Beschluss
6 A 3510/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beamter, der sich bei Begründung des Dienstverhältnisses freiwillig für die gesetzliche Krankenversicherung entschieden hat, ist von Beihilfe zum Ersatz von Aufwendungen ausgeschlossen, die durch die Inanspruchnahme von Kostenerstattung statt Sachleistungen entstanden sind.
• Satz- oder Sachleistungsersatz durch die Krankenversicherung gilt nach § 3 Abs. 3 BVO als Sachleistung; Aufwendungen, die durch die Wahl der Kostenerstattung nicht gedeckt werden, sind nicht beihilfefähig.
• Die bloße Wahl einer bestimmten Beitragsklasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Beitragsklasse ohne unmittelbare Sachleistungswirkung) steht der Systementscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung nicht entgegen; maßgeblich ist die Versicherungsart, nicht der Tarif.
• Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn der Beamte die Möglichkeit hatte, seinen Bedarf durch die gesetzliche Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung decken zu lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Differenz zwischen Kostenerstattung und Sachleistungsdeckung bei KVdR-Mitgliedschaft • Ein Beamter, der sich bei Begründung des Dienstverhältnisses freiwillig für die gesetzliche Krankenversicherung entschieden hat, ist von Beihilfe zum Ersatz von Aufwendungen ausgeschlossen, die durch die Inanspruchnahme von Kostenerstattung statt Sachleistungen entstanden sind. • Satz- oder Sachleistungsersatz durch die Krankenversicherung gilt nach § 3 Abs. 3 BVO als Sachleistung; Aufwendungen, die durch die Wahl der Kostenerstattung nicht gedeckt werden, sind nicht beihilfefähig. • Die bloße Wahl einer bestimmten Beitragsklasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Beitragsklasse ohne unmittelbare Sachleistungswirkung) steht der Systementscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung nicht entgegen; maßgeblich ist die Versicherungsart, nicht der Tarif. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn der Beamte die Möglichkeit hatte, seinen Bedarf durch die gesetzliche Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung decken zu lassen. Der Kläger, ehemals aktiver Beamter, blieb bei Begründung seines Dienstverhältnisses freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und wählte damals eine Beitragsklasse ohne unmittelbare Sachleistungswirkung. Nach Beginn seiner Rente wurde er Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR); seine Ehefrau ist familienversichert. Die Techniker Krankenkasse gewährte im Erstattungsweg nur die Kosten, die ihr bei direkter Sachleistungsgewährung entstanden wären; tatsächliche Aufwendungen des Klägers blieben daher teilweise ungedeckt. Der Kläger begehrte Beihilfe für die Differenz zwischen seinen Auslagen und den erstatteten Beträgen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Anspruch ab; der Kläger beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, er habe sich nicht für eine vom Sachleistungsprinzip beherrschte freiwillige Versicherung entschieden und sei unzureichend beraten worden. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. • Nach §3 Abs.3 BVO sind Sach- oder Dienstleistungsgewährungen und an ihre Stelle tretende Geldleistungen als Sachleistungen zu behandeln; damit entfällt Beihilfefähigkeit für durch Kostenerstattung nicht gedeckte Aufwendungen. • Das Subsidiaritätsprinzip des Beihilferechts verlangt, dass der Dienstherr nicht für Aufwendungen eintritt, die durch anderweitige, grundsätzlich vollständige Leistungsansprüche (hier: Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung) gedeckt werden können. • Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt auf die Entscheidung zwischen den Versicherungssystemen (private vs. gesetzliche Krankenversicherung) ab; die Wahl der Versicherungsart umfasst die damit verbundenen Vor- und Nachteile. • Die konkrete Tarifwahl innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ändert nichts an der Systementscheidung; entscheidend ist, dass der Kläger sich für das System der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden hat. • Die spätere Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ist die Fortwirkung der zuvor getroffenen freiwilligen Wahl und führt nicht zu einem Anspruch auf Beihilfe für die nicht gedeckten Erstattungsanteile. • Vorwürfe mangelhafter Beratung oder Empfehlungen des Dienstherrn sind nicht substantiiert dargetan; es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei abweichender Beratung eine andere Versicherungsentscheidung getroffen hätte. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt rechtskräftig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die Differenz zwischen tatsächlichen Arzneimittelauslagen und der von der Krankenkasse im Erstattungsweg übernommenen Summe, weil diese Kosten durch die gewählte gesetzliche Krankenversicherung als Sachleistung oder als gleichstehende Kostenerstattung gedeckt werden konnten. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 1.190 Euro festgesetzt. Zusammenfassend verliert der Kläger, weil die Systementscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung und das Subsidiaritätsprinzip der Beihilfe die begehrten Zahlungen ausschließen.