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Urteil

13 A 4955/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.13A4955.00.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.8.2000 wird auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsnichtzulassungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.8.2000 wird auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsnichtzulassungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger nimmt seit 1986 im Rettungsdienstbereich der Stadt C. Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports mit drei Rettungswagen (RTW) und vier Krankentransportwagen (KTW) wahr. Er war diesbezüglich im Besitz einer bis zum 31.12.1994 gültigen Genehmigung nach § 49 des PBefG a.F. Unter dem 20.1.1992 gab Herr Dr. C1. - Oberarzt Notaufnahme Süd - u.a. an, dass am 17.1.1992 das Eintreffen eines RTW des Klägers 15 Minuten gedauert habe; der Kläger betreibe Notfallrettung durch zwei Wachbezirke hindurch (vgl. Bl. 140 BA X). Unter dem 20.2.1992 gab Herr Dr. C1. u.a. an, dass am 19.2.1992 ein Wagen der Klägers im Rahmen eines Notfalleinsatzes von C. -Zentrum nach C2. H. gefahren sei. Es sei nicht einzusehen, wie ein so weiter Anmarschweg - vorbei an der in der Nähe des Einsatzortes liegenden Feuerwache 3 - zu rechtfertigen sei (vgl. Bl. 138 f. BA X). Am 23.9.1992 erstattete die Arbeitsgemeinschaft von Krankenversicherungsträgern im S. -T. Kreis Strafanzeige gegen den Kläger. U.a. habe der Kläger bei verordneten Krankentransporten auf der Fahrt einen neuen Transportschein ausstellen lassen, die auf einen teureren - Rettungstransport laute; Blankotransportscheine hätten sich in jedem Wagen befunden. Die nunmehr auf Rettungstransport lautenden Transportscheine habe man sich beim Eintreffen - von den meist überlasteten - Ärzten unterschreiben lassen. Im Gegenzug hätten dafür die Mitarbeiter die Vergütung für eine Arbeitsstunde erhalten. Weiter habe der Kläger in mehreren Fällen Klinikpersonal Fernseher zur Verfügung gestellt, um im Gegenzug Transportaufträge zu erlangen. Weiter habe der Kläger in höherem Umfang Kilometer abgerechnet, als tatsächlich gefahren worden seien (vgl. Bl. 3 ff. BA VIa). Der Zeuge T1. - ein ehemaliger Angestellter des Klägers - bestätigte am 14.5.1993 im Wesentlichen die Praxis der KTW/RTW - "Abrechnungen", die Gewährung von Vorteilen zur Auftragserlangung und die fehlerhaften Kilometerabrechnungen. Auch habe der Kläger die Anweisung gegeben, dass Krankenhäuser, die die Bescheinigung eines derart vorgeschobenen RTW - Transportes verweigerten, nicht mehr angefahren werden sollten. Die Kilometer seien über den Daumen abrechnet worden, dabei sei nach oben aufgerundet worden. Schließlich habe Herr L. Mitarbeiter beschäftigt, die keine Ausbildung in dem betreffenden Bereich gehabt hätten (vgl. Bl. 83 ff. BA VIa). Der Zeuge B. gab am 21.5.1993 an, dass er von Kollegen - durch Mundpropaganda - erfahren habe, dass der Kläger die Anweisung gegeben habe, Krankentransporte in Notfallrettungen zu ändern. Das Mitbringen von Notfallrettungsscheinen sei honorierend vermerkt worden; das Honorar habe einem Stundenlohn entsprochen. Da aus den verschiedensten Gründen in Krankenhäusern Transportscheine ausgestellt würden, sei nicht erkennbar, ob die Ausstellung eines Transportscheins zu Recht verlangt werde oder nicht; für die Kliniken wäre eine Ausstellung mit Zeitaufwand verbunden gewesen (vgl. Bl.91 ff. BA VIa). Der Kläger ließ sich dahingehend ein, dass er die Fernsehgeräte tatsächlich zur Verfügung gestellt habe, Vorteile habe er dafür aber weder gefordert noch erhalten (vgl. Bl. 39 ff. BA VIa). Auch habe es sich in allen Fällen, in denen ein Krankentransportschein in einen Notfallrettungsschein geändert worden sei, tatsächlich um Notfälle gehandelt; der Arzt des Krankenhauses, in das eingewiesen worden sei, sei berechtigt, eine solche Änderung vorzunehmen (vgl. Bl. 156 ff. BA VIa). Die Kilometerabrechnungen seien korrekt erstellt worden, d.h. die angegebenen Kilometer seien tatsächlich gefahren worden (vgl. Bl. 169 ff. BA VIa). In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Vorteilsgewährung und Bestechlichkeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; eine Unrechtsvereinbarung sei nicht nachzuweisen. Auch sei für den maßgeblichen Zeitraum nicht nachzuweisen, dass der Kläger fehlerhaft KTW- in RTW-Scheine habe ändern lassen; möglicherweise hätten tatsächlich Notfälle vorgelegen. Länger zurückliegende Vorfälle würden von einem anderen Verfahren erfasst, das nach § 153a StPO eingestellt worden sei. Auch könne nicht allgemein festgestellt werden, dass der Kläger nicht gefahrene Kilometer abgerechnet habe (vgl. Bl. 258 ff. BA VIb). In 23 Fällen entsprächen die Angaben des Klägers jedoch nicht den Angaben zu den gefahrenen Kilometern (vgl. Bl. 265 BA VIb); diesbezüglich erging Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Einspruch ein, dass er die Rechnungen nicht geschrieben habe und dass im Übrigen die abgerechneten Kilometer auch tatsächlich gefahren worden seien; seine Mitarbeiter seien ordnungsgemäß beaufsichtigt worden (vgl. Bl. 285, 356 ff. BA VIb). In der Folge wurde das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO - mit Zustimmung des Klägers, der sich gegen die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe verwahrte - eingestellt; seine notwendigen Auslagen hatte der Kläger selbst zu tragen (vgl. Bl. 372 f. BA VIb). Am 3.11.1994 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung nach dem Rettungsgesetz NRW und bat, die sieben vorhandenen und bis zu diesem Zeitpunkt genehmigten Krankenkraftwagen einzubeziehen. Im Antrag gab er als Betriebssitz und vorgesehenen Standort der Wagen die S1.----straße ... in ..... C. an. Aus einer der Beklagten erteilten "Auskunft in Steuersachen” von November 1994 ergab sich, dass Hauptniederlassung und Firmensitz in B1. lägen, Betriebsstätte sei die S1.----straße in C. . Am 2.3.1995 gab Herr H1. - der bei dem Kläger beschäftigt gewesen war - u.a. an, dass bei dem Kläger verschiedene Personen ohne Personenbeförderungsschein eingesetzt worden seien. Weiter befänden sich die bei dem Kläger verwendeten Gerätschaften teilweise in einem desolaten Zustand. U.a. zögen die Vakuummatratzen soviel Luft, dass sie instabil würden. Absauggeräte könnten nicht eingesetzt werden, da der Akku leer sei, Handabsaugpumpen seien teilweise defekt. Auch seien die Fahrzeuge mangelhaft. Bei einem Fahrzeug sei das Getriebe defekt gewesen, ein weiteres Fahrzeug habe permanent angeschoben werden müssen, bei einem dritten Fahrzeug seien die Reifen abgefahren gewesen. Bei einigen der Fahrzeuge sei der TÜV abgelaufen gewesen, keines der Fahrzeuge habe einen vom TÜV geprüften Feuerlöscher gehabt (vgl. Bl. 115 f. BA X). In der Folge trug der Kläger hierzu vor, dass seine Fahrzuge nur von Personen mit Personenbeförderungsschein gefahren würden. Die medizinisch-technische Ausstattung der Fahrzeuge sei nicht zu beanstanden, auch seien die Fahrzeuge verkehrssicher. Sie würden einmal jährlich dem TÜV vorgeführt (vgl. Bl. 182 BA X). Unter dem 4.4.1995 gab Frau C3. an, dass die Krankenwagen des Klägers ständig mit Startkabeln startklar gemacht werden müssten. Auch werde das Benzin zwischen den Krankenkraftwagen ausgetauscht (vgl. Bl. 121 BA X). Mit Schreiben vom 6.6.1995 legte der Kläger der Beklagten zum Nachweis der fachlichen Qualifikation des von ihm eingesetzten Personals u.a. die Kopie eines angeblich unter dem 2.2.1995 von Dr. N. und Dr. Q. unterschriebenen Ausbildungsnachweises betreffend Herrn U. L1. vor (vgl. Bl. 161, 173 BA X) Nachdem die Bezirksregierung im Rahmen eines Gesprächs vom 24.5.1995 (vgl. Bl. 153 BA X) deutlich gemacht hatte, dass eine Versagung der Genehmigung aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt sei, erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 12.9.1995 die bis zum 29.2.1996 befristete Genehmigung, Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports als Unternehmer wahrzunehmen. Sie bestimmte weiter, nur die Krankenkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen (es werden 7 Kennzeichen aufgeführt), jeweils mit dem Standort S1.----straße ..., ..... C. , dürften eingesetzt werden und legte - ausgehend vom angegebenen Betriebssitz S1.----straße ..., ..... C. - die Einsatzbereiche fest. Den Genehmigungen waren Auflagen beigefügt, auf die Bezug genommen wird (vgl. Bl. 199 ff., 205 ff. BA X). Hinsichtlich der Auflagen und der Festlegung des Betriebsbereichs wurde der Sofortvollzug angeordnet. Am 29.11.1995 wurde das Fahrzeug .. - .. ..0 bei der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten neu angemeldet (vgl. Bl. 239 BA X). Am 19.12.1995 teilte der Kläger der für den Rettungsdienst zuständigen Stelle der Beklagten mit, dass das Fahrzeug .. - .. ..9 abgemeldet worden sei und nicht mehr eingesetzt werde, dafür solle in Zukunft das Fahrzeug .. - .. ..0 eingesetzt werden (vgl. Bl. 239 BA X). Unter dem 12.1.1996 beantragte der Kläger die Verlängerung der erteilten Genehmigungen. Die Beklagte verlängerte mit Bescheid vom 28.2.1996 die erteilten Genehmigungen unter Beibehaltung der Betriebsbereiche, der Auflagen und der Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 30.8.1996. Am 13.2.1996 sprach ein ehemaliger Mitarbeiter des Klägers, Herr B2. , bei der Beklagten vor und erklärte, er habe in der Zeit von September 1994 bis April 1995 bei der Unternehmung des Klägers als Rettungssanitäter gearbeitet. Dort würden viele Arbeitskräfte eingesetzt, deren Qualifikation nicht den Vorschriften des Rettungsgesetzes NRW entsprächen. Der Kläger führe eine eigene Ausbildung durch und setze die von ihm für qualifiziert erachteten Personen im Rettungs- und Krankentransportdienst ein. Er ergänzte auf telefonische Nachfrage der Beklagten, er sei "ohne Qualifikation" im Kranken- und Rettungstransport eingesetzt worden; erst vor wenigen Tagen habe er die Anerkennung seines Medizinstudiums in der Türkei erhalten (vgl. Bl. 263 BA X). Diesbezüglich erging am 27.3.1997 Bußgeldbescheid. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und teilte mit, dass Herr B2. über die erforderliche Qualifikation verfüge; er sei immerhin Arzt. Die diesbezüglichen Bescheinigungen habe er der Beklagten vorgelegt (vgl. Bl. 41, 47 BA III). Das Verfahren wurde nach § 47 OWiG eingestellt (vgl. BA III am Ende). Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 15.4.1996 u.a. auf, Qualifikationsnachweise für die von ihm beschäftigen Personen vorzulegen (vgl. Bl. 264 BA X) Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 2.5.1996 u.a. erneut eine Kopie des angeblich unter dem 20.2.1995 von Dr. N. und Dr. Q. unterschriebenen Ausbildungsnachweises betreffend Herrn U. L1. ; Nachweise für Herrn B2. wurden nicht übersandt. Derzeit würden folgende Fahrzeuge eingesetzt: (erneute Auflistung von 7 Kennzeichen) (vgl. Bl. 271 ff. BA X). Ein Mitarbeiter der Beklagten vermerkte unter dem 14.5.1996 bzw. 23.5.1997, er habe am 10.5.1996 von einem älteren Herrn, den er in der S1.----straße ..., ..... C. , angetroffen habe, erfahren, dass der Kläger seinen Betriebssitz dort aufgegeben habe und die Büroräume sowie die Garage leer stünden. Der Herr habe Zugang zur Garage sowie zu den Betriebsräumen gehabt und habe diese mit ihm betreten, um ihm die dortigen Zustände zu zeigen; ob es sich bei ihm um den Sohn des Hauseigentümers gehandelt habe, wisse er nicht. Im Rahmen der Überprüfung von Fahrzeugen des Klägers könne er mitteilen, dass gelegentlich normale Krankentransporte beobachtet worden seien; ein KTW mit T2. Kennzeichen sei mehrfach im C. Stadtgebiet beobachtet worden. Es sei jedoch nicht festzustellen gewesen, ob ein Krankentransport durchgeführt worden sei (vgl. Bl. 297 BA X, 705 BA XIc). Nach einem weiteren Vermerk eines Mitarbeiters des Außendienstes der Beklagten vom 10.6.1996 erklärten am 4.6.1996 zwei Mitarbeiter des Klägers, die Herren M. E. und Q1. U1. , anlässlich einer Kontrolle des von ihnen geführten Rettungswagens, dass der Kläger in C. keine Betriebsstätte mehr unterhalte. Betriebsstätte sei nunmehr T3. .., ..... B1. (vgl. Bl. 315 BA X). Der Kläger beantragte unter dem 12.6.1996 erneut die Verlängerung der erteilten Genehmigungen bzw. deren Neuerteilung. Am 28.6.1996 sprach ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter des Klägers, Herr N1. , bei der Beklagten vor. Er stellte die Qualifikation des eingesetzten Personals in Frage. Am 24.4.1996 habe er zusammen mit Herrn P. C5. - der in Russland drei Jahre Medizin studierte habe einen Krankentransport durchgeführt. Auch habe Herr N2. am 7.5.1996 zusammen mit einer Krankenschwester einen Krankentransport durchgeführt. Herr Dr. B3. G. - der mehrmals als Notarzt eingesetzt worden sei - habe ihm mitgeteilt, dass er keine Berufserlaubnis habe. Auch habe am 2.5.1996 der RTW 20 Minuten bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle gebraucht. Des Weiteren seien sämtliche Fahrzeuge des Klägers in der Betriebsstätte T3. .., ..... B1. , stationiert. Von dort aus würden sämtliche Transporte im C. Stadtgebiet, darunter auch solche der Primärnotfallrettung, durchgeführt (vgl. Bl. 332 ff. BA X). Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 5.8.1996 mit, der Betriebssitz bzw. der Standort seiner Fahrzeuge in C. habe sich geändert. Diesbezüglich heißt es in dem Schreiben: "1. Standort RTW/KTW C. -City: Unmittelbar auf dem Gelände des St. F. -Krankenhauses, C. . Der Aufenthaltsraum für das Fahr- und Einsatzpersonal befindet sich im Haus M1.--straße . 2. Standort RTW/KTW C. -Süd In der I.--------straße .../W.-----straße . (ehemalige Kinderklinik) 3. Weitere Abstellmöglichkeit für KTW ist wie bisher gegeben im Altenheim B4. , S1.----straße .... Für die ggf. erforderliche Festlegung der Betriebsbereiche möge die Dienststelle F. -Krankenhaus (vorrangig RTW .. - .. .7) und I.--------straße (überwiegend RTW .. - .. ..1) herangezogen werden." (Bl. 370 ff. BA X) Die Beklagte legte, ohne Kenntnis vom vorgenannten Schreiben genommen zu haben, mit Bescheid vom 7.8.1996 den Einsatzbereich für die Aufnahme und Versorgung von Notfallpatienten im Stadtgebiet C. unter Zugrundelegung des Betriebssitzes T3. .., ..... B1. , neu fest; der Sofortvollzug wurde angeordnet. Mit Schreiben vom 24.8.1996 teilte der Kläger mit, die Betriebsstätte S1.----straße ..., ..... C. , sei erst vor kurzem aufgegeben worden, lediglich die Verwaltung sei bereits im März in den T3. .., ..... B1. , verlegt worden. Bezüglich des Betriebssitzes I.--------straße ... sei eine Vereinbarung mit der K. -Klinik getroffen worden. Neben einigen Stellplätzen auf dem Gelände stünden dort ein Aufenthalts- und Schlafraum sowie Sanitärräume zur Verfügung. Hinsichtlich des Betriebssitzes St. F. -Krankenhaus befänden sich die Aufenthalts-, Schlaf- und Sanitärräume im Gebäude M1.--straße . Für ihn, den Kläger, ausgewiesene Stellplätze befänden sich im Innenhof des Krankenhauses. Er legte gleichzeitig eine zwischen der Dr. I1. -K. GmbH & Co. Klinik KG und ihm getroffene "Mietvereinbarung" vom 26.10.1995 vor. Vereinbart wurde hiernach u.a., dass die Dr. I1. -K. GmbH & Co. Klinik KG an den Kläger ab dem 1.11.1995 einen 35 qm großen Raum vermietet. Der Kläger sei berechtigt, "während dieses Zeitraumes (...) KTW auf dem Hofgelände des Vermieters abzustellen" (vgl. Bl. 385 f., 401 BA X). Unter dem 19.8.1996 wurde der Kläger aufgefordert, Unterlagen zu seiner Betriebsstätte am St. F. -Krankenhaus vorzulegen. Eine Vorlage unterblieb (vgl. Bl. 380 BA X). Mit Schreiben vom 23.8.1996 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Genehmigungen nicht zu verlängern. U.a. sei er - der Kläger - unzuverlässig; hinsichtlich des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 382 ff. BA X Bezug genommen. Der Kläger erhob am 28.8.1996 Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.8.1996 und machte geltend: Der Rettungswagen mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. .7 sei in der Betriebsstätte St. F. -Krankenhaus, der Rettungswagen mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. ..0 sei auf dem Gelände der ehemaligen Kinderklinik in der I.--------straße , jetzige K. -Klinik, stationiert. Der Rettungswagen mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. ..1 sei als weiteres Fahrzeug und als Reservefahrzeug "zum Teil auch in B1. , T3. positioniert", so dass er "für die von hier startenden Rettungsfahrzeuge" den Bescheid der Beklagten vom 7.8.1996 zur Grundlage nehme. Er bat die Beklagte, für die Rettungsfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen .. - .. .7 und .. - .. ..0 auf der Grundlage "der (ihm) zur Verfügung stehenden Betriebsstätten" neue Einsatzradien festzulegen. Gleichzeitig machte er geltend, dass die im Schreiben vom 23.8.1996 gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien: Die Betriebssitzverlagerung sei nicht mit erheblicher Verzögerung sondern innerhalb der Urlaubzeit in angemessener Frist bereits am 5.8.1996 angezeigt worden. Die Hilfsfrist von 8 Minuten sei in allen Fällen eingehalten worden; ihm sei kein Fall bekannt, in dem ein bestellter Rettungs- oder Notarztwagen seines Dienstes nicht innerhalb der 8-Minuten-Frist eingetroffen sei. Er setze ausschließlich qualifiziertes Personal ein. Diesbezüglich wurden eine Erklärung des Fahrdienstleiters I2. (vgl. Bl. 410 BA X), eine Erklärung des I3. E1. (vgl. Bl. 412 BA X) und eine eidesstattliche Versicherung des Herrn I3. E1. (vgl. Bl. 411 BA X) vorgelegt. Auch werde das Personal regelmäßig geschult, Fortbildungsnachweise seien regelmäßig zugesendet worden. Es wurden Fortbildungspläne für August 1996 und März bis Juli 1993 vorgelegt. Mit Bescheid vom 22.10.1996 lehnte die Beklagte eine (weitere) Verlängerung der Genehmigungen ab. Sie führte zur Begründung u.a. aus, dass Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Hiergegen legte der Kläger unter dem 29.10.1996 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu Unrecht erfolgten. Die vom Zeugen H1. erhobenen Vorwürfe seien haltlos, Fahrzeuge würden nur von Personen gefahren, die einen Führerschein und Personenbeförderungsschein hätten. Die medizinisch-technische Ausrüstung sei einwandfrei und werde täglich überprüft; dies gelte selbstverständlich auch für die Vakuummatratzen und Absauggeräte. Diese verfügten über Ladekabel und seien stets an das Bordnetz angeschlossen. Auch seien die Fahrzeuge verkehrssicher und einwandfrei. Sie würden jährlich dem TÜV vorgeführt, notwendige Reparaturen würden von Vertragswerkstätten durchgeführt. Auch sei der Vorwurf, dass er am 19.5.1996 keine Betriebsstätte in der S1.----straße ... in ..... C. innegehabt habe, unzutreffend. Dies könne durch Zeugen belegt werden. Auch sei eine Betriebsverlagerung bereits am 5.8.1996 mitgeteilt worden. Die von Herrn N1. erhobenen Vorwürfe seien ebenfalls falsch. Insbesondere sei der Vorfall vom 2.5.1996 falsch geschildert worden, nach dem von dem Arzt T4. unterzeichneten Notfallprotokoll sei der RTW binnen 4 Minuten eingetroffen. Ein Mitarbeiter der Beklagten vermerkte unter dem 3.12.1996 bezüglich der vom Kläger angegebenen Anschrift I.--------straße ... u.a. Folgendes: "Bei einer Überprüfung vor Ort wurden keine Anhaltspunkte vorgefunden, die darauf schließen lassen, dass die Fa. L. dort eine Betriebsstätte betreiben würde. Zwei dort angetroffene Hausmeister gaben an, dass die Fa. L. dort nicht ansässig sei. Dies wurde telefonisch durch die Robert-K. -Klinik (Herr T5. ) bestätigt" (vgl. Bl. 535 BA X). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bonn 31 Js 158/97 begaben sich Bedienstete des Polizeipräsidiums C. sowie ein Bediensteter der Beklagten am 24.7.1997 zur I.--------straße in C. . Der Verwaltungsleiter der K. -Klinik erklärte diesen auf Befragen, der dortige Gebäudekomplex habe früher die Bezeichnung I.--------straße ... getragen. Er trage nunmehr die offizielle Bezeichnung W.-----straße .. An den Kläger sei früher einmal ein PKW-Stellplatz sowie ein Zimmer vermietet worden. Das Zimmer habe als Schlafplatz für den Fahrer zur Verfügung gestanden. Der den Stellplatz sowie das Zimmer betreffende Mietvertrag sei jedoch spätestens Ende 1996 gekündigt worden. Seitdem verfüge der Kläger dort weder über einen Stellplatz noch über eine Räumlichkeit (vgl. Bl. 121, 127 BA XVI). Ein Mitarbeiter der Beklagten vermerkte unter dem 7.8.1997 Folgendes: "Aus früheren Ermittlungen ist bekannt, dass der Ambulanzdienst L. zu keinem Zeitpunkt auf der I.--------straße tätig war. Es wohnte lediglich ein Mitarbeiter der Firma L. auf der I.--------straße ..., eine Betriebsstätte befand sich jedoch definitiv nicht unter dieser Anschrift. Die (...) Anschriften (I.--------straße ... und ...) wurden bis zum heutigen Tage über mehrere Monate hinweg regelmäßig angefahren, Fahrzeuge der Firma L. wurden jedoch nie angetroffen" (vgl. Bl. 835 BA XIb). Die Bezirksregierung L2. stellte das Widerspruchsverfahren bezüglich der Festlegung der Einsatzbereiche mit Bescheid vom 10.3.1997 ein. Weiter wies die Bezirksregierung L2. den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Verlängerung der Genehmigungen nach § 18 RettG NRW mit Bescheid vom 16.4.1997 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des Rettungsgesetzes NRW anzunehmen sei. Das Unternehmen des Klägers führte am 6./7.5.1997 einen Krankentransport durch, bei dem sich der Zustand des später verstorbenen Patienten erheblich verschlechterte (vgl. Bl. 667, 736 BA XIc). An dem Einsatz waren u.a. der damals vom Kläger beschäftigte Herr N3. T6. , ein Herr H2. und eine Frau S2. beteiligt; in der Folge trug der Kläger vor, dass Herr H2. am 6.11.1993 gemeldet worden sei, Frau S2. sei beim S. -F1. -Kreis gemeldet (vgl. Bl. 740 BA XIc). Letzteres konnte der S. -F1. -Kreis nicht bestätigen (vgl. Bl. 821 BA XI c). Die Staatsanwaltschaft Bonn leitete u.a. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren (31 Js 158/97 bzw. 62 Js 108/98) ein. Am 2., 3. bzw. 18.7.1997 gab Herr N4. T6. - u.a. im Rahmen einer Vernehmung - folgendes an: Er arbeite seit 1994 für den Kläger. Herr L. habe immer Geschenke auf den Krankenhausstationen - bis hin zu Fernsehern - verteilt; dadurch habe er sich Fahrten sichern wollen. Bereits im Rahmen seines Praktikums sei er als "zweiter Mann" für KTW und RTW-Transporte eingesetzt worden, obschon er damals hierfür nicht qualifiziert gewesen sei. In der Folge habe er dann - erfolgreich - die Prüfung zum Rettungssanitäter gemacht, obschon er vorher nicht die 560 Stunden absolviert gehabt habe; weder die Stunden noch die angegebenen 2 praktischen Reanimationen habe er absolviert. Diesbezüglich seien Unterlagen mit eingescannter Unterschrift verwendet worden. Dieses könne durch Vergleiche der Nachweise festgestellt werden, da sich die Unterschriften immer exakt an der selben Stelle befänden. So habe Herr I4. , ein ehemaliger Mitarbeiter der Firma, in seinem Beisein Unterschriften eingescannt. Er vermute, dass der Kläger von dieser Praxis wisse, weil Herr I4. ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr im Betrieb gearbeitet habe. Auch sonst sei immer weiter unqualifiziertes Personal eingesetzt worden. Herr D. H2. habe eine Urkunde als Rettungssanitäter, diese sei aber mit gefälschten Papieren erlangt worden. Auch seien für Papiere, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung als Rettungssanitäter dienten, für Herrn D. H2. , Herrn F2. N5. und Herrn E2. B5. Unterlagen mit eingescannten Unterlagen von Ärzten verwendet worden. Auf ähnliche Art und Weise seien die Unterlagen für Herrn N6. I4. , Herrn Q1. T7. , Herrn P1. , Frau S2. und Frau O. erstellt worden. In der I5. befinde sich keine Niederlassung des Klägers, es gebe dort noch nicht einmal einen Stellplatz. Am F. -Krankenhaus sei ein Stellplatz vorhanden, auch gebe es dort ein Zimmer für den 24-Stunden Dienst; dies sei ein reiner Raum zum Schlafen, kein Büro (vgl. Bl. 90 ff. BA XVI, 743, 758 ff. BA XIc). In der Folge nannte Herr T6. ein Reihe von Vorfällen, in denen es zu schweren Folgen (bis zum Tode) gekommen sei, und eine ganze Anzahl von Mitarbeitern, die ohne die erforderliche Qualifikation beschäftig worden seien; auf Bl. 199 ff. BA XVI wird Bezug genommen. Am 9.9.1997 wurde Herr U. L1. als Zeuge im Strafverfahren vernommen. Herr L1. gab an, dass ihm nicht bekannt sei, dass Ausbildungsnachweise gefertigt worden seien, obschon die Ausbildung tatsächlich gar nicht durchgeführt worden sei. Als Herr U. L1. ein Ausbildungsnachweis für seine Person gezeigt wurde, gab er an, dass er ihn nicht kenne. Von den beiden unterschreibenden Ärzten - Dr. Q. und Dr. N. - habe er nur mit Herrn Dr. Q. kurz gesprochen, der Name Dr. N. sage ihm nichts (vgl. Bl. 274 ff. BA XVI). Herr Dr. Q. gab am 10.9.1997 an, das er bis ca. 1994 bei dem Kläger ausgebildet habe. Ausbildungsnachweise habe er unterzeichnet, es seien um die zehn gewesen. Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Ausbildungsnachweis für Herrn U. L1. erstellt worden sei, habe er mit dem Betrieb wahrscheinlich nichts mehr zu tun gehabt. Mit einem "Einscannen" seiner Unterschrift sei er nie einverstanden gewesen (vgl. Bl. 281 ff. BA XVI). Frau Dr. N. gab am 30.7.1997 an, dass sie beim Kläger ausgebildet habe; sie habe ca. 30 bis 40 Ausbildungsnachweise unterschrieben. Die Unterschrift, die sich auf den Ausbildungsbescheinigungen befinde, sei die ihre (vgl. Bl. 244 ff. BA XVI). Herr Dr. C1. gab am 22.9.1997 an, dass die Firma des Klägers regelmäßig Rettungseinsätze trotz eindeutiger Alarmierung über weite Distanzen vornehme; die Hilfsfrist werde um das Doppelte bis Dreifache verlängert. Auch wisse er davon, dass Kollegen von ihm immer wieder Transportscheine mit einer höheren Qualifikation vorgelegt worden seien (vgl. Bl. 306 ff. d.A.) Der Kläger ließ sich u.a. dahingehend ein, dass der Zeuge T6. ihm übel gesonnen sei. Auch tatbestandlich sei ein Urkundendelikt nicht gegeben, das "einscannen" sei - selbst wenn es erfolgt sein sollte - nur strafbar, wenn es ohne Zustimmung der Ärzte erfolgt sei (vgl. Bl. 173 bzw. 365 BA XVI). Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Urkundenfälschung eingestellt. Diesbezüglich hätten die Unterlagen nämlich keine Urkundsqualität. Die StA Bonn ging jedoch davon aus, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise nicht von den vermeintlichen Ausstellern unterzeichnet worden waren (vgl. Bl. 545, 554 BA XVI). Im Zug der Ermittlungen in diesem Verfahren erhielt die Beklagte ein "Ambulanz-Info" des Klägers vom 14.2.1994. In diesem war u.a. folgendes festgehalten: "Evangel. X. : Nur bedingt anfahren, inbes. nicht Intensivpatienten; amb. Rückfahrten in der Regel nicht gesichert./N7. C. : Grundsätzlich nicht anfahren..../Krankenhaus T8. : Übergabe in der chirurgischen Ambulanz derz. problematisch; Rückfahrten nicht gesichert; möglichst nicht anfahren./N8. - : Ersparen Sie sich, dem Patienten und unserem Unternehmen einfach den Stress und fahren sie zu einem der sieben anderen C. Krankenhäuser" (vgl. Bl. 766 f. BA XIc). Anlässlich des genannten Strafverfahrens wurde am 24.7.1997 der "Betriebssitz" des Klägers im St. F. -Krankenhaus durchsucht. Dort stellten Bedienstete des Polizeipräsidiums C. fest, dass die vom Kläger angemietete Wohneinheit aus einem mit zwei Betten ausgestatteten Wohnraum und einer Nasszelle bestand. Es wurden keine Firmenunterlagen oder sonstige Merkmale einer Büroausstattung festgestellt. Es wurden u.a. die Mitarbeiter V. C6. und N9. F3. angetroffen (vgl. Bl. 122 BA XVI). Diese waren nicht beim Beklagten gemeldet, zum 1. bzw. 5.8.1997 wurden sie beim S. -T. -Kreis gemeldet (vgl. Bl. 821, 824, 831 BA XIc). In der Folge gab der Kläger an, dass Herr F3. ein nicht meldungspflichtiger Praktikant sei. Herr C6. sei an jenem Tag nicht "im Dienst" gewesen; er sei lediglich als Fahrer des Mietwagens .. - .. ..8 eingesetzt worden. Diesbezüglich wurde eine eidesstattliche Versicherung des Herrn C6. vorgelegt (vgl. Bl. 920 BA XIb). Der Kläger hat am 9.5.1997 Klage erhoben. Bereits am 21.2.1997 hatte er beim VG einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, dem durch Beschluss vom 27.6.1997 - 9 L 525/97 - insoweit entsprochen wurde, als der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wurde, die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports als Unternehmer durch den Kläger in dem sich aus der Genehmigung vom 12.9.1995 ergebenden Umfang bis zur Entscheidung über die Klage, längstens bis zum 30.8.2000 zu dulden. Der Senat wies den hiergegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.8.1997 - 13 B 1800/97 - zurück. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Am 10.5.1996 sei der Betriebssitz noch in der S1.----straße ..., ..... C. , gewesen, was seine Mitarbeiter - als Zeuge wurde u.a. Herr I2. benannt - bestätigen könnten. Einen "Sohn des Hauseigentümers" gebe es gar nicht, da der Hauseigentümer keinen Sohn habe. Auch seien die Büroräume nicht besichtigt worden. Sein Mitarbeiter M. E. sei nicht von einem Mitarbeiter der Beklagten nach dem Betriebssitz gefragt worden, Herr Q1. U1. habe diesem gegenüber nicht erklärt, dass in C. keine Betriebsstätte unterhalten werde. Der damalige Fahrdienstleiter, Herr I2. , habe die Beklagte über die Betriebssitzverlagerung, die sich "ab Ende Mai fließend" vollzogen habe, bereits "im Mai" telefonisch unterrichtet. Die Betriebsstätte in der S1.----straße ..., ..... C. , habe immer nur als zusätzliche Betriebsstätte gedient. Dort habe es Personalunterkünfte und Unterstellplätze für die Fahrzeuge gegeben. Die Erreichbarkeit der Kranken- und Rettungsfahrzeuge sei auch immer über die zentrale Betriebsstätte in B1. gewährleistet gewesen. Die Betriebsstätten in C. , welche sich zunächst in der S1.----straße ... und sodann in der I.--------straße sowie am St. F. -Krankenhaus und schließlich nur noch am St. F. -Krankenhaus befunden hätten, seien zusätzliche Betriebsstätten gewesen. Dort sei rund um die Uhr mindestens ein Fahrzeug verfügbar gewesen. Eingehende Anrufe seien allerdings immer direkt zur zentralen Betriebsstätte nach B1. weitergeleitet und von der dortigen Notrufzentrale bearbeitet worden. Vom Standort des jeweiligen Fahrzeugs aus gemessen, prüfe sie, ob ein Notfallort innerhalb von acht Minuten erreicht werden könne. Sei dieses nicht möglich, werde der Auftrag an die Feuerwehr abgegeben. Die Aussagen ehemaliger Mitarbeiter entsprächen nicht der Wahrheit und seien nicht geeignet, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufkommen zu lassen. Der ehemalige Mitarbeiter B2. habe sowohl seine fachliche als auch seine gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit im Rettungsdienst nachgewiesen. Auf dem Einstellungsfragebogen habe er als Beruf "Arzt" angegeben, auch habe ihm eine Studienabschlussbescheinigung der Universität Izmir vom 1.7.1994 vorgelegen. Es sei auch nicht richtig, wenn er angebe, dass viele Personen eingesetzt würden, die nicht qualifiziert seien. Die Vorwürfe des ehemaligen Mitarbeiters N1. seien bereits im Widerspruchsverfahren ausgeräumt worden. Die Beklagte könne ihre Auffassung auch nicht darauf stützen, es fehlten Mitteilungen über Personalstandsveränderungen. Dass er seine Personalunterlagen teilweise nur an den S. -T. -Kreis übersandt habe, beruhe auf einem Missverständnis. Er sei, da er seine Zentrale in B1. habe, davon ausgegangen, dass eine Übersendung der Personalunterlagen nur an die für den Hauptbetriebssitz in B1. zuständige Behörde habe erfolgen müssen. Seine Zustimmung zu der Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs nach § 153 Abs. 2 StPO bedeute kein Schuldeinge-ständnis. Die 1992 erhobenen Vorwürfe des Herrn Dr. C1. seien Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 60 Js 821/92 gewesen; das Verfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auch das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung sei eingestellt worden. Damit verblieben allenfalls geringfügige Unregelmäßigkeiten, die nicht geeignet seien, die Annahme seiner persönlichen Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Der Kläger hat unter dem 17.7.2000 die Verlängerung bzw. Neuerteilung der Genehmigungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports ab dem 30.8.2000 beantragt und angegeben, die Betriebsstätte befinde sich (weiterhin) in der T9.------straße ., ..... C. . Er hatte erstmals unter dem 14.10.1997 mitgeteilt, dass die Betriebsstätte dorthin verlegt worden sei (vgl. Bl. 893 BA XIb). Er hatte am 15.5.1999 diese Angaben dahingehend ergänzt, dass sich auf dem dortigen Grundstück die vorrangig in C. für den Rettungsdienst einzusetzenden Fahrzeuge befänden (vgl. Bl. 87 d.A.) Der Mietvertrag aus dem Jahre 1995 könne erforderlichenfalls jederzeit vorgelegt werden. Da die Fahrzeuge sich werktags regelmäßig im Einsatz befänden, sei es wahrscheinlich, dass bei einer Betriebsüberprüfung kein Fahrzeug angetroffen werde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.4.1997 zu verpflichten, ihm die beantragte Verlängerung der Genehmigung nach dem Rettungsgesetz entsprechend seinem Antrag vom 12.6.1996 in der Fassung vom 17.7.2000 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend u.a. vorgetragen, dass die Angaben des Klägers bezüglich einer Betriebsstätte in der T9. . ., ..... C. , nicht zutreffen könnten, da dort lediglich ein Hofraum mit einer Breite von 3 m und einer Länge von max. 12 m, mithin lediglich eine Stellfläche für höchstens zwei Fahrzeuge zur Verfügung stehe. Am 12. bzw. 19.6.1997 meldete der Kläger das Fahrzeug .. - .. ..1 für die Betriebsstätte I.--------straße an (vgl. Bl. 728, 731 BA XI c). Das Fahrzeug wurde zugelassen, die Beklagte bat unter dem 20.6. (vgl. Bl. 730 BA XIc) und 31.7.1997 (vgl. Bl. 826 BA XIc) vergeblich um Auskunft darüber, welches Fahrzeug an der Stelle dieses Fahrzeuges stillgelegt worden sei. Unter dem 3.7.1997 legte der Malteser-Hilfsdienst einen zwischen der Klägerin und E2. T11. geschlossenen Probe-Arbeitsvertrag vor; Herr T11. sollte zum 30.10.1995 als Rettungshelfer eingestellt werden. Zur seinen Pflichten gehörte laut Arbeitsvertrag das Fahren von "Notfallambulanzen (RTW)" (vgl. Bl. 454 BA X, 772 BA XIc). Unter dem 10.9.1997 teilte Herr Dr. C1. der Beklagten mit, dass tags zuvor gegen 16.00 beim Kläger ein Rettungswagen mit Blaulicht angefordert worden sei; Zusatzhinweise seien "Herzinfarkt" und "Sehr eilig" gewesen. Einsatzort sei C. - C2. H. gewesen. Der Wagen sei erst ca. 25 Minuten später eingetroffen. Direkt in der Nähe des Notfallortes habe sich eine Rettungswache der Berufsfeuerwehr befunden, die den Ort in 2 Minuten hätte erreichen können (vgl. Bl. 884 BA XIb). Der Kläger ließ sich in der Folge dahingehend ein, dass er auch mit .. - Fahrzeugen in C. tätig werden könne (vgl. Bl. 38 BA IV). Mit Bußgeldbescheid vom 8.4.1998 wurde gegen den Kläger ein Bußgeld in Höhe von DM 3.000,00 festgesetzt, da er den Betriebsbereich verlassen habe. Der Bußgeldbescheid wurde in der Folge rechtskräftig (vgl. die letzen drei Seiten der BA IV) Unter dem 14.10.1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, aktuelle TÜV bzw. DEKRA-Bescheinigungen für die RTW .. - .. ..1 und .. - .. .9 sowie für den KTW .. - .. ..5 vorzulegen. Es wurde eine Frist zum 31.10.1997 gesetzt (vgl. Bl. 892 BA XIb). Unter dem 18.12.1997 wurde der Kläger erneut zur Vorlage aufgefordert, weiter wurden die Bescheinigungen für die Fahrzeuge .. - .. .7, .. - .. ..0 und .. - .. ..1 angefordert (vgl. Bl. 900 BA XIb). In der Folge ließ sich der Kläger dahingehend ein, dass keine Pflicht zur Vorlage der Bescheinigungen bestehe (vgl. Bl. 902 BA XIb). Unter dem 12.1.1998 wurden dann die Bescheinigungen vorgelegt (vgl. Bl. 904 BA XI b). Bezüglich des angeblichen Betriebssitzes in der T9. . . in C. beobachteten Mitarbeiter der Beklagten bis zum 22.10.1997, dass sich an zwei Tagen jeweils ein KTW im Hof befunden habe; an einem Tag habe sich ein KTW auf der Straße befunden. In der Zeit vom 5. bis zum 16.7.1999 und in der Zeit vom 10. bis zum 28.8.1999 seien jedoch keinerlei Fahrzeuge zu sehen gewesen, aus denen geschlossen habe werden könne, dass von diesem Objekt ausgehend Krankentransport betrieben werde. Da es sich um ein normales Wohnhaus handele, habe nicht festgestellt werden können, ob ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehe. Zu dem Haus gehöre ein Hofraum mit einer Breite von drei und einer Länge von ca. 12 Metern; mehr als zwei Fahrzeuge könnten dort nicht geparkt werden (vgl. Bl. 895, 994, 1020 BA XIb). Der Kläger ließ sich in der Folge dahingehend ein, dass die Räumlichkeiten mehrfach durch das Gesundheitsamt besichtigt worden seien, Beanstandungen hätten sich nicht ergeben. (vgl. Bl. 981 BA XIb). Am 29.11.2000 hielt ein Mitarbeiter der Beklagten fest, dass die Räume in der T9.------straße leer stünden. Die Eigentümerin des Objekts habe erklärt, dass der Mietvertrag mit dem Kläger aufgelöst worden sei. Der Kläger habe ohnehin dort nur ein kleines Appartement gemietet, in dem Gegenstände gelagert worden seien (vgl. Bl. 1340 BA XIa). Unter dem 10.1.2001 gab der Kläger an, dass er diesen Betriebssitz nach wie vor innehabe (vgl. Bl. 1357 BA XIa). Unter dem 18.12.1998 wurde der Kläger aufgefordert, die TÜV- bzw. DEKRA-Berichte für die Fahrzeuge .. - .. ..5, .. - .. ..0 und .. - .. ..1 vorzulegen. Weiter wurde der Kläger aufgefordert, sämtliche eingesetzten Mitarbeiter zu benennen (vgl. Bl. 952 BA XIb). In der Folge ließ der Kläger zwei neue KTW zu (.. - .. ..0 und .. - .. ..6) (vgl. Bl. 963 BA XIb). Die Beklagte machte den Kläger darauf aufmerksam, dass diese KTW von der Konzession nicht abgedeckt seien (vgl. Bl. 966 BA XI b). Am 12.8.1999 meldete der Kläger dieses Fahrzeug bei der zuständigen Stelle an (vgl. Bl. 979 BA XI b). Am 25.1. bzw. 16.8.2000 wurden die TÜV-Berichte und Mitarbeitermeldungen vorgelegt (vgl. Bl. 1008 ff, 1106 ff. BA XIb). Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das VG Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Rechtsstreit habe sich durch den zwischenzeitlichen Ablauf des streitgegenständlichen Genehmigungszeitraumes nicht erledigt. Die Erteilung der beantragten Genehmigung könne für künftige Genehmigungszeiträume von Bedeutung sein. Angesichts der Dauer der nachhaltigen Verweigerungshaltung der Beklagten in der Vergangenheit mit immer neuen unberechtigten Vorwürfen sei er aber auf eine möglichst rechtssichere Ausgangsposition angewiesen, damit nicht immer wieder erneut um eine Erlaubnis gestritten werden müsse. Werde gleichwohl von der Erledigung des Rechtsstreits ausgegangen, so sei die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides festzustellen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte mache die weitere Genehmigungspraxis vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig (vgl. Bl. 1302 BA XIa). Er sei zuverlässig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW. Insbesondere spreche nicht gegen seine Zuverlässigkeit, dass er seit 1997 in den Vereinigten Staaten lebe. Er komme häufiger in die Bundesrepublik und verfüge vor Ort über eine der Beklagten bekannte und mit dieser abgestimmten Geschäftsführung. Kaufmännische Leiterin und Leiterin der Verwaltung - und damit auch Geschäftsführerin - sei Frau D1. S3. , deren Sachkunde ergebe sich aus einer Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach dem PBefG der IHK C. vom 21.10.1986; auf die Bescheinigung wird Bezug genommen. Im Übrigen habe er auch aus den Vereinigten Staaten immer dafür gesorgt, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt würden. Nahezu täglich, im Einzelfall auch mehrmals täglich, erfolgten Telefonate und Videokonferenzen bzw. würden Faxe, e-mails und SMS versendet. Auch würden - gemäß einer Weisung im internen Betriebshandbuch - von allen Mitarbeitern Tagesberichte gefertigt, die dem Kläger per e-mail zugeleitet würden. Auch im Übrigen rechtfertigten die verschiedenen ihm von der Beklagten vorgeworfenen Rechtsverstöße nicht die Annahme seiner Unzuverlässigkeit. In seinem Unternehmen seien nie "eingescannte" Unterschriften auf Ausbildungsnachweisen verwendet worden, wie sich schon aus der Aussage des Herrn L1. ergebe. Auch hätten Herr Dr. Q. und Frau Dr. N. bestätigt, dass sie für ihn - in dem Zeitraum, in dem die Bescheinigungen erstellt worden seien - tätig gewesen seien. Frau Dr. N. habe auch bestätigt, dass die Unterschrift, die sich auf der Ausbildungsbescheinigung befunden habe, die ihre sei. Aber selbst wenn eingescannte Unterschriften verwendet worden seien, begründe dies nicht seine Unzuverlässigkeit. Denn er habe von der Verwendung solcher Unterschriften jedenfalls nichts gewusst. Vielmehr dränge es sich auf, dass die Zeugen T6. und L1. sowie andere Mitarbeiter aus ureigensten Interessen heraus die "eingescannten" Unterschriften verwendet hätten. Der Zeuge T6. sei dem Kläger feindlich gesonnen gewesen, im Übrigen habe auch der Zeuge nicht bestätigen können, dass er - der Kläger - mit dem "Einscannen" etwas zu tun gehabt habe. Endlich sei in keinem Fall eine der beruflichen Qualifikationen, zu deren Erwerb die Bescheinigungen vorgelegt worden seien, wieder aberkannt worden; Herr T6. habe ein ordnungsgemäßes Zeugnis über eine Prüfung zum Rettungssanitäter vorgelegt. Eine persönliche Unzuverlässigkeit folge auch nicht aus den vom VG angeführten Straf- oder Ermittlungsverfahren. Er sei am 6.2.2001 von den Vorwürfen der Körperverletzung durch Unterlassen und der unterlassenen Hilfeleistung freigesprochen worden. Ursprüngliche Vorwürfe, die dem wegen des Verdachts des Betruges im Zusammenhang mit der Abrechnung von Transportaufträgen eingeleiteten und schließlich nach § 153 StPO eingestellten Strafverfahren zu Grunde gelegen hätten, rechtfertigten die Annahme seiner persönlichen Unzuverlässigkeit nicht. Der Verwertung der strafrechtlichen Vorgänge stehe u.a. der Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen, auch habe er sich gegen die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe stets verwahrt. Auch habe er die Verlegung seines Betriebssitzes im Jahre 1996 nicht verspätet gemeldet. Dem Rettungsgesetz NRW sei nicht die Verpflichtung zu entnehmen, eine beabsichtigte Betriebssitzverlegung Monate zuvor anzeigen zu müssen. Nach § 22 Abs. 3 Nrn.1, 2 und 4 RettG NRW werde zwischen dem Betriebssitz und dem Fahrzeugstandort unterschieden. Diese Differenzierung müsse berücksichtigt werden, wenn unter Hinweis auf den Gesetzeszweck Meldeverpflichtungen über den Wortlaut hinaus aufgestellt würden. Weiter seien alle Verlegungen der Betriebssitze bzw. Fahrzeugstandorte angezeigt worden bzw. hätten alle angezeigten Betriebssitze und Standorte tatsächlich bestanden. Schon am 25.11.1994 sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass sich die Geschäftsleitung des Betriebes in B1. befinde. Auch sei der Betriebsitz in der S1.----straße - was durch Zeugen bestätigt werden könne - bis Ende August 1996 und tatsächlich noch darüber hinaus als ordnungsgemäß ausgestatteter Betriebssitz genutzt worden. Im Mietvertrag sei eine Überlassung bis Ende des Jahres 1996 vereinbart gewesen, noch unter dem 4.7.1996 sei ein Schreiben, das als Briefkopf die S1.----straße ausweise, versandt worden. Der Rechtsanwalt der Vermieter dieses Betriebssitzes - der zuvor gekündigt worden sei - habe noch mit Schriftsatz vom 27.9.1996 bestätigt, dass eine Rückgabe der Objektes im Sommer 1996 nicht erfolgt sei. Im Übrigen habe die Beklagte selbst festgehalten, dass am 14.5.1996 noch Transporte von der Römerstrasse ausgegangen seien. Der Standort in der I.--------straße .../W.-----straße . habe - was ebenfalls durch Zeugen bestätigt werden könne - jedenfalls bis zum 31.1.1997 bestanden; der Standort sei ordnungsgemäß ausgestattet gewesen. Dass bei Betriebsbesichtigungen dieses Standorts keine Fahrzeuge angetroffen worden seien, möge an der Größe des Geländes gelegen haben, das zwischenzeitlich auch leer gestanden habe. Auch seien die Krankenkraftwagen in einem Innenhof abgestellt worden. Der Standort am F. -Krankenhaus - was auch durch Zeugen bestätigt werden könne - habe von August 1996 bis mindestens Oktober 1997 bestanden; auch dieser Standort sei ordnungsgemäß ausgestattet gewesen. Der Standort in der T9.------straße habe vom 30.9.1997 bis zum 30.6.2007 bestanden; dies könne ebenfalls durch Zeugen bestätigt werden. Aufgrund der Tatsache, dass er die von ihm angegebenen Standorte immer innegehabt habe, habe er auch keine unzulässigen Notfallrettungseinsätze unter Verstoß gegen die Festlegungen zu seinem Einsatzradius durchgeführt. Die Eintreffzeiten seien immer eingehalten worden; dies könne durch Zeugen bestätig werden. Auch folge eine Unzuverlässigkeit nicht aus den ihm vorgeworfenen Verstößen gegen vermeintliche oder tatsächliche Melde- oder Vorlageverpflichtungen. Er habe sämtliche Personalstandsänderungen und Neueinstellungen stets der Genehmigungsbehörde des S. -T. -Kreises, die für den Hauptsitz seines Unternehmens örtlich zuständig sei, gemeldet. Er habe davon ausgehen können, dass es genüge, wenn eine zur Überwachung und Überprüfung seines Betriebes und seines Personals berufene und kompetente Behörde die erforderlichen Informationen erhalte, um in Zweifelsfällen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Genehmigungsbehörde des S. -T. -Kreises habe zu keinem Zeitpunkt Verstöße festgestellt. Das Personal sei fachkundig gewesen, so sei Herr B2. approbierter Arzt gewesen. Auch bestehe nach dem Rettungsgesetz NRW keine Verpflichtung zur Vorlage von TÜV- oder DEKRA-Berichten für die von ihm eingesetzten Fahrzeuge. Nachdem die Beklagte mitgeteilt habe, sie bestehe auf deren Vorlage, habe er diese vorgelegt. Vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 1 RettG NRW sei im Übrigen für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers allein entscheidend, ob tatsächlich materielle Gefährdungen der Schutzgüter des Rettungsgesetzes NRW gegeben und ob diese in der Person des Unternehmers begründet seien. Einzelne formelle Verstöße rechtfertigten die Verneinung der persönlichen Zuverlässigkeit nicht. Überdies ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass er die ihm obliegenden Verpflichtungen stets eingehalten habe; so habe er z.B. Personalmeldungen abgegeben, TÜV - Berichte eingereicht, Fahrzeugstandorte mitgeteilt, für eine ordnungsgemäße Desinfektion gesorgt u.s.w. Schließlich habe sich die Beklagte in der Vergangenheit selbst auf den Standpunkt gestellt, dass die ihm vorgehaltenen Vorwürfe nicht die Nichterteilung der Genehmigungen wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigten. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.10.1996 (Az.: 32-21/30/RettG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L2. vom 16.4.1997 (Az.: 22.4.44-20/97.2) die unter dem 12.6.1996 von ihm beantragte Verlängerung der Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz NRW zu erteilen, 2. hilfsweise festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22.10.1996 (Az. 32-21/30/RettG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.1997 (Az.: 22.4.44-20/97.2) ausgesprochene Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Erlaubnis nach § 18 RettG NRW rechtswidrig war. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Im Januar 2003 hat ein Bevollmächtigter des Herrn N10. F4. , eines ehemaligen Mitarbeiters des Klägers, der Beklagten einen diesen betreffenden Ausbildungsnachweis vom 20.3.1993 vorgelegt. Herr N10. F4. hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass die bescheinigte Ausbildung nicht stattgefunden habe und es ihm unerfindlich sei, wie es zur Unterzeichnung durch die Ärzte Dr. N. und Dr. Q. gekommen sei (vgl. Bl. 433 d.A., 1 ff. BA XIV). Mit Beschluss vom 8.6.2006 - auf den Bezug genommen wird - hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 6.6.2007 - auf den Bezug genommen wird - hat das BVerwG diesen Beschluss insoweit aufgehoben, als dort über den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 22.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidium L2. vom 16.4.1997 entschieden worden ist und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG NRW zurückverwiesen. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L2. vom 16. April 1997 ausgesprochene Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Erlaubnis nach § 18 Rettungsgesetz NRW rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zurückgewiesen. Am 20.8.2007 hat der Kläger fernmündlich angegeben, dass er seit 1997 in den Vereinigten Staaten lebe (vgl. Bl. 622 d.A.) Auf der Homepage des Unternehmens des Klägers wird festgehalten, dass er - der Kläger - seit 1999 nicht mehr im operativen Geschäft tätig sei. Die Geschäftsführung werde seitdem durch eine US amerikanische Firma wahrgenommen, welche die vor Ort befindliche Verwaltungs- und Fahrdienstleitung unterstütze (vgl. www. ... .de). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Beiakten. Die von der Beklagten unter dem 5.9.2007 vorgelegten Vorgänge bzw. Beiakten sind nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht worden. Entscheidungsgründe Streitgegenstand ist allein der vom Kläger gestellte Hilfsantrag. Der Hauptantrag wurde mit Beschluss vom 8.6.2006 zurückgewiesen, die Entscheidung des BVerwG bezog sich nur auf den Hilfsantrag. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.2007 - 3 B 98.06 -. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des erst in der Berufungsinstanz gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8.6.2006 Bezug genommen. Der Fortfestsetzungsfeststellungsantrag ist unbegründet. Die Ablehnung der Genehmigung durch den Bescheid der Beklagten vom 22.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L2. vom 16.4.1997 war rechtsmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog); der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der Erledigung, hier also der 16.4.2001; bezüglich des genannten Datums wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8.6.2006 Bezug genommen. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage bei Fortsetzungsfeststellungsklagen BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38; OVG NRW, Urteil vom 28.1.2005 – 21 A 4463/02 -, GewArch 2005, 44; Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Februar 2007, § 113 Rdnr. 103 m.w.N. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Genehmigungsanspruch ist § 18 Satz 1 i.V.m. § 19 RettG NRW. Danach bedarf, wer Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will, der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde (vgl. § 18 Satz 1 RettG NRW). Die Genehmigung darf nach § 19 Abs. 1 RettG NRW u.a. nur dann erteilt werden, wenn das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. RettG NRW). Das Unternehmen ist als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren (§ 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW). Der Begriff der Zuverlässigkeit bezeichnet ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr. Zuverlässig ist danach derjenige, der die Erwartung rechtfertigt, dass er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit gerecht werden wird. Unzuverlässig ist er, wenn sich aus festgestellten Tatsachen ergibt, dass er des Vertrauens, er werde die von ihm angestrebte Betätigung ordnungsgemäß ausüben, insbesondere das zur Sicherheit und zum Schutz der Allgemeinheit Erforderliche tun und die gesetzlichen Vorschriften darüber beachten, nicht würdig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1962 - 7 C 37.60 -, BVerwGE 13, 326; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.1989 - 10 S 750/89 -, NZV 1990, 366 (367). Dabei kann sich eine Unzuverlässigkeit daraus ergeben, dass aus einzelnen Gesetzesverletzungen - für sich genommen - die Unzuverlässigkeit folgt. Eine Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die - jeweils für sich genommen - noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufung aber einen Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1964 - VII B 162/63 -, GewArch 1965, 36; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.1976 - XIV B 1317/75 -, GewArch 1976, 340; Marcks, in: Landmann/ Rohmer, GewO, Stand Januar 2007, § 35 Rdnr. 38 m.w.N. Im Rahmen des § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers positiv festgestellt werden können. Danach schließen schon nach dem Wortlaut der Vorschrift - bereits hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit die Erteilung einer Genehmigung aus. Dies wird durch systematische Überlegungen bestätigt: Im Bereich der allgemeinen Gewerbefreiheit macht es Sinn, die Ausübung eines Gewerbes nur zu untersagen, wenn eine Unzuverlässigkeit positiv festgestellt worden ist (vgl. §§ 1, 35 GewO). Besteht aber - wie im nordrhein-westfälischen Rettungsrecht - gerade keine allgemeine Gewerbefreiheit, sondern ist die Ausübung des rettungsdienstlichen Gewerbes von vornherein begrenzt und reguliert (§ 18 Satz 1 RettG NRW), macht es umgekehrt Sinn, den Zugang zu diesem - von vornherein limitierten Bereich - schon zu versperren, wenn hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Schließlich folgt das Gesagte aus dem Gesamtzusammenhang der rettungsdienstlichen Regelungen. Nach § 2 RettG NRW dienen Notfallrettung und Krankentransport einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis. Dieses Schutzbedürfnis schließt es aus, auch solche Personen zur Notfallrettung oder zum Krankentransport zuzulassen, an deren Zuverlässigkeit hinreichende Zweifel bestehen. So im Ergebnis auch Prütting, RettG NRW, 3. Aufl. 2001, § 19 Rdnr. 29; Fehn/Kupfer, in: Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand August 2007, § 19 RettG Rdnr. 28 und § 20 RettG Rdnr. 21. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.8.1997 - 13 B 1800/97 - und Nds. OVG, Beschlüsse vom 31.10.1994 - 7 M 6163/94 und 7 M 5873/94 -. Diese hinreichenden Zweifel können sich zum einen aus feststehenden Tatsachen ergeben, die hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Zum anderen können sich hinreichende Zweifel auch daraus ergeben, dass hinreichend sicher - wenn auch nicht erwiesen - Tatsachen vorliegen, die gegen eine Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers sprechen. In welchem Umfang diese Tatsachen hinreichend sicher vorliegen müssen, lässt sich nicht ein für allemal festlegen. Klar ist jedenfalls, dass Gerüchte und bloße Verdächtigungen nicht hinreichend sind. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Insoweit steht die aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung nicht der Verwertung von Umständen entgegen, wegen derer ein Strafverfahren - u.a. nach § 170 Abs. 2 StPO - eingestellt worden ist. Die Unschuldsvermutung bezieht sich nur auf die strafrechtliche Schuld, hier geht es aber um die Frage, ob hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestehen. Vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl 2002, 1110; BVerwG, Urteile vom 25.10.1960 - I C 63.59 -, BVerwGE 11, 181 und vom 2.2.1982 1 C 14.78 -, Buchholz, 451.20 § 35 GewO Nr. 40. Hier bestehen - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage - hinreichende Zweifel daran, dass der Kläger den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren konnte. Dies ergibt sich aus den belegten bzw. mit hinreichender Sicherheit belegten, unter 1. bis 8. dargestellten Gesetzesverletzungen, wobei jede einzelne Gesetzesverletzung ausreicht, und aus der Vielzahl der Gesetzesverletzungen, wie sie insgesamt unter 9. aufgeführt sind. Weiter bestehen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers deshalb, da die Geschäftsführungsverhältnisse vollständig unklar sind (10.). Soweit die Verstöße zu 1. bis. 9. Verhaltensweisen unmittelbar des Klägers betreffen, begründen sie unmittelbar hinreichende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Soweit der Kläger in Deutschland - jedenfalls bis 1997 bzw. 1999 - als Unternehmer für sein Unternehmen verantwortlich war, begründen diese Verstöße hinreichende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, da er insoweit gegen seine Überwachungs- und Organisationspflichten nach § 24 Abs. 1 RettG NRW verstoßen hat. Nach 1997 bzw. 1999 liegende Verstöße begründen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers entweder deshalb, da er seit 1997 bzw. 1999 wie im Schriftsatz vom 12.9.2007 vortragen -, auch von den Vereinigten Staaten aus faktisch eine Stellung als Unternehmer/Geschäftsführer innegehabt hat, die er aber mangelhaft ausgefüllt hat. Oder die hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit folgen daraus, dass er seit 1997 bzw. 1999 - trotz der nach § 24 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW weiter bestehenden Überwachungspflicht des Unternehmers - die Geschäftsführung von Frau D1. S3. nicht hinreichend überwacht hat. Schließlich sind dem Kläger Verstöße in seinem Unternehmen seit 1997 bzw. 1999 wie ein Unternehmer bzw. Geschäftsführer schon deswegen zuzurechnen, da die Geschäftsführungsverhältnisse unklar sind (siehe dazu 9.). 1. Hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergaben sich daraus, dass in seinem Unternehmen nicht ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wurde. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW hat der Unternehmer für eine ordnungsgemäße Personalauswahl zu sorgen. Dabei ist eine Personalauswahl nur dann ordnungsgemäß, wenn das eingesetzte Personal den Anforderungen nach § 4 RettG NRW genügt. Gegen diese Vorschrift wurde verstoßen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW müssen die in der Notfallrettung eingesetzten Ärzte oder Ärztinnen über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen. Über diesen Fachkundenachweise verfügten z.B. die "Ärzte" N11. S4. B6. B3. G. (Bl. 28 BA X), U. S5. (Bl. 177 BA X), N12. (Bl. 307 BA X), N13. (Bl. 330 BA X), H3. (Bl. 337 BA X), L3. (Bl. 378 BA X), N14. (Bl. 543 BA X) nicht. Überdies war den "Ärzten" N12. (Bl. 307 BA X), N13. (Bl. 330 BA X), H3. (Bl. 337 BA X) und L3. (Bl. 378 BA X) nur eine (vorübergehende) Berufserlaubnis für eine abhängige Stellung erteilt worden, Herr N15. S4. B6. B3. G. hatte nur eine Bescheinigung über den Abschluss seines Studiums vorgelegt; dass er zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung "Arzt" war - d.h. eine Approbation oder ärztliche Berufserlaubnis hatte - ist nicht ersichtlich. (Bl. 28 BA X) Diese "Ärzte" sind auch nicht nur als "sonstige Personen" (d.h. als Personen, die noch nicht einmal über eine Qualifikation als Rettungshelfer verfügen), sondern jedenfalls teilweise als Notärzte eingesetzt worden. So hat der Zeuge N1. am 28. 6. 1996 ausdrücklich den Einsatz des Arztes N15. S4. B6. B3. G. als Notarzt bestätigt, am 19.7.1997 hat der Zeuge T6. den Einsatz der "Ärzte" N15. S4. B6. B3. G. , N12. , H3. und N13. als Notärzte bekundet (Bl. 199 BA XVI). Im Übrigen macht es keinen Sinn, Personen mit genannten Qualifikationen, die freilich keine spezifische rettungsdienstlichen sind, nur als "sonstige Personen" einzusetzen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW muss weiter bei einem Krankentransport mindestens ein Rettungssanitäter, bei einem Notfalltransport mindestens ein Rettungsassistent eingesetzt werden. Auch hiergegen wurde verstoßen. So wurde Herr P. C5. mit einem Diplom als "Arzthelfer (Feldscher)" aus dem Jahr 1990 beschäftigt (Bl. 167 BA X), dieser führte - nach den Bekundungen des Zeugen N1. vom 28.6.1996 - zusammen mit dem - ebenfalls nicht sachkundigen Zeugen N1. - am 24.4.1996 einen Krankentransport durch. Ein weiterer Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW lag darin, dass nach den Bekundungen des Zeugen N1. Herr F2. N5. und eine Krankenschwester - wohl Frau E3. O. (Bl. 449 ff. BA X) - am 7.5.1996 einen Krankentransport durchführten. Weder für Herrn F2. N5. noch für eine Krankenschwester wurde ein Nachweis dahingehend vorgelegt, dass eine der genannten Personen ein Rettungssanitäter ist (vgl. Bl. 290 BA X). Weiter wurde Herr E2. T12. als Rettungshelfer eingestellt und sollte im Rahmen seiner Tätigkeit "Notfallambulanzen (RTW)" fahren; dies stellt einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 RettG NRW dar. Dies alles geht damit überein, dass insgesamt fünf Zeugen - die Zeugen T1. , H1. , B2. , N1. und T6. - bekundet haben, dass im Unternehmen des Klägers nicht fachkundiges Personal eingesetzt worden sei. Die Zeugen B2. , N1. und T6. haben darüber hinausgehend bekundet, dass sie selbst ohne hinreichende Qualifikation eingesetzt worden seien. An dem Gesagten ändert auch die - pauschale - Behauptung des Klägers nichts, dass er stets qualifiziertes Personal eingesetzt habe; das Nämliche gilt für die eidesstattlichen Versicherungen bzw. Erklärungen der Herrn I2. und E1. . Jedenfalls ist hinreichend wahrscheinlich, dass nichtqualifiziertes Personal eingesetzt wurde. Der Umstand, dass im Unternehmen des Klägers unqualifiziertes Personal eingesetzt wurde, führt dazu, dass hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer bzw. Geschäftsführer bestanden. Es liegt auf der Hand, dass der Einsatz von hinreichend qualifiziertem Personal eine essentielle Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung von Krankentransport und Notfallrettung darstellt (vgl. z.B. §§ 24 Abs. 1, 4 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 2 und 3 RettG NRW). 2. Hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergaben sich auch daraus, dass in seinem Unternehmen - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - auch nicht ausreichendes Material eingesetzt wurde. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW hat der Unternehmer weiter dafür zu sorgen, dass sich die Krankenkraftwagen und die Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Auch hiergegen wurde - jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - verstoßen. Hinsichtlich des im Unternehmen des Klägers eingesetzten Materials ist festzuhalten, dass der Zeuge H1. am 2.3.1995 angegeben hat, dass sich die verwendeten Gerätschaften teilweise in einem desolaten Zustand befänden. U.a. zögen die Vakuummatratzen soviel Luft, dass sie instabil würden. Absauggeräte könnten nicht eingesetzt werden, da der Akku leer sei, Handabsaugpumpen seien teilweise defekt. Auch seien die Fahrzeuge mangelhaft. Bei einem Fahrzeug sei das Getriebe defekt gewesen, ein weiteres Fahrzeug habe permanent angeschoben werden müssen, bei einem dritten Fahrzeug seien die Reifen abgefahren gewesen. Keines der Fahrzeuge habe einen von TÜV geprüften Feuerlöscher gehabt. Dieser Eindruck wird durch die Angaben der Zeugin C3. bestätigt, die unter dem 4.4.1995 bekundet hat, dass die Krankenwagen des Klägers ständig mit Startkabeln hätten startklar gemacht werden müssen und dass Benzin zwischen den einzelnen Krankenkraftwagen ausgetauscht werde. Daran ändern die entgegenstehenden Angaben des Klägers, dass die medizinisch-technische Ausstattung seiner Fahrzeuge nicht zu beanstanden sei und dass die Fahrzeuge auch verkehrssicher seien, nichts. Allein der Umstand, dass die Fahrzeuge jährlich überprüft werden, gibt keine Gewähr dafür, dass sie auch zwischenzeitlich auf neustem Stand gehalten werden. Zudem gibt der Umstand, dass die TÜV- bzw. DEKRA-Bescheinigungen nicht regelmäßig vorgelegt wurden, auch Anlass daran zu zweifeln, ob die Fahrzeuge tatsächlich regelmäßig überprüft wurden; diesbezüglich wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Allein der Umstand, dass der Zeuge H1. mit dem Kläger "im Streit" auseinandergegangen ist, ändert nichts daran, dass aufgrund der genannten Umstände hinreichende Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Krankenkraftwagen und der Betriebsanlagen bestanden. Der Umstand, dass im Unternehmen des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch unzureichendes Material eingesetzt wurde, führt dazu, dass hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer bzw. Geschäftsführer bestanden. Der Einsatz von einwandfreiem Material ist notwendige Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung von Krankentransport und Notfallrettung (vgl. z.B. §§ 24 Abs. 1, 3 Abs. 3, 19 Abs. 2 RettG NRW). 3. Diese hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers folgen weiter daraus, dass im Unternehmen des Klägers - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit am 17.1.1992,19.2.1992, 2.5.1996 und 9.9.1997 Notfallrettung über - festgelegte - Rettungsdienstbereiche hinaus betrieben wurde, obschon Rettungswachen des öffentlichen Rettungsdienstes (wesentlich) näher gewesen wären; Folge war zwangsläufig, dass die maßgeblichen Hilfsfristen - die im eigentlichen Sinne des Wortes von existentieller Bedeutung sind - nicht eingehalten wurden. Darin lag ein Verstoß gegen die aus § 19 Abs. 3 Satz 1 abzuleitende Pflicht, die Allgemeinheit und konkret die Notfallopfer vor Schäden und Gefahren zu bewahren. Zur Erstreckung des § 19 Abs. 3 Satz 1 auf die Notfallopfer vgl. Fehn/Kupfer, a.a.O., § 19 Rdnr. 37. Zur existentiellen Bedeutung der Einhaltung der Hilfsfristen vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2004 - 13 B 1790/03 -, juris. Drei dieser Verstöße ergeben sich im Einzelnen durch die von Herrn Dr. C1. am 20.1.1992, 20.2.1992 und 10.9.1997 gemachten Angaben, denen der Kläger was die weiten Anmarschwege angeht - nicht entgegen getreten ist; entgegen der Behauptung des Klägers war die Frage der "Anmarschwege" nicht Gegenstand des Verfahrens StA Bonn Js 821/92. Allgemein hat Herr Dr. C1. am 22.9.1997 bekundet, dass im Unternehmen des Klägers regelmäßig Rettungseinsätze trotz eindeutiger Alarmierung über weite Instanzen hinweg vorgenommen würden. Dass Herr Dr. C1. versucht hätte, den Kläger zu Unrecht zu beschuldigen - da er der Leitende Arzt des "Öffentlichen Rettungsdienstes" sei -, ist nicht ersichtlich; dagegen spricht schon die sachliche Art und Weise, in der Herr Dr. C1. seine Angaben gemacht hat. Im Übrigen hat auch der Zeuge N1. am 28.6.1996 angegeben, dass am 2.5.1996 ein Notfalleinsatz gefahren worden sei, obschon der Anmarsch aufgrund der weiten Anfahrt zwanzig Minuten gedauert habe. An dem Gesagten ändert auch die - pauschale - Behauptung des Klägers nichts, dass stets die Hilfsfrist eingehalten worden sei; das Nämliche gilt für die eidesstattlichen Versicherungen bzw. Erklärungen der Herren I2. und E1. . Zum einen bleibt insoweit jedenfalls die hinreichende Wahrscheinlichkeit von Verstößen in der Welt, zum anderen sind die Versicherungen bzw. Erklärungen vollständig pauschal. Allein hinsichtlich des Vorfalls vom 2.5.1996 hat der Kläger ein von Herrn T4. unterzeichnetes Notarztprotokoll vorgelegt, ausweislich dessen der Notarzt vier Minuten nach Alarmierung eingetroffen sei. Gleichwohl bleibt auch insoweit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Rettungsfrist aufgrund der glaubhaften Angaben des Herrn N1. in der Welt, zudem spricht einiges dafür, dass Herr T4. jedenfalls bereits einmal ein Notarztprotokoll bewusst unrichtig ausgefüllt hat (vgl. Bl. 97, 257, 522 BA XVI). In diesem Zusammenhang zeigt gerade der Vorfall vom 9.9.1997 - bei dem ungeachtet der Zusatzhinweise "Eilt sehr" und "Herzinfarkt" ein RTW des Klägers erst fünfundzwanzig Minuten nach Alarmierung eingetroffen sei, obschon sich direkt in der Nähe des Einsatzortes eine Rettungswache der Berufsfeuerwehr befunden habe -, dass der Kläger seine Patienten als Unternehmer bzw. Geschäftsführer nicht von Schäden und Gefahren bewahren konnte bzw. wollte - was seine Zuverlässigkeit nachhaltig in Zweifel stellt. Ein solches Verhalten - das sich eher an wirtschaftlichen Gesichtpunkten als am Wohl der zu transportierenden Patienten orientierte - wird auch im Ambulanz-Info des Klägers vom 14.2.1994 deutlich. In diesem Ambulanz-Info wurde - auch bei Intensivpatienten (!) - vom Anfahren bestimmter Kliniken "abgeraten", obschon für die Patienten allein eine zeitnahe Versorgung von Bedeutung ist. Auch hier erfolgte dieses "Abraten" offensichtlich vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Gesichtpunkte, was durch die Angaben des Zeugen T1. bestätigt wird. 4. Weiter ergaben sich hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers daraus, dass hinreichend wahrscheinlich ist, dass er die Manipulation von Transportscheinen veranlasst hat (Betrug nach § 263 StGB). So haben die Zeugen T1. und B. übereinstimmend bekundet, dass es - vom Kläger veranlasst - die Praxis gegeben habe, bei verordneten Krankentransporten auf der Fahrt neue Transportscheine für einen Rettungseinsatz auszustellen und diese dann von den - meist überlasteten - Ärzten im Krankenhaus, in dem man eintraf, unterschreiben zu lassen; der "Lohn", den der Kläger für diese Praxis ausgeschrieben habe, habe einem Stundenlohn entsprochen. Zwar ist der Kläger dieser Behauptung entgegen getreten und hat u.a. vorgetragen, dass es sich bei allen als Rettungseinsatz abgerechneten Fällen tatsächlich um "echte" Rettungseinsätze gehandelt habe, was durch die unterzeichnenden Ärzte bestätigt worden sei. Gleichwohl deuten die übereinstimmenden und detaillierten Aussagen der Zeugen T1. und B. darauf hin, dass der Kläger planmäßig, ohne dass es in der Sache gerechtfertigt war, Krankentransporte in Notfalleinsätze "ändern" ließ und die diesbezüglichen Unterschriften der Ärzte des Krankenhauses, in das eingewiesen wurde, "erschlich". Dies wird durch die Angaben des Herrn Dr. C1. bestätigt, der am 22.9.1997 angegeben hat, dass Kollegen immer wieder Transportscheine mit höherer Qualifikation vorgelegt worden seien. Einer Verwertung dieser Umstände steht die diesbezügliche Einstellung des Strafverfahrens 60 Js 821/92 nach § 170 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da angesichts der erwähnten Zeugenaussagen das Verhalten des Klägers hinreichend wahrscheinlich ist. Zudem erfolgte die Einstellung auch vor dem Hintergrund, dass ein Teil der Straftaten bereits nach § 153a StPO eingestellt worden war. Diese hinreichend wahrscheinlichen Umstände führen dazu, dass hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestanden. Es spricht Hinreichendes dafür, dass er aus Gewinnerzielungsabsicht nicht vor der systematischen Manipulation von Transportbelegen zurückschreckte. Dies bestätigt den Eindruck, dass er mit seinem Unternehmen um jeden Preis Gewinne erzielen wollte, was seine Zuverlässigkeit auch im Umgang mit Patienten in Frage stellt. 5. Weitere hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergaben sich daraus, dass in seinem Unternehmen hinreichend wahrscheinlich tatsächlich nicht gefahrene Kilometer gegenüber den Krankenkassen abgerechnet wurden (Betrug nach § 263 StGB). Dementsprechend ist im Strafverfahren 60 Js 821/92 festgehalten worden, dass die Angabe der gefahrenen Kilometer - jedenfalls in über 20 Fällen - zugunsten des Klägers nicht mit den diesbezüglichen Angaben der Kilometerstände auf den Tachos in Übereinstimmung gestanden haben. Zwar hat der Kläger in dem genannten Strafverfahren angegeben, dass die angegebenen Kilometer tatsächlich gefahren worden seien bzw. dass er für das Ausfüllen der Transportbelege nicht zuständig gewesen sei. Indes ist nicht verständlich, weshalb die Angestellten des Klägers in allen genannten Fällen fehlerhafte Tachostände hätten angeben sollen, um so ihrem Arbeitgeber zu schaden. Dies stimmt damit überein, dass der Zeuge T1. bekundet hat, dass die Kilometerangaben regelmäßig nach oben "abgerundet" - über den Daumen - erfolgt seien. Sollte der Kläger tatsächlich mit dem konkreten Ausfüllen der Belege nichts zu tun gehabt haben, so liegt jedenfalls ein Überwachungsfehler des Klägers vor (siehe oben). Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO ändert an dem Gesagten - durch das jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung begründet wird - nichts. Diese hinreichend wahrscheinlichen Umstände führen dazu, dass hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer bzw. Geschäftsführer bestanden; das zu seinen "Gewinnerzielungsabsichten" oben Gesagte gilt hier entsprechend. Der Eindruck, dass der Kläger mit seinem Unternehmen um jeden Preis Gewinne erzielen wollte, wird dadurch verstärkt, dass er - was er eingeräumt hat - Krankenhauspersonal, das ihm Fahrten verschaffen konnte, Fernseher "zugewendet" hat. Dass er dies allein aus freundschaftlichen - gänzlich nichtkommerziellen - Gesichtpunkten getan hat, ist auszuschließen (mag dem Kläger auch eine konkrete "Unrechtsvereinbarung" nicht nachgewiesen worden sein). 6. Weiter folgen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers daraus, dass hinreichend wahrscheinlich ist, dass er der Beklagten im Juni 1995 und abermals im Mai 1996 zum Nachweis der fachlichen Eignung des von ihm eingesetzten Mitarbeiters U. L1. jeweils eine Kopie eines Ausbildungsnachweises vorgelegt hat, der nicht von den vermeintlichen Ausbildern, Dr. N. und Dr. Q. , unterschrieben worden ist bzw. daraus, dass er seinen Betrieb nicht hinreichend überwacht hat, so dass es zur Erstellung und Vorlage unrichtiger Ausbildungsnachweise kam. Im Betrieb des Klägers kam es zur Herstellung unrichtiger Ausbildungsnachweise. Der Eindruck einer Unterschrift des jeweiligen Ausbilders wurde dadurch erweckt, dass dessen zuvor eingescannte Unterschrift auf den Nachweis gedruckt wurde. Dass das Original des Ausbildungsnachweises nicht von den Genannten unterschrieben worden ist, wird u.a. auch dadurch belegt, dass der zum Nachweis derselben Ausbildung zuvor für Herrn N10. F4. am 20.3.1993 erstellte Nachweis die in jeder Hinsicht identische Abbildung der Unterschriften trägt. Der Verwertung dieser Umstände im vorliegenden Verfahren steht nicht entgegen, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren (StA Bonn 31 Js 158/97) insoweit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die Einstellung ist allein mit Blick darauf erfolgt, dass die StA Bonn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 267 StGB mangels Urkundsqualität verneint hat. Auch die Staatsanwaltschaft Bonn ging im Übrigen nach den Aussagen der Zeugen T6. , Dr. N. und Dr. Q. sowie der Inaugenscheinnahme der Kopien davon aus, dass u.a. der Herrn U. L1. betreffende Ausbildungsnachweis im Original nicht von den vermeintlichen Ausstellern unterzeichnet worden ist. Dieser Sachverhalt wird u.a. durch die Zeugenvernehmungen, die im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erfolgt sind, untermauert. So hat Herr U. L1. ausgesagt, er könne sich nicht erklären, warum auf den Ausbildungsnachweisen die Unterschriften von Dr. N. und Dr. Q. stünden. Dr. Q. habe er kurz im Rahmen der Übergabe einer Patientin kennen gelernt. Der Name Dr. N. sage ihm nichts. Dass der Zeuge im Übrigen von einem "Einscannen" von Unterschriften nichts gewusst haben mag, mag sein, ändert aber nichts daran, dass er noch nicht einmal den für ihn erstellten Ausbildungsnachweis zuordnen konnte. Auch hat Herr Dr. Q. ausdrücklich ausgesagt, er habe die Ausbildungsnachweise nicht unterschrieben. Er sei entsetzt über die Möglichkeit, dass eine geleistete Unterschrift "gescannt oder gefaxt" sein könne. Herr N3. T6. hat im Rahmen einer Vernehmung vom 18.7.1997 dargelegt, dass weitere Ausbildungsnachweise in der vorgenannten Weise hergestellt worden seien. Er beschrieb ferner die Einzelheiten der Herstellung; die Behauptung, dass Herr T6. dem Kläger "übel gesonnen" gewesen sei, wird durch nichts bestätigt. Schließlich hat auch Herr N10. F4. bestätigt, dass er die ihm bescheinigte Ausbildung nicht durchlaufen habe; es sie ihm unerfindlich, wie es zur Unterzeichnung der Bescheinigung gekommen sei. Vor dem Hintergrund dieser in jeder Hinsicht eindeutigen Beweislage ist eine weitere Aufklärung entbehrlich. Allein die Umstände, dass Frau Dr. N. und Herr Dr. Q. bei dem Kläger gearbeitet haben mögen und dass Frau Dr. N. "ihre Unterschrift" erkannt haben mag, ändern nichts daran, dass konkret belegt wurde, dass sich auf den vorgelegten Ausbildungsnachweisen "eingescannte" Unterschriften befanden, die möglicherweise sogar von Frau Dr. N. nicht von ihrer eigenen unterschieden werden konnte. Im Übrigen ist die Klärung der "Echtheit" der Unterschriften mittels Sachverständigengutachten nicht möglich, da nur Kopien vorliegen. Mit der Vorlage eines gefälschten Ausbildungsnachweises kann allein bezweckt gewesen sein, wahrheitswidrig vorzugeben, dass die dort genannte Person an der bescheinigten Ausbildung teilgenommen hat oder dass die Personen, die die Bescheinigung angeblich unterschrieben haben, die bescheinigte Ausbildung geleitet haben. Ziel dieser Vorgehensweise kann bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände nur das Vortäuschen der Erlangung einer für die Notfallrettung oder den Krankentransport relevanten Qualifikation gewesen sein. Indes müssen die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen für diese Aufgaben fachlich geeignet sein (vgl. § 4 Abs. 1 RettG NRW), um die mit diesen Aufgaben einhergehenden Sicherheitsrisiken im Interesse der eine fachgerechte Hilfe und Betreuung bedürfenden Patienten zu minimieren. Dem in diesem Bereich tätigen Unternehmer wird in Anbetracht der Aufgabe ein besonderes Maß an Sorgfalt bei der Auswahl seines Personals abverlangt. Der Umstand, dass der Kläger in Kenntnis dieser Vorgaben, die Beklagte über die Qualifikation des Mitarbeiters U. L1. getäuscht und den Einsatz eines nicht hinreichend qualifizierten Mitarbeiters und die dadurch entstandenen Gefahren für die beförderten Patienten zumindest gebilligt hat, spricht in erheblichem Maße gegen seine Eignung. Im Übrigen bestätigt dieser Sachverhalt die - hinreichend wahrscheinliche - Einschätzung, dass der Kläger nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt hat. Sollte der Kläger von all diesen Vorgängen nichts gewusst haben - was er nunmehr behauptet - ergeben sich hinreichende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit daraus, dass er den Betrieb nicht hinreichend überwacht hat (vgl. § 24 Abs. 1 RettG NRW). Bei dem "Einscannen" der Unterschriften handelte es sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T6. mitnichten um einen Einzelfall, vielmehr wurde eine Vielzahl von Nachweisen auf die genannte Art erstellt. Das bedeutet auch, dass eine Vielzahl von Unterrichtsstunden bescheinigt wurde, die nicht stattgefunden haben. Bei verantwortlicher Wahrnehmung der Geschäftsführung hätte dem Kläger aber auffallen müssen, dass in seinem Betrieb "im Dauerzustand" unrichtige Bescheinigungen erstellt werden bzw. dass Ausbildungsstunden bescheinigt werden, die nach den betrieblichen Abläufen - die er am besten kennen muss - so nicht stattgefunden haben. Im Übrigen fällt auf, dass der Kläger die Variante, dass er von der Erstellung der Ausbildungsnachweise nichts gewusst habe, erstmalig mit der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde vorgebracht hat. Im Verwaltungsverfahren hat er sich zuvor allein mit dem Argument eingelassen, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei, im Strafverfahren hat er sich - soweit ersichtlich - sinngemäß dahingehend geäußert, dass Frau Dr. N. und Herr Dr. Q. mit dem "Einscannen" einverstanden gewesen seien. Die hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers werden schließlich nicht dadurch ausgeräumt, dass die Qualifikationen, die mit den genannten Bescheinigungen erlangt worden sind, nicht nachträglich wieder aberkannt worden sind. Zum einen ändert selbst eine Nicht-Aberkennung nichts daran, dass die "eingescannten" Unterschriften zu Täuschungszwecken verwendet worden sind, zum anderen wäre eine Aberkennung - nach den Angaben der Beklagten - allenfalls dann denkbar gewesen, wenn nachgewiesen habe werden können, dass die Ausbildung nicht durchlaufen worden sei; die Führung eines solchen Nachweises ist praktisch unmöglich. 7. In der Person des Klägers liegen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit auch deshalb vor, weil in seinem Unternehmern der Betriebssitz bzw. die Standorte seiner RTW ohne Genehmigung verlagert wurden (Verstoß gegen die erteilte Genehmigung und damit auch gegen § 18 RettG NRW). Die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 12.9.1995 bzw. 28.2. und 7.8.1996 konkludent den Betriebssitz und zugleich den Standort der vom Kläger einzusetzenden RTW festgelegt. Dieser sollte sich hiernach bis zum 7.8.1996 in der S1.----straße ... in ..... C. und ab diesem Datum im T3. .. in ..... B1. befinden; ausgehend von diesen Standorten hat sie auch den Einsatzbereich der einzusetzenden RTW bestimmt. Hinsichtlich des Betriebssitzes hat der Kläger schon insoweit gegen die Genehmigungen vom 12.9.1995 und 28.2.1996 verstoßen, als er seinen angeblichen Betriebssitz "fließend" seit Mai 1996 nach B1. - T3. .. - verlegte. Hierfür lag indes - bis zum 7.8.1996 - eine Genehmigung nicht vor. Auch hinsichtlich der Standorte der RTW - und in der Folge auch des Betriebsbereichs der RTW - war der Kläger auf die S1.----straße ... in ..... C. bzw. ab dem 7.8.1996 auf den T3. .. in ..... B1. beschränkt. Gleichwohl hat er in der Folge angegeben, dass von Standorten am St. F. -Krankenhaus, in der I.--------straße .../W.-----straße . und vom Altenheim B4. in der S1.----straße (jeweils in C. ) Rettungstransporte gefahren worden seien. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass für eine Verlagerung des Betriebssitzes bzw. der Standorte keine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, so hätte den Kläger die Pflicht getroffen, die Beklagte von Betriebs- bzw. Standortverlagerungen unverzüglich, wahrheitsgemäß und präzise zu informieren, denn nur so konnte die Einhaltung der Hilfsfristen gewährleistet werden und die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahrt werden (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 RettG NRW und § 22 Abs. 3 Nr. 2 und 4 RettG NRW). Die Beklagte war als Trägerin des Rettungsdienstes u.a. verpflichtet, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung sicherzustellen (vgl. § 6 Abs. 1 RettG NRW). Bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung implizieren, dass insbesondere bei der Notfallrettung eine sofortige Bedienung des Einsatzes möglich sein soll. Die Beklagte kann, wenn Unternehmen in der Notfallrettung tätig sind, dieser (Koordinierungs-)Aufgabe aber nur nachkommen, wenn ihr der Betriebssitz bzw. die Standorte der vorgehaltenen RTW bekannt sind; mit der Zuordnung eines Standorts soll bei der Notfallrettung die Einhaltung der unter Umständen lebensentscheidenden Eintreffzeiten gesichert werden. Vgl. zu alledem Prütting, a.a.O., § 6 Rdnrn. 11 ff.; Kupfer, in: Steegmann, a.a.O., § 22 Rdnr. 14. Gegen seine diesbezüglichen Anzeigeverpflichtungen hat der Kläger mehrfach verstoßen. So hat er angegeben, dass er seinen angeblichen Betriebssitz in der S1.----straße ..., ..... C. , "fließend" ab Mai 1996 verlegt habe. Der Kläger hat sich jedoch erst im August 1996 veranlasst gesehen, den geänderten Betriebssitz und die geänderten Standorte mitzuteilen. Auch in der "Auskunft in Steuersachen" vom November 1994 wurde als Betriebsstätte die S1.----straße angegeben, die Behauptung einer telefonischen Vorabmitteilung der Verlegung der Betriebsstätte nach B1. durch den Fahrdienstleiter findet in den Akten keinerlei Beleg. Eine weitere Beweiserhebung zu diesem Gesichtspunkt war nicht veranlasst, nachdem der diesbezügliche Vortrag des Klägers unauflöslich widersprüchlich ist: Am 24.8.1996 hat der Kläger angegeben, dass der Betriebssitz erst vor "kurzem" aufgegeben worden sei, im Klageverfahren hat er zunächst vorgetragen, dass der Betriebssitz seit März 1996 "fließend" verlegt worden sei, nunmehr wird behauptet, dass der Kläger den Betriebssitz über den August 1996 hinaus beibehalten habe. Der Schriftsatz des Rechtsanwalts des Vermieters dieses Betriebssitzes wurde nicht vorgelegt, der Mietvertrag für diesen angeblichen Betriebssitz reicht als Beleg für das tatsächliche Innehaben einer Betriebsstätte schon deswegen nicht aus, da der Vertrag - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - zwischenzeitlich gekündigt worden war. Auch aus dem Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 14.5.1996 ergibt sich nicht, dass zu diesem Zeitpunkt noch Fahrten von diesem Betriebssitz ausgegangen sind; soweit sich der Vermerk auf Fahrten durch Fahrzeuge des Klägers bezieht, sind damit ersichtlich allein Fahrten im gesamten C4. Raum gemeint. Auch hinsichtlich der weiteren Betriebssitze bzw. Standorte hat der Kläger nebulöse bzw. falsche Angaben bemacht. Nach der Mitteilung des Klägers vom 6.8.1996 hat sich ein Standort am St. F. -Krankenhaus sowie ein zugehöriger Aufenthaltsraum für das Fahr- und Einsatzpersonal "im Haus M1.--straße ", ein weiterer Standort in der "I.--------straße .../W.-----straße . (ehemalige Kinderklinik)" und eine weitere Abstellmöglichkeit am Altenheim B4. in der S1.----straße befunden. Der Rettungswagen mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. .7 sollte hiernach "vorrangig" am St. F. -Krankenhaus, der Rettungswagen mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. ..1 sollte "überwiegend" an der ehemaligen Kinderklinik vorgehalten werden. Konkrete Angaben, welche (weiteren) Krankenkraftwagen an welchem Standort in welchem Umfang vorgehalten werden sollten, waren dieser Mitteilung nicht zu entnehmen. Auch waren die mit Schreiben vom 24.8.1996 erfolgten ergänzenden Angaben des Klägers in wesentlichen Teilen nicht zutreffend. Entgegen seinen Ausführungen haben ihm auf dem Gelände der K. -Klinik, I.--------straße ..., nicht einige Stellplätze für Krankenkraftwagen sowie ein Aufenthalts- und Schlafraum und Sanitärräume zur Verfügung gestanden. Nach den Ermittlungen der StA Bonn im Verfahren 31 Js 158/97 verfügte er dort lediglich über einen PKW-Stellplatz sowie ein Zimmer. Insoweit fügt sich, dass die Dr. I1. -K. GmbH & Co. Klinik KG und der Kläger am 26.10.1995 vereinbart haben, dass die Dr. I1. -K. GmbH & Co. Klinik KG dem Kläger einen Raum vermietet und ihm gestattet hat, Krankentransportwagen, mithin nicht Rettungswagen, auf dem Hofgelände abzustellen. Im Übrigen gilt: Falls der Kläger jemals einen Betriebssitz bzw. Standort in der I.--------straße ... inne gehabt haben sollte, so hätte er über den 31.1.1997 hinaus nicht bestanden; zu diesem Zeitpunkt war der diesbezügliche Mietvertrag - was der Kläger selbst belegt hat - gekündigt worden (vgl. Bl. 745 d.A.). Gleichwohl erfolgte keine Meldung der Aufgabe des Standorts. Daher war auch insoweit eine weitere Beweiserhebung entbehrlich. Soweit der Kläger angegeben hat, hinsichtlich des "Betriebssitzes" St. F. -Krankenhaus befänden sich die Aufenthalts-, Schlaf- und Sanitärräume im Gebäude M1.--straße , trifft auch dieses nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn im Verfahren 31 Js 158/97 nicht zu. Hiernach verfügte das Unternehmen des Klägers dort nur über einen mit zwei Betten ausgestatteten Wohnraum und eine Nasszelle. Ferner wurde festgestellt, dass dort keine Firmenunterlagen oder sonstige Merkmale einer Büroausstattung vorhanden waren. Allenfalls mag das Unternehmen des Klägers dort über einen Standort verfügt haben. Da der Kläger im Klageverfahren vorgetragen hat, dass sich schließlich nur noch am St. F. -Krankenhaus ein "Betriebssitz" befunden habe, kommt auch dieser Feststellung Gewicht zu. Diese Umstände führen dazu, dass hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer bzw. Geschäftsführer bestanden. Denn bei den genannten Verstößen handelt es sich keineswegs um nur "formale" Verstöße bzw. Bagatellverstöße. Denn Betriebssitz und Standorte der einzusetzenden RTW stehen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betriebsbereich der RTW und - damit einhergehend - mit der existentiell wichtigen Möglichkeit der Einhaltung der Hilfsfrist. Der Pflicht des in der Notfallrettung und im Krankentransport tätigen Unternehmers, Standortveränderungen zum einen unter Zurverfügungstellung detaillierter Informationen und im Übrigen nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger des Rettungsdienstes vorzunehmen, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu. Einem verantwortungsbewussten in der Notfallrettung und im Krankentransport tätigen Unternehmer muss sich aufdrängen, dass die Erfüllung dieser Pflicht von überragender Wichtigkeit ist. Gerade der Umstand, dass der Kläger die von ihm insoweit eigenmächtig praktizierte - denknotwendig mit einer Inkaufnahme von Gefahren für Patienten einhergehende - Vorgehensweise offenbar für vertretbar hält, spricht gegen eine charakterliche Eignung für die Tätigkeit in der Notfallrettung und im Krankentransport. Diese Einschätzung steht damit in Übereinstimmung, dass der Kläger offenbar auch eine deutliche Überschreitung der Hilfsfristen für vertretbar hält (siehe oben). 8. Auch in der Folge lagen in der Person des Klägers hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit deshalb vor, weil in seinem Unternehmen der Betriebssitz bzw. die Standorte seiner RTW nochmals ohne Genehmigung verlagert wurden (Verstoß gegen die erteilte Genehmigung und damit auch gegen § 18 RettG NRW). Mit der einstweiligen Anordnung vom 27.6.1997 hatte das VG Köln der Antragsgegnerin aufgegeben, die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung durch den Antragsteller in dem sich aus der Genehmigung vom 12.9.1995 ergebenden Umfang zunächst zu dulden. Das bedeutete zugleich, dass entweder die in der Genehmigung vom 12.9.1995 angesprochene Festlegung des Betriebssitzes, des Betriebsbereichs und des Standorts der RTW oder die am 7.8.1996 ausgesprochene Festlegung des Betriebssitzes, des Betriebsbereichs und des Standorts der RTW weitergalten. Gleichwohl hat der Kläger am 14.10.1997 behauptet, dass er eine Betriebsstätte in der T10. .. in C. unterhalte; dies wurde am 10.1.2001 bestätigt. Jedenfalls bestand aber eine Pflicht des Klägers Änderungen des Betriebssitzes und der Standorte der RTW wahrheitsgemäß mitzuteilen (siehe oben). Dagegen hat er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verstoßen, da die Behauptung, dass er - jedenfalls auch am 10.1.2001 - eine Betriebsstätte in der T10. . . in C. unterhalten habe, mit großer Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dies ergibt sich daraus, dass ein Mitarbeiter der Beklagten unter dem 26.11.1999 für die Zeit vom 5. bis zum 16.7.1999 und in der Zeit vom 10. bis zum 28.8.1999 festgehalten hat, dass dort keinerlei Fahrzeuge zu sichten gewesen seien, aus denen habe geschlossen werden können, dass von diesem Objekt ausgehend Krankentransport bzw. Notfallrettung betrieben werde. Zwar hat sich der Kläger im Klageverfahren dahingehend eingelassen, dass sich die Fahrzeuge werktags regelmäßig im Einsatz befänden und es daher wahrscheinlich sei, dass bei einer Betriebsüberprüfung kein Fahrzeug angetroffen werde. Dies erklärt aber nicht, warum jegliche Abwesenheit von Fahrzeugen unter dem 26.11.1999 festgestellt worden ist und vor allem nicht, wie es kommen konnte, dass ein Mitarbeiter der Beklagten am 29.11.2000 festgestellt hat, dass die Räume in der T9.------straße leer stünden. Die Eigentümerin des Objekts habe erklärt, dass der Mietvertrag mit dem Kläger aufgelöst worden sei. Der Kläger habe ohnehin dort nur ein kleines Appartement gemietet, in dem Gegenstände gelagert worden seien. Eine weitere Beweiserhebung war diesbezüglich nicht veranlasst, der Vermerk vom 29.11.2000 ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten. 9. Auch ergeben sich hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers daraus, dass in seinem Unternehmen teilweise Krankenkraftwagen eingesetzt wurden, ohne dass hierfür eine Genehmigung bestanden hätte (Verstoß gegen die Genehmigung und damit auch gegen § 18 RettG NRW), dass in mehreren Fällen der Beklagten Neueinstellungen nicht angezeigt und Qualifikationsnachweise nicht vorgelegt wurden (Verstoß gegen die Auflagen und damit gegen § 22 Abs. 4 RettG NRW) und dass mehrfach Fragen der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht beantwortet wurden (Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW). Es wurden teilweise Krankenkraftwagen eingesetzt, ohne dass hierfür eine Genehmigung bestanden hätte. Förmlich genehmigt waren nämlich nur die Krankenkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen (es werden 7 Kennzeichen aufgeführt) (Genehmigungen vom 12.9.1995 und 28.2.1996, einstweilige Anordnung vom 27.6.1997). Zwar spricht einiges dafür, dass die Beklagte faktisch eine Änderung des Bestands der genehmigten Krankenkraftwagen hingenommen hat, wenn ihr diese angezeigt wurde und insgesamt die Zahl der eingesetzten Krankenkraftwagen nicht sieben überstieg. Jedoch wurde es in einer Vielzahl von Fällen nicht für notwendig gehalten, der Beklagten hinzutretende Krankenkraftwagen zu melden. So wurde am 29.11.1995 das Fahrzeug .. - .. ..0 bei der KFZ-Zulassungsstelle angemeldet, ohne dass diese Meldung der für den Rettungsdienst zuständigen Stelle bei der Beklagten mitgeteilt wurde. Damit waren zu diesem Zeitpunkt acht - statt der genehmigten sieben - Krankenkraftwagen in Betrieb, die Meldung an die für den Rettungsdienst zuständige Stelle erfolgte erst am 19.12.1995. Am 2.5.1996 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass derzeit insgesamt acht Krankenkraftwagen eingesetzt würden. Am 12. bzw. 19.6.1997 wurde bei der für den Rettungsdienst zuständigen Stelle das Fahrzeug .. - .. ..1 neu angemeldet, die Fragen der zuständigen Stelle, welches Fahrzeug dafür stillgelegt werden solle, blieb unbeantwortet. Auch wurden am 4.3.1999 bei der Zulassungsstelle zwei neue KTW mit den amtlichen Kennzeichen .. - .. ..0 und .. - .. ..6 zugelassen, ohne dass dies der für den Rettungsdienst zuständigen Stelle gemeldet wurde; dies geschah erst am 12.8.1999. Auch wurden der Beklagten - entgegen den Auflagen 10. und 11. in den Genehmigungen vom 12.9.1995 (die über die Genehmigung vom 28.2.1996 und die einstweilige Anordnung vom 27.6.1997 weitergalten) - in mehreren Fällen Neueinstellungen nicht angezeigt und Qualifikationsnachweise nicht vorgelegt. Dies betrifft zunächst die Mitarbeiter C6. und F3. , die bereits vor ihrer Meldung beim S. -F1. -Kreis für den Kläger tätig waren. Die Meldepflicht galt auch für Praktikanten (Meldepflicht für "Aushilfen") und alle Mitarbeiter des Klägers, also auch solche, die an konkreten Tagen "nur" Mietwagen gefahren hatten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb Herr F3. beim S. -T. -Kreis nachgemeldet wurde, wenn er nicht meldepflichtig gewesen sein soll. Frau S2. war bis zum 2.7.1997 - obschon sie bereits vorher für den Kläger tätig geworden war - weder bei der Beklagten noch beim S. -T. -Kreis gemeldet. Auch wurden mehrfach Fragen der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht beantwortet und Unterlagen nicht vorgelegt. So wurde von der Beklagten am 19.8.1996 dazu aufgefordert, Unterlagen zur Betriebsstätte am St. F. - Krankenhaus vorzulegen; eine Vorlage unterblieb. Am 20.6. und 31.7.1997 bat die Beklagte um Auskunft, welches Fahrzeug für das Fahrzeug .. - .. ..1 zugelassen worden sei; eine Auskunft unterblieb. Am 14.10.1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, aktuelle TÜV- bzw. DEKRA-Bescheinigungen für die RTW .. - .. ..1 und .. - .. .9 sowie für den KTW .. - .. ..5 vorzulegen; eine Vorlage erfolgte erst am 12.1.1998. Am 18.12.1998 wurde dazu aufgefordert, eine Liste sämtlicher Mitarbeiter und die TÜV bzw. DEKRA-Berichte für die Fahrzeuge .. - .. ..5, .. - .. ..0 und .. - .. ..1 vorzulegen. Eine Vorlage erfolgte erst am 24.1. bzw. 16.8.2000. Daraus folgen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer bzw. Geschäftsführer. Zwar mag jeder dieser Verstöße - für sich genommen - noch nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. In der Häufung dieser Verstöße lässt sich aber ein Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass offenbar jede genaue Überprüfung der eingesetzten Wagen bzw. des eingesetzten Personals verhindert werden sollte. Damit wurden die Vorschriften der §§ 3, 18 RettG NRW letztlich ausgehebelt und es wurde eine genaue Kontrolle des eingesetzten Personals und der eingesetzten Wagen jedenfalls erheblich erschwert. Eine derartiges Verhalten weckt hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit. 10. Hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergaben sich schließlich daraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Geschäftsführung vollständig unklar sind. Eine Klarheit hinsichtlich der Geschäftsführungsverhältnisse ist aber notwendige Voraussetzungen für die Einhaltung der Pflichten nach dem Rettungsgesetz NRW. Nach § 24 Abs. 1 RettG NRW ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen die Vorschriften des Rettungsgesetzes NRW eingehalten werden. Er hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und dass sich die Krankenkraftwagen und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er ist u.a. verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Rettungspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert. Insoweit besteht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW allerdings die Möglichkeit, eine Geschäftsführung zu bestellen. Diese Geschäftsführung bedarf nach § 24 Abs. 2 Satz 5 RettG NRW der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sinn dieses Bestätigungsvorbehalts ist es, die Überprüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit nach § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 RettG NRW sicherzustellen. Dies alles zeigt, dass Klarheit hinsichtlich der Geschäftsführungsverhältnisse unentbehrliche Voraussetzung für eine eindeutige Sachkunde-, Zuverlässigkeits- und Pflichtenzuordnung nach dem Rettungsgesetz NRW ist. Vgl. zum Sinn der Geschäftsführerbestätigung Kupfer, in: Steegmann, a.a.O., § 24 RettG Rdnr. 25.; Prütting, a.a.O., § 24 Rdnr. 11. Hier waren - zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - die tatsächlichen Geschäftsführungsverhältnisse vollständig unklar. Eine erste Variante ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen. Nach diesen war der Kläger Geschäftsführer, eine Geschäftsführerbestellung - geschweige denn eine Geschäftsführerbestätigung - ist nicht erfolgt. Der Kläger hat unter eigenem Namen gezeichnet, Frau D1. S3. hat, soweit sie gezeichnet hat, ganz überwiegend "i.A" gezeichnet (siehe z.B. Bl. 891, 893, 899, 904, 879, 1008, 1021, 1098, 1106, 1124 BA XIb). Eine zweite Variante ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers im Klageverfahren. Danach soll Frau D1. S3. seit 1997 Geschäftsführerin gewesen sein; die Beklagte hat hierzu angegeben, dass sie Frau D1. S3. als Geschäftsführerin "geführt" habe. Ob Frau D1. S3. diese Aufgabe aber tatsächlich erfüllte, ist zweifelhaft. Denn der Kläger hat die Geschäftsführerstellung von Frau D1. S3. daraus abgeleitet, dass sie die kaufmännische Leiterin und Leiterin der Verwaltung gewesen sei; die Geschäftsführung eines Rettungsunternehmens nach dem Rettungsgesetz NRW umfasst aber wesentlich mehr an Pflichten, als die bloß kaufmännische Leitung und Leitung der Verwaltung (vgl. § 24 Abs. 1 RettG NRW). Auch hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten noch unter dem 12.9.2007 vortragen lassen, dass er aus den Vereinigten Staaten in vollem Umfang auf die Geschäftsführung Einfluss nehme und nehmen könne. So habe er aus den Vereinigten Staaten immer dafür gesorgt, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt würden. Nahezu täglich, im Einzelfall auch mehrmals täglich, seien Telefonate und Videokonferenzen erfolgt bzw. würden Faxe, e-mails und SMS versendet. Auch würden - gemäß einer Weisung im internen Betriebshandbuch - von allen Mitarbeitern Tagesberichte gefertigt, die dem Kläger per e-mail zugeleitet würden. In dieser Hinsicht ist bezeichnend, dass die Terminsvollmachten in diesem Verfahren und im Verfahren OVG NRW 13 A 956/00 vom Kläger selbst - und nicht etwa von der angeblichen Geschäftsführerin - gezeichnet worden sind. Eine dritte Geschäftsführungsvariante findet sich auf der Homepage des Unternehmens. Dort wird angegeben, dass der Kläger sich 1999 aus dem operativen Geschäft zurückgezogen habe, die Geschäftsführung werde durch eine Amerikanische Firma wahrgenommen. Vor Ort befinde sich die Verwaltung und Fahrdienstleitung. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Verschleierung der tatsächlichen Geschäftsführungsverhältnisse hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit weckt; mit ihr werden die Vorschriften der §§ 24, 19 Abs. 3 RettG NRW ausgehebelt. So ist eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Frau D1. S3. unterblieben, obschon diese zweifelhaft ist. Mit der Bescheinigung der IHK vom 21.10.1986 wird noch nicht einmal ansatzweise eine Sachkunde für eine Tätigkeit als Geschäftsführerin im Rettungsdienst glaubhaft gemacht (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 RettG NRW). Nach alledem bestanden hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers aus den unter 1. bis 10. ausgeführten Gründen (sei es, dass erwiesenermaßen Tatsachen vorlagen, die hinreichende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten, sei es dass Tatsachen hinreichend sicher - wenn auch nicht erwiesen - sind, die gegen seine Zuverlässigkeit sprechen). Die unter 1. bis 10. aufgeführten Gründe tragen diese Zweifel an der Zuverlässigkeit jeweils selbstständig. Sollte einer der unter 1. bis 10. ausgeführten Gründe nicht für die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW hinreichen - was wie gesagt nicht der Fall ist - ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers daraus, dass die nach 1. bis 10. einzeln aufgeführten Gründe in Verbindung mit jeweils einem oder mehreren anderen Gründen die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen. Etwaigen weiteren Pflichtverletzungen - etwa: Verstoß gegen § 29 HGB - kommt vor diesem Hintergrund kein entscheidendes Gewicht mehr zu. Die hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit werden in Übrigen nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kläger sich auch zum Teil rechtstreu verhalten haben mag. Rechtstreue ist eine Selbstverständlichkeit für einen Unternehmer, der Rettungsdienst betreiben will. Daher kann eine in bestimmten Fällen gezeigte Rechtstreue nicht Rechtsverletzungen und die sich daraus ergebenden hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit, die sich aus anderen Fällen ergeben, "ausgleichen" oder gar ausräumen. Niemand darf allein deshalb gegen die Rechtsordnung verstoßen, nur weil er bisher nicht dagegen verstoßen hat oder ihm ein Verstoß nicht nachzuweisen war. Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, die erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers geltend zu machen. Die Beklagte ist immer davon ausgegangen, dass hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden; von daher hat sie die Genehmigungen zunächst nur für kurze Zeiträume erteilt. Dass die Bezirksregierung möglicherweise eine andere Auffassung vertreten haben mag, ist unerheblich. Zudem hat sie diese Auffassung im Mai 1995 geäußert, als bei weitem noch nicht alle Vorwürfe in der Welt waren. Dementsprechend hat die Bezirksregierung in der Folge den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Genehmigungen zurückgewiesen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts drängte sich dem Senat aus den genannten Gründen nicht auf. Es tritt hinzu, dass jedenfalls angesichts der - erdrückenden - Fülle von vorliegenden bzw. mit hinreichender Sicherheit vorliegenden Tatsachen, die hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers wecken, eine Beweiserhebung zu einzelnen Punkten nicht veranlasst war. Im Übrigen würden die vom Kläger angeregten Zeugenvernehmungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - angesichts des Zeitablaufs - zu keinem Ergebnis führen, dass die Richtigkeit der seinerzeit - zeitnah - gefertigten schriftlichen Stellungnahmen durchgreifend in Zweifel ziehen würde. Abschließend sei lediglich angemerkt, dass der Kläger eine deutliche Tendenz offenbart, sein Verhalten zu bagatellisieren. Seine Auffassung, allein formelle Verstöße rechtfertigten die Verneinung der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers nicht, entscheidend sei vielmehr, ob tatsächlich materielle Gefährdungen gegeben seien, zeigt, dass er sich der mit der Tätigkeit in der Notfallrettung und im Krankentransport verbundenen besonderen Verantwortung nicht in hinreichendem Maße bewusst ist. Es kommt ferner erneut zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, den Gesundheitsschutz der zu befördernden Personen zu respektieren und dem sein Gewinninteresse unterzuordnen sowie in der gebotenen Weise mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Ob zum heutigen Zeitpunkt hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestehen, bedarf keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Einer erneuten Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Die Streitwertentscheidung im Beschluss des Senats vom 8. 6. 2006 hat nach wie vor Bestand.