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Beschluss

12 E 450/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0921.12E450.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert vorliegend nicht an § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO, demzufolge der Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Berichtigung des Tatbestands grundsätzlich unanfechtbar ist. Denn die Vorschrift greift nach allgemeinem Verständnis u. a. in Fällen, in denen - wie hier - das Verwaltungsgericht die begehrte Berichtigung ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt hat, nicht ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 E 1515/06 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 C 02.2096 -, juris Rn. 3; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. (2018), § 119 Rn. 27. Auch sind die angegriffenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, die Beklagte habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung betont, die durch den Warentest gewonnenen Ergebnisse im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit auch in Zukunft einsetzen und weitergeben zu wollen (Seite 21 des Urteilsabdrucks), sowie die Beklagte habe die Ergebnisse des Warentests auch an andere Medienverlage zum Zwecke der Veröffentlichung weitergeleitet (Seite 43 des Urteilsabdrucks), trotz ihrer Verortung in den Urteilsgründen tauglicher Gegenstand eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestands nach § 119 Abs. 1 VwGO. Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 9 B 80.09 -, juris Rn. 7; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/u.a., VwGO, 7. Aufl. (2018), § 119 Rn. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beklagten fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Hinblick auf die begehrte Tatbestandsberichtigung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 ‑ 8 C 16.12 ‑, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 22 CS 17.2291 -, juris Rn. 1, jeweils m. w. N. Die Beklagte führt zur Begründung der Beschwerde insoweit aus, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege trotz der Durchführung des Berufungsverfahrens vor, weil die Erkenntnisse im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf denen des Verwaltungsgerichts aufbauten. Es handele sich schließlich um ein einheitliches Verfahren. Ihr Tatbestandsberichtigungsantrag ziele darauf ab, eine (unzutreffende) Feststellung zu korrigieren, aus der das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidungsgründe eine Wiederholungsgefahr hergeleitet habe. Um sich nicht an diesen unzutreffenden Feststellungen festhalten lassen zu müssen und um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, den einfacheren Weg des Antrags auf Tatbestandsberichtigung nicht ergriffen zu haben - was möglicherweise dem Rechtsschutzinteresse für die Berufung entgegenstünde -, bedürfe es der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss. Insoweit verkennt die Beklagte, dass aus der Einheitlichkeit des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens keine Bindung des Oberverwaltungsgerichts an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts folgt, vgl. etwa Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 128 Rn. 8, und dass das erstinstanzliche Urteil vorliegend mit Urteil des Senats vom 29. Juni 2021 aufgehoben worden ist, womit es keine Rechtskraft mehr entfaltet. Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder in einem späteren Verfahrensabschnitt wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 -, juris Rn. 9, und vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 22 CS 17.2291 -, juris Rn. 5. Diese Gefahr besteht vorliegend aber nicht mehr. Zwar beseitigt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsurteil die Beweiskraft nach § 314 ZPO nicht. Vgl. Saenger, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. (2021), § 314 Rn. 7; Elzer, in: BeckOK ZPO, 41. Edition (07/2021), § 314 Rn. 38, jeweils unter Bezugnahme auf: RG, Urteil vom 8. Juli 1911 - I 418/10 -, RGZ 77, 29-33 (31), abrufbar über juris. Allerdings ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in etwaigen weiteren Verfahren, an denen die Beklagte - egal auf welcher Seite - beteiligt sein könnte, zugrunde zu legen wären. Im mittlerweile abgeschlossenen Berufungsverfahren hat der erkennende Senat - ohne das Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten für das Berufungsverfahren in Zweifel zu ziehen - im Urteil vom 29. Juni 2021 die von der Beklagten gerügten Feststellungen weder explizit in den Tatbestand noch im Rahmen der Entscheidungsgründe aufgenommen, geschweige denn zur Grundlage seiner rechtlichen Würdigung gemacht. Vielmehr hat der Senat die Wiederholungsgefahr anhand der aktenkundigen objektiven Umstände sowie der Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einer Würdigung unterzogen. Dass die Beklagte die Testergebnisse entgegen der Feststellung auf Seite 43 des erstinstanzlichen Urteils nicht selbst an andere Verlage weitergegeben hat, ergab sich aus den Verwaltungsvorgängen. Die vermeintliche Behauptung der Absicht zur Nutzung der weiteren Testergebnisse im Rahmen der Beratungstätigkeit war für den Senat ebenfalls nicht entscheidend, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung für die erforderliche aktuell bestehende Wiederholungsgefahr nichts hergab. Um gegebenenfalls die fehlende Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen (das Verwaltungsgericht hat sich für die Annahme einer Wiederholungsgefahr maßgeblich auf die gerügte Feststellung einer weiteren Nutzungsabsicht gestützt), bedarf es hiernach keiner Korrektur der angegriffenen Feststellungen mehr, da die Ergebnisunrichtigkeit bereits durch die Aufhebung des Urteils im Rahmen des Berufungsverfahrens hinreichend deutlich wird. Soweit die Beklagte ihr Rechtsschutzbedürfnis nach Erlass des Senatsurteils auf die vom Kläger erhobene Revisionsnichtzulassungsbeschwerde sowie auf den Umstand, dass im Berufungsurteil des Senats keine abweichenden Feststellungen getroffen worden seien, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich ihrer zukünftigen Verwendungsabsichten erklärt haben soll, stützt, führt auch dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Da der Senat im Rahmen seines Urteils, das Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist, die mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht aufgegriffen und nicht als entscheidungserheblichen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, können diese Feststellungen auch keinen Eingang in eine etwaige Revisionsentscheidung finden. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Angefochtenes Urteil im Sinne der Vorschrift meint dabei die Entscheidung der Vorinstanz. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 ‑ 8 C 16.12 -, juris Rn. 8. Dies ist im vorliegenden Fall das Berufungsurteil des erkennenden Senats. Da hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Senats keine Verfahrensrügen erhoben wurden - die vom Kläger zur Begründung der von ihm erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde beziehen sich allesamt nicht auf die Feststellung des zugrundeliegenden Sachverhalts, sondern auf dessen rechtliche Würdigung -, wird das Bundesverwaltungsgericht von dem vom Senat festgestellten Sachverhalt ausgehen. Auf dieser Grundlage wird es im Falle der Zulassung und des Erfolgs der Revision entweder selbst in der Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO) oder - im Falle einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung durch den Senat - das Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Somit besteht auch im Rahmen der Revisionsinstanz nicht die Gefahr, dass die Beklagte sich an ihrer vermeintlichen Äußerung festhalten lassen muss. Im Falle einer erneuten Entscheidung in der Sache ist ferner zur berücksichtigen, dass die Wiederholungsgefahr im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt noch gegeben sein muss. Hierfür wird die vermeintliche Behauptung der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit fortschreitendem Zeitablauf erst recht kaum noch etwas hergeben, sodass auch insoweit nicht zu befürchten ist, dass die Beklagte sich an dieser Äußerung wird festhalten lassen müssen. Inwieweit das Rechtsschutzbedürfnis vorliegend, wie von der Beklagten vorgetragen, aus der Sachnähe des erstinstanzlichen Gerichts resultieren soll, erschließt sich nicht. Das Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen stets sachnäher, weshalb - wie auch anhand der Regelung in § 119 Abs. 3 Satz 3 VwGO deutlich wird - die Sache im Falle einer erfolgreichen Beschwerde zurückzuverweisen wäre. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007- 12 E 1515/06 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL (02/2021), § 119 Rn. 9. Dies führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines schützenswerten rechtlichen Interesses. Auch im Falle eines rechtskräftigen Urteils bleibt die Sachnähe des erstinstanzlichen Gerichts bestehen, das Rechtsschutzinteresse für den Tatbestandberichtigungsantrag fällt nach einhelliger Auffassung dennoch weg. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 E 518/16 -, n. v.; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 5 D 88/13 -, juris Rn. 3; BFH, Beschlüsse vom 5. September 2001 - XI B 42/01 -, juris Rn. 12, und vom 18. Juni 1986 - V S 5/86 -, juris Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 1 W 11/13 -, juris Rn. 11. Andere Umstände, aus denen die Beklagte ein schützenswertes Interesse an der Tatbestandsberichtigung herleiten könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.