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Urteil

13 A 328/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bescheidungsklagen über die Verlängerung einer Arzneimittelzulassung ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. • Jeder arzneilich wirksame Bestandteil einer Fixkombination muss nach § 22 Abs. 3a AMG für das vom Antragsteller angegebene Anwendungsgebiet einen Beitrag zur positiven Beurteilung leisten. • Für homöopathische Kombinationspräparate sind die Kriterien der Kommission D (Bewertung von fixen Kombinationen homöopathischer Einzelmittel) zu berücksichtigen. • Fehlt innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist eine ausreichende Kombinationsbegründung, ist die Nachzulassung nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zu versagen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Nachzulassung wegen unzureichender Kombinationsbegründung (homöopathisches Kombinationspräparat) • Bei Bescheidungsklagen über die Verlängerung einer Arzneimittelzulassung ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. • Jeder arzneilich wirksame Bestandteil einer Fixkombination muss nach § 22 Abs. 3a AMG für das vom Antragsteller angegebene Anwendungsgebiet einen Beitrag zur positiven Beurteilung leisten. • Für homöopathische Kombinationspräparate sind die Kriterien der Kommission D (Bewertung von fixen Kombinationen homöopathischer Einzelmittel) zu berücksichtigen. • Fehlt innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist eine ausreichende Kombinationsbegründung, ist die Nachzulassung nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zu versagen. Die Klägerin vertreibt seit 1976 ein homöopathisches Fertigarzneimittel (I. N) und beantragte die Verlängerung der Zulassung sowie später eine Änderung der Zusammensetzung. Als Anwendungsgebiet wurde leichte bis mittelschwere Herzinsuffizienz bzw. Herzschwäche angegeben. Das BfArM monierte 1995 die unzureichende Begründung, dass jeder Wirkstoff der Kombination einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Präparats leiste, und setzte eine Dreijahresfrist zur Nachbesserung. Die Klägerin verteidigte die Wirksamkeit des Bestandteils T2. W3. mit Verweisen auf diuretische Wirkungen und Gutachten sowie auf vergleichbare Zulassungen im Ausland. Das BfArM lehnte 2000 die Verlängerung ab; Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage und Berufung ab. • Zulässigkeit: Die Bescheidungsklage ist zulässig; für die inhaltliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§§ 25 Abs.4 Satz4, 105 Abs.5 Satz3 AMG). • Versagungsgrund: Die Nachzulassung konnte nach § 105 Abs.5 Satz2 AMG zu Recht versagt werden, weil die Klägerin die Beanstandung einer unzureichenden Kombinationsbegründung (§ 22 Abs.3a AMG) nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt hat. • Begründungsanforderung (§ 22 Abs.3a AMG): Bei Kombinationspräparaten muss für jedes Wirkstoffs dargelegt werden, dass er in Bezug auf das angegebene Anwendungsgebiet zur Wirksamkeit oder zur Vermeidung unerwünschter Effekte beiträgt; bei homöopathischen Präparaten sind die Kriterien der Kommission D zu beachten. • Mangel der vorgelegten Unterlagen: Die Klägerin legte keine hinreichenden Unterlagen gemäß § 22 Abs.2 bzw. Abs.3 AMG vor; es fehlte wissenschaftliches homöopathisch-wissenschaftliches Erkenntnismaterial, das die Anwendung von T2. W3. unmittelbar für ‚Herzschwäche‘ stützt. • Anwendungsgebiet und Wirkungsrichtung: Die Klägerin verlässt mit ihrer Argumentation das angegebene Anwendungsgebiet („Herzschwäche“) zugunsten der Behandlung dessen häufiger Begleitsymptome (z. B. Wassereinlagerungen), was rechtlich nicht ausreicht; eine allein diuretische Wirkung begründet keine Indikation für Herzschwäche. • Fehlen der Substantiierung außenstehender Zulassungen: Behauptete Zulassungen vergleichbarer Präparate in anderen EU-Staaten blieben unsubstantiiert und können die Begründungspflicht nicht ersetzen. • Schutz- und Risikogedanke: Ohne klare Indikationsabgrenzung bestünde das Risiko nicht indizierter Anwendungen und möglicher Überdosierungen bei gleichzeitiger Gabe anderer Arzneimittel, sodass strenge Nachweisanforderungen gerechtfertigt sind. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der angefochtene Bescheid des BfArM vom 4. Mai 2000 ist rechtmäßig. Die Nachzulassung wurde zu Recht versagt, weil die Klägerin die gesetzlich geforderte und fristgerecht vorzulegende Kombinationsbegründung nach § 22 Abs.3a AMG nicht erbracht hat. Insbesondere fehlte hinreichendes homöopathisch-wissenschaftliches Erkenntnismaterial, das einen unmittelbaren Beitrag des Bestandteils T2. W3. zur Indikation ‚Herzschwäche‘ belegt, und die vorgelegenen Gutachten und Verweise waren nicht substanziiert. Wegen dieses Mangels bestand die Gefahr nicht indizierter Anwendungen und möglicher Risiken; deshalb war die Versagung nach § 105 Abs.5 Satz2 AMG zu rechtfertigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.