Beschluss
17 B 775/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1214.17B775.06.00
4mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. 3 Der Einwand, die Vollziehungsanordnung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Dezember 2005 verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 der 4 Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 56, S. 850), 5 greift nicht durch. Hierauf kommt es nach dem Verstreichen der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2004/38/EG am 30. April 2006, die an die Stelle der Richtlinie 64/221/EWG getreten ist, nicht mehr an. 6 Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. März 2007 - 17 B 1842/06 - und vom 17. Juli 2007 - 17 B 774/06 -. 7 Zur Begründung hat der Senat in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt: 8 ... Die genannte Vorschrift normiert verfahrensrechtliche Mindestgarantien in Bezug auf näher bezeichnete aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Hiernach trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gilt diese Rechtsschutzgarantie auch für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtstellung nach Art. 6 oder - wie im Falle des Antragstellers - Art. 7 ARB 1/80 zukommt, 9 EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C - 136/03 - (Dörr und Ünal), Rdn. 69, EuGHE I 2005, 4759 = NVwZ 2006, 72; ebenso: BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, BVerwGE 124, 217 = NVwZ 2006, 472. 10 Es kann vorliegend dahinstehen, ob aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG zu folgern ist, dass außer in "dringenden Fällen" die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids ergehen darf, 11 so: VG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 23 L 1150/05 -, InfAuslR 2006, 117, 12 und ob gegebenenfalls hier ein "dringender Fall" gegeben ist. Diese Fragen stellen sich inzwischen nicht mehr, da die Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 durch Art. 38 Abs. 2 der 13 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 S. 77) 14 aufgehoben worden ist, die ihrerseits keine Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG entsprechende Verfahrensregelung enthält. Diese Änderung der Rechtslage ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, 15 vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, InfAuslR 2006, 350, betreffend den - mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG nicht zu vereinbarenden - landesrechtlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung. 16 Dies gilt auch dann, wenn man mit dem 17 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2006 - 11 S 2299/05 -, ZAR 2006, 417 (Leitsatz), 18 zugrunde legt, dass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG unbeschadet ihrer späteren Aufhebung weiterhin beachtlich ist, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war. Denn das die Ausweisung des Antragstellers betreffende Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, da der Erlass des Widerspruchsbescheids noch aussteht. Die Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung ist als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zu qualifizieren, 19 vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, Rdn. 80 zu § 80, 20 und als solche nicht Gegenstand eines selbständigen Verwaltungsverfahrens. ... ." 21 Hieran hält der Senat fest. Die Beschwerde zeigt keine neuen Aspekte auf, die ein erneutes Überdenken erforderlich machen könnten. 22 Die Einwände der Beschwerde gegen die negative Legalprognose verfangen nicht. Der Senat teilt - auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von dem Antragsteller eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht und zu befürchten ist, dass sich diese noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren könnte. 23 Der Antragsteller hat durch die von ihm seit seinem 18. Lebensjahr kontinuierlich begangenen, sich stetig steigernden Straftaten ein nachhaltig gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung an den Tag gelegt. Die in der angefochtenen Ausweisungsverfügung im Einzelnen aufgeführten und bewerteten Straftaten - zuletzt Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in sieben Fällen, davon in vier Fällen mit einer nicht geringen Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 10. März 2005 - veranschaulichen eindrucksvoll, dass der Antragsteller ein tief in seiner Person verwurzeltes Problem mit der Rechtsordnung hat und widerspiegeln seine besonders ausgeprägte kriminelle Energie. In dieser Überzeugung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass der Antragsteller nicht nur ausländerrechtliche Verwarnungen in den Wind schlug, sondern nicht einmal aus Verurteilungen zu langjährigen Haftstrafen verbunden mit Strafhaft seine Lehren gezogen hat. 24 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zwischenzeitlich einen grundlegenden Läuterungsprozess vollzogen und die Gebote der Rechtsordnung nunmehr so nachhaltig verinnerlicht hätte, dass die Begehung neuerlicher schwerer Straftaten mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, werden mit der Beschwerde nicht dargelegt. Die Teilnahme an einer Drogentherapie in der Zeit vom 20. Juni 2005 bis zum 18. Dezember 2005 in der Fachklinik R. , die vorgetragene ambulante Therapie im Drogenberatungszentrum L. und die unauffälligen Befunde von vier im Rahmen der Begutachtung der Kraftfahreignung erstellten Drogenscreenings führen nicht zu der Annahme, dass von ihm eine relevante Gefahr der Begehung künftiger Straftaten nicht mehr ausgeht. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn die bisherige Delinquenz ausschließlich Folge einer Suchtmittelabhängigkeit war und diese dauerhaft überwunden ist. Für beide Voraussetzungen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dass die von ihm begangenen massiven Straftaten ausschließlich suchtbedingt waren, lässt sich dem Urteil des Amtsgerichts Herne vom 10. März 2005 schon nicht entnehmen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass diese vor allem von Gewinnstreben getragen waren. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie gestattet angesichts der erfahrungsgemäß hohen Rückfallquote noch nicht die Prognose, dass von dem Betroffenen eine ordnungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr nicht mehr ausgeht. Eine solche Prognose ist erst nach drogen- und straffreier Lebensführung über einen erheblichen Zeitraum gerechtfertigt. 25 Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - 17 B 851/07 -. 26 Dieser ist noch nicht verstrichen. Es kommt hinzu: Der Antragsteller ist in sein Umfeld zurückgekehrt. Die in der Vergangenheit zum Drogenmilieu geknüpften Kontakte lassen sich erfahrungsgemäß wieder beleben. Entgegen der Annahme der Stellungnahme der Fachklinik R. vom 10. Oktober 2005 (Herr F. ist mit seinem Wunsch nach abstinenter und kriminalitätsfreier Lebensführung glaubhaft") ist der Antragsteller erneut straffällig geworden. Er ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 1. Juni 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 8. Januar 2007 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In das gleiche Bild passt, dass die Staatsanwaltschaft Bonn mit Anklageschrift vom 19. Oktober 2007 wegen zweier kurze Zeit später am 19. März 2007 und 26. März 2007 tateinheitlich begangener Taten - Urkundenfälschung (Vorzeigen eines gefälschten litauischen Führerscheins) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis - erneut Anklage erhoben hat. Angesichts des gegen ihn laufenden Ausweisungsverfahrens stellt die erneute strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Herne-Wanne eindrucksvoll unter Beweis, dass ihn selbst drohende ausländerbehördliche Maßnahmen und deren gravierende Folgen zur Respektierung der Rechtsordnung nicht bewegen können. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die mit der Beschwerde gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, bereits die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Bochum wegen Betruges und Beleidigung - das Strafverfahren endete mit einem Freispruch - widerlege seine Einschätzung eines zukünftigen straffreien Verhaltens, für die negative Legalprognose nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die mit der Beschwerde vorgetragenen Bemühungen um eine Anstellung. Diese haben erkennbar keine stabilisierende Wirkung gehabt. 27 Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ist entgegen der Beschwerde auch im Hinblick auf die durch Art. 6 GG geschützten familiären Beziehungen zu seinen Eltern gewahrt. Im Bundesgebiet leben weitere nahe Angehörige, die den erkrankten Eltern Hilfe leisten können. Dass diese bei einer gehörigen Anstrengung hierzu nicht in der Lage wären, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Unabhängig davon muss das Interesse an der Unterstützung der Eltern hinter den gegenläufigen spezialpräventiven öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Wie dargelegt, besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Antragsteller - auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss eines über mehrere Instanzen betriebenen Klageverfahrens - erneut gewichtig straffällig werden wird. Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die Bevölkerung ist das Interesse, die Familiengemeinschaft in Deutschland zu leben, als nachrangig zu bewerten. Der hiesigen Bevölkerung sind weitere Straftaten des Antragstellers nicht mehr zumutbar. 28 Soweit mit der Beschwerde Rechtmäßigkeitsbedenken in Bezug auf Art. 28 Abs. 3 a) der Richtlinie 2004/38/EG geäußert werden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat der Senat bisher offen gelassen, ob die vorgenannte Vorschrift auf türkische Staatsangehörige Anwendung findet, die sich auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können. 29 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - 17 B 1842/06 - und vom 21. März 2007 - 17 B 773/06 -; die Frage verneinend: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2007 - 18 A 3894/05 - und vom 15. Mai 2007 - 18 B 2389/06 -, EZAR NF 19 Nr. 20, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenauffassung; offen gelassen: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - C-349/06 - (Polat). 30 Aus der Offenheit einer gemeinschaftsrechtlichen Frage folgt aber nicht automatisch, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers größeres Gewicht zukäme als dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Vielmehr ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller relevanten Aspekte des konkreten Einzelfalles zu prüfen, welches der widerstreitenden Vollzugsinteressen überwiegt. Angesichts der hier bestehenden ernsthaften Besorgnis, die vom Antragsteller ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, haben unter den hier vorliegenden Umständen die Interessen des Antragstellers am (einstweiligen) Verbleib in Deutschland zurückzustehen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 32 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. 33