Beschluss
17 B 2087/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0417.17B2087.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. a) Auch nach Auffassung des Senats gebührt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - vom Gesetz als Regelfall ausgestatteten (vgl. bezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und bezüglich der Abschiebungsandrohung § 8 AGVwGO) - öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller, von ihrem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach rechtmäßig erfolgt und auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist. Gründe, die bei dieser Fallgestaltung dem privaten Aussetzungsinteresse entgegen der gesetzlichen Wertung ein Übergewicht geben könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Berufung auf irreparable Schäden" nach erfolgter Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG fehl. Eine Ausweisung der Antragsteller ist nicht verfügt worden. b) Soweit sich die Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, sie könnten keine Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 23 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1999 beanspruchen, weil sie ihrer Passpflicht nicht genügten, kommt es auf das Vorbringen nicht an. Denn die diesbezüglichen Ausführungen des Beschlusses sind für die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht tragend (Im Übrigen ist ein Verlängerungsanspruch nach der sog. Altfallregelung auch deshalb nicht gegeben, weil..."). Zur tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller gehörten nach dem Erlass vom 29. Dezember 1999 nicht zum berechtigten Personenkreis (BA S. 3 3. Absatz), verhält sich die Beschwerde nicht. c) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verneint hat. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass nach der vorgenannten Vorschrift die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommen kann, wenn ein vorübergehender, also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer - wie hier - einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2006 - 17 A 2906/05 - und vom 4. Januar 2007 - 17 A 4667/05 -; so auch: BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 24 CS 05.3194 -, juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -, InfAuslR 2005, 381 und Urteil vom 21. Februar 2006 - 1 LB 181/05 -, juris. Der Hinweis auf die Erläuterungen von Storr in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 25 AufenthG Rdn. 15 verfängt nicht. Die dort in Bezug genommenen Ausführungen zur Verfestigung des Aufenthalts beziehen sich auf die Möglichkeit der Verlängerung einer nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. So liegt es hier nicht, da allein die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Rede steht. d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt und die Verwurzelung in die hiesige Gesellschaft zu Unrecht eine besondere Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verneint, greift nicht durch. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ermöglicht abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Verlängerung des dem Ausländer zuletzt erteilten Aufenthaltstitels - unabhängig von der ursprünglichen Erteilungsgrundlage - unter der Voraussetzung, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine solche erfordert, dass sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380 und vom 5. Juli 2005 - 18 B 2210/04 -. Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer besonderen Härte mit eingehender Begründung verneint (BA S. 7 und 8). Auf die zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Interessenlage der in Deutschland geborenen Kinder nicht hinreichend gewürdigt, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Zu der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, deren Interessenlage falle nicht (mehr) maßgeblich ins Gewicht, weil die Kinder der Antragsteller infolge der insoweit bereits bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2005, mit der deren Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sind, vollziehbar ausreisepflichtig seien, verhält sich die Beschwerde nicht. Ergänzend merkt der Senat an: Es sind in Bezug auf die Kinder der Antragsteller keine Umstände erkennbar und werden mit der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, aufgrund derer sie die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Allein die Geburt im Bundesgebiet und ein etwaiger Schulbesuch - weitere Integrationsleistungen werden nicht dargelegt - vermögen keine außergewöhnliche Härte zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls in der Regel Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (hier: N. geb. 7. Dezember 1995, N1. geb. 28. April 1998 und T. geb. 20. Juni 2001) befähigt, ihren Eltern ins Heimatland zu folgen und sich in die dortigen Verhältnisse einzufinden. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. August 2006 - 17 A 1994/06 - und vom 22. August 2006 - 17 A 1993/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -, AuAS 2006, 144 (Ls.). Ihnen kann ein Leben im Heimatland ihrer Eltern grundsätzlich zugemutet werden, da sie deren Schicksal teilen. Sie sind dort auch nicht auf sich allein gestellt, sondern werden sozial integriert sein in den Familienverband ihrer Eltern. Sie können auf die von ihren Eltern im Rahmen ihrer familienrechtlichen Verpflichtungen zu erbringenden Erziehungs- und Hilfeleistungen im Herkunftsland zurückgreifen. Bei ausländischen Kindern, deren Eltern beide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, ist mangels anderweitiger substanziierter Darlegung - wie hier - regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern jedenfalls in Grundzügen beherrschen. Eine andere Bewertung ist auch nicht in Bezug auf das am 25. Januar 1993 geborene Kind B. geboten. Ob im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet und die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 1 LB 181/05 -, juris, oder sogar bis zur Volljährigkeit, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 4 K 1753/06 -, juris, eine gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern grundsätzlich zumutbar ist, mag dahinstehen. Dass das Kind B. in einer Weise in die hiesigen Verhältnisse verwurzelt wäre, die eine gemeinsame Rückkehr mit ihren vollziehbar ausreisepflichtigen Familienangehörigen unzumutbar erscheinen ließe, ist nicht erkennbar und wird nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere genügt der Verweis auf einen Schulbesuch allein nicht. So fehlen bereits Angaben zu den näheren Umständen ihres Schulbesuchs, die Aufschluss über ihre Leistungen und Befähigungen, namentlich ihre Kenntnisse der deutschen Sprache, ihre Lernbereitschaft und ihr Integrationsverhalten geben könnten und Rückschlüsse auf ihre künftigen Berufsaussichten zuließen. Ebenso wenig werden nennenswerte außerschulische Integrationsbemühungen aufgezeigt. e) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Erwägung verneint, die Antragsteller seien nicht, wie von der Norm vorausgesetzt, vollziehbar ausreisepflichtig. Maßgeblich hierfür sei, dass bis zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides der Aufenthalt der Antragsteller fiktiv erlaubt gewesen sei. Ob dieser mit der Beschwerde gerügten Rechtsansicht gefolgt werden kann, erscheint zweifelhaft. Vgl. einerseits Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 3 So 166/06 -, juris; andererseits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die Antragsteller jedenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Denn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht tritt nach §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung ein. Mit der Rechtskraft einer zugunsten der Antragsteller ausfallenden gerichtlichen Entscheidung würde die vollziehbare Ausreisepflicht zwar wieder mit der Folge entfallen, dass eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung rückwirkend nicht mehr vorläge. Mit Blick auf den Wortlaut, das wenig praxisnahe Ergebnis, die andere Ausgestaltung der Vorläufervorschrift des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, wo eine unanfechtbare Ausreisepflicht Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis war, dürfte dieser Umstand aber nicht geeignet sein, den sonst für die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstlich in Frage zu stellen. Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2007, a.a.O.. Diese Frage bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verneint. Dieser scheitert daran, dass die Antragsteller im Sinne des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. Das Ausreisehindernis besteht vorliegend darin, dass die Antragsteller über keine Pass- bzw. Passersatzpapiere verfügen, die ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland ermöglichen. Eine Beseitigung dieses Hindernisses setzt die Klärung ihrer Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit voraus. Hieran haben die Antragsteller bislang nicht im zumutbaren Umfang mitgewirkt. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss Bezug (BA S. 4 und 5), denen er folgt. Für den Senat erschließt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht, warum die Antragsteller bei hinreichenden Bemühungen nicht in der Lage sein sollen, im Libanon - gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes - Nachweise für ihre Identität zu erlangen. Die Antragsteller haben vorgetragen, libanesische Staatsangehörige zu sein. Sie haben die Kopie einer Urkunde nebst beglaubigter Übersetzung über die am 15. September 1987 in Libanon vollzogene Eheschließung beim Antragsgegner vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie zum damaligen Zeitpunkt im Besitz von Reisepässen waren, was auf die behauptete libanesische Staatsangehörigkeit hindeutet. Der Verbleib des Originals dieser Urkunde bleibt im Dunkeln. Für jeden libanesischen Staatsangehörigen existiert ein Grundregister, aus dem unter Angabe von Registernummer und Registerort ein Registerauszug beschafft werden kann. Vgl. Auskunft der deutschen Botschaft im Libanon vom 9. Januar 2002 - Az.: RK 516.50 E -. Dass die Antragsteller keine Kenntnis von der Registernummer und dem Registerort haben sollen und sich diese auch nicht verschaffen können, ist lebensfremd. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, ist die Beschaffung behördlicher Urkunden, die dem Betroffenen nützen (z.B. hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels oder einer beabsichtigten Eheschließung) regelmäßig möglich. Daraus wird man den Schluss ziehen können, dass bei ernsthaftem Bemühen durchaus Nachweise zur Identität beschafft werden können. Die pauschale Berufung auf ihren langen Auslandsaufenthalt und fehlende Kontakte in den Libanon genügt jedenfalls nicht. Es ist völlig unklar, warum ein Identitiätsnachweis nicht mit Hilfe der Eltern bzw. der übrigen Familienangehörigen erlangt werden kann. Eine detaillierte Darlegung der Abstammungsverhältnisse und des Verbleibs der Familienangehörigen fehlt. Das Vorbringen, ihnen (den Antragstellern) könne eine jahrelange Untätigkeit bei der Beschaffung von Pässen bzw. Passersatzpapieren nicht vorgeworfen werden, da der Antragsgegner durch seine eigene Untätigkeit und die Ausstellung von Duldungen bzw. Aufenthaltsbefugnissen eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe, greift nicht durch. Nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes obliegt es in erster Linie dem Ausländer, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Er muss grundsätzlich im Besitz eines gültigen Passes sein (§ 3 Abs. 1 AufenthG), der zudem Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist (§ 5 Abs. 1 AufenthG). Besitzt der Ausländer keinen Pass, ist er gehalten, bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse sowie erforderliche Bescheinigungen, Erlaubnisse, Nachweise etc., soweit es möglich ist, unverzüglich beizubringen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 und § 82 Abs. 1 AufenthG). Ein ausreisepflichtiger Ausländer hat daher alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei können gehörige Anforderungen an ihn gestellt werden. In diesem Zusammenhang hat der Ausländer - und nicht die Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson (z.B. eines Verwandten oder eines Rechtsanwalts) in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen. Vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2006 - 17 A 2587/05 - mit weiteren Nachweisen. Die mit Schriftsatz vom 8. August 2006 als Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geltend gemachten kriegerischen Auseinandersetzungen im Libanon sind im Rahmen der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht zu berücksichtigen, da dieser Gesichtspunkt erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, geltend gemacht worden ist und es sich dabei um qualitativ neues Vorbringen handelt, das über eine Ergänzung und Vertiefung der fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe hinausgeht. Zum Ausschluss derartigen Vorbringens Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007 - 17 B 140/06 - mit weiteren Nachweisen. Unabhängig davon sind die Auseinandersetzungen zwischen Israel und der schiitischen Hizbullah-Miliz beendet und kann der Internationale Flughafen Beirut seit Ende September 2006 wieder angeflogen werden. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon vom 29. November 2006. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.