Beschluss
12 E 746/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unzulässig, wenn sie innerhalb der Rügefrist nicht darlegt, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt wurde.
• Eine bloße Ankündigung, die Anhörungsrüge später zu begründen, ersetzt nicht die erforderliche substantiiere Darlegung innerhalb der Rügefrist (§152a Abs.2 S.5 VwGO).
• Nach §152a Abs.4 S.3 VwGO ist der Beschluss über die Anhörungsrüge unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge mangels substantiierter Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unzulässig, wenn sie innerhalb der Rügefrist nicht darlegt, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt wurde. • Eine bloße Ankündigung, die Anhörungsrüge später zu begründen, ersetzt nicht die erforderliche substantiiere Darlegung innerhalb der Rügefrist (§152a Abs.2 S.5 VwGO). • Nach §152a Abs.4 S.3 VwGO ist der Beschluss über die Anhörungsrüge unanfechtbar. Der Antragsgegner erhob Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen einen Senatsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts. Er reichte Schriftsätze am 9. und 10. Juli 2007 ein und kündigte an, die Rüge umgehend zu begründen. Streitgegenstand war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor entschieden; ein später eingegangenes Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wurde als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen. Der Senat prüfte, ob die Anhörungsrüge die in §152a Abs.1 Nr.2 VwGO geforderten tatsächlichen und rechtlichen Umstände ausreichend darlegt. Die Rügefristen und die Anforderungen an die Darlegung des Gehörsverstoßes bildeten den prozessualen Schwerpunkt. • Zulässigkeit: Als Zulässigkeitserfordernis kommt hier allein die Anhörungsrüge nach §152a VwGO in Betracht. §99 Abs.2 Satz12 VwGO ist nicht einschlägig. • Darlegungspflicht: Nach §152a Abs.2 Satz5 VwGO muss die Rüge innerhalb der Frist darlegen, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. • Substanzielle Anforderungen: Konkrete Tatsachen und/oder rechtliche Umstände sind vorzubringen, aus denen sich ergibt, dass der Gehörsanspruch verletzt wurde; es muss benannt werden, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen keine Äußerung möglich war oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurde. • Frist und Unzulässigkeit nach Versäumnis: Eine bloße Ankündigung einer späteren Begründung genügt nicht; eine nachgeschobene Begründung kann die Rügefrist nicht heilbar verlängern. • Relevanz von Nachträgen: Nachträgliche Schriftsätze, insbesondere das Ablehnungsgesuch gegen den Richter, waren für die bereits getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Bedeutung und konnten die Rüge nicht stützen. • Kosten und Rechtskraft: Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.1, 188 S.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §152a Abs.4 S.3 VwGO. Die Anhörungsrüge wurde als unzulässig verworfen, weil der Antragsgegner innerhalb der Rügefrist nicht substantiiert darlegte, in welcher Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt worden sei. Die bloße Ankündigung, die Rüge später zu begründen, kann die Darlegungsanforderung und Frist nicht ersetzen. Nachträglich eingegangene Schriftsätze änderten nichts daran, da sie für die bereits getroffene Entscheidung ohne Belang waren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar.