Beschluss
5 L 1205/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:1219.5L1205.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 4366/11 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. September 2011 über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück H. . 38 in F. (Gemarkung C. , Flur 8, Flurstück 337) anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse der klagenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt. Vorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Ihre Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2011 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie durch die Genehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Aller Voraussicht nach liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- noch des Bauplanungsrechts zu Lasten der Antragsteller vor. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht erkennbar. Die Abstandflächen sind sämtlich zutreffend berechnet und liegen ausnahmslos auf dem Grundstück der Beigeladenen. Soweit das Vorhaben das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW in Anspruch nimmt, ist dies nach der Neuregelung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 614) nicht nur hinsichtlich der nördlichen Hauswand zulässig, sondern auch hinsichtlich der höher liegenden Wand des Staffelgeschosses (Abstandflächen 21, 21 a und 22). Denn von den in der Tiefe gestaffelten Wänden wird nur die längste Wand auf das Längenmaß des Satzes 1 angerechnet; nur diese Wand schöpft mit ihrem Längenmaß die 16 m Gesamtlänge (anteilig) aus, vor der als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügt. Die anderen, kürzeren, in der Tiefe gestaffelten Wände werden hingegen gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 nicht auf das Längenmaß angerechnet. Mit anderen Worten genügt vor allen hintereinander liegenden (gestaffelten) Außenwänden als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, wenn und soweit die längste dieser Außenwände nach Satz 1 privilegiert ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 12. April 2007 - 7 B 461/07 - und vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -, beide abrufbar in juris. Der zum Grundstück der Antragsteller zugewandte Erker ist nach § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BauO NRW privilegiert, weil er nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortritt, nicht mehr als ein Drittel der Breite der Hauswand in Anspruch nimmt und von der Grundstücksgrenze mindestens 3 m entfernt ist. Zur östlichen Grundstücksgrenze zu den Antragstellern hält das Vorhaben, was die Hauswand sowie die Balkone angeht, durchweg Abstandflächen nach dem Maß H = 0,8 ein. Dies gilt für die nicht nach § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BauO NRW privilegierten Balkon auch für die zur nördlichen Grundstücksgrenze liegenden Abstandflächen. Die Stützwand der Rampe, auf der die Zuwegung zu den Hauseingängen verläuft, verläuft stets in einem Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze. Soweit es zu Anschüttungen oder Abgrabungen gekommen ist, ist bei der Berechnung der Abstandflächen von den in Betracht kommenden Bezugspunkten natürliche Geländehöhe oder geplante Geländehöhe jeweils die für den Bauherrn ungünstigere Variante zugrunde gelegt worden, so dass sich auch aus einer Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Anschüttungen oder Abgrabungen kein Abstandflächenverstoß ergibt. Soweit die Antragsteller einen Verstoß der Zufahrt zu der Tiefgarage gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW geltend machen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Nach dieser nachbarschützenden Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 - unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; Beschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, BRS 63 Nr. 162; Urteil vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -; Beschluss der beschließenden Kammer vom 17. November 2008 - 5 L 1309/08 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Dezember 2010, § 51 Rn. 205 ff. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die der Beigeladenen genehmigte Tiefgarage aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles den Antragstellern gegenüber nicht als unzumutbar. Schon die Behauptung der Antragsteller, die Zufahrt zur Tiefgarage liege im hinteren Grundstücksbereich gegenüber den Wohnräumen der Antragsteller, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich vielmehr auf dem zur Straße gewandten und vom Grundstück der Antragsteller abgewandten vorderen Grundstücksteil und wird durch das geplante Vorhaben sogar abgeschirmt. Zudem ist die Zufahrt von der nächstgelegenen Ecke des Wohnhauses der Antragsteller ca. 40 m entfernt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme einer unzumutbaren Belästigung der Antragsteller durch die Zufahrt zur Tiefgarage fern. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht können die Antragsteller nicht mit Erfolg rügen, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die nähere Umgebung einfügt. Denn regelmäßig - wie auch hier - sind das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht nachbarschützender Natur. So ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Geschossflächenzahl, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Höhe oder auch seiner Dachform in die nähere Umgebung einfügt. Vielmehr können sich die Antragsteller hinsichtlich des Sich-Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB als Nachbarn allenfalls auf eine Verletzung des sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Gebotes der Rücksichtnahme berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass die Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt werden. So ist zunächst davon auszugehen, dass, sofern die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen - wie hier - eingehalten sind, regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist, soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459 und vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. Durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Daran ändert für den vorliegenden Fall auch die Neuregelung des Schmalseitenprivilegs in § 6 Abs. 6 BauO NRW durch das Änderungsgesetz vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615) nichts. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss sich der Nachbar mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung sorgen. Es müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Namentlich ergibt sich aus dem Umstand keine Rücksichtslosigkeit, dass die Zugänge zu den beiden Hausteilen auf der nordöstlichen und damit dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite angeordnet sind. Zum einen liegt nicht das Wohnhaus der Antragsteller dieser Grundstücksseite gegenüber, sondern der unbebaute Grundstücksteil. Zum anderen sind infolge der ausschließlich fußläufigen Zuwegung zu den Hauseingängen keine nennenswerten Belästigungen für die Antragsteller zu erwarten, deren nächstgelegene Hausecke mehr als 20 m von dem ihnen am nächsten gelegenen Hauseingang des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Rahmen des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorliegenden Charakters dieses Verfahrens.