Die Berufung wird zurückgewiesen. Auf die im Berufungsrechtszug erhobene hilfsweise Klage wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Oktober 2006 verpflichtet, die Klägerin auf ihren Erlassantrag vom 21. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin, die Kosten Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich liegenden Flurstücks 193 der Flur 92 der Gemarkung C. . Das 2.990 qm große Grundstück war früher mit einer Tabakfabrik bebaut, die aus verschiedenen, zu unterschiedlichen Zeiten errichteten Gebäuden bestand. Der Gesamtkomplex wird von 3 Straßen begrenzt, nämlich der O. Straße im Westen, der Straße X. im Süden und der Q.-----straße im Osten. Entlang der Q.-----straße nach Norden schließt sich das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück 192 an, das mit früher zur Tabakfabrik gehörenden Häusern bebaut ist und im Norden an die P.----straße grenzt. Alle Gebäude des Flurstücks 193 sind über Treppen und Gänge miteinander verbunden. Das Haus mit der höchsten Geschossigkeit weist sieben Geschosse auf. Die Räumlichkeiten in den Gebäuden sind an eine Vielzahl von Mietern, namentlich an Gewerbetreibende und Freiberufler vermietet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nutzungsplan der Beiakte 18 verwiesen. Stellplätze für die Grundstücksnutzer befinden sich in einem Hof mit Zufahrt von der O. Straße, einer Parkgarage mit Zufahrt von der X. und einem Parkdeck mit Zufahrt von der Q.-----straße . In der O. Straße, einer Fußgängergeschäftsstraße, befindet sich ein auch der Straßenentwässerung dienender Mischwasserkanal, der in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg hergestellt worden war. Er wurde in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre saniert. Die Bauarbeiten wurden am 26. März 1998 abgenommen. Mit Bescheid vom 20. November 2002 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Flurstück 193 einen Straßenbaubeitrag von 1.878,70 Euro für die Sanierung des Entwässerungskanals in der O. Straße fest. Dabei legte er die gesamte Grundstücksfläche mit dem Maßfaktor von 175 % für Viergeschossigkeit und 50 % Artzuschlag für gewerbliche Nutzung bei einem Beitragssatz von 0,2792563 Euro je Verteilungsanteil zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 zurück. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den Beitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Auch wenn man den Buchgrundstücksbegriff zugrunde lege, sei bei der hier gegebenen Mehrfacherschließung eine Beschränkung der zu veranlagenden Fläche möglich und nötig. Das Flurstück 193 habe ursprünglich aus einer Vielzahl von Flurstücken, die über einen Zeitraum von über 100 Jahren aufgekauft und einzeln bebaut worden seien, bestanden. Einzelne Gebäude seien wirtschaftlich komplett voneinander getrennt und würden über unterschiedliche Treppenhäuser erschlossen. Auch die Regenwassereinleitung erfolge für die einzelnen Gebäude getrennt. Daher sei das Flurstück 193 nur teilweise von der O. Straße erschlossen. Selbst wenn man die tatsächliche Bebauung außer Acht lasse, profitierten nicht alle Flächen des Flurstücks von der Ausbaumaßnahme. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der O. Straße vom 20. November 2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Nach der Satzung sei die Gesamtgrundstücksfläche zugrunde zu legen, da sie als Kerngebietsgrundstück genutzt werde. Auch könnten keine wirtschaftlichen Einheiten im Sinne spiegelbildlicher Bebaubarkeit eines Grundstücks zwischen zwei Anbaustraßen gebildet werden, da es sich um einen gewachsenen und ineinander verwobenen Gebäudekomplex handele. Unabhängig davon sei das Grundstück auch tatsächlich mehrfach erschlossen. Die Satzung sehe dafür keine Ermäßigung vor und müsse es auch nicht. Allenfalls könne an eine Billigkeitsentscheidung gedacht werden, die aber die Rechtsmäßigkeit des Bescheides nicht berühre. Billigkeitsvoraussetzungen lägen darüber hinaus auch nicht vor, da das Grundstück bislang nur einmal wegen einer Straßenbaubeitragsmaßnahme veranlagt worden sei. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin. Mit Schreiben vom 21. September 2006 an den Beklagten hat die Klägerin beantragt, einen Teilerlass auf dem Billigkeitswege im Hinblick auf den festgesetzten Straßenbaubeitrag zu gewähren. Dies hat der Beklagte mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Ein Erlass komme nur in Betracht, wenn eine Dritterschließung in Rede stehe. Mit dem angefochtenen Bescheid werde aber erstmals ein Ausbaubeitrag erhoben, nachdem im Übrigen zuletzt 1914 die Kosten der erstmaligen Herstellung der O. Straße über Beiträge abgerechnet worden seien. Somit handele es sich bei der streitigen Veranlagung um eine erste Veranlagung nach dem Kommunalabgabengesetz und insgesamt nicht um die dritte Erhebung von Ausbaubeiträgen. Es liege aber auch keine sachliche Unbilligkeit wegen der Dreifacherschließung vor. Das Grundstück weise die beträchtliche Größe von etwa 3.000 qm auf und sei mit einem Gebäudekomplex bebaut, der sich nahezu über die gesamte Grundstücksgröße zwischen allen drei angrenzenden Straßen erstrecke. Diese Art der Grundstücksnutzung lasse die dreifache Erschließung als noch annähernd gleich vorteilhaft im Vergleich zu einer Ersterschließung erscheinen. Namentlich werde über die O. Straße eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zu einem Innenhof eröffnet, der ansonsten nur über die beiden anderen Straßen und durch den Bebauungskomplex erreichbar wäre. Allgemein werde gewerblich genutzten Grundstücken durch eine dritte Erschließungsanlage ein zusätzlicher ungeschmälerter Erschließungsvorteil gewährt, weil sich die Nutzung durch diese zusätzliche Erschließungsanlage entsprechend uneingeschränkt verbessere. Den dagegen mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 erhobenen Widerspruch hat der Beklagte noch nicht beschieden. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Straßenbaubeitragsbescheid über 6.876,48 Euro wegen des Ausbaus der Straße X. erlassen. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Bei einer Mehrfacherschließung sollte die Grundstücksfläche als wirtschaftliche Einheit zugrunde gelegt werden, die von der Erschließungsanlage bei natürlicher Betrachtung profitiert oder profitieren könne. Auch nur unter diesem Gesichtspunkt könne man eine Abgeschlossenheit der einzelnen Grundstücksteile fordern. Hier seien die Gebäude O. Straße 20, X. 20 und allenfalls noch X. 18, nicht aber die Grundstücke P.----straße und Q.-----straße erschlossen. Jedenfalls müsse ein Teilerlass wegen der ungleichen Belastung durch eine Dreifacherschließung gewährt werden. Da die Länge der hier erneuerten O. Straße deutlich kürzer sei als die der beiden anderen Straßen könne der Beklagte allenfalls 1/3 des festgesetzten Betrages verlangen. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Oktober 2006 zu verpflichten, den festgesetzten Ausbaubeitrag um 2/3 = 1.252,47 Euro im Erlasswege zu mindern. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die im Wege der Klageänderung hilfsweise erhobene Teilerlassklage abzuweisen. Er stimmt der Klageänderung zu und verweist für seine Anträge auf die in den angegriffenen Bescheiden gegebene Begründung. Am 12. September 2006 hat der Berichterstatter das Grundstück in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift (Blatt 113 bis 116 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage auf Aufhebung des Beitragsbescheides zu Recht abgewiesen. Er ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 16. August 1988 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Anlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Die Voraussetzungen lagen vor. Mit der in Rede stehenden Baumaßnahme wurde ein nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit verschlissener Mischwasserkanal erneut hergestellt, sodass eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme in Form nachmaliger Herstellung der Straßenentwässerung vorliegt. Der nach Abzug des Grundstücksentwässerungsanteils verbliebene umlagefähige Aufwand wurde nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 zu 40 % auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Zu Recht hat der Beklagte der Verteilung das gesamte klägerische Flurstück zu Grunde gelegt. Das gesamte Flurstück ist nämlich das beitragsrechtlich relevante Grundstück. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks. Das hier in Rede stehende Flurstück 193 ist zwar mit fast 3000 m2 so groß, dass eine Aufteilung in wirtschaftliche Einheiten in Betracht kommt. Die konkrete Bebauung schließt dies aber aus: Die einzelnen Gebäude hängen - wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat - baulich zusammen. Eine den Baugenehmigungen zu entnehmende Zuordnung bestimmter abgegrenzter Grundstücksteile zu bestimmten selbständigen Bauvorhaben kann nicht festgestellt werden. Vgl. zu diesem einer Aufteilung in wirtschaftliche Einheiten entgegenstehenden Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks. Im Gegenteil ergibt sich aus der Stellplatzberechnung, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 16. Dezember 1986 ist, mit der der Umbau von Dachböden im Gebäude O. Straße 20 und X. 20 zu Schulungsräumen genehmigt wurde, dass für die Nutzung des gesamten Flurstücks 193 Stellplätze berechnet und solche auf diesem Flurstück in drei Teilbereichen nachgewiesen wurden. Das belegt, dass das gesamte Flurstück eine wirtschaftliche Einheit ist. Vgl. dazu, dass baulastgesicherte Stellplätze auf einem Nachbargrundstück das Erfordernis eines Mindestmaßes rechtlicher Zusammengehörigkeit zweier Buchgrundstücke zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit begründen können, OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 15 A 4280/04 -, S. 3 f. Eine Zusammenfassung des Flurstücks 193 zu einer wirtschaftlichen Einheit mit dem ebenfalls der Klägerin gehörenden, historisch auch dem ehemaligen Fabrikgelände zuzuordnenden und an der P. - und Q1.------straße gelegenen Flurstück 192 mit der Folge einer Vierfacherschließung ist nicht angezeigt und vom Beklagten daher auch zu Recht unterlassen worden. Dafür fehlt es am erforderlichen Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. Die Berechnung des Beitrags ist jedenfalls nicht unter Verletzung der Rechte der Klägerin erfolgt. Im Gegenteil ist der Beitrag wohl zu niedrig festgesetzt, da nicht gemäß § 4 Abs. 9 Nr. 1 SBS auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wurde. Vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Regelung OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190). Die hilfsweise im Berufungsrechtszug erhobene Klage ist zulässig und zum Teil begründet. Es handelt sich dabei um eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung, da der Beklagte darin eingewilligt hat. Sie ist auch teilweise begründet. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten Teilerlass um 2/3 des festgesetzten Beitrags, aber die Ablehnung jeglichen Erlasses ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Mangels Spruchreife hat der Beklagte die Klägerin insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung können die Gemeinden Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre. Eine zum Erlass verpflichtende sachliche Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Einzelfall die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Vgl. Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 3118/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190); Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (277). Bei einer Dreifacherschließung kann nach Lage des Falles eine solche sachliche Unbilligkeit der Beitragserhebung vorliegen und deshalb ein Anspruch auf Teilerlass bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 14. August 2000 - 15 A 3873/00 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 17. April 1978 - II A 2014/75 -, OVGE 33, 223 (225 ff.); ebenso für das bayerische Recht BayVGH, Urteil vom 11. April 2001 - 6 B 96.522 -, Juris Rn. 25. Das ist hier der Fall. Die Erhebung eines vollen Beitrags für das klägerische Grundstück zum Ersatz des Aufwands für die Ausbaumaßnahme an der O. Straße ist unbillig, weil sie nicht den Wertungen des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW entspricht, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. Die volle Veranlagung ist so wenig vorteilsgerecht, dass sie unbillig ist. Der wirtschaftliche Vorteil liegt bei einem Straßenausbau darin, dass der den Anliegern durch den Ausbau gewährte Gebrauchsvorteil hinsichtlich der Straße den Gebrauchswert der Grundstücke erhöht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107). Allerdings muss, wie sich auch § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW ergibt, die Entsprechung von Beitrag und Vorteil nur "annähernd" gleich sein. Dies führt dazu, dass Grundstücke, die von zwei Anlagen erschlossen werden, etwa Eckgrundstücke, mit einfach erschlossenen Grundstücken gleich behandelt werden dürfen. Der Ausbau jeder der beiden Straßen gewährt regelmäßig einen vollen wirtschaftlichen Vorteil, weil der Gebrauchswert durch die umfassendere Erschließung von zwei Seiten entsprechend stärker gesteigert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 15 A 95/05 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 30. Juni 2004 - 15 B 577/04 -, NVwZ-RR 2005, 451. Selbst der Ausbau dreier erschließender Straßen vermag jeweils noch einen solchen wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren, wenn das Grundstück in seiner Gesamtheit eine entsprechende Gebrauchswerterhöhung erfährt, wie es etwa bei einer einheitlichen gewerblichen Nutzung des Gesamtgrundstücks oder einer auf die Mehrfacherschließung ausgerichteten architektonischen Gestaltung der Bebauung der Fall sein kann. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Grundstück ist mit einem Konglomerat unterschiedlicher Gebäude mit unterschiedlicher Nutzung bebaut, die nur lose zusammen hängen. Dass sie alle auf einem einzigen Flurstück angeordnet sind, beruht auf der früheren einheitlichen Nutzung des Gesamtgeländes zu Zwecken der Zigarrenproduktion. Faktisch erstreckt sich die Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks durch den Ausbau der O. Straße nicht bis zur Fläche mit der Bebauung am östlichen Teil der X. und an der Q1.------straße . Wenn auch ein Durchgang von der O. Straße bis zu jedem Teil des Grundstücks möglich ist, ist der reale Wert der Erschließung durch die O. Straße doch auf die Grundstücksfläche mit der zu dieser Straße hin ausgerichteten Bebauung beschränkt. Für die Nutzung der übrigen Grundstücksteile ist die Erschließung durch diese Straße ohne Bedeutung. Daher wird durch den Ausbau einer der drei erschließenden Straßen jeweils der Gebrauchswert des Gesamtflurstückes nicht annähernd gleich erhöht wie bei einer einfachen Erschließung, so dass eine volle Erhebung des Beitrags nicht vorteilsgerecht ist. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Veranlagung um den ersten, zweiten oder dritten Straßenausbau handelt. Maßgebend ist vielmehr, dass kein Straßenausbau den Gebrauchswert des Gesamtgrundstücks in vollem Maße erhöht. Daher ist für jeden Ausbau ein Billigkeitserlass zu gewähren. Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass von zwei Dritteln des festgesetzten Betrages. Dafür spielt die Länge der Straße von vorneherein keine Rolle, da es um die Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks durch den Ausbau geht, die von der Straßenlänge unabhängig ist. Auch führt der Umstand, dass eine Dreifacherschließung vorliegt, nicht dazu, dass nur ein Drittel des satzungsgemäß für jeden Ausbau einer Straße anfallenden Beitrages billigerweise erhoben werden darf, denn jedenfalls eine Doppelerschließung vermittelt - wie oben ausgeführt - grundsätzlich ebenso wie eine Einfacherschließung einen wirtschaftlichen Vorteil. Bei der gegebenen Sachlage wäre daher, wenn bloß eine Erschließung von zwei Seiten in Rede stünde, die jeweils volle Beitragserhebung gerechtfertigt. Daher besteht, wenn der Ausbau aller drei Straßen gleich behandelt werden soll, lediglich ein Anspruch auf Reduzierung um ein Drittel, wobei es dem Beklagten - zumindest vor Ablauf der Festsetzungsfrist - unbenommen ist, eine möglicherweise zu geringe Beitragsfestsetzung (hier in Bezug auf die Geschossigkeit) im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen. Allerdings ist die Sache noch nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Rechtsbegriff der Unbilligkeit bestimmt werden. Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 13. Februar 1970 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355; ebenso für den Begriff der unbilligen Härte im Studiengebührenrecht OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2007 - 15 A 5228/04 -, NWVBl. 2007, 352 (353). Der Beklagte ist nicht gehindert, seinen Ermessensspielraum etwa auch dahin auszuüben, die Gesamtfläche des Flurstücks für die Berechnung des zu gewährenden Billigkeitserlasses jeweils einzelnen Straßen unter dem Gesichtspunkt zuzuordnen, welche Teilflächen vom Ausbau welcher Straße im Wesentlichen gebrauchswerterhöhend bevorteilt sind. Daher kann nur eine Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung ergehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.