Beschluss
12 A 3608/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung weist keine ernstlichen Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO auf.
• Anspruch auf Einbeziehung nach §§26,27 BVFG setzt einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung voraus; eine Rückwirkung der Neuregelung kommt nicht in Betracht.
• Eine verfahrensbedingte Härte nach §27 Abs.2 BVFG kann das Erfordernis des ausdrücklichen Antrags grundsätzlich nicht ersetzen; seit der Novelle zum 1.1.2005 ist die Antragsbefugnis ausschließlich der Bezugsperson zugewiesen.
• Kläger, die selbst keinen Antrag gestellt haben und nicht antragsbefugt sind, können daraus keine eigene Klagebefugnis herleiten; Art.3 GG gewährt hier keinen Anspruch auf Einbeziehung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einbeziehung ohne ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung weist keine ernstlichen Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO auf. • Anspruch auf Einbeziehung nach §§26,27 BVFG setzt einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung voraus; eine Rückwirkung der Neuregelung kommt nicht in Betracht. • Eine verfahrensbedingte Härte nach §27 Abs.2 BVFG kann das Erfordernis des ausdrücklichen Antrags grundsätzlich nicht ersetzen; seit der Novelle zum 1.1.2005 ist die Antragsbefugnis ausschließlich der Bezugsperson zugewiesen. • Kläger, die selbst keinen Antrag gestellt haben und nicht antragsbefugt sind, können daraus keine eigene Klagebefugnis herleiten; Art.3 GG gewährt hier keinen Anspruch auf Einbeziehung. Eine Bezugsperson erhielt einen Aufnahmebescheid und reiste vor Erledigung weiterer Aufnahmeanträge aus. Die übrigen Kläger (Angehörige im Ausland) beanspruchen die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson. Die Kläger hatten nach Aktenlage eigene Aufnahmeanträge gestellt, jedoch keinen ausdrücklichen Einbeziehungsantrag vor der Ausreise der Bezugsperson. Die Kläger rügen unzureichende Berücksichtigung früherer Verwaltungspraxis und berufen sich auf mögliche verfahrensbedingte Härten sowie auf Gleichbehandlungs- und Grundrechtsargumente. Das Verwaltungsgericht lehnte den Anspruch ab; die Kläger beantragten Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage und Antragsvoraussetzungen: Anspruch auf Einbeziehung ergibt sich aus §§26,27 BVFG; nach §27 Abs.1 Satz2 BVFG ist für die Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung ein ausdrücklicher Antrag der Bezugsperson erforderlich. • Keine Rückwirkung: Die Neuregelung, die die Antragsbefugnis zum 1.1.2005 änderte, begründet keine verfassungswidrige Rückwirkung; frühere Einbeigungsanträge der Angehörigen können gegebenenfalls der Bezugsperson zugerechnet werden, wenn solche Anträge gestellt wurden. • Fehlender Antrag und fehlende Wille zur gemeinsamen Ausreise: Im vorliegenden Fall haben die Kläger keinen entsprechenden Einbeziehungsantrag gestellt, sondern eigene Aufnahmebescheide begehrt; es ist nicht erkennbar, dass die Behörde während der kurzen Verfahrensdauer eine hinreichende Möglichkeit gehabt hätte, eine nicht gestellte Einbeziehung zu entscheiden, noch dass bei den Angehörigen ein Wille zur gemeinsamen Ausreise vorlag. • Verfahrensbedingte Härte nicht ersetzend: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Erfordernis des ausdrücklichen Antrags auch im Härtewege (§27 Abs.2 BVFG) nicht überwunden werden; die Gesetzgebung zielte gerade darauf ab, eine Einbeziehung ohne Antrag nicht zu unterstellen. • Keine Herleitung aus Art.3 GG: Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann die gesetzliche Änderung und das Erfordernis des Antrags nicht außer Kraft setzen; unterschiedliche Bescheidungszeitpunkte rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. • Klagebefugnis fehlt: Nach der Neufassung des §27 BVFG ist nur noch die Bezugsperson antragsbefugt; die im Ausland lebenden Kläger sind deshalb nicht klagebefugt und können das Einbeziehungsrecht nicht in eigenem Namen geltend machen. • Vorbestehende Rechtsprechung: Die Auffassung stützt sich auf ständige Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG, wonach die genannten Voraussetzungen und Beschränkungen gelten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung, weil die Voraussetzungen des §27 Abs.1 Satz2 BVFG nicht vorliegen: es fehlt ein ausdrücklicher Antrag der Bezugsperson zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung und die Kläger sind nach der Neuregelung nicht antragsbefugt. Verfahrensbedingte Härten oder Gleichbehandlungsgründe können das gesetzliche Antragserfordernis nicht ersetzen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit in vollem Umfang bestehen.