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Beschluss

6 B 989/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Besetzung eines Dienstpostens darf der Dienstherr den Bewerberkreis durch ein rechtlich unbedenkliches Anforderungsprofil einschränken und Bewerber, die dieses in wesentlichen Punkten nicht erfüllen, unberücksichtigt lassen. • Die Auswahlentscheidung und das zugrundeliegende Anforderungsprofil unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; ein Ausschluss ist nur zu beanstanden, wenn er sachlich nicht gerechtfertigt oder willkürlich ist. • Es ist nicht willkürlich, Hochschullehrer nur dann zuzulassen, wenn sie in Lehre und Wissenschaft durch das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. besonders hervorgetreten sind. • Bei der Besetzung des Präsidentenamts einer Fachhochschule darf der Dienstherr Lehre/Wissenschaft und administrative Führung gleich gewichten; daraus folgt keine Verpflichtung, Bewerber aus einer Laufbahn privilegiert zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Einschränkbares Bewerberprofil und eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Besetzung des Präsidentenamts • Bei der Besetzung eines Dienstpostens darf der Dienstherr den Bewerberkreis durch ein rechtlich unbedenkliches Anforderungsprofil einschränken und Bewerber, die dieses in wesentlichen Punkten nicht erfüllen, unberücksichtigt lassen. • Die Auswahlentscheidung und das zugrundeliegende Anforderungsprofil unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; ein Ausschluss ist nur zu beanstanden, wenn er sachlich nicht gerechtfertigt oder willkürlich ist. • Es ist nicht willkürlich, Hochschullehrer nur dann zuzulassen, wenn sie in Lehre und Wissenschaft durch das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. besonders hervorgetreten sind. • Bei der Besetzung des Präsidentenamts einer Fachhochschule darf der Dienstherr Lehre/Wissenschaft und administrative Führung gleich gewichten; daraus folgt keine Verpflichtung, Bewerber aus einer Laufbahn privilegiert zu behandeln. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Antragsgegners bei der Ausschreibung der Präsidentenstelle der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW. Er rügte, Professoren der Besoldungsgruppe C2 BBesO a.F. dürften nicht pauschal vom Bewerberkreis ausgeschlossen werden und seine Bewerbung sei daher nicht zurückzuweisen. Der Dienstherr hatte ein spezielles Anforderungsprofil für das Amt aufgestellt und Bewerber, die dieses in wesentlichen Punkten nicht erfüllten, nicht berücksichtigt. Der Antragsteller machte geltend, dass die Anforderungen willkürlich gegen Hochschullehrer gerichtet seien. Das Verwaltungsgericht lehnte den beantragten einstweiligen Rechtsschutz ab; die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht geprüft. • Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht; es liegen keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn vor. • Innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Besetzungsspielräume darf der Dienstherr durch ein Anforderungsprofil den Bewerberkreis einschränken; dieses Profil nimmt Teile der Auswahlentscheidung vorweg und ist der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. • Ein Ausschluss von Bewerbern ist nur dann zu beanstanden, wenn er sachlich nicht gerechtfertigt oder willkürlich ist; das vorgelegte Profil ist nicht willkürlich. • Das Präsidentenamt umfasst neben administrativen Aufgaben auch Lehre und Wissenschaft, sodass der Dienstherr Lehre/Wissenschaft und Verwaltungsführung gleichwertig gewichten darf (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1 FHGöD NRW werden in der Entscheidungsbegründung als gesetzliche Grundlage herangezogen). • Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachwidrig, Hochschullehrer nur zuzulassen, wenn sie durch Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe C3 BBesO a.F. in Lehre und Wissenschaft besonders hervorgetreten sind; dies entspricht der aus Art.33 Abs.2 GG folgenden Bestenauslese nach Qualifikation. • Die behaupteten Bedenken des Antragstellers reichen nicht, um die Einschätzung des Dienstherrn als willkürlich darzustellen; unterschiedliche Anforderungen an Verwaltungserfahrung und wissenschaftliche Qualifikation können gleichwertig berücksichtigt werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das OVG bestätigt, dass die Beschränkung des Bewerberkreises durch ein rechtlich unbedenkliches Anforderungsprofil und die daraus folgende Nichtberücksichtigung von Bewerbern der Besoldungsgruppe C2 BBesO a.F. nicht willkürlich ist. Die Entscheidung des Dienstherrn unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und ist hier nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Damit hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung, da keine Verletzung seiner Rechte auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ersichtlich ist.