Urteil
4 K 7611/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0620.4K7611.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger zu 1. ist ein mitgliedschaftlich organisierter Zusammenschluss verschiedener kommunaler Wählergruppen in Nordrhein-Westfalen. Gemeinsam mit der Klägerin zu 2. wendet er sich gegen die Wahl zur 13. Landschaftsversammlung des Beklagten. Die Kläger begehren die Zuteilung von 2 weiteren Sitzen. Der Beklagte ist ein Kommunalverband in Form einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der sich aus den Kreisen und kreisfreien Städten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf (frühere Rheinprovinz) zusammensetzt. Die Landschaftsversammlung ist das Hauptorgan des Beklagten. Sie bestimmt die allgemeinen Grundsätze der Verbandsverwaltung, wählt die weiteren Organe, erlässt die Satzung des Verbandes und trifft die haushaltsrechtlichen Entscheidungen. Gewählt werden die Mitglieder der Landschaftsversammlung durch die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften nach deren Wahl und für deren Wahlperiode. Jeder Mitgliedskörperschaft steht bis zu einer Einwohnerzahl von 100.000 ein Sitz und für jede weiteren 100.000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50.000 je ein weiterer Sitz zu. Bei der Wahl hat jedes Mitglied der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft 2 Stimmen. Mit der Erststimme wählt es die auf "seine" Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder der Landschaftsversammlung und die jeweiligen Ersatzmitglieder. Mit der Zweitstimme wird eine für das gesamte Gebiet des Beklagten aufgestellte Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe gewählt. Die Zweitstimme kann dabei für die Liste insgesamt oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Liste abgegeben werden. Befugt zur Einreichung von Reservelisten sind Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind. Entspricht die Sitzverteilung in der Landschaftsversammlung aufgrund des Erststimmenergebnisses nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei der letzten Kommunalwahl erzielten gültigen Stimmen ergäbe, so wird unter Bildung einer neuen Sitzzahl ein Verhältnisausgleich mit Hilfe der Reservelisten durchgeführt. Bei der Wahl zur 13. Landschaftsversammlung, die im Anschluss an die Kommunalwahl vom 30. August 2009 durchgeführt wurde, waren mit der Erststimme 99 Mitglieder zu wählen. Die Erststimmen verteilten sich wie folgt: CDU 51 Mitglieder SPD 33 Mitglieder Grüne 11 Mitglieder FDP 3 Mitglieder Die LINKE 0 Mitglieder Freie Wähler 0 Mitglieder Deine Freunde 1 Mitglied. Auf der Basis des Kommunalwahlergebnisses vom 30. August 2009 hätte die Sitzverteilung wie folgt ausgesehen: CDU 40 Sitze SPD 28 Sitze Grüne 13 Sitze FDP 10 Sitze Die LINKE 5 Sitze Freie Wähler 3 Sitze Deine Freunde 0 Sitze. Mit Ausnahme der Wählergruppe "Deine Freunde" hatten diese Parteien bzw. Wählergruppen - zugelassene - Reservelisten eingereicht. Nach dem vorzunehmenden Verhältnisausgleich errechnete der Beklagte weitere, aus diesen Reservelisten zuzuteilende Sitze für folgende Parteien und Wählergruppen: SPD 4 Sitze Grüne 6 Sitze FDP 10 Sitze Die LINKE 6 Sitze Freie Wähler 3 Sitze. Der Landschaftsausschuss stellte in seiner Sitzung vom 11. Januar 2010 durch Beschluss fest, dass die Wahlen in den Mitgliedskörperschaften ordnungsgemäß durchgeführt worden seien und sich die 13. Landschaftsversammlung des Beklagten nach Durchführung des Verhältnisausgleichs zahlenmäßig wie folgt zusammensetze: CDU 51 Mitglieder SPD 37 Mitglieder Grüne 17 Mitglieder FDP 13 Mitglieder Die LINKE 6 Mitglieder Freie Wähler 3 Mitglieder Deine Freunde 1 Mitglied. Gesamt: 128 Mitglieder. Der Direktor des Beklagten machte die Zusammensetzung der 13. Landschaftsversammlung unter namentlicher Nennung ihrer Mitglieder im Ministerialblatt NRW vom 22. Januar 2010 bekannt. Die konstituierende Sitzung der 13. Landschaftsversammlung fand am 8. Februar 2010 statt. Im Mai 2010 legten die Kläger beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Einspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses zur Wahl der 13. Landschaftsversammlung ein. Sie stellten nicht in Abrede, dass die Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung ordnungsgemäß angewendet worden seien. Jedoch sei die Regelung über die Durchführung des Verhältnisausgleichs (§ 7b Abs. 4 LVerbO) verfassungswidrig. Die Zweitstimme finde beim Verhältnisausgleich keine Berücksichtigung und werde damit ad absurdum geführt. Sie rechneten vor, dass die Klägerin zu 1. bei einer Verteilung der Sitze nach dem Zweitstimmenergebnis nach dem Verfahren der mathematischen Proportion bei einer Größe der Landschaftsversammlung von 99 Mitgliedern 4 Sitze und bei einer Größe von 128 Mitgliedern 5 Sitze erhalten hätte. Durch das gegenwärtige System, nach dem die Zweitstimmen für den politischen Proporz keine Rolle spielten, seien die Rechte der nicht zum Zuge gekommenen Kandidaten auf der Reserveliste sowie die Rechte der Klägerin zu 1. insgesamt verletzt. Darüber hinaus seien die Rechte der Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften beeinträchtigt, denen suggeriert werde, mit der Abgabe der Zweitstimme etwas wählen zu können, was in der Realität reine Makulatur sei. Der Beklagte nahm hierzu auf Bitte des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 24. Juni 2010 Stellung. Er vertrat die Auffassung, dass die bestehenden Regelungen nicht verfassungswidrig seien. Dass die Zusammensetzung der Landschaftsversammlung an das Ergebnis der vorausgegangenen Kommunalwahl gebunden sei und die Zweitstimme lediglich Einfluss auf die Reihenfolge der gewählten Bewerber habe, sei nicht zu beanstanden. Die Zweitstimme diene überdies dazu, den aus der Reserveliste berufenen Mitgliedern die erforderliche demokratische Legitimation zu vermitteln. Aus diesem Grunde seien die Reservelisten im Zuge einer Änderung der Landschaftsverbandsordnung im Jahr 1984 in den Wahlakt durch die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften einbezogen worden. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen wies daraufhin den Einspruch der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2010 zurück. Die Kläger stellten unter dem 26. August 2010 beim Beklagten den Antrag, dem Wahlvorschlag der Klägerin zu 1. bei der Wahl zur 13. Landschaftsversammlung 5 statt der bisher erteilten 3 Sitze zuzusprechen, und erbaten insoweit einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Sie wiederholten ihr Vorbringen, dass bei der entsprechend den derzeit gültigen Regelungen vorgenommenen Sitzverteilung die Wirkung der Zweitstimme entfalle bzw. nicht das nötige Gewicht erhalte. Es komme nicht jeder Stimme der gleiche Zähl- und Erfolgswert zu. Die Wahl zur Landschaftsversammlung entspreche überdies nicht dem Wahlergebnis der Kommunalwahl in den Gebietskörperschaften. In diesem Zusammenhang verwiesen die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach jeder Ausschuss des Bundestages ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln müsse. Der Beklagte nahm zu dem Antrag mit Schreiben vom 9. September 2010 wie folgt Stellung: Unstreitig sei die Landschaftsverbandsordnung bei der Zusammensetzung der 13. Landschaftsversammlung korrekt angewendet worden. Die Regelungen zum Wahlverfahren in § 7b LVerbO seien auch verfassungsgemäß. Im Übrigen wäre der Beklagte wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht befugt, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen und über die Verfassungswidrigkeit einer geltenden Gesetzesnorm zu befinden. Die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides sei daher nicht möglich. Um dem Begehren der Kläger zu entsprechen, sei eine Änderung des § 7b LVerbO erforderlich, die lediglich politisch durch Einbringung einer Gesetzesänderungsinitiative im Landtag erreicht werden könne. Die Kläger legten hiergegen mit Schreiben vom 26. September 2010 "Widerspruch" ein. Sie machten geltend: Bei dem Schreiben des Beklagten vom 9. September 2010 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Dass er nicht als solcher bezeichnet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei, sei unerheblich. Der Beklagte weigere sich zu Unrecht, Einfluss auf die als rechtswidrig erkannte Zusammensetzung der 13. Landschaftsversammlung Einfluss zu nehmen. Die Anwendung eines als rechtswidrig anzusehenden Gesetzes könne nicht rechtmäßig sein. Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 18. November 2010 mit, dass es sich bei dem angegriffenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handele, da hierin keine Regelung eines Einzelfalles getroffen worden sei. Den Klägern sei lediglich die Auffassung des Beklagten zur Verfassungsmäßigkeit des § 7b LVerbO sowie seine Bindung an diese Norm mitgeteilt worden. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid könne nicht erteilt werden, da die Landschaftsverbandsordnung ein Wahlprüfungsverfahren nicht vorsehe. Der Beschluss des Landschaftsausschusses vom 11. Januar 2010 zur Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften und zur Feststellung der Zusammensetzung der 13. Landschaftsversammlung sei mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt. Möglich sei allenfalls die Durchführung eines innerorganschaftlichen Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor den Verwaltungsgerichten. Nach weiterem Schriftwechsel, in dem der Beklagte nochmals betonte, dass er die Regelung des § 7b LVerbO nicht für verfassungswidrig halte, haben die Kläger am 17. Dezember 2010 Klage erhoben. In Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens führen sie aus: Durch das vorgesehene Wahlverfahren über "Wahlmänner" werde die Legitimationskette unterbrochen. Die "Wahlmänner" gäben ihre Erststimme unabhängig vom Ergebnis der Kommunalwahl ab. Dass der Gesetzgeber gleichwohl eine Zusammensetzung der Landschaftsversammlung spiegelbildlich zum Kommunalwahlergebnis verlange, sei widersinnig. Widersinnig sei auch der zum Zwecke der geforderten Spiegelbildlichkeit durchzuführende Verhältnisausgleich. Denn danach spiegele die Zusammensetzung der Landschaftsversammlung nicht mehr das Erststimmenergebnis wieder. Darüber hinaus werde der Grundsatz der Gleichgewichtigkeit der Stimmen verletzt. Wegen der von der Rechtsprechung geforderten Konkurrentenfreiheit dürften dem Kläger zu 1. nicht mehrere Wählergruppen aus einer Gemeinde oder Stadt angehören. Da die nicht im Kläger zu 1. organisierten Wählergruppen mangels eines überörtlichen Zusammenschlusses keine Reserveliste eingereicht hätten, fielen die für sie bei der Kommunalwahl abgegebenen Stimmen beim Verhältnisausgleich unter den Tisch. Festzustellen sei jedoch, dass die Reserveliste des Klägers zu 1. mehr Zweitstimmen auf sich habe vereinigen können, als ihr nach dem Kommunalwahlergebnis eigentlich "zustünden". Es spreche Vieles dafür, dass Vertreter der nicht überörtlich organisierten kommunalen Wählergruppen bei der Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften für die Reserveliste des Klägers zu 1. gestimmt hätten. Würden die Sitze in der Landschaftsversammlung nach dem Zweitstimmenergebnis verteilt, so würden diese Stimmen berücksichtigt, und den Klägern stünden zwei weitere Sitze zu. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, dem Wahlvorschlag des Klägers zu 1. zwei weitere Sitze in der 13. Landschaftsversammlung des Beklagten zuzuteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger zu 1. mangele es an der Klagebefugnis, da er in seiner Rechtsposition, eine Reserveliste einzureichen, nicht eingeschränkt worden sei. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Regelung des § 7b LVerbO sei verfassungsgemäß. Sie trage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, wonach Mitglieder öffentlich-rechtlicher Kollegialorgane, sofern diese Staatsgewalt ausüben, der demokratischen Legitimation im Sinne einer ununterbrochenen Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern bedürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 2. ist bereits unzulässig (I.), diejenige des Klägers zu 1. unbegründet (II.). I. Die Klage ist unzulässig, soweit sie (auch) von der Klägerin zu 2. erhoben wurde. In Ermangelung eines formalisierten Wahlprüfungsverfahrens, insbesondere eines anfechtbaren Beschlusses der Landschaftsversammlung über die Gültigkeit der Wahl, ist die Klage einer Partei oder Wählergruppe mit dem Ziel, (weitere) Sitze in der Landschaftsversammlung des Beklagten aus der Reserveliste zugeteilt zu bekommen, als allgemeine Leistungsklage zwar grundsätzlich statthaft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.3.2007 - 15 A 1860/06 -, juris, Rn. 20 (nachgehend BVerwG, Urteil vom 22.10.2008 - 8 C 20.07 -, juris, Rn. 16). Klagebefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO ist insoweit die Partei bzw. Wählergruppe selbst, die die Reserveliste eingereicht hat (hier: der Kläger zu 1.). Sie kann geltend machen, in ihrem Recht auf Berücksichtigung der von ihr gemäß § 7b Abs. 5 Satz 1 LVerbO eingereichten Reserveliste verletzt zu sein. Demgegenüber steht den in der Landschaftsversammlung gebildeten Fraktionen - hier: der Klägerin zu 2. - eine Klagebefugnis nicht zu. Sie haben keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch darauf, sich um weitere Mitglieder aus den Reservelisten der Parteien bzw. Wählergruppen zu vergrößern. II. Die demnach zulässige Klage des Klägers zu 1. ist unbegründet. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuteilung von 2 weiteren Sitzen in der 13. Landschaftsversammlung des Beklagten aus der von ihm eingereichten Reserveliste nicht zu. Die von ihm gegen die Gültigkeit der Wahl zur 13. Landschaftsversammlung vorgebrachten Rügen, auf deren Prüfung sich das Gericht in Anlehnung an die zum förmlichen Wahlprüfungsverfahren bei Kommunalwahlen entwickelten Grundsätze beschränkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2011 - 15 A 876/11 -, juris, Rn. 79; Beschluss vom 11.3.1966 - III A 1039/65 -, OVGE 22, 141 (143), greifen nicht durch. 1. Das in § 7b LVerbO normierte Wahlverfahren genügt den Anforderungen des Demokratieprinzips. Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG verlangt, dass alle Organe und Amtswalter, die mit der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betraut sind, ihre Bestellung auf eine ununterbrochene Legitimationskette zurückführen können. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gilt das auch für kommunale Organe, die - wie die Landschaftsversammlung - in ihrem gesetzlichen Zuständigkeitsbereich durch intern oder unmittelbar nach außen verbindliche Entscheidungen an der hoheitlichen Aufgabenerledigung mitwirken. BVerwG, Urteil vom 22.10.2008 - 8 C 20.07 -, juris, Rn. 27. Die Legitimation muss allerdings nicht in jedem Fall durch unmittelbare Volkswahl erfolgen. In aller Regel genügt es, dass sie sich mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lässt. Das Grundgesetz schreibt die unmittelbare Legitimation nur für die Vertretungen in den Ländern, Gemeinden und Kreisen vor (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). BVerfG, Beschluss vom 15.2.1978 - 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 -, juris, Rn. 46. Gemessen hieran ist die erforderliche demokratische Legitimationskette bei der in Rede stehenden Wahl der Landschaftsversammlung des Beklagten in ausreichendem Maße gesichert. Zwar werden sowohl die auf die einzelnen Mitgliedskörperschaften jeweils entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder als auch die Bewerber der Reservelisten der Parteien und Wählergruppen nicht unmittelbar durch die wahlberechtigten Bürger, sondern mittelbar durch die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften gewählt (§ 7b Abs. 1 Satz 1 und 2 LVerbO). Diese sind jedoch ihrerseits unmittelbar durch die wahlberechtigten Bürger gewählt worden und damit direkt legitimiert. Hierdurch ist den Anforderungen des Art. 20 Abs. 2 GG Genüge getan. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2008 - 8 C 20.07 -, juris, Rn. 28. Hinzu kommt, dass die politische Zusammensetzung der Landschaftsversammlung spiegelbildlich an das Ergebnis der letzten Kommunalwahl und damit an den Wählerwillen gekoppelt ist: Entspricht die Sitzverteilung nach dem Erststimmenergebnis nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten Kommunalwahlen erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist gemäß § 7b Abs. 4 LVerbO durch Hochrechnung des Kommunalwahlergebnisses eine neue Ausgangszahl (= Sitzzahl) zu bilden und die Landschaftsversammlung aus den Reservelisten aufzufüllen (Verhältnisausgleich). An diesem Verhältnisausgleich nehmen diejenigen Parteien und Wählergruppen teil, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind und fristgerecht eine Reserveliste eingereicht haben (§ 7b Abs. 5 Satz 1 LVerbO). Durch die Abgabe der Erst- und Zweitstimme können die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften mithin lediglich über die personelle Zusammensetzung der Landschaftsversammlung entscheiden. Die politische Zusammensetzung ist hingegen bereits durch das Ergebnis der Kommunalwahl und den hierin zum Ausdruck gekommenen Wählerwillen der wahlberechtigten Bürger vorgegeben. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Klägers zu 1., der Verhältnisausgleich sei widersinnig, weil sich in der Zusammensetzung der Landschaftsversammlung nach Hochrechnung des Kommunalwahlergebnisses und Auffüllung aus den Reservelisten nicht mehr das Erststimmenergebnis widerspiegele, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber vorgesehenen mittelbaren Wahl zu begründen. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, der Zweitstimme komme im Hinblick auf die politische Zusammensetzung der Landschaftsversammlung keine Bedeutung zu. 2. Auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl kann sich der Kläger zu 1. ebenfalls nicht berufen. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verlangt, dass die Stimme jedes Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance hat. Er ist insbesondere darauf gerichtet, dass die Stimmen bei der Umsetzung in Mandate als dem eigentlichen Zweck der Wahl gleich behandelt werden. Wegen dieses Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip muss der Grundsatz der gleichen Wahl im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit verstanden werden, die hinsichtlich der Zählwertgleichheit der Stimmen jede Differenzierung ausschließt, hinsichtlich der Erfolgswertgleichheit der Stimmen hingegen Differenzierungen aus zwingendem Grund erlaubt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.2.2005 - 2 BvL 1/05 -, juris, Rn. 31, und vom 15.2.1978 - 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 -, juris, Rn. 52. Den gleichen Anforderungen hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die gemäß Art. 21 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.2.2005 - 2 BvL 1/05 -, juris, Rn. 32. Allerdings kann kein Stimmenauswertungssystem die formale Erfolgsgleichheit in letzter Konsequenz herstellen. Bei jedem Berechnungsverfahren bleiben zwangsläufig Reststimmen unberücksichtigt. Die darin liegende unterschiedliche Gewichtung des Erfolgswerts von Wahlstimmen trifft indessen alle Parteien und Wählergruppen gleichermaßen, sofern sie die Untergrenze der für einen Sitz erforderlichen Stimmenanzahl nicht überwinden. VG Münster, Urteil vom 10.3.2006 - 1 K 3656/04 -, juris, Rn. 67 ff. m.w.N. Dies zugrundegelegt kann der Kläger zu 1. nicht mit Erfolg geltend machen, dass hinsichtlich der für seine Reserveliste abgegebenen Stimmen die Erfolgswertgleichheit verletzt sei. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein überörtlicher Zusammenschluss von Wählergruppen, auch wenn er als "Verbändeverband" organisiert ist, das Recht hat, Reservelisten für die Wahl zur Landschaftsversammlung einzureichen. Voraussetzung ist, dass die Mitglieder von in den Kreisen und kreisfreien Städten des Landschaftsverbandsgebiets konkurrierenden Wählergruppen nicht gemeinsam in demselben Verband Mitglied sein können (sog. Konkurrentenfreiheit). OVG NRW, Urteil vom 27.3.2007 - 15 A 1860/06 -, juris, Rn. 47; nachgehend BVerwG, Urteil vom 22.10.2008 - 8 C 20.07 -, juris, Rn. 30. Auf diese Weise wird die Chancengleichheit zwischen Parteien und Wählergruppen gewährleistet: Die für die Reservelisten der Wählergruppen abgegebenen Stimmen können in gleicher Weise auf die (personelle) Zusammensetzung der Landschaftsversammlung Einfluss nehmen wie die für die Reservelisten der Parteien abgegebenen Stimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2008 - 8 C 20.07 -, juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27.3.2007 - 15 A 1860/06 -, juris, Rn. 37. Dass die Zweitstimme nach dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Wahlverfahren keinen Einfluss auf die politische Zusammensetzung der Landschaftsversammlung hat, ist insoweit unerheblich. Mit seiner Rüge beanstandet der Kläger zu 1. letztlich, dass diejenigen Wählergruppen, die wegen des Gebots der Konkurrentenfreiheit nicht seine Mitglieder sind und daher keine Reservelisten eingereicht haben, nicht am Verhältnisausgleich teilnehmen. Dieser Einwand kann seiner Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil hierdurch keine Rechte des Klägers zu 1., sondern allenfalls Rechte der nicht in ihm organisierten kommunalen Wählergruppen verletzt wären. Unabhängig davon ist die gesetzliche Regelung des § 7b Abs. 5 Satz 1 LVerbO nicht zu beanstanden. Es steht den nicht im Kläger zu 1. organisierten kommunalen Wählergruppen frei, sich anderweitig überörtlich zu organisieren. Daneben haben auch nicht überörtlich organisierte Wählergruppen die Möglichkeit, jeweils eine eigene Reserveliste einzureichen. Allerdings sind in dem zuletzt genannten Fall die Chancen auf Repräsentation in der Landschaftsversammlung gering, da der Anteil der Kommunalwahlstimmen, die für eine einzelne kommunale Wählergruppe abgegeben wurden, bezogen auf das gesamte Verbandsgebiet quantitativ kaum ins Gewicht fallen wird. Auch dies begegnet jedoch keinen Bedenken. Es ist mit Blick auf die Notwendigkeit funktionsgerechter Aufgabenerfüllung von Verfassungs wegen nicht geboten, die Größe der Landschaftsversammlung als Organ eines überörtlichen Kommunalverbandes so zu bemessen, dass eine proporzgerechte Berücksichtigung selbst der kleinsten auf örtlicher Ebene erfolgreichen Partei oder Wählergruppe möglich ist. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7.12.1992 - 7 B 49.92 -, juris, Rn. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.