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Beschluss

12 A 4479/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.12A4479.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G rü n d e : Das Zulassungsvorbringen, mit dem ausweislich der im Schriftsatz vom 3. Januar 2007 erfolgten Klarstellung (Seite 2, zweiter und vierter Absatz) ausschließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) insoweit geltend gemacht werden, als das Verwaltungsgericht die Klage der früheren Klägerin zu 2. und jetzigen Klägerin auf nachträgliche Einbeziehung ihrer Tochter (der früheren Klägerin zu 1.) sowie deren beider Kinder N. und L. T. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid abgewiesen hat, greift nicht durch. Es vermag jedenfalls nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG (seit dem 24. Mai 2007: § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vorlägen. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung ihrer Tochter J. T1. und ihrer beiden Enkelkinder N. und L. T1. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 14. März 2001 kommt nur § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) - d. h. einer Person mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt - zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, der Abkömmling Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt und in seiner Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 BVFG vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann abweichend von Absatz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann - wie hier in Betracht kommt - die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die (sinngemäße) Feststellung des Verwaltungsgerichts, es seien mangels eines ausdrücklichen Antrages der Klägerin als Bezugsperson auf Einbeziehung ihrer Tochter und Enkelkinder in den ihr erteilten Ausnahmebescheid zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nicht, wie es § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG voraussetzt, "die sonstigen Voraussetzungen" nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gegeben, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Klägerin hat erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2006 die Einbeziehung der hier in Rede stehenden Personen in den ihr erteilten Aufnahmebescheid beantragt. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" indes nicht mehr erfüllt werden, weil die Klägerin bereits im Mai 2001 ausgesiedelt war. Eine frühere ausdrückliche Antragstellung der Klägerin "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" lässt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht daraus herleiten, dass sie als Bezugsperson in das ursprünglich von den Einzubeziehenden entsprechend der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage betriebene Verfahren eingetreten ist. Zwar kann dem Umstand, dass die Bezugsperson erst seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 Inhaber des Einbeziehungsanspruchs ist, während antragsberechtigt zuvor die Einzubeziehenden selbst waren, dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass Einbeziehungsanträge der Angehörigen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 dem Stammberechtigten ggf. zugerechnet werden, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2008 - 12 A 2157/06 - und vom 24. April 2007 - 12 A 3608/06 -; dies und die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob eine durch Eintritt der Bezugsperson in das Verfahren des Einzubeziehenden möglicherweise vorliegende "Genehmigung dieses Verfahrens" bzw. der in ihm bislang vorgenommenen Verfahrenshandlungen etwa Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung entfalten kann, ist aber für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Denn die Feststellung einer vor der eigenen Aussiedlung der Klägerin erfolgten ausdrücklichen Antragstellung auf Einbeziehung scheitert jedenfalls daran, dass von den Einzubeziehenden ursprünglich kein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den der Klägerin zu erteilenden bzw. erteilten Aufnahmebescheid gestellt worden ist, der nunmehr der Klägerin zugerechnet werden könnte. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) hat die Tochter der Klägerin in dem von ihr betriebenen Vertriebenenverfahren ausschließlich die Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht und die Einbeziehung ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder in einen solchen Aufnahmebescheid begehrt; die Klägerin ist in dem Aufnahmeantrag lediglich nachrichtlich als eine Familienangehörige aufgeführt, die vor der Aufnahmebewerberin einen eigenen Antrag auf Aufnahme gestellt hat, über den (bei Antragstellung) noch nicht entschieden war. Mit Rücksicht - einerseits - auf die seinerzeitige Verwaltungspraxis der Beklagten, bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht im Hinblick auf die seit Anfang 1993 geltende Rechtslage jeweils auch zu prüfen, ob nicht eine Einbeziehung des Aufnahmebewerbers in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid des Ehegatten oder eines Elternteils möglich ist, und - andererseits - auf das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverwaltungsgericht bei unterbliebener Einbeziehung zwar die Möglichkeit einer sog. "verfahrensbedingten Härte" gesehen und ein solche bejaht, wenn es der Beklagten möglich gewesen wäre, im Zeitraum von der Beantragung des Aufnahmebescheides durch die einzubeziehende Person bis zur Ausreise der Bezugsperson die einzubeziehende Person einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527. Unabhängig davon, ob eine solche Möglichkeit der Einbeziehung der Tochter und Enkelkinder der Klägerin in den dieser erteilten Aufnahmebescheid hier gegeben gewesen wäre, kommen derartige Fallkonstellationen aber nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung als berücksichtigungsfähiger Grund für eine (verfahrensbedingte) Härte seit der Änderung des Absatzes 1 des § 27 BVFG zum 1. Januar 2005 nicht mehr in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 -, Juris, sowie Beschlüsse vom 21. August 2006 - 12 A 698/05 -, m. w. N., und vom 24. April 2007 - 12 A 3608/06 -. Der Gesetzgeber wollte nämlich, wie sich sowohl aus dem Erfordernis eines ausdrücklichen Antrags in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift ("Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf") ergibt, eine Einbeziehung generell von einem ausdrücklichen Antrag abhängig machen. Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120. Da ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid - wie bereits ausgeführt - jedoch frühestens am 30. Oktober 2006 und nicht vor der Aussiedlung der Klägerin im Mai 2001 gestellt worden ist, lässt sich das Vorliegen des weiteren Tatbestandsmerkmals "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" nicht feststellen. Dieser Mangel kann entgegen dem sinngemäßen Zulassungsvorbringen auch nicht durch Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG überwunden werden. Zwar ist, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, der Wortlaut des § 27 Abs. 2 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz nicht geändert worden; das ändert aber vor dem Hintergrund, dass im Zuwanderungsgesetz keine entsprechende Überleitungsvorschrift normiert ist, nichts daran, dass sich durch die Änderung des in Bezug genommenen § 27 Abs. 1 BVFG sachlich der Anwendungsbereich der Regelung verändert hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134/04 -, Juris. § 27 Abs. 2 BVFG verlangt mithin seit dem 1. Januar 2005 mit seinem unabhängig von der weiteren Voraussetzung der besonderen Härte bestehenden Tatbestandsmerkmal des Vorliegens der "sonstigen Voraussetzungen", dass die generellen rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung, also die durch das Zuwanderungsgesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG neu oder klarstellend aufgenommenen Tatbestandsmerkmale gegeben sein müssen; die in § 27 Abs. 2 BVFG enthaltene Ausnahmeregelung ("Abweichend von Absatz 1...") betrifft deshalb auch nach dem 31. Dezember 2004 allein das Wohnsitzerfordernis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 A 4798/05 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 5 B 55.06 -, Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2007 - 12 A 307/07 -, vom 22. März 2007 - 2 A 411/06 - und vom 8. August 2006 - 12 A 4189/05 -, jeweils m. w. N. Die Härtefallvorschrift läuft durch dieses Gesetzesverständnis auch nicht, wie die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen behauptet, leer. So können Härtefälle z. B. auch weiterhin dann eintreten, wenn eine Bezugsperson und die einzubeziehende Person die Aussiedlungsgebiete nach erfolgter Antragstellung gemeinsam aus Härtegründen vorzeitig verlassen, um im Geltungsbereich des BVFG das weitere Verfahren durchzuführen. Das Zulassungsvorbringen, es liege eine als besondere Härte zu berücksichtigende (unzulässige) unechte Rückwirkung des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vor, welches sinngemäß auf die Berücksichtigung der behaupteten "verfahrensbedingten Härte" zumindest auf der Grundlage einer verfassungskonformen, über Wortlaut sowie Sinn und Zweck hinausgehenden Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BVFG abzielen dürfte, greift nicht durch. Eine unzulässige unechte Rückwirkung liegt nämlich nicht vor. Zum Begriff der unechten Rückwirkung und zur Frage der Zulässigkeit von Gesetzen mit dieser Wirkung bzw. mit tatbestandlicher Rückanknüpfung vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739, und Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, NVwZ 2007, 441. Denn durch die Anwendung des § 27 BVFG in den nach dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen, die nach dem Vorstehenden die Annahme des Vorliegens einer "verfahrensbedingten Härte" ausschließt, wird im vorliegenden Fall nicht in rechtlich geschützte Positionen der Klägerin eingegriffen, weil die im Verfahren befindlichen Vertriebenenbewerber generell nicht darauf vertrauen konnten, dass die durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz eingefügte Regelung der Einbeziehung (und die an die hierauf fußende Verwaltungspraxis anknüpfende Anerkennung "verfahrensbedingter Härten") für alle Zukunft unverändert bleiben würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, Juris, und Beschluss vom 15. Januar 2008 - 12 A 698/05 -, m. w. N. auf die Rechtsprechung des 12. Senats des OVG NRW ; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 -, BVerwGE 99, 133 = NVwZ-RR 1996, 232. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die Beklagte durch die Anforderung der Spätaussiedlerbescheinigung und Meldebescheinigung der Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 deutlich gemacht habe, dass sie die nachträgliche Einbeziehung der Tochter (und der Enkelkinder) der Klägerin in den dieser erteilten Aufnahmebescheid beabsichtige, rechtfertigt mit Blick auf das Fehlen einer verbindlichen Zusage ebenfalls nicht die Annahme, es liege eine rechtlich geschützte Position der Klägerin (oder ihrer Tochter und Enkelkinder) vor, in die nicht auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 geänderten § 27 BVFG eingegriffen werden dürfe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestesetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).