Beschluss
6 E 718/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nicht ausreichenden Anhaltspunkten für die Bemessung des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen.
• Streitigkeiten über eine Versetzung sind nicht ohne Weiteres als Statusstreitigkeit im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG zu qualifizieren; die dort genannten Mehrfachbeträge des Endgrundgehalts finden nur bei typischen Statusfragen Anwendung.
• Ein Streitwertkatalog kann dem Gericht als Anhalt dienen, ist aber rechtlich nicht bindend; maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Versetzungsstreit: Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG • Bei nicht ausreichenden Anhaltspunkten für die Bemessung des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen. • Streitigkeiten über eine Versetzung sind nicht ohne Weiteres als Statusstreitigkeit im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG zu qualifizieren; die dort genannten Mehrfachbeträge des Endgrundgehalts finden nur bei typischen Statusfragen Anwendung. • Ein Streitwertkatalog kann dem Gericht als Anhalt dienen, ist aber rechtlich nicht bindend; maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Der Kläger wandte sich gegen eine Verfügung zur Versetzung. Seine Prozessbevollmächtigten beantragten die Heraufsetzung des Streitwerts gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert zu bestimmen; die Klägervertreter beriefen sich zur Begründung der Beschwerde auf den zitierten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ging nicht um typische Statusfragen wie Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines besoldeten Dienst- oder Amtsverhältnisses, sondern ausschließlich um die Verhinderung der angeordneten Versetzung. Aus dem Vortrag des Klägers ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein höheres Interesse, das den Auffangwert übersteigen würde. Das OVG entschied über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung. • Streitwertbemessung richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger; wenn der Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 EUR zu wählen. • Die konkreten Umstände des Verfahrens lieferten keine Grundlage, das Interesse des Klägers an der Verhinderung der Versetzung deutlich höher zu bewerten; deshalb ist kein Vielfaches des Endgrundgehalts nach § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden. • § 52 Abs. 5 GKG greift nur bei Streitigkeiten, die typische Statusfragen betreffen; das Klageverfahren betraf nicht die Begründung, Umwandlung, das Bestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder Versetzung in den Ruhestand. • Der zitierte Streitwertkatalog ist nicht verbindlich und kann das gesetzliche Ermessen nicht ersetzen; er liefert allenfalls einen Anhaltspunkt. • Das Beschwerdeverfahren selbst ist gebührenfrei und es besteht kein Kostenerstattungsanspruch nach § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird zurückgewiesen. Der Streitwert bleibt beim Auffangwert von 5.000 EUR, weil aus dem Vortrag keine Anhaltspunkte für ein höheres Interesse ersichtlich sind und die Angelegenheit keine typische Statusstreitigkeit im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG darstellt. Der auf den Streitwert bezogene Verweis auf den Streitwertkatalog ändert hieran nichts, da dieser nicht bindend ist. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.