Urteil
19 K 5806/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1005.19K5806.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1939 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 01.01.2005 als Leitender Regierungsbaudirektor im Dienste des beklagten Landes; sein Bemessungssatz für die Gewährung von Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen beträgt für ihn und seine Ehefrau 70 v.H. Der Kläger und seine Ehefrau sind in der Techniker Krankenkasse freiwillig versichert; sie nehmen dort am Kostenerstattungsverfahren teil. Die Ehefrau des Klägers erhält eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist als Rentnerin pflichtversichert. 3 Unter dem 09.10.2007 beantragte der Kläger bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im folgenden: LBV), ihm zu Aufwendungen für die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel - für ihn selbst - sowie für ärztliche Behandlung und Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel - für seine Ehefrau - Beihilfe zu gewähren. 4 Mit Bescheid vom 18.10.2007 lehnte das LBV eine Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen ab: Einer Beihilfegewährung stehe im Falle des Klägers die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung und im Falle seiner Ehefrau die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Beihilfenverordnung entgegen. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, dass durch die Versagung der Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Kosten eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Privatversicherten entstehe. Er - der Kläger - sei seit 1963 freiwillig in der Techniker Krankenkasse versichert; dort nehme er am Kostenerstattungsverfahren teil und mache Aufwendungen, soweit sie danach nicht gedeckt seien, bei der Beihilfe geltend. Durch die Versagung einer Beihilfe zu den Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel komme es zu einer nicht unerheblichen Kostenbelastung, die unzumutbar sei. Bei seiner Ehefrau bestehe ein Anspruch auf Bestandsschutz, weil sie bis zum Zeitpunkt des Bezugs ihrer Altersrente in der Techniker Krankenkasse familienversichert gewesen sei und dort Kostenerstattung in Anspruch genommen und noch einen ergänzenden Beihilfeanspruch gehabt habe. Mit dem Bezug ihrer Altersrente sei sie pflichtversichert und die Techniker Krankenkasse erstatte für den Fall, dass sie als Privatpatientin zum Arzt gehe, nur 20 - 30 v.H. der Kosten. Die Beihilfe übernehme nichts, weil Kostenerstattung gewählt worden sei. Auch dies sei nicht zumutbar. 6 Das LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2008 als unbegründet zurück: Es verwies auf die im angefochtenen Bescheid vom 18.10.2007 zitierten Vorschriften sowie darauf, dass im Falle einer Kostenerstattung eine ergänzende Beihilfe ausscheide. 7 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. 8 Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und meint, dass bei Aufwendungen für seine Ehefrau ein Vertrauensschutz in die ehemalige Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 der Beihilfenverordnung bestehe; auf eine Rechtsänderung habe sie sich nicht einstellen müssen. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des LBV vom 18.10.2007 und dessen Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008 zu verpflichten, ihm zu den mit Antrag vom 09.10.2007 geltend gemachten Aufwendungen weitere Beihilfe zu gewähren. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist auf die im vorliegenden Falle einschlägigen Vorschriften des § 3 Abs. 3 der Beihilfenverordnung. 14 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den mit seinem Beihilfeantrag vom 09.10.2007 geltend gemachten Aufwendungen für ihn selbst (Kosten für ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel) sowie für seine Ehefrau (Kosten ärztlicher Behandlung und für ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel); der dies insoweit ablehnende Bescheid des LBV vom 18.10.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 1. Beihilfe zu Aufwendungen des Klägers für ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel 19 Erhält ein Beihilfeberechtigter Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.), werden keine Beihilfen gewährt, § 3 Abs. 3 Satz 1 der "Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen" (Beihilfenverordnung - BVO) in der seit der "Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung" unverändert gebliebenen und im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen insoweit maßgebenden Fassung vom 12.12.2003 (GV.NRW. S. 756). Nach Satz 2 gelten als Sachleistungen auch an Stelle einer Sach- oder Dienstleistung gewährte Geldleistungen u.a im Falle von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [Art. 1 des Gesetzes vom 20.12.1988 - BGBl. I S. 2477 - mit nachfolgenden Änderungen], bei denen die Geldleistung die entstandenen Aufwendungen - ggf. unter Abzug eines Mengenrabatts der Krankenkasse und dergleichen - deckt. 20 Der Ausschluss solcher Aufwendungen von der Beihilfe, für die Sachleistungen und an deren Stelle tretende Geldzahlungen gewährt werden, ist Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Der Dienstherr muss nicht fürsorglich mit der Beihilfe eintreten, wenn der Beihilfeberechtigte auf einen anderweitig bestehenden Anspruch auf grundsätzlich vollständige Deckung seines krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- oder Dienstleistungen verzichtet. Personen, die die Möglichkeit hatten, anstelle einer Kostenerstattung Sach- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, sind damit wirksam von der Beihilfe ausgeschlossen; 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35/04 -, BVerwGE 123, 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 02.05.2007 - 6 A 3510/04 - , vom 10.09.2009 - 3 A 1938/07 -, jeweils www.nrwe.de . 22 Als freiwillig Versicherter bei der Techniker Krankenkasse hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm die benötigten Medikamente als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Wahl dieser Leistungsart verblieben ihm lediglich Aufwendungen in Form von Zuzahlungen, die allen gesetzlich Versicherten zugemutet werden und die nicht beihilfefähig sind. Aus eigenem Entschluss hat der Kläger jedoch seinen Bedarf an Arzneimitteln nicht durch deren Entgegennahme als Sachleistung gedeckt; er hat stattdessen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt. Bleiben die Erstattungsbeträge hinter den tatsächlich entstandenen Kosten zurück, weil die Techniker Krankenkasse nur Kosten in der Höhe erstattet hat, die ihr selbst entstanden wären, wenn sie die Medikamente als Sachleistungen erbracht hätte, hat der Kläger den ungedeckten Teil der Aufwendungen als nicht beihilfefähig hinzunehmen; 23 vgl. OVG NRW, a.a.O.. 24 Dies verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auch wenn die danach ungedeckten Aufwendungen einen nicht unerheblichen Teil der Einkünfte des Klägers ausmachen sollten. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist allein die Wahl des Versicherungssystems ausschlaggebend dafür, in welchem Umfang der Beamte der ergänzenden Fürsorge des Dienstherrn durch Gewährung einer Beihilfe bedarf. Bei den Leistungssystemen stehen sich die private und die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber. Während erstere nach dem privatwirtschaftlichen Versicherungsprinzip arbeitet, sich die Prämie also vor allem nach dem Wagnis und dem vereinbarten Leistungsumfang richtet, folgt die gesetzliche Krankenversicherung vor allem sozialen Grundsätzen. Die Versicherungsarten sind daher zwar gleichwertig, aber nicht gleich. Der Beamte kann sich entscheiden, ob er das von der Beihilfe nicht gedeckte Kostenrisiko durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung oder den Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse absichert. Hat er die Entscheidung zwischen beiden Versicherungsarten getroffen, sind hiervon die gesamten Vor- als auch die Nachteile der gewählten Form der Eigenvorsorge erfasst; 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.. 27 Der Kläger hat sich freiwillig für den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit für deren System als Ganzes und damit auch für die "vom Sachleistungsprinzip beherrschte gesetzliche Krankenversicherung" entschieden; an dieser Entscheidung muss er sich - auch wenn Kostenerstattung für die Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel gewählt wurde - festhalten lassen. Ein Verstoß gegen die dem Dientherrn obliegende Fürsorgepflicht liegt daran nicht. 28 2. Beihilfe zu Aufwendungen der Ehefrau des Klägers für Kosten ärztlicher Behandlung und für ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel 29 Der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Ehefrau des Klägers steht die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO entgegen, wonach die Beihilfefähigkeit solcher Kosten dann ausgeschlossen ist, wenn Pflichtversicherte - wie die Ehefrau des Klägers als in der Techniker Krankenkasse, die für sie die "Krankenversicherung der Rentner" wahrnimmt, pflichtversichert - an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen, die sie ohne Weiteres in Anspruch nehmen kann, Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählt. 30 Insoweit gelten die unter 1. gemachten Ausführungen hier entsprechend; wenn sich die Ehefrau freiwillig für die Kostenerstattung entschieden hat und ihre Krankheitskosten dadurch erhöht, dass sie als "Privatpatientin" zum Arzt geht und sich Privatrezepte ausstellen lässt, die von der Techniker Krankenkasse nicht vollständig erstattet werden, kann der Kläger dies dem beklagten Land nicht vorhalten; 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.07.2007 - 6 A 1053/05 -, www.nrwe.de . 32 Ein schützenswertes Vertrauen in das Fortbestehen der bis zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente bestehenden Rechtslage kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, weil seine Ehefrau sich nicht hat von der Versicherungspflicht befreien lassen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 SGB V). 33 Der Verweis des Klägers auf § 3 Abs. 4 BVO, der für Rentner, die vor dem 01.01.1994 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert waren, nicht gilt (Art. II Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung, GV. NRW. 1993 S. 261), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BVO bei gewährten Sachleistungssurrogaten beihilfefähige Aufwendungen gar nicht erst entstehen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.