Urteil
15 A 1860/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine überörtliche Vereinigung von Wählergruppen ist keine Partei i.S.d. Parteienbegriffs und damit nicht automatisch berechtigt, Reservelisten nach § 7b Abs.5 LVerbO einzureichen.
• Der Begriff Wählergruppe in § 7b Abs.5 LVerbO ist im Sinne des kommunalwahlrechtlichen § 15 Abs.1 Satz 2 KWahlG als Gruppe von Wahlberechtigten zu verstehen.
• Nur wenn die Mitglieder der örtlichen Wählergruppen zugleich Mitglieder des überörtlichen Verbands sind und dieser in mindestens einer Vertretung der Mitgliedskörperschaften vertreten ist, kann er als wahlberechtigte Wählergruppe Reservelisten einreichen.
• Der Wahlleiter hat nach § 7b Abs.5 Satz 2 LVerbO kein Ermessen bei der Zulassung von Reservelisten; die Entscheidung ist gesetzesgebunden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung einer Reserveliste für überörtlichen Verband von Wählergruppen • Eine überörtliche Vereinigung von Wählergruppen ist keine Partei i.S.d. Parteienbegriffs und damit nicht automatisch berechtigt, Reservelisten nach § 7b Abs.5 LVerbO einzureichen. • Der Begriff Wählergruppe in § 7b Abs.5 LVerbO ist im Sinne des kommunalwahlrechtlichen § 15 Abs.1 Satz 2 KWahlG als Gruppe von Wahlberechtigten zu verstehen. • Nur wenn die Mitglieder der örtlichen Wählergruppen zugleich Mitglieder des überörtlichen Verbands sind und dieser in mindestens einer Vertretung der Mitgliedskörperschaften vertreten ist, kann er als wahlberechtigte Wählergruppe Reservelisten einreichen. • Der Wahlleiter hat nach § 7b Abs.5 Satz 2 LVerbO kein Ermessen bei der Zulassung von Reservelisten; die Entscheidung ist gesetzesgebunden. Der Kläger ist ein Verband, dessen Mitglieder kommunale Wählergruppen aus dem Gebiet des Beklagten sind. Zur 11. Landschaftsversammlung wurde eine Reserveliste des Klägers zugelassen; zur 12. Landschaftsversammlung lehnte der Direktor die Zulassung ab, gestützt auf eine Auffassung des Innenministeriums, dass nur Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer Vertretung der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, Reservelisten einreichen dürfen. Der Kläger war nicht selbst zur Kommunalwahl angetreten; seine Mitglieder waren es teilweise in ihren Kommunen. Der Kläger begehrte gerichtliche Zulassung seiner Reserveliste und hilfsweise teilweise Neuwahl. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkte sind, ob der Kläger als Partei oder als Wählergruppe i.S.d. LVerbO gilt, ob die Mitgliederstruktur den Anforderungen genügt und ob Ermessen oder Selbstbindung des Direktor fehlerhaft ausgeübt wurden. • Anwendbare Normen und Maßstab: § 7b Abs.4 und Abs.5 LVerbO sowie § 15 Abs.1 und Abs.3 KWahlG; verfassungsrechtliche Vorgaben zur Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit (Art.3, Art.21 GG) sind zu beachten. • Parteibegriff: Der Kläger ist kein Partei im Sinne des Parteienrechts, weil er keine Einzelmitgliedschaft natürlicher, wahlberechtigter Personen aufweist und sich auf kommunale Ebene beschränkt. • Wählergruppenbegriff: Wählergruppen sind nach § 15 Abs.1 Satz2 KWahlG Gruppen von Wahlberechtigten; der Kläger ist ein Zusammenschluss von Wählergruppen, nicht selbst eine Gruppe von Wahlberechtigten. • Vertretungserfordernis: § 7b Abs.5 Satz1 LVerbO verlangt, dass zur Einreichung berechtigt sind Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer Vertretung der Mitgliedskörperschaften vertreten sind; der Kläger war in keiner solchen Vertretung als Verband angetreten. • Verfassungsrechtliche Vorgaben: Zwar gebietet Art.28 GG Chancengleichheit und Erfolgswertgleichheit der Stimmen, doch eröffnet das geltende Recht die Möglichkeit, dass örtliche Wählergruppen sich überörtlich zusammenschließen und so Reservelisten einreichen; das Gesetz verlangt hierfür Mitgliedschaft der Wahlberechtigten im überörtlichen Verband und Erfolg in mindestens einer Vertretung. • Ermessensfragen und Selbstbindung: Die Zulassungsentscheidung des Direktors ist gesetzesgebunden (§7b Abs.5 Satz2 LVerbO) und unterliegt daher nicht dem Ermessen; eine frühere Zulassung zur 11. Landschaftsversammlung begründet keine rechtsbindende Verpflichtung zur Wiederholung. • Folgerung: Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen (keine Gruppe von Wahlberechtigten, keine Vertretung in einer Mitgliedskörperschaft) besteht kein Anspruch auf Zulassung der Reserveliste des Klägers. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung seiner Reserveliste, weil er weder Partei noch im kommunalwahlrechtlichen Sinn eine Wählergruppe ist und zudem als überörtlicher Verband nicht in mindestens einer Vertretung der Mitgliedskörperschaften vertreten war. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 7b Abs.5 LVerbO sind nicht erfüllt; die Entscheidung des Direktors war gesetzesgebunden und nicht ermessensfehlerhaft. Die Kostenentscheidung umfasst die tragenden Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.