OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 461/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

12mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung ist unzulässig, wenn nach dem einschlägigen Landesergänzungsgesetz ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt. • Die Ursprungsbaugenehmigung ist nicht selbständiger Streitgegenstand, wenn der Antrag sich auf die Baugenehmigung in der durch Nachtragsgenehmigungen geänderten Fassung richtet. • Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen nicht ohne Weiteres nachbarschützende Rechte; städtebauliche Maßfestsetzungen können ausschließlich planerische Zwecke verfolgen. • Abstandflächenberechnungen sind nach der jeweils einschlägigen Fassung der Landesbauordnung vorzunehmen; dabei sind Wandhöhe, Geländeoberfläche und Giebelflächen sachgerecht zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen Baugenehmigung; keine nachbarschützenden Rechte durch Bebauungsplan • Der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung ist unzulässig, wenn nach dem einschlägigen Landesergänzungsgesetz ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt. • Die Ursprungsbaugenehmigung ist nicht selbständiger Streitgegenstand, wenn der Antrag sich auf die Baugenehmigung in der durch Nachtragsgenehmigungen geänderten Fassung richtet. • Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen nicht ohne Weiteres nachbarschützende Rechte; städtebauliche Maßfestsetzungen können ausschließlich planerische Zwecke verfolgen. • Abstandflächenberechnungen sind nach der jeweils einschlägigen Fassung der Landesbauordnung vorzunehmen; dabei sind Wandhöhe, Geländeoberfläche und Giebelflächen sachgerecht zu bestimmen. Nachbarantragsteller wandten sich gegen die Baugenehmigung eines Bauvorhabens, die Ursprungs- und mehrere Nachtragsgenehmigungen (2003, August und Oktober 2006) umfasst. Sie hatten Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt; das Verwaltungsgericht lehnte ab mit der Begründung, der Widerspruch sei unzulässig und alternative Klage erforderlich. Die Antragsteller führten an, auch die Ursprungsbaugenehmigung vom 16.01.2003 sei Streitgegenstand. Die Beigeladene verteidigte die Nachtragsgenehmigungen und legte Berechnungen zu Abstandflächen vor. Streitpunkt waren insbesondere die Zulässigkeit des Widerspruchs, die Schutzwirkung des Bebauungsplans sowie die korrekte Ermittlung der Abstandflächen nach der Bauordnung NRW. Das Verwaltungsgericht sah keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften und hielt die Abwägung für nicht zugunsten der Antragsteller; das Vorliegen abstandflächenrechtlicher Verstöße blieb in der Eilverfahren-Situation ungewiss und sollte im Klageverfahren geklärt werden. • Zulässigkeit: Nach § 3 Satz 1 Nr. 6 des Bürokratieabbaugesetzes OWL entfällt für Behörden mit Sitz im bezeichneten Gebiet die Nachprüfung im Vorverfahren nach § 68 VwGO; daher ist der Widerspruch unzulässig, so dass die Antragsteller Klage erheben müssten. • Streitgegenstand: Die Ursprungsbaugenehmigung ist nicht selbständiger Streitgegenstand, weil die Antragsteller ihren Antrag klar auf die durch Nachtragsgenehmigungen geänderte Fassung der Genehmigung gestützt haben. • Nachbarschutz durch Bebauungsplan: Festsetzungen eines Bebauungsplans zu Maßen baulicher Nutzung begründen nicht automatisch nachbarschützende Rechte; der Plangeber kann ausschließlich städtebauliche Zwecke verfolgen, ohne Nachbarrechte zu eröffnen. • Abwägung und Rücksichtnahme: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos ist; eine abschließende Prüfung etwaiger Verletzungen schutzgewährender Vorschriften bleibt dem Klageverfahren vorbehalten. • Abstandflächen: Für die Berechnung sind die Regelungen der Bauordnung NRW in der jeweils maßgeblichen Fassung anzuwenden (insb. § 6 BauO NRW). Maßgeblich sind Wandhöhe, Geländeoberfläche und die korrekte Aufteilung von Giebelflächen; fehlerhafte Annahmen zur Geländeoberfläche und unsachgemäße Mittelungen der Giebelhöhen führen zu Unstimmigkeiten, die im Klageverfahren zu klären sind. • Prozessrechtliche Beschränkung: Der Senat prüfte die Beschwerde nur nach den in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Grenzen und fand keine Anhaltspunkte, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufheben würden. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; sie tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass nach dem einschlägigen Landesergänzungsgesetz gegen die Baugenehmigung kein Widerspruchsverfahren im Sinne von § 68 VwGO eröffnet ist, sodass der Widerspruch unzulässig ist und die Antragsteller stattdessen Klage erheben müssten. In der Sache gab es keine Anhaltspunkte, dass die Genehmigung in der durch Nachtragsgenehmigungen geänderten Fassung schutzwürdige Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verletzt; insbesondere begründen die Festsetzungen des Bebauungsplans keine nachbarschützenden Rechte zugunsten der Antragsteller. Offen gebliebene Fragen, etwa zur exakten Abstandflächenberechnung, sind im Klageverfahren zu klären.