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Beschluss

17 B 140/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung wird zurückgewiesen. • Die zwischenzeitlich aufgehobene Richtlinie 64/221/EWG enthält verfahrensrechtliche Mindestgarantien; deren Relevanz kann im Einzelfall entfallen, wenn die Richtlinie nicht mehr gilt und das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Ausreisepflicht das Interesse des Betroffenen am weiteren Verbleib überwiegen, wenn von ihm eine hohe Rückfallgefährdung ausgeht.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung • Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung wird zurückgewiesen. • Die zwischenzeitlich aufgehobene Richtlinie 64/221/EWG enthält verfahrensrechtliche Mindestgarantien; deren Relevanz kann im Einzelfall entfallen, wenn die Richtlinie nicht mehr gilt und das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Ausreisepflicht das Interesse des Betroffenen am weiteren Verbleib überwiegen, wenn von ihm eine hohe Rückfallgefährdung ausgeht. Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, lebt seit etwa 30 Jahren in Deutschland. Die Behörde erließ am 27.11.2002 eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung. Der Antragsteller rügte Verfahrensverstöße und machte persönliche Umstände geltend, u. a. familiäre Bindungen, gesundheitliche Behandlungen und die Beziehung zu minderjährigen Kindern. Er wurde wiederholt strafgerichtlich verurteilt; schwere Straftaten führten zu einer mehrjährigen Haft. Nach Strafentlassung steht gegen ihn ein weiteres Strafverfahren im Raum. Die Verwaltungsgerichte prüften insbesondere die Vereinbarkeit der Ausweisung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und die Abwägung der Interessen im vorläufigen Rechtsschutz. • Prüfungsumfang: Der Senat beschränkt seine Prüfung auf die vorgetragenen Beschwerdegründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und findet keinen Änderungsanlass des angefochtenen Beschlusses. • Gemeinschaftsrechtliche Aspekte: Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG normierte Verfahrensgarantien; diese Richtlinie ist jedoch mit Wirkung vom 30.4.2006 aufgehoben worden und wird durch die Richtlinie 2004/38/EG nicht in gleicher Weise ersetzt, sodass die frühere Vorschrift im vorliegenden, noch nicht abgeschlossenen Verfahren nicht durchschlägt. • Rechtslage zu Ausweisungen nach 2004/38/EG: Fraglich ist die Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG, der für langjährig Aufgehaltene besondere Schutzwirkungen vorsieht; eine abschließende Beurteilung hierzu bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Frist und neues Vorbringen: Neu vorgebrachte Tatsachen (z. B. Schwangerschaft der Ehefrau) sind wegen Fristversäumnis nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zu berücksichtigen. • Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO: Sachliche Umstände zugunsten des Antragstellers (langjähriger Aufenthalt, familiäre Bindungen, Krankheiten) stehen einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse gegenüber. • Sozialprognose und Gefährdung: Aufgrund der Vielzahl und Schwere früherer Straftaten, der erneuten Anklage und der negativen Sozialprognose besteht eine hohe Rückfallgefahr; dies rechtfertigt die Priorität des öffentlichen Interesses an sofortiger Vollziehung. • Verfahrenskosten: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass die vorläufige Abwägung der widerstreitenden Interessen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulasten des Antragstellers ausfällt. Zwar bestehen persönliche und gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte zugunsten des Antragstellers, insbesondere sein langjähriger Aufenthalt und familiäre Bindungen; diese können jedoch die öffentliche Notwendigkeit der Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht überlagern. Ausschlaggebend ist die vom Gericht geteilte negative Sozialprognose und die hohe Gefahr, dass der Antragsteller weitere schwerwiegende Straftaten begeht. Insgesamt überwiegt daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung.