OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 E 547/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Wertvorschriften des GKG und ist nach § 23 RVG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses zu bemessen. • Bei selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich der Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens maßgeblich; eine Absenkung ist nur gerechtfertigt, wenn die besonderen Umstände des Beweisverfahrens das wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden konkret mindern. • Im Streitfall rechtfertigen die Umstände keine Herabsetzung; daher ist der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren bei selbständigem Beweisverfahren • Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Wertvorschriften des GKG und ist nach § 23 RVG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses zu bemessen. • Bei selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich der Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens maßgeblich; eine Absenkung ist nur gerechtfertigt, wenn die besonderen Umstände des Beweisverfahrens das wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden konkret mindern. • Im Streitfall rechtfertigen die Umstände keine Herabsetzung; daher ist der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festzusetzen. Antragsteller suchten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Beweiserhebung zu naturschutzrechtlichen Fragen und zur Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in einem Verfahren, das den Lärm eines Frosches betraf. Die Prozessbevollmächtigten beantragten die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor einen Streitwert festgesetzt; die Beteiligten haben dem im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen. Streitgegenstand ist die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses und damit des Gegenstandswerts für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren. Die Kammer prüfte, ob wegen der Verfahrensart (selbständiges Beweisverfahren) der Hauptsachewert zu reduzieren sei oder in voller Höhe anzusetzen. Relevante Tatsachen sind, dass die Antragsteller nicht lediglich vorläufigen Rechtsschutz suchten, sondern eine endgültige Klärung bezüglich der Ausnahmegenehmigung und der Beseitigung des als unzumutbar empfundenen Froschlärms erstrebten. • Anwendbare Regelungen sind die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes nach §§ 23 ff. RVG; maßgeblich ist § 23 RVG bzgl. Bemessung nach wirtschaftlichem Interesse. • Bei selbstständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich der Wert des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen; die zivilgerichtliche Rechtsprechung setzt den Hauptsachewert regelmäßig in voller Höhe an. • Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sieht teilweise Reduzierungen auf ein Drittel oder die Hälfte vor mit Verweis auf die eilverfahrensähnliche Natur des Beweisverfahrens. • Der Senat hält eine Reduzierung nur für zulässig, wenn die Besonderheiten des Beweisverfahrens das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers im konkreten Fall tatsächlich mindern. • Im konkreten Fall war das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der endgültigen Klärung der naturschutzrechtlichen Voraussetzungen und Beseitigung des Froschlärms maßgeblich; dies rechtfertigt keine Herabsetzung des Gegenstandswerts. • In Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG und den vorherigen Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts erschien ein Gegenstandswert von 5.000 EUR angemessen. • Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet; die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruht darauf, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an einer endgültigen Klärung (Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung und Beseitigung des als unzumutbar erachteten Froschlärms) dem vollen oder dem zuvor vom Verwaltungsgericht angenommenen Streitwert entspricht. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts wegen der Verfahrensart war nicht gerechtfertigt, da die besonderen Umstände des Beweisverfahrens das Interesse der Antragsteller nicht beeinträchtigten. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.