Urteil
15 A 5228/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Prüfung eines Erlassantrags nach § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW ist als Bedürfnismaßstab der Bedarf nach §§ 13, 13a BAföG heranzuziehen; wirtschaftliche Notlage liegt regelmäßig nur vor, wenn dem Studenten nach Abzug eines Sechstels der Studiengebühr die BAföG-Höchstbeträge nicht verbleiben.
• Erlassermessen nach § 14 RVO-StKFG NRW ist durch die normativen Regelbeispiele konkretisiert; die Behörde darf bei Ausübung des Ermessens von diesen Maßstäben ausgehen, ohne ermessensfehlerhaft zu handeln.
• Bei der Bildung des verfügbaren Einkommens sind steuerlich begründete Werbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden und pauschale Fahrtkosten grundsätzlich nicht ohne Weiteres abzugsfähig; nur unvermeidbare Aufwendungen sind zu berücksichtigen.
• Ein Anspruch auf Stundung begründet keinen Anspruch auf Erlass; die Möglichkeit zinsloser Darlehen schließt einen Härtefallerlass nicht generell aus.
Entscheidungsgründe
Erlass von Studiengebühren: BAföG-Bedarf als Maßstab für unbillige Härte • Bei der Prüfung eines Erlassantrags nach § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW ist als Bedürfnismaßstab der Bedarf nach §§ 13, 13a BAföG heranzuziehen; wirtschaftliche Notlage liegt regelmäßig nur vor, wenn dem Studenten nach Abzug eines Sechstels der Studiengebühr die BAföG-Höchstbeträge nicht verbleiben. • Erlassermessen nach § 14 RVO-StKFG NRW ist durch die normativen Regelbeispiele konkretisiert; die Behörde darf bei Ausübung des Ermessens von diesen Maßstäben ausgehen, ohne ermessensfehlerhaft zu handeln. • Bei der Bildung des verfügbaren Einkommens sind steuerlich begründete Werbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden und pauschale Fahrtkosten grundsätzlich nicht ohne Weiteres abzugsfähig; nur unvermeidbare Aufwendungen sind zu berücksichtigen. • Ein Anspruch auf Stundung begründet keinen Anspruch auf Erlass; die Möglichkeit zinsloser Darlehen schließt einen Härtefallerlass nicht generell aus. Der Kläger war Student im 20. Fachsemester und nebenbei als Werkstudent beschäftigt. Für das Sommersemester 2004 setzte die Hochschule Studiengebühren in Höhe von 650 Euro fest; nach teilweiser Berücksichtigung seiner Anträge wurde die Gebühr auf 174 Euro reduziert. Der Kläger beantragte den vollständigen Erlass wegen unbilliger Härte mit Verweis auf zeitliche Nähe zum Studienabschluss und seine Einkommenssituation; er legte Lohnabrechnungen, Miet- und Versicherungsdaten sowie Fahrtkostenangaben vor. Die Behörde berücksichtigte ein durchschnittliches Nettoeinkommen und lehnte den vollständigen Erlass ab, setzte aber den Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung an. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung, woraufhin beide Seiten Berufung einlegten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere die Anwendung der Härtefallregelung und die Zuordnung des maßgeblichen Bedarfsmaßstabs. • Rechtliche Grundlage: § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW erlaubt teilweisen oder vollständigen Erlass bei unbilliger Härte, konkretisiert durch beispielhafte Regelungen zu wirtschaftlicher Notlage in zeitlicher Nähe zur Abschlussprüfung. • Maßstab der Bedürftigkeit: Zur Feststellung wirtschaftlicher Notlage ist es sachgerecht, den Bedarf nach §§ 13, 13a BAföG (530 Euro im Streitfall) zugrunde zu legen; dieser Maßstab berücksichtigt die spezielle studentische Lebens- und Ausbildungssituation. • Ermessensausübung: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie den genannten BAföG-Bedarf als Grenze heranzieht; der Verwaltungsaufwand und der Zweck des Erlasses rechtfertigen eine restriktive Handhabung. • Einkommensberechnung: Vom durchschnittlichen Nettoeinkommen ist der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzuziehen; steuerlich begründete Werbungskosten, Gewerkschaftsbeiträge und pauschale Fahrtkosten sind nicht ohne Weiteres abzugsfähig; nur unvermeidbare Aufwendungen kommen in Betracht. • Keine Doppelförderung: Ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach BAföG wäre nicht geboten, die Behörde hätte eine Doppelförderung aber vermeiden dürfen; sie setzte den Zuschlag zu Unrecht zugunsten des Klägers an, was den anzusetzenden Bedarf jedoch nicht zu seinen Gunsten erhöht. • Ergebnis der Abwägung: Nach Abzug der Versicherungsbeiträge verblieb dem Kläger ein Betrag, der den BAföG-Bedarf überstieg; somit lag keine unbillige Härte im Umfang des begehrten vollständigen Erlasses vor. • Stundung und Darlehen: Die Möglichkeit, Stundung oder zinslose Darlehen zu erhalten, begründet keinen Anspruch auf Erlass und schließt den Härtefall nicht per se aus, darf aber in die Ermessensentscheidung einbezogen werden. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufung des Beklagten begründet. Die Klage auf vollständigen Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2004 wird abgewiesen; die Ablehnung des Erlasses der verbleibenden 174,00 Euro ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehenden Erlass, weil sein nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verbleibendes Einkommen den nach §§ 13, 13a BAföG anzusetzenden Bedarf übersteigt und damit keine wirtschaftliche Notlage im Sinne der Härteregelung vorliegt. Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten, auch wenn sie den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag zu Unrecht angesetzt hat; dies ändert nichts am Fehlen einer unbilligen Härte. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.