Beschluss
12 E 854/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0829.12E854.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist - ungeachtet der Bedenken, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. August 2007 zum Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Verwaltungsgericht Hemmelgarn in Hinblick auf eine partielle Prozessunfähigkeit des Antragsgegners oder eine Rechtsmissbräuchlichkeit seiner ständigen Rechtsmittel ob seines durch querulatorische Züge geprägten Prozessverhaltens geäußert hat - jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen in der am 2. August 2007 beim Verwaltungsgericht Münster eingegangenen Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2007 vermögen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die zur Ablehnung des auf § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützten Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses geführt haben, nicht in Frage zu stellen. Aus den materiell-rechtlichen Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2007 ist nicht davon auszugehen, dass die Einzelrichterin bei Abfassung des hier angefochtenen Beschlusses befangen und deshalb von der Entscheidung ausgeschlossen war. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in seiner am 23. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klarstellung vom 12. Juli 2007 vermochte nach Maßgabe des Senatsbeschlusses 12 E 746/07 vom 6. August 2007 das entsprechende Ablehnungsgesuch des Antragsgegners auch Richter am Verwaltungsgericht Dr. T. nicht von der Beschlussfassung vom 27. März 2007 auszuschließen, die ihrerseits durch Kassation des Abhilfebeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Januar 2007 den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Dezember 2006 hat wiederaufleben lassen. Soweit der Antragsgegner die Unverbindlichkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2007 außerdem daraus herzuleiten versucht, dass dem Beschluss eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ist das unzutreffend. Vielmehr werden die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung in § 58 Abs. 2 VwGO abschließend dahingehend geregelt, dass lediglich die regulären Rechtsbehelfsfristen nicht in Lauf gesetzt werden; im übrigen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO denkbar. Weitere Folgen, etwa die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, werden auch dann nicht bewirkt, wenn eine Belehrung gesetzlich vorgeschrieben ist. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 58 Rdnr. 12 m. w. N. Namentlich erfordert die Wirksamkeit des Beschlusses vom 27. März 2007 auch nicht die Berichtigung der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung und seine erneute Zustellung. Soweit dem Antragsgegner im Erinnerungsverfahren außerdem kein ausreichendes rechtliche Gehör gewährt worden sein soll, ist das nach seinen eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Zwar hätte eine frühzeitigere Information des Antragsgegners ihm ggfs. die Möglichkeit eröffnet, noch vor der Erinnerungsentscheidung vom 27. März 2007 ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgericht Dr. T. anzubringen. Gründe, die bei objektiver Betrachtung geeignet gewesen wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, gehen aus dem unter dem 12. Juli 2007 gefertigten Schreiben jedoch nicht hervor. Namentlich reicht es nicht aus, wenn der Richter eine dem Beteiligten unliebsame Rechtsauffassung vertritt. Konkrete Anhaltspunkte für eine sachwidrige Verfahrensführung seitens des Richters sind weder konkret vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Allein aus dem Versehen, dem Antragsgegner die Erinnerungsschrift des Antragstellers nicht zu übersenden, kann nicht ohne weiteres auf eine willkürliche Benachteiligung des Antragsgegners geschlossen werden. In der Sache selbst beinhaltet der am 23. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz keinen neuen und relevanten Vortrag, der bei der Beschlussfassung durch die Richterin am Verwaltungsgericht I. am 17. Juli 2007 Erwägung hätte finden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 11 Abs. 3 Satz 3 RVG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).