Urteil
11 K 1268/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0306.11K1268.13.00
1mal zitiert
28Zitate
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 04.03.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 217 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 217 in der Stadt Q. X. (WEA 2). Der streitige Standort befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Hausberger Hügel- und Bergland“ sowie in unmittelbarer Nähe des Naturschutzgebietes „T. Q1. “. Mit seinen Rotorblättern würde die Anlage die angrenzenden Flurstücke 111 und 112 überstreichen. 3 Mit dem am 29.12.2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin einen Vorbescheid hinsichtlich „der planungsrechtlichen Zulässigkeit und der Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen, den Belangen des Luftverkehrs und den Belangen von Vögeln und Fledermäusen“. Nach dem Vorbescheidsantrag soll auf dem vorbenannten Grundstück eine Windenergieanlage des Typs 3,2 m 114 der Firma Repower Systems errichtet werden, die eine Leistung von 3200 kW, eine Nabenhöhe von 93 m und eine Gesamthöhe von 150 m hat. Beigefügt war dem Antrag eine Schallimmissions- und Schattenwurfsprognose des Betreibers – Stand: September 2011 – sowie eine naturschutzfachliche Standortvoreinschätzung des Ingenieurbüros Kortemeier & Brockmann vom 23.11.2011. Der Vorbescheidsantrag wurde im Laufe des Verfahrens durch weitere Unterlagen ergänzt, u.a. durch gutachterliche Stellungnahmen vom 14.08.2012 (Erfassung der Avifauna), vom 24.08.2012 (Landschaftspflegerischer Begleitplan), vom 31.08.2012 (Artenschutzrechtliche Prüfung) sowie vom November 2012 (Artenschutzprüfung Fledermäuse), sämtlich erstellt durch das vorgenannte Ingenieurbüro. 4 Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erklärte die Stadt Q. X. mit Schreiben vom 29.10.2012 das gemeindliche Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben, teilte der Genehmigungsbehörde jedoch mit, dass aus der Bevölkerung Hinweise auf das Vorhandensein geschützter Arten, insbesondere auf den Roten Milan, vorliegen würden. Sie erwarte, dass die Genehmigungsbehörde diesen Hinweisen nachgehe. 5 Die untere Landschaftsbehörde erklärte mit Schreiben vom 22.11.2012, dass sie der Errichtung der Windkraftanlage WEA 2 am beantragten Standort nicht zustimmen könne. Der Standort liege im Landschaftsschutzgebiet „Hausberger Hügel- und Bergland“ bzw. geringfügig im Naturschutzgebiet „T. Q1. “. Aus der neu übersandten Kartendarstellung ergebe sich, dass das benachbarte Grundstück Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 111, das im Naturschutzgebiet liege, von den Rotorblättern der Anlage überstrichen werde. Das Naturschutzgebiet „T. Q1. “ stelle ein Mosaik aus Frisch-, Feucht- und Nasswiesen sowie Brachen, Gebüschen, Röhricht und naturnahen Wäldchen dar. Dieser selten gewordene Biotopkomplex ziele sowohl auf den Schutz zahlreicher Pflanzen- als auch Tierarten ab. Bei dem direkt betroffenen Flurstück 111 handele es sich um eine Fläche mit einem vielfältigen Vegetationsbestand. Röhricht, Wiesenbrache und Einzelbüsche bildeten die wertgebenden Elemente. Diese seien nicht nur vegetationskundlich wertvoll, sondern auch von faunistischer Bedeutung. Der nächste Brutstandort des Rotmilans liege ca. 1200 m entfernt. Seine bevorzugte Flugrichtung sei vom Horststandort aus nach Nordosten ausgerichtet. Hierbei werde das Naturschutzgebiet „T. Q1. “ in nicht unerheblicher Weise frequentiert. Ebenfalls führe die geplante Zuwegung zum Standort durch das Naturschutzgebiet. Der dort vorhandene, wenig befestigte Wiesenweg sei den Anforderungen des Schwerlastverkehrs nicht gewachsen. Jede Veränderung eines Weges im Naturschutzgebiet sei jedoch verboten. In einer weiteren Stellungnahme vom 15.02.2013 machte die untere Landschaftsbehörde auch artenschutzrechtliche Bedenken geltend, da das NSG einen attraktiven Nahrungsraum darstelle und auch vom Rotmilan und anderen Greifvögeln aufgesucht werde. 6 Im Hinblick auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 22.01.2013 gegenüber der Genehmigungsbehörde, dass das Naturschutzgebiet durch die WEA 2 nicht überstrichen werde. Im Übrigen komme es nach dem Windenergieerlass auch nur auf den Standort für Windenergieanlagen an, nicht aber auf das Überstreichen von Flächen durch die Rotorblätter. Für die Bildung einer Pufferzone bedürfe es einer einzelfallbezogenen Betrachtung, die hier dazu führen könne, dass eine derartige Pufferzone nicht erforderlich sei. Der Schutzzweck werde durch die außerhalb des Naturschutzgebietes stehende WEA 2 in keiner Weise beeinträchtigt. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass – die Eigenschaft des Naturschutzgebietes „T. Q1. “ als Biotop unterstellt – dieses Biotop durch die WEA 2 oder ihren Betrieb zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden könnte. Aus den vorgelegten artenschutzrechtlichen Gutachten ergebe sich, dass insbesondere vorhabenbedingte Verbotstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen seien. Entgegen der Annahme der Genehmigungsbehörde erfolge die Zuwegung auch nicht über den befestigten Wiesenweg, sondern über den am Rand des Naturschutzgebietes verlaufenden vorhandenen Weg unterhalb des Dammes, der den Anforderungen eines Schwerlastverkehrs gewachsen sei. 7 Mit Bescheid vom 04.03.2013 lehnte der Beklagte die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb der WEA 2 an dem vorgenannten Standort ab. Zur Begründung berief er sich darauf, dass die untere Landschaftsbehörde mit Stellungnahmen vom 22.11.2012 und 15.02.2013 mitgeteilt habe, dass dem geplanten Standort landschafts- und artenschutzrechtliche Belange entgegenständen und dem Vorhaben nicht zugestimmt werden könne. Als Begründung habe diese auf die Lage des Standortes innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Hausberger Hügel- und Bergland“ sowie auf das unmittelbar an den Standort angrenzende Naturschutzgebiet „T. Q1. “ Bezug genommen. 8 Die Klägerin hat daraufhin am 18.03.2013 Klage erhoben und zur Begründung der Klage ergänzend vorgetragen: In tatsächlicher Hinsicht sei es so, dass das Naturschutzgebiet „Schwatter Q1. “ durch die Rotorblätter der Anlage nicht überstrichen, sondern allenfalls tangiert werde. Das Wesen des Naturschutzgebietes bestehe in der Unterschutzstellung eines hinsichtlich der Erdoberfläche präzise abgegrenzten Raumes, bei dem der Umgebungsschutz bereits in der Festsetzung eingeschlossen sei. Ein noch weitergehender Umgebungsschutz komme deshalb nicht in Betracht. Die Festlegung von Pufferzonen sei nach dem Windenergieanlass nur in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes möglich. Diese würden hier jedoch nicht die Einbeziehung einer Pufferzone erfordern. Außerdem führe die Errichtung und der Betrieb der WEA 2 nicht zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlichen Biotopes. Da auch Tiere dem Schutzgegenstand unterfallen würden, sei es zwar theoretisch möglich, dass Arten, die sich dort aufhalten, in Mitleidenschaft gezogen würden. Durch die vorgelegte artenschutzrechtliche Prüfung sei jedoch nachgewiesen, dass durch die vorgesehenen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen der Erhaltungszustand der lokalen Population gesichert sei. Nachweise für aktuelle Brutvorkommen des Rotmilans gebe es im Übrigen in diesem Gebiet nicht. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände würden bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage ebenfalls nicht erfüllt. Der Standort der WEA 2 weise aufgrund seiner Nutzung als Ackerfläche keine Eignung als Lebensraum für Reptilien, Amphibien und Fledermausarten auf. Aufgrund fehlender Gehölzstrukturen komme auch keine Eignung des geplanten Anlagestandortes als Fortpflanzungsstätte für Greifvogelarten in Betracht. Eine höhere Bedeutung habe dieser Bereich allenfalls für bodenbrütende Vogelarten, da hier eine grundsätzliche Eignung als Fortpflanzungsstrecke und Nahrungshabitat bestehe. Im Rahmen der faunistischen Kartierung hätten jedoch keine Brutstandorte von Bodenbrütern im Umfeld der Anlage ermittelt werden können. Die durch das Büro Kortemeier & Brockmann durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung von Verbotstatbeständen habe im Ergebnis dazu geführt, dass Verbotstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Durchführung der vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen seien. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 20.12./29.12.2011 antragsgemäß einen positiven Vorbescheid über die Zulässigkeit der Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 2) mit einer Nabenhöhe von 93 m, einem Rotordurchmesser von 114 m und einer Gesamthöhe von 150 m auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 217 in Q. X. zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er führt zur Begründung des Antrages ergänzend aus: Nach den bisher nicht korrigierten Plänen sei davon auszugehen, dass die Rotorblätter in das Naturschutzgebiet hineinragen würden. Naturschutzfachlich sei im vorliegenden Fall eine Pufferzone wegen der schmalen, langgezogenen Ausprägung des Naturschutzgebietes erforderlich. Bereits im Landschaftsplan Q. X. für dieses Naturschutzgebiet aus Oktober 1993 sei der Ankauf von Pufferzonen als Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen. Ohne Pufferzonen werde das Minimumareal verschiedener Arten unterschritten und es komme zu einem erheblichen Eintrag von Dünger- und Spritzmitteln von den benachbarten Ackerflächen in das Naturschutzgebiet. Die Lage des Standortes in einem Landschaftsschutzgebiet sei zwar grundsätzlich kein Ausschlusskriterium. Dennoch sei eine Prüfung im Einzelfall geboten, die hier eine Ablehnung des Vorbescheides rechtfertige. Die neu vorgelegte Erfassung des Rotmilans aus dem Jahre 2013 belege zwar, dass dort keine Brut nachzuweisen sei und deshalb artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG nicht vorliegen würden. Das Gutachten mache allerdings auch deutlich, dass der Rotmilan in diesem Gebiet präsent sei. Der X1.------weg liege eindeutig im Naturschutzgebiet. Er reiche sicher auch für das gelegentliche Befahren mit Treckern und Erntefahrzeugen aus, allerdings werde in Zweifel gezogen, dass er in dieser Form auch als Zuwegung (Baustraße) für die Errichtung einer WEA geeignet sei. 14 Das Gericht hat am Standort der WEA am 01.12.2014 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. 15 Wegen des Ergebnisses der Ortbesichtigung wird auf das Protokoll zum Ortstermin, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Über die Klage konnte das Gericht gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (vgl. Bl. 195, 210, 211 und 213 GA). 18 Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 19 Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die Ablehnung des beantragten Vorbescheides aus den im Bescheid aufgeführten Gründen rechtswidrig ist (1. und 2.) Mangels Spruchreife war der Beklagte zur Neubescheidung des Vorbescheidsantrages zu verpflichten (3.). 20 1. Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. 21 Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dies schließt umgekehrt für den Antragsteller auch das Recht ein, einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung auszuklammern. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 37 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 09.12.2009 – 8 D 12/08.AK –, juris Rn. 146 und VGH BW, Urteil vom 15.02.1990 – 10 S 2893/88 –, juris Rn. 23. 23 Der nach dem Antrag begehrte Vorbescheid “über die bauplanungsrechtliche-, luftverkehrs- und artenschutzrechtliche Zulässigkeit“ zur Errichtung einer Windkraftanlage, umfasst neben den Belangen des Landschaftsschutzes als Bestandteil der planungsrechtlich relevante Belangen des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB auch die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Gebiets- (§§ 31 ff. BNatSchG, §§ 48a ff. LG NRW) und Artenschutz (§§ 39 ff. BNatSchG, §§ 60 ff. LG NRW), deshalb auch Verbotstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG. 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 4 C 1.12 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 39, und vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 93. 25 Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, erstreckt sich die vorläufige Gesamtbeurteilung auch auf die erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter (§ 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV). Bereits im Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids müssen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Ein Vorbescheid darf also erst nach Durchführung der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden (vgl. auch § 13 UVPG). Diese Regelung trägt nicht nur dem Gesichtspunkt der Frühzeitigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung (vgl. § 1 UVPG). Vielmehr soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass keine für die Genehmigung des Gesamtvorhabens bindende Teil- oder Vorabentscheidung ergeht, ohne dass insoweit eine (ggf. erforderliche) Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Bei Vorhaben, für die eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Sätze 1 und 2 UVPG vorgeschrieben ist, muss sich die vorläufige Gesamtbeurteilung daher auf die Frage erstrecken, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 1359/05 –, juris Rn. 59 ff 27 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die Ablehnung des Vorbescheides schon deshalb als rechtswidrig, weil eine für das Vorhaben erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG nicht durchgeführt wurde (a.) und eine derartige Vorprüfung – hätte sie stattgefunden – vom Standpunkt des Antragsgegners aus – zur Durchführung einer UVP hätte führen müssen (b.). 28 a.) 29 Die Erforderlichkeit einer UVP bzw. einer UVP-Vorprüfung beurteilt sich für die hier streitige WEA 2 danach, ob sie zum Zeitpunkt der Bescheidung des Vorbescheidsantrages zusammen mit den WEA 1 (11 K 1431/13 und 2507/13) und WEA 3 (11 K 2626/13) eine „Windfarm“ i.S.d. der Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bildete. 30 Für die Frage, ob mehrere WEA zusammen eine „Windfarm“ im o.g. Sinne bilden, ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen entscheidend. Sind sie soweit voneinander entfernt, dass sich die nach der UVP-Richtlinie maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Von einer Windfarm ist mithin erst dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Erforderlich ist danach grundsätzlich eine Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Um hierbei das Kriterium der räumlichen Zuordnung der Anlagen handhabbarer zu gestalten, orientieren sich Verwaltungspraxis und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an bestimmten Abstandsmaßen, wobei überwiegend angenommen wird, dass ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche in der Regel nicht mehr gegeben sei, wenn zwischen zwei Anlagen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2014 – 4 C 9.03 –, juris Rn. 33 m.w.N. auf die Rechtsprechung. 32 Eine derartige typisierende Betrachtungsweise kann allerdings die Einzelfallbeurteilung anhand der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und des Immissionsschutzrechts nicht ersetzen. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn.12. 34 Das Gericht hat die Beteiligten bereits in dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 24.10.2014 (Bl. 89 ff GA) darauf hingewiesen, dass die WEA 1 bis 3 untereinander jeweils Abstände aufweisen, die unterhalb des 10-fachen des Rotordurchmessers liegen. Hinzu kommt, dass alle drei Anlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Fachgutachter mit Blick auf mögliche Beeinträchtigungen der Avifauna immer als „Windfarm“ betrachtet worden sind und von einem einheitlichen Untersuchungsgebiet ausgegangen wurde. 35 Vgl. hierzu Kortemeier & Brokmann, Errichtung von drei Windkraftanlagen in Q. X. – Artenschutzrechtliche Prüfung vom 31.08.2013 (BA II Bl. 423 und 426) und ders., Planung von drei Windkraftanlagen im Stadtgebiet von Q. X. – Erfassung der Avifauna vom 20.08.2012 (BA II Bl. 385 und 389). 36 Im Zeitpunkt der Entscheidung über den beantragten Vorbescheid für die WEA 2 37 – 04.03.2013 – lag ein Antrag auf Erteilung des Vorbescheides für die WEA 3 bereits vor, ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die WEA 1 wurde an diesem Tag positiv beschieden (die Nachbarklage war Gegenstand des Verfahrens 11 K 1431/13). Damit war zum Zeitpunkt der Entscheidung davon auszugehen, dass die WEA 2 zusammen mit den WEA 1 und WEA 3 eine Windfarm bildet und deshalb nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen war. Eine solche ist nicht durchgeführt worden (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 03.11.2014, Bl. 97 GA). Sie war auch nicht deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung das Vorbescheidsverfahren für die WEA 1 bereits abgeschlossen war und für die WEA 3 ein separates Antragsverfahren durchgeführt wurde. Denn wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Dies gilt auch für mehrere, separate Anträge, die den gleichen Genehmigungsgegenstand – hier den Betrieb und die Errichtung mehrerer WEA – betreffen (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG). 38 Vgl. Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, § 3 b Rn. 35.2 und Anlage 1 (Ziffer 1.6), Rn. 17 -25. 39 Werden durch diese – wie hier – bei einer Gesamtschau der Anträge die Größenwerte nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG erreicht, ist eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. 40 b.) 41 Ausgehend von der Begründung des Bescheides vom 04.03.2013 (Seite 2, Bl. 3R GA), dem Vorhaben ständen landschafts- und artenschutzrechtliche Belange entgegen, hätte der Beklagte danach auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen müssen. 42 Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist – sofern für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist – eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Unter den gleichen Voraussetzungen ist nach § 3c Satz 2 UVPG eine UVP durchzuführen, wenn für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist. 43 Entsprechend der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung muss sich die Behörde auf eine überschlägige Vorausschau und Einschätzung (§§ 3c Satz 1, 3a Satz 4 UVPG) des Besorgnispotentials beschränken und darf die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn. 72 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2014 – 1 B 10249/14 –, juris Rn. 11. 45 Die Feststellung des Beklagten, dem Vorhaben ständen landschafts- und artenschutzrechtliche Belange entgegen, nimmt das Ergebnis einer an sich erforderlichen UVP vorweg und umgeht den nach dem UVPG einzuhaltenden Verfahrensablauf. Die Rechtsauffassung des Beklagten (vgl. den Schriftsatz vom 03.11.2014, Bl. 172 GA), die negative Bescheidung eines Vorbescheidsantrages sei bei entgegenstehenden Umweltbelangen i.S.d. UVPG auch ohne Vorprüfung oder Durchführung einer UVP möglich, ist mit Sinn und Zweck des UVPG nicht vereinbar. 46 Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus Folgendem: Durch das UVPG soll sichergestellt werden, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden (§ 1 Nr. 1 UVPG) und deren Ergebnisse bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben ( § 1 Nr. 2 a UVPG) so früh wie möglich berücksichtigt werden. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen solchen Vorhaben, die nach ihrer Art, Leistung und Größe grundsätzlich einer Umweltprüfung bedürfen (§ 3 b UVPG) und solchen bei denen – wie oben bereits ausgeführt – eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung nach der Anlage 1 zum UVPG durchzuführen ist (§ 3c Satz 1 und 2 UVPG). Die nach § 3 c Satz 1 und 2 UVPG durchzuführende „überschlägige Prüfung“ hat dabei alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 UVPG genannten Schutzgüter in den Blick zu nehmen. Bereits dies schließt es aus, einzelne Umweltbelange in einer der Vorprüfung i.S.d. § 3c UVPG „vorgelagerten“ Prüfung abzuhandeln und unter Ausklammerung des UVPG zum Gegenstand einer ablehnenden Entscheidung zu machen. 47 Die Rechtsauffassung des Beklagten, die Frage der Erforderlichkeit einer UVP sei erst zu klären, wenn die aufgeführten Versagungsgründe nicht stichhaltig seien und er zur Neubescheidung verpflichtet werde, verkennt außerdem, dass die UVP ein unselbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG), dass mit der Bescheidung des Genehmigungsantrages seinen Abschluss findet. Hierbei haben die Zulassungsbehörden auf der Grundlage einer zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 12 UVPG). Die Entscheidung, ob eine UVP erforderlich ist, ist deshalb im Verwaltungsverfahren zu treffen und kann nicht vom Ausgang eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens abhängig sein. 48 Ausgehend von der danach bestehenden UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens hätte eine ablehnende Entscheidung auch nicht – wie hier erfolgt – im einfachen Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG ergehen dürfen, sondern in einem Verfahren nach § 10 BImSchG unter Beteiligung der Öffentlichkeit (vgl. § 10 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c 4. BImSchV.) 49 c.) Unabhängig davon kann die Versagung des Vorbescheides auch nicht auf die im angefochtenen Bescheid vom 04.03.2013 genannten Ablehnungsgründe gestützt werden. 50 Es kann dahin stehen, ob dem Bescheid überhaupt eine Begründung der zuständigen Umweltschutzbehörde für die Ablehnung entnommen werden kann. Im Wesentlichen wird hier ohne weitere Begründung lediglich auf eine Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde Bezug genommen, die allerdings – entgegen der Darstellung des Beklagten – gemäß § 11 der 9. BImSchV nicht in eigener Zuständigkeit über die geltend gemachten Ablehnungsgründe zu entscheiden, sondern lediglich eine für die Genehmigungsbehörde unverbindliche Stellungnahme abzugeben hat. Jedenfalls ist weder für das Gericht ersichtlich noch im ablehnenden Bescheid ausreichend dargelegt worden, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes (aa), des Landschaftsschutzes (bb) oder des Artenschutzes (cc) zwingend entgegenstehen. 51 aa.) 52 Die Untere Landschaftsbehörde hat in ihren Stellungnahmen vom 22.12.2012 und 15.02.2013 zum einen geltend gemacht, die Errichtung und der Betrieb einer WEA am vorgesehenen Standort sei wegen der Lage in einem förmlich festgesetzten Naturschutzgebiet ausgeschlossen. 53 Zutreffend dürfte der Beklagte davon ausgegangen sein, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage das förmlich festgesetzte Naturschutzgebiet (NSG) „T. Q1. “ berühren. Der Standort des Mastes (Flurstück 217) befindet sich zwar nicht im räumlichen Geltungsbereich des NSG. Es ist zwischen den Beteiligten aber inzwischen (vgl. Bl. 70 und 78 GA) unstreitig, dass die Rotorflächen das benachbarte, im NSG liegende Flurstück 111 in einer Länge von max. 1,50 m überstreichen. 54 Damit befindet sich die WEA 2 zumindest teilweise auch in einem NSG. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind die äußeren Grenzen eines Bauleitplanes oder die Grenzen von Baugebieten oder Bauflächen stets von der gesamten WEA einschließlich der Rotorflächen einzuhalten. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 – 4 C 3.04 –, juris Rn. 40, zur baurechtlichen Abständsflächenberechnung unter Einbeziehung des Rotors auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2014 – 12 ME 227/13 –, juris Rn.12 m.w.N. auf die eigene Rechtsprechung und BayVGH, Urteil vom 28.07.2009 – 22 BV 08.3427 –, juris Rn. 21. 56 Für die Frage, ob eine WEA den räumlichen Geltungsbereich eines Naturschutzgebietes berührt, dürfte deshalb nichts Anderes gelten, so dass die Errichtung und der Betrieb der hier streitgegenständlichen WEA 2 nur zulässig ist, wenn Vorschriften des BNatSchG i.V.m. mit den das NSG betreffenden Schutzvorschriften nicht entgegenstehen. 57 In der Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde vom 22.11.2012 , auf die der angefochtene Bescheid Bezug nimmt, wird hierzu ausgeführt, dass eine „Tabufläche“ betroffen sei und hierbei auf Nr. 8.2.1.2 des WEA-Erlasses 2011 Bezug genommen. 58 Schon die Überschrift „Tabuflächen“ im o.g. Erlass zeigt, dass es sich hierbei um bei der Planung von Windkraftanlagen berücksichtigende Grundsätze handelt. Ob Flächen in einem NSG bei der Planung als „harte“ Tabuzonen betrachtet werden können, weil die Errichtung von WEA dort rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, 59 vgl. zur Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen: OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE –, juris Rn. 34 und 47 ff. 60 kann dahingestellt bleiben. Im Genehmigungsverfahren sind insoweit die Vorschriften des BNatSchG und in Ergänzung hierzu die entsprechenden Schutzvorschriften des NSG zu berücksichtigen. Nach § 23 Abs.2 Satz 1 BNatSchG sind in einem förmlich festgesetzten NSG alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Der im Jahre 1993 in Kraft getretene Landschaftsplan Q. X. (BA V) enthält zwar für das NSG „T. Q1. “ die textliche Festsetzung, dass das „Errichten“ baulicher Anlagen in diesem NSG grundsätzlich verboten ist (Seite 68) und sieht insoweit keine Ausnahme- und Befreiungsvorschriften vor. Mit Blick auf die o.g. Ausführungen dürfte die Anlage zwar dem Verbot unterfallen, da sie mit ihren Rotorblättern im NSG „errichtet“ wird. Ungeachtet des Fehlens von Ausnahme- und Befreiungsvorschriften im Landschaftsplan kann gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Verboten dieses Gesetzes – und damit auch von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG – unter den dort genannten Voraussetzungen aber eine Befreiung erteilt werden. Mit Blick darauf, dass das NSG nur in einer Höhe von mindestens 80 m und einer Breite von max. 1,50 m (Bl. 79 und 92 GA) berührt wird und die Bundesautobahn A 2 sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindet, hätte zumindest geprüft und begründet werden müssen, warum die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege nicht vereinbar ist und die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht kommt. Berücksichtigt man den mit der Unterschutzstellung ausweislich des Landschaftsplanes verfolgten Schutzzweck (BA V, Seite 67), 61 „Erhaltung und Entwicklung eines vielfältig strukturierten Biotopkomplexes unter anderem aus großflächigen Feucht- und Nasswiesen, Großseggenrieden, Röhrichten, naturnahen Waldbeständen, Still- und Fließgewässern mit naturnahen Ufergehölzen und Staudensäumen sowie 62 Erhaltung, Optimierung und Entwicklung von wertvollen Biotopen, insbesondere feuchtnasser Standorte für seltene Tier- und Pflanzenarten“, 63 erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres, dass eine unwesentliche Tangierung des NSG im Luftraum diesen Schutzzweck beeinträchtigt. Die Schutzzwecke zielen – worauf die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Recht hingewiesen haben (Bl. 79 GA) – in erster Linie auf die Erhaltung und Entwicklung bodennaher Biotope wegen ihrer Bedeutung für seltene Tier- und Pflanzenarten. Inwieweit diese für „windkraftsensible“ Tierarten – wie z.B. den Rotmilan – überhaupt Bedeutung haben, wird in der Stellungnahme vom 22.12.2012 nicht dargelegt. 64 Soweit es die Zuwegung zur WEA betrifft, hat die Klägerin ausgeführt, dass diese über den „Wiesenweg“, eine im NSG liegende Zufahrt, erfolgen soll. Ob die vorübergehende Belegung des Weges mit Fahrplatten eine Handlung ist, die die Wirkungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auslöst, kann dahingestellt bleiben, weil – wie der Klägerin im gerichtlichen Ortstermin dargelegt hat – auch eine alternative Baustellenzufahrt ohne Inanspruchnahme des NSG möglich ist und die Beigeladene als Straßenbaulastträger und Eigentümer hiergegen keine Bedenken geäußert hat (Bl. 194 GA). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Erschließung des Geländes nur unter Verstoß gegen naturschutzrechtliche Verbotsvorschriften möglich ist und deshalb die Versagung des Vorbescheides zwingend geboten ist. 65 bb.) Die im Ablehnungsbescheid in Bezug genommene Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde vom 15.02.2013 hat als weiteren Versagungsgrund die Lage des Standortes im LSG „Hausberger Hügel- und Bergland“ angeführt und hierbei ebenfalls auf die im Landschaftsplan genannten Schutzzwecke (Seite 146) Bezug genommen. Auch in dieser Stellungnahme und erst recht nicht im Ablehnungsbescheid vom 04.03.2013 wird jedoch begründet, welche Schutzzwecke und in welcher Form durch die Errichtung der WEA 2 berührt werden. Auch wird mit keinem Wort auf die im Landschaftsplan (Seite 150) und in § 67 BNatSchG vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten vom Bauverbot des Landschaftsplanes eingegangen. 66 Wird – wie hier (vgl. die Karte zum Landschaftsplan, in BA V enthalten) – der Außenbereich einer Gemeinde weitgehend unter Natur- und Landschaftsschutz gestellt und auf Grund des verhängten allgemeinen Bauverbotes die Errichtung von Windenergieanlagen dadurch ausgeschlossen, bedarf es einer eingehenden Begründung und Prüfung, warum die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG nicht in Betracht kommt. 67 Die Errichtung und der Betrieb von WEA erfolgt nicht nur im (privaten) Interesse des Betreibers, sondern verfolgt ein öffentliches, im Rahmen der Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes Interesse i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel, dessen Förderung der Gesetzgeber durch zahlreiche legislative Aktivitäten unterstützt hat und weiter unterstützt (z.B. Privilegierung der Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, Förderung nach dem EEG etc.) Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Ob letzteres überwiegt, hängt von der Schutzwürdigkeit der Landschaft am konkreten Standort, insbesondere dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab. 68 Vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2005 – 3 S 2521/04 –, juris Rn. 50 ff; VG Aachen, Urteil vom 07.05.2012 – 6 K 1140/10 –, juris Rn. 93; VG Minden, Urteil vom 22.10.2014 – 11 K 3865/13 –, juris Rn. 89; Gatz, Windkraftanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage, 2013, Rn. 304 und Nr. 8.1.2.5 WEA-Erlass 2011. 69 Hierfür lässt sich der Stellungnahme vom 15.02.2013 keine ausreichende Begründung entnehmen. Die allein angeführte Nähe des Standortes zum Naturschutzgebiet reicht hierfür nicht aus. Weder ergibt sich für das Genehmigungsverfahren aus den Schutzzwecken des Landschaftsplanes, dass Abstände von WEA zu NSG prinzipiell einzuhalten sind und jegliche Befreiung bzw. Ausnahme ausschließen noch aus entsprechenden Vorgaben des BNatSchG oder des WEA-Erlasses 2011. Hierauf hat die Klägerin im Schriftsatz vom 17.06.2013 (Bl. 29 GA) zu Recht hingewiesen. 70 cc.) Schließlich wird in der Stellungnahme vom 15.02.2013 angeführt, dass – im Gegensatz zu der von der Klägerin vorgelegten artenschutzrechtliche Prüfung der Landschaftsarchitekten L. & C. – von der Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wegen eines mehr als 1000 m entfernten Rotmilanstandortes auszugehen sei. Der Beklagte zieht hierbei nicht die Datenerhebung des Gutachters in Frage, beruft sich aber für seine abweichende Bewertung ohne weitere Begründung auf die naturschutzrechtliche Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde. 71 Die Einschätzungsprärogative, die der Behörde nach der Rechtsprechung des BVerwG bei naturschutzfachlichen Fragen einzuräumen ist, 72 vgl. BVerwG, Urteil v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 65 ff., 73 ist im Wesentlichen darauf beschränkt, sich im Falle kollidierender naturschutzfachlicher Meinungen, die jeweils vertretbar sind, der einen und nicht einer anderen Meinung anzuschließen. Sie erleichtert damit in erster Linie den behördlichen Entscheidungsvorgang im Rahmen der naturschutzfachlichen Fragestellungen, dessen abschließende rechtliche Wertung, ob artenschutzrechtliche Zugriffstatbestände erfüllt werden, ohne nicht von der Einschätzungsprärogative umfasst ist. 74 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.06.2013 – 2 L 113/11 –, juris Rn. 9 und Urteil vom 13.03.2014 – 2 L 212/11 –, juris Rn. 29. 75 Von daher ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte sich hier überhaupt auf eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative berufen kann. Zumindest ist hierfür aber erforderlich, dass die Genehmigungsbehörde offen legt, welche artenschutzrechtlichen Belange sie – im Gegensatz zum o.g. Gutachten – anders bewertet und worauf ihre gegenteilige Ansicht beruht. Denn jede naturschutzfachliche Bewertung – auch die der Behörde – muss naturschutzfachlich vertretbar sein und darf nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. 76 Vgl. BVerwG, Urteil v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 65 ff. 77 Eine eingehende fachliche Auseinandersetzung mit der abweichenden artenschutzrechtlichen Bewertung der Landschaftsarchitekten L. & C. lässt sich aber weder der Stellungnahme vom 15.02.2013 und erst recht nicht dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Soweit in der Stellungnahme ausgeführt wird, dass das NSG „T. Q1. “ und seine Umgebung einen attraktiven Nahrungsraum für Greifvögel, insbesondere den Rotmilan darstellen, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit den im Landschaftspflegerischen Begleitplan (BA II Bl. 319 ff.) diesbezüglich vorgesehenen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen, u.a. der Gestaltung des Umfeldes der geplanten WEA, der Umwandlung von Ackerflächen in Grünland nördlich der A 2 und den Abschaltzeiten für die WEA (BA II Bl. 375 ff). 78 Mit Blick auf die o.g. Ausführungen zu Nr. 2 a.) bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen dazu, ob im Gerichtsverfahren neu gewonnene Erkenntnisse die Einschätzung des Beklagten bestätigen können, dem Vorhaben ständen zwingend artenschutzrechtliche Hindernisse entgegen. Dies Frage ist im Rahmen einer nachzuholenden Vorprüfung gemäß § 3c UVPG zu klären. Sie kann im Gerichtsverfahren nicht durch das Gericht ersetzt werden. 79 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn . 39 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12.06.2012 – 8 D 38/08.AK –, juris Rn. 109 ff., und Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 8 Rn. 12 m.w.N 80 Im Übrigen hat der Beklagte mit Blick auf die von der Klägerin veranlassten Untersuchungen zur Revierbesetzung des Rotmilanhorstes in der Nähe des NSG „T. Q1. “ im Jahre 2013 (Bl. 38 ff. GA) zunächst mit Schriftsatz vom 23.07.2013 ausgeführt, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht mehr vorliegen würden (Bl. 50 GA), diese Auffassung aber mit Blick auf ein mittlerweile vorliegendes Privatgutachten des Biologen T1. mit Stellungnahme vom 22.08.2014 (Bl. 156 GA) revidiert. Ob es sich bei dem nunmehr aufgefundenen Rotmilanhorst um einen Brutstandort handelt und ob die WEA 2 in Flugrichtung zu den Hauptnahrungshabitaten des Rotmilan liegt – was zwischen den Beteiligten auf Grund der vorliegenden Gutachten streitig ist – dürfte im Rahmen dieser Vorprüfung nach § 3c UVPG, eventuell im Rahmen einer UVP zu klären sein. 81 3. Ungeachtet der danach rechtswidrigen Ablehnung des beantragten Vorbescheides hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides, weil die Sache nicht spruchreif ist und das Gericht die Spruchreife auch nicht herstellen kann (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 82 Lehnt die Genehmigungsbehörde die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab, liegt der Fall eines „stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens vor, in dem die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife entfällt, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. 83 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 52/87 –, NVwZ 1990, 257; OVG NRW, Urteile vom 19.06 2007 – 8 A 2677/06 –, NWVBl. 2008, 26, und vom 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 208. 84 Die Grundsätze des „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahrens gelten auch für immissionsschutzrechtliche Vorbescheide nach § 9 BImSchG. 85 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.2010 – 12 LC 9/07 –, juris. Rn. 78 86 Abgesehen vor der im Vorbescheidsverfahren hier nicht zu klärenden Frage, ob dem Vorhaben landschafts- und artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (s.o.), sind auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung eines Vorbescheides von dem Beklagten weder geprüft worden noch lassen sie sich für das Gericht ohne weitere aufwendige Ermittlungen klären. 87 Die beantragte Feststellung, das dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, umfasst auch die Prüfung, ob bei der Verwirklichung des Vorhabens mit schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu rechnen ist. Eine Schallimmissions- (BA II Bl. 215 ff) und Schattenwurfprognose (BA II Bl. 227 ff.) war dem Vorbescheidsantrag deshalb beigefügt. Soweit es den hier kritischen Nachtbetrieb betrifft, geht die Schallimmissionsprognose unter Berücksichtigung der WEA 1 und WEA 2 von Immissionswerten von bis 44,7 dB(A) aus, die den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nur geringfügig unterschreiten (BA II Bl. 218). Es ist in erster Linie Sache der Genehmigungsbehörde zu überprüfen, ob diese Schallimmissionsprognose „auf der sicheren Seite“ liegt, 88 vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 03.05.2012 – 8 B 1458/11 u.a. –, juris Rn. 38 und 44, vom 13.07.2006 – 8 B 39/06 –, juris Rn. 23 ff. und Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 –, juris Rn. 61. 89 und die von der WEA 3 ausgehenden Lärmemissionen an den meistbetroffenen Immissionsorten unberücksichtigt bleiben können. 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO.