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Urteil

8 A 2677/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsbescheid, der allein auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen gestützt ist, rechtfertigt bei einem "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren eine Klagebeschränkung auf Neubescheidung. • Flächennutzungspläne mit Konzentrationszonen für Windkraft müssen ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und eine nachvollziehbare Abwägung der gegensätzlichen Belange enthalten; Teilfortschreibungen, die nur Zonen aufheben, erfordern eine erneute gesamträumliche Abwägung. • Abwägungsmängel sind nach § 214 Abs.3 Satz2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Ergebnis beeinflusst haben; dies ist gegeben, wenn aus den Planunterlagen erkennbar ist, dass ohne den Mangel ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. • Bei der Standortprüfung von Windkraftanlagen sind neben Orts- und Landschaftsbild auch Vogelschutz, Landschaftsplan/Schutzgebiete, Schall- und Schattenwirkungen sowie das Rücksichtnahmegebot zu berücksichtigen; potentielle Konflikte können durch Auflagen (Leistungsbegrenzung, Abschaltmodule) lösbar sein.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans rechtfertigt Neubescheidung • Ein Ablehnungsbescheid, der allein auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen gestützt ist, rechtfertigt bei einem "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren eine Klagebeschränkung auf Neubescheidung. • Flächennutzungspläne mit Konzentrationszonen für Windkraft müssen ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und eine nachvollziehbare Abwägung der gegensätzlichen Belange enthalten; Teilfortschreibungen, die nur Zonen aufheben, erfordern eine erneute gesamträumliche Abwägung. • Abwägungsmängel sind nach § 214 Abs.3 Satz2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Ergebnis beeinflusst haben; dies ist gegeben, wenn aus den Planunterlagen erkennbar ist, dass ohne den Mangel ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. • Bei der Standortprüfung von Windkraftanlagen sind neben Orts- und Landschaftsbild auch Vogelschutz, Landschaftsplan/Schutzgebiete, Schall- und Schattenwirkungen sowie das Rücksichtnahmegebot zu berücksichtigen; potentielle Konflikte können durch Auflagen (Leistungsbegrenzung, Abschaltmodule) lösbar sein. Der Kläger beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage Enercon E-66 (Nabenhöhe ca.98 m, Rotordurchmesser 70 m) auf einer landwirtschaftlichen Fläche innerhalb der ursprünglichen Konzentrationszone 21 a nahe dem Ortsteil X.-C. Die Gemeinde (Beigeladene) hatte zuvor mit der 17. Änderung Konzentrationszonen ausgewiesen; in einer späteren 38. Änderung hob sie zwei dieser Zonen, darunter 21 a, auf. Die Immissionsschutzbehörde (Beklagte) lehnte den Genehmigungsantrag allein mit der Begründung ab, das gemeindliche Einvernehmen fehle wegen der 38. Änderung. Der Kläger klagte auf Neubescheidung. Streitpunkte waren die Wirksamkeit der 38. Änderung, insbesondere Abwägung und planerisches Gesamtkonzept, naturschutz- und vogelschutzrechtliche Auswirkungen, Orts- und Landschaftsbild sowie mögliche Immissionsbelastungen (Lärm, Schatten). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte und verpflichtete zur Neubescheidung, weil die 38. Änderung rechtsfehlerhaft war. • Klagezulässigkeit: Die Beschränkung auf Neubescheidung ist gerechtfertigt, weil die Behörde den Antrag allein wegen fehlenden gemeindlichen Einvernehmens abgelehnt hat und weitere komplexe Prüfungen (Immissionsschutz, Naturschutz, UVP-Vorprüfung) noch ausstehen; daher darf das Gericht die Sache nicht vollständig materiell entscheiden. • Flächennutzungsplan/Abwägung: § 35 Abs.3 Satz3 BauGB erlaubt Ausschlusswirkung nur bei schlüssigem gesamträumlichem Planungskonzept; die Gemeinde muss nachvollziehbar darlegen, warum sie Flächen ausweist oder ausschließt. Teilfortschreibungen, die nur Aufhebungen vornehmen, erfordern eine erneute gesamträumliche Abwägung. • Fehler der 38. Änderung: Die 38. Änderung beschränkte sich auf Gründe gegen die Beibehaltung zweier Zonen und nahm nicht die erneute Abwägung aller grundsätzlich geeigneten Flächen vor; sie berücksichtigte weder hinreichend alternative Standorte noch individuelle Einflüsse auf Ortsbild und Vorbelastungen, sodass das planerische Konzept nicht schlüssig war. • Offensichtlichkeit und Relevanz der Abwägungsfehler: Die Mängel waren aus den Erläuterungen des Plans erkennbar und konnten das Abwägungsergebnis beeinflussen; daher sind sie nach § 214 Abs.3 Satz2 BauGB erheblich. • Materielle Genehmigungshemmnisse nicht offensichtlich: Nach aktuellem Erkenntnisstand stehen dem konkreten Antrag keine weiteren offensichtlich unüberwindbaren Genehmigungshindernisse entgegen. Vogelschutz, Landschafts- und Denkmalschutz sowie Orts- und Landschaftsbild ergeben nach den Gutachten und Unterlagen keine unvertretbaren Konflikte, die eine Genehmigung von vornherein ausschlössen. • Immissionsschutz und Auflagenfähigkeit: Schall- und Schattenwirkungen sind zwar möglich, erscheinen jedoch mit technisch-organisatorischen Auflagen (Leistungsbegrenzung nachts, Abschaltmodule) beherrschbar; die Behörde muss dies im Rahmen der noch ausstehenden Vorprüfung nach UVPG prüfen. • Rücksichtnahmegebot/Abstandswerte: Für die Beurteilung optischer Beeinträchtigungen und Rücksichtnahme sind Anhaltswerte (Verhältnis Gesamthöhe zu Abstand: 3x meist unproblematisch) heranzuziehen; im konkreten Fall sprechen Abstände und örtliche Verhältnisse gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Wohnnutzungen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das OVG verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und hob den Ablehnungsbescheid vom 30.05.2005 auf, weil die 38. Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam ist. Die 38. Änderung verletzt das Abwägungsgebot und weist kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept auf; ihre Mängel waren offensichtlich und beeinflussend im Sinne des § 214 Abs.3 Satz2 BauGB. Soweit relevante immissionsschutz- und naturschutzrechtliche Fragen offenbleiben, ist der Behörde eine erneute Prüfung mit Durchführung der gesetzlich gebotenen Vorprüfung/Prüfung (ggf. UVP-Vorprüfung, naturschutzrechtliche Bewertunge n) aufzuerlegen. Schall- und Schattenrisiken sowie Rücksichtnahmepflichten sind im Neubescheidungsprozess zu untersuchen; technische und betriebliche Auflagen (Leistungsreduktion, Abschaltmodule) erscheinen geeignet, begründete Immissionsbelastungen zu vermeiden. Kostenentscheidung: Die untergerichtlichen Kosten werden geteilt; die Beklagte trägt die Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.