Urteil
13 A 956/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach §7 RettAssG setzt voraus, dass die Einrichtung des Rettungsdienstes über eine gültige Genehmigung zu Notfallrettung und Krankentransport verfügt.
• Für die Ermächtigung ist erforderlich, dass im Einsatzbereich regelmäßig Notärzte verfügbar sind und das Spektrum der Primäreinsätze einschließlich Straßenrettung abgedeckt wird.
• Bei überwiegender Tätigkeit im Krankentransport und nur seltenem Einsatz von Notärzten fehlt die Eignung zur Ausbildung von Rettungsassistenten im Sinne des §3 RettAssG.
Entscheidungsgründe
Keine Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten ohne genehmigte Einrichtung und ausreichende Notarztdienste • Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach §7 RettAssG setzt voraus, dass die Einrichtung des Rettungsdienstes über eine gültige Genehmigung zu Notfallrettung und Krankentransport verfügt. • Für die Ermächtigung ist erforderlich, dass im Einsatzbereich regelmäßig Notärzte verfügbar sind und das Spektrum der Primäreinsätze einschließlich Straßenrettung abgedeckt wird. • Bei überwiegender Tätigkeit im Krankentransport und nur seltenem Einsatz von Notärzten fehlt die Eignung zur Ausbildung von Rettungsassistenten im Sinne des §3 RettAssG. Der Kläger betreibt seit 1986 Rettungs- und Krankentransportdienste mit RTW und KTW. Er besaß bis 1994 eine Genehmigung; danach erfolgten befristete Genehmigungen und später eine Ablehnung der Verlängerung; die Tätigkeit wurde zeitweise geduldet. Bereits 1995 beantragte der Kläger die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach §7 RettAssG; die Behörde lehnte 1996 ab. Der Kläger klagte und machte geltend, seine Einrichtung erfülle die Voraussetzungen für die Ermächtigung; er führte Personaldaten, Einsatzzahlen und einen Ärztepool an. Die Behörde hielt dem entgegen, der Kläger sei nicht in den öffentlichen Notarztdienst eingebunden und es fänden kaum Notarzteinsätze statt. Das VG wies die Klage ab; die Berufung blieb ohne Erfolg. • Aus §7 Abs.2 RettAssG folgt, dass nur Einrichtungen mit aktueller Genehmigung zu Notfallrettung und Krankentransport zur Ermächtigung berechtigt sind, um die Kontinuität des einjährigen Praktikums zu sichern. • Die Ausbildung zum Rettungsassistenten nach §3 RettAssG erfordert erhebliche Anteile an Notfallrettung und insbesondere Primäreinsätzen, damit Praktikanten das Spektrum der Notfallsituationen einschließlich Straßenrettung erlernen können; als Orientierung kann eine Größenordnung von etwa 800 Rettungseinsätzen/Jahr gelten. • §7 Abs.2 Satz2 RettAssG verlangt, dass in dem Einsatzbereich ein Notarztdienst rund um die Uhr mit den erforderlichen Hilfsfristen eingerichtet ist oder eine besondere Verbindung zu einem solchen Dienst besteht; die bloße Möglichkeit der allgemeinen Alarmierung (Nummer 112) genügt nicht. • Die tatsächlichen Fallzahlen des Klägers zeigen nur sehr wenige Einsätze mit Notarztbeteiligung (z. B. 51 in 2006, 48 bis Juli 2007) und überwiegend Krankentransporte; der vom Kläger benannte Ärztepool steht nicht rund um die Uhr im Sinne eines Notarztdienstes zur Verfügung. • Weil die Einrichtung des Klägers derzeit nicht genehmigt, sondern lediglich geduldet ist, und weil das Einsatzspektrum und die Notarztanbindung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, besteht kein Anspruch auf Ermächtigung oder Neubescheidung; der Bescheid vom 15.2.1996 ist rechtmäßig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach §7 RettAssG, weil seine Einrichtung nicht über die erforderliche aktuelle Genehmigung verfügt und weil im Einsatzbereich nicht hinreichend zahlreiche Primäreinsätze und Notarzteinsätze stattfinden, die für eine dem Ausbildungsziel nach §3 RettAssG entsprechende Praxis unabdingbar sind. Zudem besteht keine rund um die Uhr gesicherte Verbindung zu einem Notarztdienst im Sinne des §7 Abs.2 Satz2 RettAssG. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.