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Beschluss

17 B 1842/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung sofortiger Vollziehung einer Ausweisungsverfügung wird zurückgewiesen. • Die zwischenzeitliche Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch Richtlinie 2004/38/EG beseitigt die in Art.9 Abs.1 der aufgehobenen Richtlinie normierten Verfahrensgarantien für aufenthaltsbeendende Nebenentscheidungen; maßgeblich bleibt der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Aufhebung. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO kann das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, wenn von dem Betroffenen eine konkrete Wiederholungsgefahr droht, insbesondere bei nachhaltiger Verstrickung in Betäubungsmittelkriminalität. • Familienrechtliche Belange (Art.6 GG, Art.8 EMRK) schließen eine Ausweisung nicht aus, wenn gewichtige Schutzinteressen der Allgemeinheit und eine Wiederholungsgefahr bestehen. • Bei offenen Fragen zur Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art.28 Abs.3 lit.a Richtlinie 2004/38/EG ist eine materielle Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen; im vorläufigen Rechtsschutz können solche Fragen die Abwägung nicht zu Gunsten des Aussetzungsinteresses zwingend entscheiden.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung wegen Wiederholungsgefahr • Die Beschwerde gegen die Anordnung sofortiger Vollziehung einer Ausweisungsverfügung wird zurückgewiesen. • Die zwischenzeitliche Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch Richtlinie 2004/38/EG beseitigt die in Art.9 Abs.1 der aufgehobenen Richtlinie normierten Verfahrensgarantien für aufenthaltsbeendende Nebenentscheidungen; maßgeblich bleibt der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Aufhebung. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO kann das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, wenn von dem Betroffenen eine konkrete Wiederholungsgefahr droht, insbesondere bei nachhaltiger Verstrickung in Betäubungsmittelkriminalität. • Familienrechtliche Belange (Art.6 GG, Art.8 EMRK) schließen eine Ausweisung nicht aus, wenn gewichtige Schutzinteressen der Allgemeinheit und eine Wiederholungsgefahr bestehen. • Bei offenen Fragen zur Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art.28 Abs.3 lit.a Richtlinie 2004/38/EG ist eine materielle Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen; im vorläufigen Rechtsschutz können solche Fragen die Abwägung nicht zu Gunsten des Aussetzungsinteresses zwingend entscheiden. Der Antragsteller, seit 1977 in Deutschland lebend und seit 1989 mit Aufenthaltstiteln versehen, wurde durch Ordnungsverfügung vom 27. April 2006 ausgewiesen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Er ist verheiratet, hat drei eingebürgerte Kinder und weitere Angehörige in Deutschland. Strafrechtlich ist er wegen umfangreicher Betäubungsmittelkriminalität sowie früherer einschlägiger Verurteilungen belastet; das Landgericht verurteilte ihn 2005 zu mehrjähriger Freiheitsstrafe. Der Antragsteller befindet sich im offenen Vollzug und begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung der Ausweisung; er rügt u.a. Verletzung verfahrensrechtlicher Standards und die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit dem Schutz des Familienlebens. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. • Die Beschwerdeprüfung beschränkte sich auf die vom Senat darlegten Gründe gemäß §146 Abs.4 Satz6 VwGO; eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses war nicht geboten. • Zu Art.9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG: Diese Vorschrift gewährte Verfahrensgarantien für aufenthaltsbeendende Maßnahmen; ihre Anwendung fällt jedoch dahin, weil die Richtlinie mit Wirkung vom 30.4.2006 durch Richtlinie 2004/38/EG aufgehoben wurde, die keine entsprechende Regelung enthält. Selbst bei Erwägung eines weiterwirkenden Schutzes kommt dies vorliegend nicht zum Tragen, weil das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Entscheidung über die Vollziehbarkeit als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zu qualifizieren ist. • Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO überwiegen die Vollzugsinteressen der Allgemeinheit. Zwar sprechen persönliche Umstände des Antragstellers (langjähriger Aufenthalt, Familie, mögliche Anwendung von Art.28 Abs.3 lit.a Richtlinie 2004/38/EG) zugunsten eines Verbleibs, diese werden jedoch durch die Schwere und Systematik seiner Straftaten, seine langjährige Einbindung in das Rotlichtmilieu und die konkrete Wiederholungsgefahr überlagert. • Die in Rede stehenden Grundrechts- und Konventionsansprüche (Art.6 GG, Art.8 EMRK) schützen nicht generell gegen eine Ausweisung, wenn der Betroffene eine fortdauernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt; das gilt auch bei Angehörigen mit deutscher Staatsangehörigkeit. • Indizien für eine nachhaltige Resozialisierung fehlen: Wohlverhalten im Strafvollzug, offene Vollzugsunterbringung und die Absicht zur Drogentherapie genügen nicht, um eine zuverlässige Prognose gegen Wiederholungsgefahr zu begründen. • Rechtliche Zweifelsfragen zur Anwendung von Art.28 Abs.3 lit.a Richtlinie 2004/38/EG und zur Reichweite des Ausweisungsschutzes insbesondere für türkische Staatsangehörige sind im Hauptsacheverfahren zu klären und können im vorläufigen Rechtsschutz die Abwägung nicht zugunsten des Antragstellers entscheidend verändern. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht hat die Abwägung der widerstreitenden Interessen nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO durchgeführt und dabei das öffentliche Schutzinteresse gegen die Familie des Antragstellers abgewogen. Aufgrund der schweren, planvollen und über längere Zeit ausgeübten Betäubungsmittelkriminalität sowie der daraus folgenden konkreten Wiederholungsgefahr überwiegt das Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung. Offen gebliebene materielle Rechtsfragen zur Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art.28 Abs.3 lit.a Richtlinie 2004/38/EG sind im Hauptsacheverfahren zu klären, ändern jedoch die vorläufige Abwägung nicht. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.