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Beschluss

12 E 1515/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht gemäß § 67 Abs.1 VwGO durch einen befugten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer begründet ist. • Ein Mangel der Vertretung kann nicht durch nachträgliche Bewilligung von PKH und Beiordnung geheilt werden, wenn aus der Beschwerde keine Anhaltspunkte für einen PKH-Antrag hervorgehen. • Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands (§ 119 VwGO) ist nach § 146 Abs.1 VwGO unanfechtbar; Ausnahmen gelten nur bei offensichtlicher unzulässiger Ablehnung ohne Sachprüfung oder bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern. • Ist der Richter, der das ursprüngliche Urteil erlassen hat, verhindert (z.B. durch Eintritt in den Ruhestand), kommt eine Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht, weil nur die mitentscheidenden Richter über Berichtigungsanträge mitwirken dürfen. • Die Wahrung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs rechtfertigt nicht die Wiederholung der mündlichen Verhandlung, sondern die Entscheidung in späteren Verfahren durch nicht beteiligte Richter.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung der Tatbestandsberichtigung • Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht gemäß § 67 Abs.1 VwGO durch einen befugten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer begründet ist. • Ein Mangel der Vertretung kann nicht durch nachträgliche Bewilligung von PKH und Beiordnung geheilt werden, wenn aus der Beschwerde keine Anhaltspunkte für einen PKH-Antrag hervorgehen. • Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands (§ 119 VwGO) ist nach § 146 Abs.1 VwGO unanfechtbar; Ausnahmen gelten nur bei offensichtlicher unzulässiger Ablehnung ohne Sachprüfung oder bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern. • Ist der Richter, der das ursprüngliche Urteil erlassen hat, verhindert (z.B. durch Eintritt in den Ruhestand), kommt eine Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht, weil nur die mitentscheidenden Richter über Berichtigungsanträge mitwirken dürfen. • Die Wahrung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs rechtfertigt nicht die Wiederholung der mündlichen Verhandlung, sondern die Entscheidung in späteren Verfahren durch nicht beteiligte Richter. Kläger begehrten die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils vom 25.10.2005. Das Verwaltungsgericht lehnte den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 30.11.2006 ab und sah sich an einer Entscheidung gehindert, weil der Richter, der das Urteil erlassen hatte, bereits aus dem Amt ausgeschieden war. Die Kläger legten Beschwerde ein; diese wurde nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer begründet. Die Beschwerdegerichte prüften, ob die Beschwerde zulässig und statthaft sei und ob Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit nach § 119 VwGO eingreifen könnten. Ferner wurde geprüft, ob durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ein Vertretungsmangel heilbar wäre. Das Verwaltungsgericht hatte bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass eine Sachentscheidung ausfällt, weil der maßgebliche Richter verhindert ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs.1 S.1–2 VwGO nicht durch einen befugten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer mit Richteramtsbefähigung vertreten und begründet wurde. Ein nachträglicher Ausgleich durch PKH und Beiordnung kommt nicht in Betracht, da die Beschwerde keine Anhaltspunkte für einen PKH-Antrag enthält (§ 147 Abs.1 VwGO Fristproblem). • Statthaftigkeit: Der Beschluss über einen Berichtigungsantrag nach § 119 Abs.1, Abs.2 S.1 VwGO ist nach § 146 Abs.1 VwGO unanfechtbar. Ausnahmsweise wäre Beschwerde nur dann statthaft, wenn das Verwaltungsgericht die Berichtigung ohne Sachprüfung als unzulässig ablehnte oder wenn schwere Verfahrensfehler geltend gemacht würden. • Ausnahmefälle nicht gegeben: Weder haben die Kläger schwere Verfahrensmängel behauptet noch ist ersichtlich, dass eine fehlerhafte Besetzung oder eine unzulässige Ablehnung ohne Sachprüfung vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich keine Sachentscheidung getroffen, sondern sich auf § 119 Abs.2 S.3 VwGO berufen, weil der entscheidende Richter verhindert war. • Verhinderung des Richters: Nach § 119 Abs.2 S.3–4 VwGO dürfen nur Richter mitwirken, die bereits beim Urteil mitgewirkt haben; ein verhinderter Richter kann nicht vertreten werden. Der Eintritt in den Ruhestand begründet eine dauernde Verhinderung, sodass Tatbestandsberichtigung ausscheidet. • Rechtsschutz und Gehör: Die Verneinung der Berichtigung verletzt nicht den effektiven Rechtsschutz oder das rechtliche Gehör. Die gebotene Überprüfung des Vorbringens kann von anderen Richtern in späteren Verfahren erfolgen; eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Beschwerde wird verworfen. Die Verwerfung beruht auf Unzulässigkeit, weil die Beschwerde nicht durch einen vertretungsbefugten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer gem. § 67 Abs.1 VwGO begründet wurde und aus der Beschwerde keine Anhaltspunkte für einen PKH-Antrag ersichtlich sind. Zudem ist die Beschwerde unstatthaft, weil Entscheidungen über Berichtigungsanträge nach § 119 VwGO nach § 146 Abs.1 VwGO unanfechtbar sind und die gesetzlichen Ausnahmen nicht vorliegen. Schließlich verhindert der Umstand, dass der ursprüngliche Richter in den Ruhestand getreten ist, eine Tatbestandsberichtigung, weil nur die an der Urteilsfassung beteiligten Richter über Berichtigungsanträge mitwirken dürfen. Damit haben die Kläger in der Sache keinen Anspruch auf Ergänzung des Urteils erreicht, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen.