Beschluss
12 A 4185/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin ist durch Abstammung deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art.116 Abs.1 GG.
• Ein befristeter Staatsangehörigkeitsausweis ersetzt keine rechtskraftfähige gerichtliche Feststellung der Staatsangehörigkeit; die Feststellungsklage ist deshalb nicht unzulässig.
• Die Vorschrift des §17 Nr.5 RuStAG, die den Verlust der Staatsangehörigkeit bei nachträglicher Legitimation anordnete, war wegen Verstoßes gegen Art.3 Abs.2 GG bereits vor der Ehe der Eltern außer Kraft und konnte daher zum Verlust der Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht führen.
• Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Verlusttatbestände der Staatsangehörigkeit; konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen worden.
Entscheidungsgründe
Feststellung deutscher Staatsangehörigkeit durch Abstammung trotz nachträglicher Legitimation • Die Klägerin ist durch Abstammung deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art.116 Abs.1 GG. • Ein befristeter Staatsangehörigkeitsausweis ersetzt keine rechtskraftfähige gerichtliche Feststellung der Staatsangehörigkeit; die Feststellungsklage ist deshalb nicht unzulässig. • Die Vorschrift des §17 Nr.5 RuStAG, die den Verlust der Staatsangehörigkeit bei nachträglicher Legitimation anordnete, war wegen Verstoßes gegen Art.3 Abs.2 GG bereits vor der Ehe der Eltern außer Kraft und konnte daher zum Verlust der Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht führen. • Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Verlusttatbestände der Staatsangehörigkeit; konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen worden. Die 1957 nichtehelich geborene Klägerin begehrt Feststellung, deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art.116 Abs.1 GG zu sein. Sie macht geltend, die Staatsangehörigkeit durch ihre 1944 eingebürgerte Mutter erworben zu haben. Die Eltern heirateten 1960; die Beklagte rügt nicht, dass die Klägerin die Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben habe, verweist jedoch auf mögliche Verlusttatbestände nach §17 StAG und stellte befristet einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Die Klägerin hält die Feststellungsklage trotz des Ausweises für erforderlich, da dieser keine verbindliche gerichtliche Feststellung enthalte. Die Beklagte trägt vor, sie könne nicht ausschließen, dass zwischen 2002 und jetzt ein Verlusttatbestand eingetreten sei, weil der aktuelle Aufenthaltsort der Klägerin unbekannt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein und hielt an der Feststellungsklage fest. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nicht ausgeschlossen, weil ein befristeter Staatsangehörigkeitsausweis lediglich deklaratorische Bedeutung hat und nicht die weitergehenden Rechtswirkungen einer gerichtlichen Feststellung ersetzt (§130a VwGO erlaubt Beschlussverfahren). • Erwerb durch Abstammung: Nach §4 Abs.1 RuStAG in der für 1957 geltenden Fassung hat die Klägerin durch nichteheliche Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter erworben; dies steht nicht in Zweifel. • Kein Verlust durch Legitimation: §17 Nr.5 RuStAG, der Verlust bei nachträglicher Legitimation anordnete, stand wegen Verstoßes gegen Art.3 Abs.2 GG de facto nicht mehr in Kraft; er endete spätestens am 31.03.1953 und war damit bei der Ehe der Eltern 1960 bereits außer Kraft (maßgebliche Rechtsprechung bestätigt diesen Rechtsstand). • Fehlende Nachweise für sonstige Verlusttatbestände: Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte für andere Verlustgründe vorgetragen; die Behörde ist darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen solcher Tatbestände. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur bei unlauteren Verhalten in Betracht, was hier nicht festgestellt ist. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Der Senat ändert das angefochtene Urteil und stellt fest, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art.116 Abs.1 GG ist. Die Klägerin hat die Staatsangehörigkeit durch Abstammung von ihrer 1944 eingebürgerten Mutter erworben und diese nicht durch die nachträgliche Legitimation der Eltern verloren, da die einschlägige Verlustvorschrift (§17 Nr.5 RuStAG) zum Zeitpunkt der Ehe der Eltern nicht mehr in Kraft war. Konkrete Anhaltspunkte für andere Verlusttatbestände wurden von der Behörde nicht vorgetragen; daher besteht kein Nachweis eines Verlusts der Staatsangehörigkeit. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.