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Urteil

12 A 2739/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1026.12A2739.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Be¬scheids vom 28. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2007 ver-pflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu ertei¬len.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Be¬scheids vom 28. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2007 ver-pflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu ertei¬len. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist am 1957 in der ehemaligen Tschechoslowakei geboren und lebt (wohl) seit dem Jahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr im Jahr 1966 verstorbener Vater K. S. wurde am 1925 in X. (heute: W. ) in der Tschechoslowakei als Sohn des am 1906 in S1. (ebenfalls in der späteren Tschechoslowakei) geborenen K. S. geboren. Der Vater der Klägerin diente während des Zweiten Weltkriegs in der deutschen Marine. 1949 heiratete er die Mutter der Klägerin, D. S. , geborene G. . 1950 erhielt er die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit. Nach dem Tod der Mutter der Klägerin heiratete er 1965 deren Schwester N. V. , geborene G. . Für diese wurde 1969 ein Antrag auf Übernahme in das Bundesgebiet gestellt. Ihr Sohn aus erster Ehe, K1. V. , stellte ebenfalls einen solchen Antrag und reiste 1971 in das Bundesgebiet ein, wo er einen Vertriebenenausweis erhielt. Auch die Schwester der Klägerin, J. S. , stellte einen Antrag auf Übernahme in das Bundesgebiet. Die Klägerin wurde im Antrag ihrer Stiefmutter aufgeführt. Am 20. August 1969 wurden die Einreisegenehmigungen erteilt (Listennummer (Bl. 41 ff./2). Die Stiefmutter reiste 1982 ins Bundesgebiet ein und erhielt einen Vertriebenenausweis. Am 16. Juni 1997 beantragte die Klägerin zusammen mit ihren beiden Töchtern die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem von ihrer Stiefmutter ausgefüllten Antrag gab diese an, die Klägerin habe als Kind im Elternhaus ab ihrer Geburt Deutsch gesprochen. Tschechisch habe sie ab dem siebten Lebensjahr gesprochen. Jetzt spreche sie selten, für ein einfaches Gespräch aber ausreichend Deutsch, verstehe indes wenig. Sie habe innerhalb der Familie deutsche Sitten und Gebräuche nicht gepflegt, sie nehme nicht an kulturellen, kirchlichen oder sonstigen Veranstaltungen der deutsche Volksgruppe teil und sei nicht Mitglied in einer Vereinigung/einem Verein der deutschen Volksgruppe, weil sie zu Letzterem keine Möglichkeit gehabt habe. Zu den Benachteiligungen, unter denen sie noch heute aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit leide, wurde angegeben, sie habe als Deutsche nicht den gewünschten Traumberuf erlernen dürfen und sei gezwungen gewesen, zur tschechischen Schule zu gehen. Im Aufnahmeverfahren teilte die Stiefmutter der Klägerin auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamts mit, die Klägerin habe als Kind zuerst Deutsch gelernt und sei in dieser Sprache erzogen worden. Im Elternhaus sei bevorzugt Deutsch gesprochen worden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, in der Vergangenheit deutsches Volkstum zu pflegen. Die Klägerin fühle sich dem deutschen Volkstum zugehörig. Ihre Eltern seien "Urdeutsche" gewesen. 1945 seien beide Eltern enteignet und von Haus und Hof vertrieben worden. Nach einer weiteren Nachfrage gab sie an, die Klägerin sei am 31. Dezember 1992 oder danach aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit nicht benachteiligt worden. Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass sie nicht habe glaubhaft machen können, am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit erlitten zu haben. Den anschließend erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter anderem damit, dass die Fragen im Antragsformular zur Pflege des deutschen Volkstums falsch verstanden worden seien. Sie seien ausschließlich auf die Mitgliedschaft in deutschen Vereinigungen bezogen worden. Deutsche Organisationen seien aber von staatlicher Seite in der CSSR nicht geduldet worden. Sie sei gläubige Katholikin und habe mit ihren Kindern Weihnachten und Ostern immer nach deutscher Tradition gefeiert. Zudem habe sie deutsche Lektüre "verschlungen". Nach Beendigung der Grund- und Hauptschule sei es ihr verwehrt worden, eine Ausbildung zur Kunstlehrerin zu absolvieren. Bei entsprechenden Anfragen habe sie immer die Auskunft erhalten, dass solche Ausbildungsplätze auf Jahre hinaus vergeben seien. Gleichwohl hätten Alterskolleginnen solche Ausbildungsplätze erhalten, obwohl sie schlechtere schulische Leistungen aufgewiesen hätten. Sie habe später außergewöhnlich gute schulische Leistungen erbracht. Eine weitere erhebliche Nachwirkung sei der frühe Tod ihres Vaters, so dass sie im Alter von nicht einmal drei Jahren Vollwaise geworden sei. Der Vater sei zur Arbeit in der Chemieindustrie von staatlicher Seite zwangsverpflichtet und auf der Arbeitsstelle regelrecht "verheizt" worden. Als Folge des Einsatzes sei bei ihm Magenkrebs als Berufskrankheit aufgetreten. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000 zurück. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (10 K 3286/00) nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2003 nach einem Hinweis auf die erteilte Übernahmegenehmigung zurück. Das Gericht teilte zudem mit, dass nach seiner Sicht alles dafür spreche, dass die Klägerin gemäß § 100 Abs. 4 BVFG bereits heute Spätaussiedlerin sei, weil sie die frühere Tschechoslowakei als deutsche Staatangehörige verlassen habe, in ihrer Person also die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllt seien und ihr deshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zustehe. Die Vertreterin der Beklagten erklärte in der damaligen mündlichen Verhandlung, es sei auch aus Sicht des Bundesverwaltungsamtes davon auszugehen, dass die Klägerin in die Übernahmegenehmigung ihrer Stiefmutter einbezogen gewesen sei, es für ihre Person also der Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht mehr bedürfe. Nachdem die Klägerin nach ihren Angaben gegenüber der Stadt L. bereits am 30. Januar 2000 in die Bundesrepublik eingereist war und am 14. April 2000 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt hatte, stellte ihr das Landratsamt L. am 28. April 2000 einen solchen Ausweis aus. Die Klägerin hatte im Rahmen dieses Verfahrens u.a. Kopien des am 14. Juni 1940 ausgestellten Arbeitsbuches ihres Vaters, in dem als seine Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" vermerkt ist, und seines Soldbuches der Kriegsmarine, das zugleich Personalausweis war, vorgelegt. Am 30. Mai 2003 beantragte die Klägerin bei der Stadt L. die Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG. In diesem Zusammenhang legte sie auf Anforderung des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsamts auch einen Erlass des Bezirksnationalausschusses in M. /S2. vom 3. April 1950 nebst Übersetzung vor, aus dem sich ergibt, dass ihrem Vater "gemäß § 3 des Dekrets Nr. 33/1945 Smlg. und § 1 der Anordnung Nr. 252/1949 Smlg." die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft zurückgegeben worden sei. Zudem ist darauf vermerkt, dass der vorgeschriebene staatsbürgerliche Eid am 5. Mai 1950 abgelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsamt wandte sich daraufhin an das Landratsamt L. und bat um Überprüfung der Entscheidung über die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises. Mit Bescheid vom 21. November 2006 entschied das Landratsamt L. , dass die Klägerin den ihr ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis zurück-zugeben habe und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Den dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht L. durch Beschluss vom 7. Februar 2002 (6 K 46/07) ab. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2006 erhielt die Klägerin aufrecht und bat, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen. Am 13. März 2007 sprach die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung in der Außenstelle G1. des Bundesverwaltungsamts vor. Dort gab sie an, sie sei 1999 zur Pflege ihrer Stiefmutter nach Deutschland gekommen. Ihre Stiefmutter habe sie bis zu ihrer Volljährigkeit erzogen, nachdem ihr Vater verstorben sei, als sie acht Jahre alt gewesen sei. In ihrem Elternhaus sei nur wenig Deutsch gesprochen worden, weil sie vor dem tschechischen Staat Angst gehabt hätten. Die deutsche Sprache habe sie erst später erlernt. Bei der Ausstellung ihres tschechischen Personalausweises sei als ihre Nationalität "tschechisch" eingetragen worden. Sie gehe davon aus, dass man damals keine andere Nationalität habe eintragen lassen dürfen. Mit Bescheid vom 28. März 2007 lehnte die Beklagte die Aufnahme der Klägerin als Deutsche (Registrierung und Verteilung nach § 8 BVFG/Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG) ab. Sie führte unter anderem aus, dass die Klägerin nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 3 BVFG a.F. i. V. m. § 100 Abs. 4 BVFG als Vertriebene anzuerkennen sei, weil sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitze noch deutsche Volkszugehörige sei. Dass sie nicht deutsche Staatsangehörige sei, habe das Landratsamt L. festgestellt. Sie sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie die Voraussetzungen des § 6 BVFG a.F. nicht erfülle. Dagegen erhob die Klägerin am 16. April 2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2007 zurückwies. Am 18. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei deutsche Staatsangehörige. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von ihrem Vater erworben. Dieser habe mit Erlass vom 13. April 1950 zwar die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit annehmen müssen. Die Rückgabe der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit an den Vater der Klägerin habe jedoch nicht dazu führen können, dass er die im Wege der Sammeleinbürgerung im Jahr 1938 erhaltene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren habe. Der Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit sei nicht freiwillig erfolgt, so dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 RuStAG nicht vorlägen. Allein der Verbleib und der Aufenthalt in der Tschechoslowakei habe dazu geführt, dass er die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit wieder habe erwerben müssen. Hätte der Vater sich der Wiedererlangung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft widersetzt und kein entsprechendes formelles Gesuch gestellt – wenn er dies überhaupt getan habe –, wäre er gezwungen gewesen, die Tschechoslowakei zu verlassen. Dies werde durch die Formulierung des Verfassungsdekrets der Tschechoslowakei vom 2. August 1945, Nr. 33, bekräftigt. Hinzu komme, dass die Tschechoslowakei damals kein demokratischer Rechtsstaat gewesen sei. Jedenfalls sei sie, die Klägerin, deutsche Volkszugehörige. Den im Jahr 1997 gestellten Aufnahmeantrag habe ihre Stiefmutter ausgefüllt, so dass auf die dortigen Angaben zur Pflege der deutschen Sitten und Gebräuche nicht maßgeblich abgestellt werden könne. Dass sich die Klägerin sehr wohl in der Tschechoslowakei zum deutschen Volkstum bekannt habe, ergebe sich unter anderem aus den im damaligen Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Stiefmutter vom 20. Januar 2003 sowie ihres Stiefbruders vom 5. Februar 2003. Mit den Angaben zum Gebrauch der deutschen Sprache in der Außenstelle G1. habe die Klägerin zum Ausdruck bringen wollen, dass aus Angst vor Repressionen auch die deutsche Sprache im Elternhaus nicht habe "frei" gesprochen werden können, sondern nur heimlich und unter ständiger Furcht vor Verfolgung durch den tschechoslowakischen Staat. Tatsächlich sei im Elternhaus vorwiegend Deutsch gesprochen worden, wie sich schon aus dem 1997 gestellten Aufnahmeantrag ergebe. Die Klägerin habe sich auch nicht urkundlich für die tschechische Nationalität entschieden. Sie habe im Besitz eines Personalausweises sein müssen und in den habe nur die tschechische Nationalität eingetragen werden können. Im Aufnahmeantrag von 1997 sei ausdrücklich "deutsch" als Volkszugehörigkeit der Klägerin angegeben worden. Abgesehen davon wären die Klägerin und ihre Familie nicht derart in der Tschechoslowakei schikaniert worden, wenn sich die Klägerin und ihre Familie nicht ausdrücklich zur deutschen Volkszugehörigkeit bekannt hätten. So habe die Klägerin beispielsweise nicht die von ihr angestrebte Ausbildung zur Kunstlehrerin absolvieren können, weil sie deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Sie habe zwangsweise einen anderen Beruf (Verkäuferin) erlernen müssen. Es sei zudem völlig unverständlich, dass das Bundesverwaltungsamt die Stiefmutter, den Bruder sowie die Cousine der Klägerin, die ebenfalls von der Stiefmutter aufgezogen und 1985 in die Bundesrepublik emigriert sei, als Spätaussiedler und somit deutsche Volkszugehörige anerkannt habe, dies jedoch der Klägerin verweigere. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. März 2007 und 26. Juni 2007 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, weil sie mangels familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum nicht deutsche Volkszugehörige i. S. v. § 6 Abs. 2 BVFG in der neuen Fassung sei. Außerdem lägen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 BVFG nicht vor. Die Klägerin habe Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auf die Frage, ob die Klägerin deutsche Staatsangehörige sei, komme es nicht an. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Klägerin begründet die durch den Senat zugelassene Berufung wie folgt: Personen, die wie die Klägerin vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung erhalten hätten, seien gemäß § 100 Abs. 4 BVFG auch dann Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllten. Damit komme es auch darauf an, ob die Klägerin deutsche Staatsangehörige sei. Der Bescheid des Landratsamts L. , mit dem der Klägerin aufgegeben worden sei, den Staatsangehörigkeitsausweis zurückzugeben, sei noch nicht bestandskräftig. Der Staatsangehörigkeitsausweis habe zudem keine regelnde Wirkung, sondern rein deklaratorische Bedeutung. Die Klägerin besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie als Tochter eines deutschen Staatsangehörigen geboren worden sei. Der Vater habe die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit nicht freiwillig erworben. Ein entsprechendes Gesuch des Vaters sei aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Die Klägerin sei auch deutsche Volkszugehörige. Dazu verweist sie auf ihr im Zulassungsverfahren vorgelegtes Schreiben. Sie habe bis zu ihrem siebten Lebensjahr in ihrer Familie nur Deutsch gesprochen. Nach dem siebten Lebensjahr habe sie dann aus Angst vor Problemen und Konflikten nur noch Tschechisch gesprochen. Später – in den sechziger Jahren – habe die Klägerin erneut angefangen, die deutsche Sprache zu erlernen, indem sie einen Deutschkurs besucht habe. Dies sei aber nur für kurze Zeit möglich gewesen. In den siebziger Jahren habe die Klägerin eine Ausbildungsstelle als Verkäuferin angetreten. Sie habe dann erneut Gelegenheit gehabt, die deutsche Sprache zu erlernen. Dabei habe es sich aber nur um sog. "Fachdeutsch" gehandelt. Es habe jedoch ausgereicht, um ein einfaches Gespräch zu führen. Um ihre Sprachkenntnisse weiter zu verbessern, habe sie mehrere Jahre einen Briefaustausch und später auch Kontakt mit einer in Deutschland lebenden Freundin gepflegt. Nachdem die Klägerin sich endgültig entschieden habe, nach Deutschland auszuwandern, habe sie mehrere Jahre selbst ihre Deutschkenntnisse aufgefrischt und alleine oder mit ihren Töchtern gelernt. Im Großen und Ganzen habe sie, nachdem sie nach Deutschland gekommen sei, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. In ihren Pass habe die Klägerin keine andere Volkszugehörigkeit als die tschechische eintragen lassen können. Im engen Familienkreis der Klägerin seien die deutsche Kultur und deutsche Bräuche gepflegt worden. So seien zu Weihnachten die deutschen Lieder gesungen und jedes Mal die Christmette besucht worden. Auch später habe die Klägerin versucht, die deutschen Sitten und Bräuche zu pflegen und an ihre Kinder weiter zu geben. Die Klägerin habe ihre Kinder taufen lassen, was in der damaligen kommunistischen Tschechoslowakei sehr selten gewesen sei. Seit den sechziger Jahren sei die Klägerin zudem regelmäßig zu Besuchen nach Deutschland gereist. Bezüglich der von ihr erlittenen Benachteiligungen als deutsche Volkszugehörige verweist die Klägerin darauf, dass es für die Deutschen in der Tschechoslowakei nicht in Frage gekommen sei, mit der kommunistischen Regierung zu sympathisieren. Fast jeder habe sich damals offiziell als Mitglied der kommunistischen Partei gemeldet. Diejenigen, die das nicht getan hätten und auch deren Kinder, hätten trotz Talents und Ambitionen niemals ein Studium absolvieren können und stattdessen gleich nach der Grundschule einen einfachen Beruf wählen müssen. Dass sie ihren Traumberuf als Kunstlehrerin erlernt hätte, wenn damals die Situation anders gewesen wäre, könne die Klägerin heute nicht mehr nachweisen. Tatsache sei aber, dass sich ihre Schulnoten drastisch verschlechtert hätten, nachdem ihr Bruder K1. Anfang der siebziger Jahre nach Westdeutschland emigriert sei. Die Klägerin und ihre Familie seien zunehmend gemieden und der Freundeskreis immer kleiner geworden. Die Stiefmutter sei an ihrem Arbeitsplatz permanent "gemobbt" worden und habe oft die Stelle wechseln müssen. Sie, die Stiefmutter, sei psychisch krank geworden und habe mehrere Suizidversuche unternommen. Später in den achtziger Jahren sei die Klägerin dem Neid der anderen Menschen ausgesetzt gewesen, weil sie und ihre Kinder Kleidung getragen hätten, welche die Stiefmutter in Deutschland besorgt habe. Die Kinder der Klägerin seien in der Schule wegen ihrer Kleidung immer wieder "gemobbt" und von ihren Lehrern schlecht benotet worden. Das Bundesverwaltungsamt müsse sich ferner an den Aussagen ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2003 festhalten lassen, da die Klägerin ansonsten damals unter falschen Voraussetzungen zur Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung verleitet worden wäre. Jedenfalls stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung bereits im Wege eines Schadensfolgenbeseitigungsanspruchs zu. Es sei ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gegeben. Zudem verweist die Klägerin auf die im Zulassungsverfahren vorgelegten Schilderungen des Herrn L1. I. , eines Freundes ihres Vaters, und ihres Stiefbruders Dr. K1. V. . Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 28. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2007 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist zum Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit auf Antrag auf ein von ihr vorgelegtes Schreiben der Bundesrepublik Deutschland in Prag vom 3. November 1994. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, Bundesvertriebenengesetz – BVFG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I, S. 1902, zuletzt geändert durch Art. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009, BGBl. I, S. 1694, im Folgenden: BVFG n.F.) hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG liegen vor. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Klägerin ist Spätaussiedlerin. Die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin ergibt sich aus der Anwendung des § 100 Abs. 4 BVFG n.F. Gemäß § 100 Abs. 4 BVFG n.F. sind Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 – mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt – oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. § 100 Abs. 4 BVFG n.F. lässt damit den Spätaussiedlerstatus auch dann entstehen, wenn der Inhaber einer Übernahmegenehmigung das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 verlässt und alternativ die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung (im Folgenden: BVFG a.F.) oder diejenigen des § 4 BVFG n.F. erfüllt. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 2. November 2000 – 5 C 1.00 –, ZfS 2001, 141 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 1994 – 22 E 465/94 –, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. November 2001 – 6 S 1067/01 –, Juris; Bay. VGH, Urteil vom 16. April 2007 – 11 B 05.1379, 11 B 05.1381 –, Juris; Beschluss vom 20. März 2006 – 11 C 04.2558 –, Juris; Urteil vom 29. Juli 2004 – 5 B 02.516 –, Juris; zu § 100 Abs. 5 BVFG: BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 1.99 –; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. November 2002 – 12 A 11500/02 –, Juris. Im Fall der Klägerin, die unstreitig bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (wohl) im Jahr 2000 im Besitz einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung war, sind zwar nicht die Voraussetzungen des § 4 BVFG n.F. (1.), wohl aber die des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. (2.) gegeben. 1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 4 BVFG n.F nicht. Insofern ist auf diese Fassung des BVFG abzustellen und nicht auf die in der im Zeitpunkt der Einreise der Klägerin geltende Fassung, vgl. zur Anwendung der im Zeitpunkt der Einreise geltenden Fassung des BVFG auf Personen, die vor dem 30. August 2001 mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG: BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 –, BVerwGE 129, 265 ff., da sie nicht mit einem eigenen Aufnahmebescheid – und damit nach vorläufiger Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft – eingereist ist. Gemäß § 4 Abs. 2 BVFG n.F. ist Spätaussiedler auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG außer den in Absatz 1 genannten Staaten (Republiken der ehemaligen Sowjetunion), der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige i. S. v. §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 BVFG n.F. Es fehlt nach ihren eigenen Angaben an einer hinreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Die familiäre Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist dann gegeben, wenn sie der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753; – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache muss jedenfalls mitursächlich sein für die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung festgestellten deutschen Sprachkenntnisse, in dem Sinne, dass die auf Grund familiärer Vermittlung innerhalb der Prägephase erworbenen Deutschkenntnisse mit Abschluss der Prägephase das Niveau erreicht haben müssen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und diese Fähigkeit den Betreffenden in die Lage versetzt haben muss, in dem maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 – NVwZ 2007, 1087f. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 – 5 B 2.04 – Juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –,OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 – 2 A 2926/04 –. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbständigkeit vermittelt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 5 C 44.99 –, BVerwGE 112, 112; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –, Juris, und vom 30. Mai 2006 – 12 A 2333/04 –. Gemessen daran kann angesichts der eigenen Angaben der Klägerin bei ihrer Vorsprache in der Außenstelle G1. des Bundesverwaltungsamts am 13. März 2007 nicht von einer hinreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache ausgegangen werden. Vielmehr beruhen ihre Sprachkenntnisse danach auf einem späteren Erwerb außerhalb des Elternhauses. Die Klägerin erklärte nämlich ausdrücklich, dass im Elternhaus nur wenig Deutsch gesprochen worden sei. Die deutsche Sprache habe sie erst später erlernt. Vor dem Hintergrund dieser Angaben besteht auch kein Anlass, zumindest von einer Mitursächlichkeit familiär erworbener deutscher Sprachkenntnisse für ihre heutige Sprachfähigkeit auszugehen, zumal sie in ihrem mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Schreiben selbst erklärte, sie habe später in den sechziger Jahren "erneut die deutsche Sprache angefangen zu erlernen". Darüber hinaus hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie am 31. De-zember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen i. S. v. § 4 Abs. 2 BVFG n.F. aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Benachteiligungen in diesem Sinne sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder – bei fehlendem staatlichen Schutz – von Dritten zugefügt worden sind. Aus dem Begriff des "Nachteils", der in dem Begriff "Benachteiligungen" enthalten ist, ergibt sich, dass geringfügige Schwierigkeiten, bloße Unannehmlichkeiten und Belästigungen keine Benachteiligungen i. S. v. § 4 Abs. 2 BVFG sein sollen. Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die "belastenden" Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist gemäß § 4 Abs. 2 BVFG lediglich glaubhaft zu machen. Ein unverschuldeter Beweisnotstand lässt es zwar zu, auch solche Tatsachen als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind. Dazu ist aber ein durch Einzelheiten substantiierter, in sich stimmiger Vortrag erforderlich; bloße pauschale Behauptungen reichen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 – 9 C 3.97 –, BVerwGE 106, 191 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2008 – 12 A 449/07 –, Juris; Urteil vom 25. Juni 2001 – 14 A 2596/96 –; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Mai 2004 – 11 B 03.27 –, Juris; ähnlich: OVG NRW, Urteil vom 8. November 1996 – 2 A 1309/96 –, Juris. Nach diesen Maßstäben liegen diese Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG im Fall der Klägerin nicht vor. Soweit sie sich darauf beruft, es sei ihr verwehrt gewesen, ihren Traumberuf als Kunstlehrerin zu erlernen, fehlt es an einem substantiierten Vortrag dazu, dass ihr diese Berufsausbildung gerade deswegen nicht zugänglich war, weil sie zur deutschen Volksgruppe gezählt wurde. Es fehlt an Angaben dazu, wo und wann sie sich beworben hat und inwiefern allein daraus, dass Altersgenossen mit schlechteren Schulnoten einen Ausbildungsplatz erhalten hätten, ihr aber mitgeteilt worden sei, die Ausbildungsplätze seien auf Jahre hinaus vergeben, zu schließen ist, dass diese Information wegen einer Zughörigkeit der Klägerin zur deutschen Volksgruppe gegeben wurde und nicht etwa wegen einer zu späten Anmeldung oder anderen nicht erfüllten Aufnahmevoraussetzungen. Der weitere Vortrag, fast jeder habe sich damals offiziell als Mitglied der kommunistischen Partei gemeldet – was für sie als Deutsche aber nie in Frage gekommen sei –, um keine Schwierigkeiten z. B. bei der Berufswahl und dem Studium der Kinder zu haben oder sich einfach eine bessere Stellung in der Gesellschaft zu sichern, begründet ebenfalls nicht die Annahme einer Benachteiligung der Klägerin wegen einer deutschen Volkszugehörigkeit. Anknüpfungspunkt für Benachteiligungen war nach diesem Vorbringen nämlich nicht eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern eine fehlende Parteimitgliedschaft. Eine Benachteiligung bzw. Nachwirkungen einer Benachteiligung sind auch nicht mit dem Vortrag glaubhaft gemacht worden, die Schulnoten der Klägerin hätten sich drastisch verschlechtert, nachdem ihr Stiefbruder Anfang der siebziger Jahre nach Westdeutschland emigriert sei. Zum einen fehlt es an hinreichend substantiierten Angaben dazu, dass insofern eine Kausalität zwischen der Benotung und einer deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin anzunehmen ist. Zum anderen ist aber auch nicht zu erkennen, inwiefern schlechte Schulnoten der Klägerin Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts, als sie dreizehn bzw. vierzehn Jahre alt war, noch am 31. Dezember 1992 oder danach Nachwirkungen entfalteten, zumal sie selbst auf spätere außergewöhnlich gute Noten hingewiesen hat. Soweit im Aufnahmeverfahren vorgetragen wurde, die Eltern der Klägerin seien enteignet sowie von Haus und Hof vertrieben und ihr Vater sei zur Arbeit in einem Chemiewerk gezwungen worden und später berufsbedingt an Magenkrebs erkrankt, weshalb er bereits im Jahr 1966 verstorben sei, mag es sich zwar um Benachteiligungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit der Eltern der Klägerin handeln. Die Klägerin hat diese jedoch nicht in eigener Person erlebt, wie es § 4 Abs. 2 BVFG voraussetzt. Da Nachwirkungen von Benachteiligungen nur die nachteiligen Folgen sind, die in der Person dessen, der die Benachteiligungen selbst erlitten hat, fortwirken, kommt es nicht darauf an, ob und bei welchem hypothetischen Verlauf der Dinge die Klägerin möglicherweise den nach den Angaben im Aufnahmeverfahren enteigneten Besitz der Eltern geerbt hätte. Dass die Klägerin im Alter von neun Jahren (und nicht wie im Aufnahmeverfahren angegeben von nicht einmal drei Jahren) Vollwaise wurde, stellt keinen Umstand dar, der ihr aufgrund ihrer unterstellten deutschen Volkszugehörigkeit zugefügt wurde. Der Vortrag, deutsche Volkszugehörige seien in der Tschechoslowakei schikaniert worden, ist schon zu unsubstantiiert, um daraus auf Benachteiligungen der Klägerin zu schließen. Er lässt zudem – ebenso wie die Behauptung, dass die Klägerin und ihre Familie, nachdem ihr Stiefbruder die Tschechoslowakei verlassen hatte, zunehmend gemieden worden seien, ihr Freundeskreis immer kleiner geworden sei und sie später wegen der von der Stiefmutter in Deutschland besorgten Kleidung dem Neid anderer Menschen ausgesetzt und die Kinder in der Schule "gemobbt" worden seien – schon nicht erkennen, dass dieses Verhalten Dritter eine über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgehende Benachteiligung von nicht nur geringem Gewicht darstellte und noch am 31. Dezember 1992 oder danach bestand oder nachwirkte. Das Vorbringen, dass die Kinder der Klägerin von den Lehrern wegen der westlichen Kleidung schlecht benotet worden seien, lässt zudem schon keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Schulnoten und der deutschen Volkszugehörigkeit erkennen und ist des Weiteren nicht glaubhaft gemacht. Dass die Stiefmutter nach Angaben der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz permanent "gemobbt" worden sei, oft die Stelle habe wechseln müssen und die Existenzängste und die große Verantwortung sie psychisch krank werden und mehrere Suizidversuche unternehmen ließen, ist – abgesehen davon, dass der Kausalzusammenhang zur deutschen Volkszugehörigkeit der Stiefmutter nicht glaubhaft gemacht wurde – schon deshalb nicht geeignet, eine Benachteiligung i. S. v. § 4 Abs. 2 BVFG n.F. zu begründen, weil diese – unterstellte – Benachteiligung nicht die Klägerin, sondern ihre Stiefmutter erlitt. Sonstige Gründe, aus denen sich eine Benachteiligung oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen der Klägerin i. S. v. § 4 Abs. 2 BVFG n.F. ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Die Klägerin erfüllt aber die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. Danach ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahme vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme u.a. die Tschechoslowakei verlassen hat oder verlässt, es denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat. Die Klägerin hat zwar nicht als deutsche Volkszugehörige i. S. v. § 6 BVFG a.F. (a), aber als deutsche Staatsangehörige (b) Tschechien verlassen. a) Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige i. S. v. § 6 BVFG a.F. Diese Vorschrift bestimmt, dass deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG a.F. ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das Bekenntnisfähigkeit voraussetzt, muss kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, BVerwGE 98, 367 ff. Bei Personen, die erst nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen geboren sind und deshalb ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitraum nicht ablegen konnten, tritt an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses ein durch Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins hergestellter Bekenntniszusammenhang, der nach außen nicht als Bekenntnis hervorzutreten braucht. Das setzt voraus, dass die Eltern oder ein Elternteil sich im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. Mit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem Bewusstsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss sich der Spätgeborene bis zu seiner Selbständigkeit identifizieren, so dass auch er sich als Angehöriger des deutschen Volks in dem bezeichneten Sinne ansieht und fühlt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1998 – 9 C 4.97 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90 und vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, a. a. O., jeweils m. w. N. Eine solche subjektive Übernahme volksdeutschen Bewusstseins kann nicht unbesehen allein deshalb angenommen werden, weil der Spätgeborene in einem ganz oder teilweise volksdeutschen Elternhaus aufgewachsen ist. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall konkreter Tatsachen, aus denen sich eine Identifikation mit der volksdeutschen Bekenntnislage der Eltern oder eines Elternteils ergibt. Die innere Einstellung muss durch äußere Tatsachen belegt sein. Diese Tatsachen können so beschaffen sein, dass sie unmittelbar positiv ergeben, dass das spätgeborene Kind in die subjektive Bekenntnislage der volksdeutschen Eltern oder des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen ist und sich mit deren Volkstumsbewusstsein identifiziert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, a. a. O. Sie können etwa auf einem sich aus einer bestimmten Situation ergebenden Einwirken der volksdeutschen Eltern oder eines volksdeutschen Elternteils auf das Kind beruhen, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 51.89 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 12 A 2720/04 –, m. w. N. Liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich eine Identifizierung des Spätgeborenen mit dem Volkstumsbewusstsein seiner volksdeutschen Eltern, eines volksdeutschen Elternteils oder einer sonstigen Bezugsperson unmittelbar ergibt, kommt es darauf an, ob in seiner Person hinreichende Indizien, namentliche Merkmale im Sinne des § 6 BVFG a.F. vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei diesen Personen vorhandenen Bekenntnislage sprechen. Dazu reicht die Abstammung als Indiz auch dann nicht aus, wenn beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren, weil auch in diesem Fall eine Identifizierung mit dem Volkstumsbewusstsein der Eltern unterblieben sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1998 – 9 B 1134.97 –, Juris, m. w. N. Vielmehr müssen weitere, eine Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins indizierende Umstände vorliegen. In dieser Hinsicht kommt der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache erhebliche Bedeutung zu. Bei einem Spätgeborenen, dessen Muttersprache Deutsch ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls im Elternhaus eine deutsche Erziehung genossen hat und ihm volksdeutsche Eigenarten und Kultur überliefert worden sind. Umgekehrt ist eine fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache regelmäßig ein Umstand, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins entgegen steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1998 – 9 B 1134.97 –, a. a. O.; Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 51.89 –, a. a. O.; ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 12 A 2720/04 –. Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur besteht nämlich ein enger innerer Zusammenhang derart, dass die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert. Wer nur unzulängliche Deutschkenntnisse hat, kann deshalb in der Regel weder dem deutschen Kulturkreis als dem ihm am nächsten stehenden angehören noch kann von einer deutschen Erziehung ausgegangen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1998 – 9 B 1134.97 –, a. a. O., m. w. N. Im Fall der Klägerin, die kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen noch nicht geboren war und demzufolge sogenannte Spätgeborene ist, kann davon ausgegangen werden, dass ihre Eltern beide deutsche Volkszugehörige waren. Tatsachen oder ein Schlüsselerlebnis, aus denen sich eine Identifikation der Klägerin mit der Bekenntnislage ihrer Eltern unmittelbar ergeben, sind nicht ersichtlich. Ihr Pass wies sie nach ihren Angaben als tschechische Volkszugehörige aus. Anhaltspunkte für sonstige Tatsachen, die unmittelbar auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit schließen ließen, liegen nicht vor. Bei der Klägerin fehlt es insbesondere am Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als Muttersprache bzw. im Elternhaus bevorzugter Umgangssprache. Bei ihrer Vorsprache in der Außenstelle G1. am 13. März 2007 erklärte sie ausdrücklich, in ihrem Elternhaus sei nur wenig Deutsch gesprochen worden. Dies begründete sie damit, dass sie vor dem tschechoslowakischen Staat Angst gehabt hätten. Sie habe die deutsche Sprache erst später erlernt. Diese Angaben entsprechen jedenfalls teilweise denen in ihrem im Zulassungsverfahren vorgelegten Schreiben und in der Berufungsbe-gründung. Die Klägerin trägt darin – nach zunächst dazu im Widerspruch stehenden Vorbringen in der Klagebegründung, es sei im Elternhaus vorwiegend, allerdings heimlich und nicht frei Deutsch gesprochen worden – vor, sie habe bis zu ihrem siebten Lebensjahr in ihrer Familie nur Deutsch gesprochen. Nach ihrem siebten Lebensjahr habe sie aus Angst vor Problemen und Konflikten nur noch Tschechisch gesprochen. Später habe sie – allerdings zunächst nur für eine kurze Zeit – erneut angefangen, die deutsche Sprache zu erlernen. Das Feiern von Weihnachten und Ostern nach deutscher Tradition sowie das Singen von deutschen Weihnachtsliedern in deutscher Sprache in der Familie der Klägerin lassen daneben nicht erkennen, dass diese Umstände – über die mit dem Aufwachsen in einem volksdeutschen Elternhaus verbundene Hinnahme bestimmter Verhaltensweisen hinaus – Ausdruck des subjektiven Bewusstseins gewesen sind, ausschließlich dem deutschen Volk anzugehören. Die Klägerin selbst hat überdies nach den Angaben im Aufnahmeantrag deutsche Sitten und Gebräuche nicht gepflegt. Auch nach nochmaliger Nachfrage des Bundesverwaltungsamts gab ihre Stiefmutter an, dass es keine Möglichkeiten dazu gegeben habe. Auch die katholische Religionszugehörigkeit lässt allein nicht auf das Bewusstsein der Klägerin schließen, ausschließlich dem deutschen Volk zuzugehören. Woraus sich ansonsten – über das Aufwachsen in einem deutschen Elternhaus hinausgehend – eine subjektive Identifikation der Klägerin mit dem deutschen Volkstum ergeben könnte, ist nicht zu erkennen. b) Die Klägerin hat aber i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. als deutsche Staatsangehörige Tschechien verlassen. Insoweit kann allerdings nicht auf den vom Landratsamt L. am 28. April 2000 ausgestellten – inzwischen ohnehin nach einer mit Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Entscheidung des Landratsamtes L. zurückzugebenden – Staatsangehörigkeitsausweis abgestellt werden. Er ist – anders als der Ausweis i. S. v. § 30 StAG in der ab dem 28. August 2007 geltenden der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I, S. 1970), vgl. dazu: BT-Drucks. 16/5065, S. 462 – deklaratorischer Natur. Ihm kommt keine Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 – 1 C 52.82 –, BVerwGE 71, 309 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2007 – 12 A 4185/05 –, Juris. Er begründet danach die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der Fassung dieses Gesetzes durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I, S. 1618 ff.) dadurch erworben, dass ihre Stiefmutter N. S. sie nach ihren Angaben im Jahr 2000 als Kind angenommen hat. Gemäß § 6 Satz 1 StAG erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit. Die Erwachsenenadoption stellt keinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsgrund dar. Vgl. zur Erwachsenenadoption: Marx, in: GK-StAR, Bd. 1, Loseblattsammlung, Stand: August 2009, § 6 Rn. 43 ff. Die Klägerin wurde jedoch erst als Erwachsene im Jahr 2000 nach ihren Angaben von ihrer Stiefmutter als Kind angenommen. Bei Stellung des Annahmeantrags war die Klägerin bereits 42 Jahre alt, so dass ein Staatsangehörigkeitserwerb durch die Annahme als Kind ausschied. Sie hat die deutsche Staatangehörigkeit jedoch durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt ihrer Geburt (21. Oktober 1957) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, erworben. Nach dieser Vorschrift erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Die Klägerin ist ehelich geboren. Es ist davon auszugehen, dass ihr Vater im Zeitpunkt ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit (noch immer) besaß. Der Vater der Klägerin war vor ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger. Es ist anzunehmen, dass er zu den Personen gehörte, die aufgrund § 1 Abs. 1 des deutsch-tschechoslowakischen Vertrages vom 20. November 1938 durch Sammeleinbürgerung mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben. Dieser Vertrag sah in seinem § 1 Abs. 1 u.a. vor, dass diejenigen tschechoslowakischen Staatsangehörigen, die am 10. Oktober 1938 über ihren Wohnsitz in einer mit dem Deutschen Reich vereinigten Gemeinde hatten, unter Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, wenn sie vor dem 1. Januar 1910 in dem mit dem Deutschen Reich vereinigten Gebiet geboren waren (Buchstabe a) oder Kinder und Enkelkinder einer Person waren, auf die die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b zutrafen (Buchstabe c). Gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I, S. 65) – 1. StAngRegG – sind die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. II, S. 895) verliehen worden ist, nach Maßgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. Es spricht alles dafür, dass der am 1925 in X. in der Tschechoslowakei, das von 1938 bis 1945 zum damaligen Reichsgau Sudetenland gehörte, geborene Vater der Klägerin im Jahr 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Sammeleinbürgerung als Sohn des 1906 in dem mit dem Deutschen Reich vereinigten Gebiet (der Geburtsort seines Vaters S1. als Ortsteil von C. gehörte ebenfalls zum damaligen Reichsgau Sudetenland) geborenen K. S. erwarb. Dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehö-rigkeit besaß, ergibt sich aus seinem in Kopie vorgelegten Arbeitsbuch vom 14. Juni 1940, in dem als seine Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" eingetragen ist und der vorgelegten Kopie seines Soldbuches der Kriegsmarine, das zugleich Personalausweis war. Dafür, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung später ausgeschlagen haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Er verlor die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Erwerb der tschechoslowakischen im Jahr 1950 – und damit vor der Geburt der Klägerin – gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Ursprungsfassung i. V. m. § 2 des 1. StAngRegG. Allerdings ist davon auszugehen, dass § 25 Abs. 1 RuStAG auch im Hinblick auf Personen Anwendung findet, deren deutsche Staatsangehörigkeit in § 1 des 1. StAngRegG geregelt wurde. Denn § 2 des 1. StAngRegG sieht vor, dass ein Ausschlagungsberechtigter die deutsche Staatsangehörigkeit nur bis zum Eintritt des Verlusttatbestands besessen hat, wenn er einen Tatbestand erfüllt, an den sich der Verlust der deutschen Staatsangehö-rigkeit knüpfte, und er von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch macht. Zu den Verlusttatbeständen in diesem Sinne gehört auch § 25 RuStAG. Vgl. Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, § 2 StAngRegG Rn. 4. Gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag i. S. d. § 25 Abs. 1 RuStAG liegt bei jeder freiwilligen Willensbetätigung vor, die in positiver Weise auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, BVerwGE 131, 121 ff., m. w. N.; Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 1 B 53.00 –, Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 11; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 – 12 A 5053/05 –; Beschluss vom 20. Juli 2007 – 12 A 4704/05 –, Juris; Beschluss vom 15. Februar 2002 – 19 A 4586/01 –, m. w. N.; Hailbronner, in: Hailbronner/ Renner, a. a. O., § 25 StAG Rn. 7 m. w. N.; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. 1, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2009, § 25 Rn. 28 ff.; Marx, a. a. O., § 25 Rn. 29 m. w. N. Für den Erwerb maßgebend sind die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts des ausländischen Staates. Vgl. Marx, a. a. O., § 25 Rn. 18. Im Fall des Vaters der Klägerin, der im Jahr 1950 keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland hatte, vgl. dazu, dass unter Inland i. S. d. § 25 Abs. 1 RuStAG das Gebiet Deutschlands in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 (und damit ohne das 1938 annektierte Gebiet der damaligen Tschechoslowakei) verstanden wurde: Makarov/von Mangoldt, a. a. O., § 25 Rn. 15 ff. ist von einem Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag auszugehen. Nach dem damals geltenden tschechoslowakischen Recht, nach dem dem Vater der Klägerin ausweislich des von ihr vorgelegten Erlasses des Bezirksnationalausschusses in M. /S2. vom 13. April 1950 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit "zurück gegeben" wurde, nämlich § 3 des Dekrets Nr. 33/1945 Sb. und § 1 der Anordnung Nr. 252/1949 Sb., war für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechoslowakei ein Antrag erforderlich. Gemäß § 3 Satz 1 des Verfassungsdekrets des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945 über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher und ungarischer Nationalität (Nr. 33/1945 Sb.) können Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft nach § 1 verloren haben, innerhalb von sechs Monaten von dem Tag, der durch Bekanntmachung des Innenministers bestimmt wird, bei dem örtlich zuständigen Bezirksnationalausschuss (der Bezirksverwaltungskommission) oder der Vertretungsbehörde um deren Rückgabe nachsuchen. § 1 der Regierungsverordnung vom 29. November 1949 über die Rückgabe der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft an Personen deutscher Nationalität (Nr. 252/1949 Sb.) hat zum Inhalt, dass der Kreisnationalausschuss Personen deutscher Nationalität, die nach § 1 des Dekrets Nr. 33/1945 Sb. die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben, auf Antrag des Bezirksnationalausschusses die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft zurückgeben kann, wenn sie ihren dauerhaften Wohnsitz im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik haben und die Pflichten eines tschechoslowakischen Staatsbürgers nicht verletzt, insbesondere sich nicht feindlich gegenüber der volksdemokratischen Ordnung verhalten haben. In Übersetzung abgedruckt in: Schmid, Staatsangehörigkeitsprobleme der Tschechoslowakei, 1979, S. 96 ff., 103 ff. Dass diese Rückgabe der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit nur auf ein "Gesuch" des Antragstellers erfolgte, ist den §§ 2 und 3 der Regierungsverordnung Nr. 252/1949 Sb. zu entnehmen. In § 2 Satz 1 der Regierungsverordnung Nr. 252/1949 Sb. ist geregelt, dass der Bezirksnationalausschuss einem Gesuchsteller, der rechtzeitig beim Bezirksnationalausschuss seines Wohnsitzes ein Gesuch um Rückgabe der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft eingereicht hat, eine Bescheinigung darüber erteilt, dass er bis zur Erledigung des Gesuchs als tschechoslowakischer Staatsbürger angesehen wird, wenn keine der in § 1 aufgeführten Hindernisse bekannt sind und nach dem Verhalten des Gesuchstellers angenommen werden kann, dass er ein ordentlicher Bürger wird, der sich an den Aufbaubemühungen des tschechoslowakischen werktätigen Volkes beteiligt. Nach § 3 Abs. 1 der Regierungsverordnung Nr. 252/1949 Sb. konnten Ehegatten in einem gemeinsamen Gesuch um die Rückgabe der Staatsbürgerschaft ansuchen. Vgl. auch dazu die Übersetzung bei Schmid, a. a. O., S. 103 ff.; vgl. zum Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit nach § 3 des Dekrets Nr. 33/1945 Sb. auch das von der Beklagten überreichte Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag vom 3. November 1994. Aufgrund der Vorschriften, die Grundlage für den Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin waren, ist davon auszugehen, dass er die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit auf ein "Gesuch" seinerseits, d.h. auf einen von ihm gestellten Antrag erwarb. Dafür, dass von diesen rechtlichen Vorgaben in seinem Fall abgewichen worden sein könnte, ist nichts ersichtlich. Für eine willentliche Entscheidung des Vaters der Klägerin zugunsten der Annahme der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit spricht auch der Vermerk auf dem Erlass vom 13. April 1950, wonach er den vorgeschriebenen staatsbürgerlichen Eid am 5. Mai 1950 abgelegt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es an der Freiwilligkeit der Willensentscheidung des Vaters der Klägerin gefehlt haben könnte, liegen nicht vor. § 25 RuStAG will in den Fällen freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat durch die Anordnung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit eine doppelte Staatsangehörigkeit ausschließen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. Juni 1990 – 2 BvR 116/90 –, NJW 1990, 2193 f., vom 10. August 2001 – 2 BvR 2101/00 –, DVBl. 2001,1750 f., und vom 8. Dezember 2006 – 2 BvR 1339/06 –, FamRZ 2007, 267 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 – 1 B 118.94 –, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 8, Urteile vom 28. September 1993 – 1 C 25.92 –, NVwZ 1994, 387, vom 21. Mai 1985 – 1 C 12.84 –, Buchholz 130 § 25 RuStAG, Nr. 5 und vom 7. Oktober 1965 – I C 33.63 –, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 – 12 A 4704/05 –, a. a. O.; vom 12. Juli 2007 – 12 A 1715/05 –; vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –; vom 15. Februar 2002 – 19 A 4586/01 –; vom 9. Oktober 1997 – 25 A 854/94 –, Juris und vom 8. April 1994 – 25 A 59/93 –, Juris sowie Urteile vom 15. Juni 1999 – 8 A 4522/98 –, Juris und vom 28. April 1971 – IV A 1231/70 –, OVGE 26, 260 (262 ff.); Bay. VGH, Urteil vom 22. März 1999 – 11 B 96.2183 –, DVBl. 1999, 1218. Dieses Ziel würde weitgehend verfehlt, wenn bereits jeder Druck in Richtung auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG hindern würde. Die Entscheidungsfreiheit bleibt im Kern unberührt, solange der Betroffene die (Wahl-)Alternative hat, auf den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit zu verzichten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, dem gerade im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts besondere Bedeutung zukommt, verbietet es, den Eintritt der in § 25 Abs. 1 RuStAG vorgesehenen Rechtsfolge davon abhängig zu machen, in welchem Maße dem jeweils Betroffenen im Einzelfall an dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit liegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 – 12 A 4704/05 –, a. a. O., vom 12. Juli 2007 – 12 A 1715/05 –, vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 – und vom 9. Oktober 1997– 25 A 854/94 –, a. a. O. Dementsprechend lassen wirtschaftliche Schwierigkeiten die Freiwilligkeit der Antragstellung regelmäßig nicht entfallen. Ein freier Willensentschluss kommt jedoch ausnahmsweise dann nicht mehr in Betracht, wenn dem Betroffenen in Bezug auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 25 Abs. 2 RuStAG eine Entscheidungsalternative nicht verbleibt. Solches ist etwa dann anzunehmen, wenn er durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 – 12 A 4704/05 –, a. a. O., vom 12. Juli 2007 – 12 A 1715/05 –, vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 – und vom 9. Oktober 1997 – 25 A 854/94 –, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 22. März 1999 – 11 B 96.2183 –, a. a. O. Dass der Vater der Klägerin sich in einer derartigen Zwangslage befunden hätte, wird jedoch nicht geltend gemacht. Die Klägerin trägt insoweit lediglich pauschal vor, allein der Verbleib und der Aufenthalt in der Tschechoslowakei hätten dazu geführt, dass er die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit wieder hätte erwerben müssen und dass die Zurückweisung der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit bzw. die Nichtstellung eines entsprechenden Gesuchs in der damaligen kommunistischen Tschechoslowakei weitreichende Sanktionen für den Vater und somit für die gesamte Familie zur Folge gehabt hätte. Welcher Art diese Sanktionen gewesen und von wem sie ausgegangen wären, hat die Klägerin aber nicht dargelegt und lässt sich für den Einzelfall auch nicht dem von der Beklagten überreichten Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Q. vom 3. November 1994 entnehmen, aus dem lediglich hervorgeht, dass die deutschen Staatsangehörigen, die einen Antrag auf Erwerb der tschechoslowaki-schen Staatsangehörigkeit stellten, unter Umständen zur damaligen Zeit gezwun-gen gewesen seien, diese Staatsangehörigkeit zu beantragen, da ihnen sonst Repressalien wie z.B. schlechtere Arbeitsmöglichkeiten, Einsatz zu Zwangsarbeiten außerhalb des Wohnsitzes, Zuteilung von weniger Nahrungsmittelkarten etc. gedroht hätten. Ein direkter Druck seitens der tschechischen Behörden habe aber nicht vorgelegen. Ein Ausschluss der Freiwilligkeit ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Klägerin, ihr Vater wäre (noch 1950), hätte er sich der Wiedererlangung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft widersetzt und kein formelles Gesuch gestellt – wenn er dies überhaupt getan habe –, gezwungen gewesen, die Tschechoslowakei zu verlassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird eine solche Folge der Nichtannahme der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit nicht in § 1 des Verfassungsdekrets der Tschechoslowakei vom 2. August 1945 (Nr. 33/1945 Sb.) bestätigt. Darin wurde bestimmt, dass u.a. den tschechoslowakischen Staatsbürgern deutscher Nationalität, welche die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, mit dem Tag des Erwerbs dieser Staatsangehörigkeit die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren gegangen ist. Aus dieser Vorschrift ergibt sich aber nicht, dass deutsche Volkszugehörige ohne tschechoslowakische Staatsangehörigkeit unweigerlich das Land hätten verlassen müssen. Gegen die Annahme einer Verpflichtung oder eines Zwangs der deutschen Volkszugehörigen zum Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1950 spricht ferner das tschechoslowakische "Gesetz vom 24. April 1953, durch das einige Personen die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erwerben (Nr. 34/1953 Sb.)". Danach wurden Personen deutscher Nationalität, die nach dem Dekret Nr. 33/1945 Sb. die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren hatten und an dem Tag, an dem das Gesetz Nr. 34/1953 in Kraft trat, ihren Wohnsitz im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik hatten, tschechoslowakische Staatsbürger, sofern sie nicht schon früher die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft erworben hatten. Gesetz in Übersetzung abgedruckt in: Schmid, a. a. O., S. 106. Diese Regelung des kraft Gesetzes eintretenden Erwerbs der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit ohne Antrag der Personen deutscher Nationalität und ohne die sonst erforderliche Treueerklärung, vgl. dazu auch: Schmied, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Tschechoslowakei, 2. Auflage 1974, S. 27, wäre nicht erforderlich gewesen, wenn deutsche Volkszugehörige in der Tschechoslowakei bereits zuvor gezwungen gewesen wären, die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Dem Gesetz Nr. 34/1953 Sb. wäre dann keine praktische Bedeutung zugekommen. Von einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin durch Erwerb der tschechoslowakischen ist aber deshalb nicht auszugehen, weil nicht festgestellt werden kann, dass er bei Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit Kenntnis davon hatte, noch deutscher Staatsangehöriger zu sein. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer ausländischen Staatangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Abs. 1 RuStAG (heute: StAG) setzt voraus, dass der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, a. a. O. Danach tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem auf eigenem Antrag beruhenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ein, wenn der Antragserwerber spätestens im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit positive Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hat. Hat er keine positive Kenntnis, wirkt sich seine Unkenntnis nur dann zu seinen Lasten aus, wenn er nach den gesamten Umständen des Falles die Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur hätte haben können, sondern hätte haben müssen , sich also für den Antragserwerber der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geradezu aufdrängen musste. Vgl. dazu und zum Folgenden: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 – 12 A 1098/06 – und vom 31. März 2009 – 12 A 2694/07 –; Urteil vom 19. Dezember 2008 – 12 A 4704/05 –, a. a. O. Diese gesteigerte, über eine lediglich i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB fahrlässige Unkenntnis hinausgehende Anforderung kennzeichnet regelmäßig die grobe Fahrlässigkeit, bei der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt wird und dabei einfachste, ganz naheliegende Überlegungen unterlassen werden. Vgl. zur groben Fahrlässigkeit etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 – 2 A 8.07 –, Juris, m.w.N.; Ziekow, VwVfG, 2006, § 48 Rn. 33 m.w.N. Danach wird eine Tatsachengrundlage gefordert, aus der nicht nur die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit folgt, sondern aus der sich dieser Besitz dem Antragserwerber ohne weiteres unmittelbar aufdrängt. Vgl. ausführlich: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 – 12 A 1098/06 – und vom 31. März 2009 – 12 A 2694/07 –; Urteil vom 19. Dezember 2008 – 12 A 4704/05 –, a. a. O. Diese Anforderung wird auch dadurch belegt, dass der Senat in seinem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, a. a. O., aufgehobenen Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, Juris, in Bezug auf die damalige Klägerin zu 1. wegen ihrer Kenntnis des Schicksals ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung [Deutsche Papiere/Dokumente], Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 7. Juni 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bejaht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a. a. O., S. 21 des Beschlussabdrucks: "Weder die Klägerin zu 1. noch ihr Vater haben in Abrede gestellt, dass ihr das Schicksal ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung [Deutsche Papiere / Dokumente], Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 7. Juni 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) unbekannt geblieben ist; eine derartige Behauptung wäre angesichts der familiären Verbundenheit auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Der Vater der Klägerin zu 1. hat in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2006 denn auch lediglich behauptet, dass der Klägerin zu 1. nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Einbürgerung der Großeltern zugleich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden gewesen sei. Die danach bekannten und im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1. vom 10. August 1996 auch aufgeführten Umstände lieferten genügend konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl eine weitergehende Aufklärung unterblieben ist, deren Ergebnis in den Kreis der Überlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 hätte einbezogen werden können, ist dies keine zwingend über eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 1 RuStAG aufzufangende Konfliktsituation." Demgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil für die Alternative des "hätte bekannt sein müssen" hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit gerade nicht ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, a. a. O., S. 11, 2. Absatz des Urteilsab-drucks: "... Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre es nicht vereinbar, § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG) auch auf einen Fall wie den der Klägerin zu 1 anzuwenden, der - nach den bisher getroffenen und für das vorliegende Verfahren bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der (unterstellte) Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bekannt und bewusst gewesen ist und der ihnen nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles auch nicht bekannt sein musste. ... .... Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 ihre - bis heute ungeklärte - deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater damals gekannt hat oder nach den gesamten Umständen hätte kennen müssen, sind weder festgestellt noch erkennbar. ...", (S. 12, 1. Absatz des Urteilsabdrucks). Für die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Wertung der Unbeachtlichkeit von tatsächlichen Anhaltspunkten, die (lediglich) die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, war offenbar auch eine an derartige Anhaltspunkte ggf. anknüpfende – vom Senat ausdrücklich angesprochene –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a. a. O., S. 18 des Beschlussabdrucks, Nachforschungsobliegenheit, vgl. demgegenüber zur Beachtlichkeit der Nachforschungsobliegenheit im Falle konkreter Anhaltspunkte, die die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, im Rahmen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 – 5 C 18.06 –, NVwZ-RR 2007, 2003, – 5 C 14.06 – und – 5 C 16.06 –, beide in Juris, nicht gefordert; sie bleibt damit ebenso ohne jede rechtliche Relevanz wie eine vom Senat ebenfalls angesprochene hypothetische Willensbetätigung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a. a. O., S. 18 des Beschlussabdrucks: "- vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 – 12 RK 20/84 –, VersR 1985, 1065 f.: wenn nicht anzunehmen ist, dass auch bei Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit die fremde erworben worden wäre; - denkbar wäre, von einem derartigen Willen auch bereits dann auszugehen, wenn er nicht auszuschließen ist, oder für einen derartigen Willen ein – festzulegender – Grad von Wahrscheinlichkeit spricht", die nach – selbständig tragender – Auffassung des Senats in seinem o.g. Beschluss die Annahme eines Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG/StAG ebenfalls gerechtfertigt hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a. a. O., S.20/21: "Selbst wenn man davon ausginge, dass im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG positive Kenntnis vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, wäre im vorliegenden Fall mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation seitens der Klägerin zu 1. der Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Es kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1. im April 1995, hätte sie gewusst, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation verzichtet und die nach ihrem Vorbringen damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zur – ungewissen, u.U. Jahre dauernden – Erlangung eines gesicherten Nachweises gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und einer – ggf. getrennt von ihrem Mann – erfolgenden Einreise hingenommen hätte." Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bezugspunktes der positiven Kenntnis oder des "Kennen müssens" nicht differenziert zwischen der Kenntnis von Tatsachen und der Rechtskenntnis, obwohl der Senat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a. a. O., auf Seite 18 des Beschlussabdrucks auf einen diesbezüglichen Klärungsbedarf ausdrücklich hingewiesen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a. a. O., S. 18 des Beschlussabdrucks. Maßgebend soll nach dem Bundesverwaltungsgericht die "Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit" sein, oder es soll ausreichen, dass dieser Besitz dem Betroffenen "hätte bekannt sein müssen". Sofern sich im Besitz des Betroffenen nicht gerade eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland befindet, in der dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigt wird, und damit eine Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Kenntniserlan-gung vom Inhalt der Urkunde angenommen werden kann, setzt das Wissen um die eigene deutsche Staatsangehörigkeit jedoch eine gewisse Rechtskenntnis voraus. Denn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist lediglich eine bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kraft deutschen Rechts eingetretene Rechtsfolge. Um zu der Erkenntnis zu gelangen, deutscher Staatsangehöriger (geworden oder trotz der Einbürgerung während der nationalsozialistischen Herrschaft und deren Ende sowie nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland geblieben) zu sein, bedarf es daher also auch der Kenntnis der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen, die nach deutschem Recht vorliegen müssen, und das Bewusstsein, dass bei Vorliegen der gesetzlich normierten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit besteht. Hierbei wird man sicherlich nicht eine exakte Rechtskenntnis verlangen können, jedoch dürfte das für den Bereich der Fahrlässigkeit geltende Niveau der "Parallelwertung in der Laiensphäre", vgl. Ziekow, a.a.O., § 48 Rn. 32 f., nicht unterschritten werden. Da das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Nachforschungsobliegenheit angenommen hat, wirkt sich insoweit - anders als im Rahmen des Erklärungserwerbs nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 – 5 C 18.06 –, a. a. O., – 5 C 14.06 – und – 5 C 16.06 –, a. a. O. - jede Unkenntnis der (deutschen) Rechtslage zugunsten des Betroffenen aus. Fehlt es sogar – wie im Hinblick auf die Frage der Rechtswirksamkeit der unter der nationalsozialistischen Herrschaft vorgenommenen Sammeleinbürgerungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit am 26. Februar 1955 – an einer gesetzlichen Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit und gab es insofern eine unterschiedliche behördliche und gerichtliche Praxis in Deutschland, vgl. dazu: Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage 1966, S. 248 ff.; Makarov/von Mangoldt, a. a. O., Vorgeschichte StARegG, Rn. 1 ff.; Renner, a. a. O., Teil I Grundlagen, B, Rn. 29 und Vorbemerkungen 1. StAngRegG Rn. 1; der Gesetzgeber selbst ging von einer umstrittenen Rechtslage aus: vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit, BT-Drucks. 2/44, S. 6 ("Die Rechtswirksamkeit dieser Sammeleinbürgerungen ist umstritten.") und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuss) über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit, BT-Drucks. 2/849, S. 1 ("Die Rechtswirksamkeit dieser Sammeleinbürgerungen ist umstritten; die Rechtslage wurde in den Jahren nach Beendigung der Feinseligkeiten unterschiedlich beurteilt."). spricht dies mangels anderer Anhaltspunkte im jeweiligen konkreten Fall grundsätzlich gegen die Kenntnis und ein Bewusstsein der Betroffenen vom Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit. Die allein mit den genannten Umständen einhergehenden Unsicherheiten lassen die Annahme, dem Antragserwerber hätte sich das (Fort-)Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit unmittelbar aufdrängen müssen, nach Auffassung des Senats – gerade auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobenen Bedeutung der Vorhersehbarkeit eines Verlusts und der erforderlichen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn diese Unsicherheiten im Zeitpunkt des Antragserwerbs ausgeräumt waren und der Antragserwerber erwarten durfte, dass die Bundesrepublik Deutschland das (Fort-)Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit ihm gegenüber anerkennt. Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen kann in diesem Fall bezogen auf das Jahr 1950 nicht ausgegangen werden. Denn zu diesem Zeitpunkt bestanden für den Vater der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich noch deutscher Staatsangehöriger war. Zwar wusste er während des Zweiten Weltkriegs von seiner Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich", denn er war zu dieser Zeit im Besitz eines Arbeitsbuchs und eines Soldbuchs, in dem jeweils diese Staatsangehörigkeit dokumentiert war, und außerdem diente er im Zweiten Weltkrieg in der Marine. Angesichts der Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft, auf die die Rechtsgrundlagen für seine Einbürgerung zurückgingen, dem Wegfall der damaligen Gebietserweiterung Deutschlands, die Anlass für seine Einbürgerung war, und der zwischenzeitlichen Gründung der Bundesrepublik Deutschland ist nicht davon auszugehen, dass sich ihm das Fortbestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit hätte aufdrängen müssen. Dies lassen auch allein die Umstände, dass der größte Teil der in der Tschechoslowakei lebenden Deutschen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs nach Deutschland übersiedelte und dort aufgenommen wurde und dass nach tschechoslowakischem Recht von der Wirksamkeit der Sammeleinbürgerungen ausgegangen worden sein dürfte, vgl. Schmied, a. a. O., S. 23 f., nicht erkennen. Mit Blick auf die in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg bis zum Inkrafttreten des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes bestehenden Rechtsunsicherheiten wegen der unterschiedlichen Ansichten zur Rechtswirksamkeit der damaligen Sammeleinbürgerungen hätten ihm auch die deutschen Behörden im Jahr 1950 nicht verbindlich erklären können, er sei deutscher Staatsangehöriger und finde als solcher in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme. Wenn dies aber selbst den (Fach-)Behörden nicht möglich war, kann hinsichtlich des Vaters der Klägerin nicht angenommen werden, die Fortgeltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit hätte sich ihm im Jahr 1950 aufdrängen müssen. Da der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Annahme der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1950 nicht verlor, konnte die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit bei ihrer Geburt als eheliches Kind von ihrem Vater im Jahr 1957 erwerben. Anhaltspunkte dafür, dass sie sie zwischenzeitlich wieder verloren haben könnte, liegen nicht vor. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG liegen im Fall der Klägerin vor. Dabei ist es nicht von Belang, dass der Klägerin kein Aufnahmebescheid nach §§ 26 f. BVFG erteilt wurde. Denn wegen der in § 100 Abs. 4 BVFG vorgesehenen Gleichsetzung von Übernahmegenehmigung und Aufnahmebescheid ist bei Personen, die nach dem 1. Juli 1990 im Besitz einer davor erhaltenen Übernahmegenehmigung das Aussiedlungsgebiet verlassen, zu unterstellen, dass sie es im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen (haben). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 1994 – 22 E 465/94 –, Juris; Bay. VGH, Urteil vom 16. April 2007 – 11 B 05.1379 u. 11 B 05.1361 –, Juris. Die Klägerin ist Aussiedlerin i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Sie hat als deutsche Staatsangehörige Tschechien im Besitz einer – von der Beklagten unbestrittenen – Übernahmegenehmigung nach dem 1. Juli 1990 verlassen. Da ein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e BVFG nicht ersichtlich ist, ist auch die weitere Voraussetzung der nach § 100 Abs. 4 BVFG vermittelten Spätaussiedlereigenschaft, die einen Anspruch auf eine entsprechende Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zur Folge hat, erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil sie die einzelfallunabhängige Fortentwicklung der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, BVerwGE 131, 121 ff., begonnenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG maßgebenden subjektiven Tatbestandsmerkmalen (Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt oder hätte bekannt sein müssen) ermöglicht.