Beschluss
6 B 853/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Nichtbeteiligung an einem Stellenbesetzungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin keinen glaubhaften Anordnungsanspruch darlegt.
• Ein schulspezifisches Anforderungsprofil in einer Ausschreibung darf über die in Gesetz genannten Mindestanforderungen hinausgehen, sofern die zusätzlichen Anforderungen sachlich gerechtfertigt und dem Amt bezogen sind.
• Die Vergabe eines Beförderungsamtes kann im Ermessen des Dienstherrn von nicht gesetzlich normierten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, solange diese einen sachlichen Bezug zum Amt haben.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Anspruch auf Beteiligung am Auswahlverfahren für Schulleiterstelle • Eine Beschwerde gegen die Nichtbeteiligung an einem Stellenbesetzungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin keinen glaubhaften Anordnungsanspruch darlegt. • Ein schulspezifisches Anforderungsprofil in einer Ausschreibung darf über die in Gesetz genannten Mindestanforderungen hinausgehen, sofern die zusätzlichen Anforderungen sachlich gerechtfertigt und dem Amt bezogen sind. • Die Vergabe eines Beförderungsamtes kann im Ermessen des Dienstherrn von nicht gesetzlich normierten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, solange diese einen sachlichen Bezug zum Amt haben. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtbeteiligung am Auswahlverfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle am I.-H.-Berufskolleg in N. Sie rügte die Rechtswidrigkeit des in der Ausschreibung enthaltenen schulspezifischen Anforderungsprofils und beantragte, die Stelle vorläufig freizuhalten. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob die Ausschreibung und die Nichtbeteiligung der Antragstellerin rechtlich zu beanstanden sind und ob die Stelle bis zur Klärung freigehalten werden muss. Relevante Tatsachen betreffen die fachliche Ausrichtung des Berufskollegs, die in der Ausschreibung geforderten Qualifikationen und die persönlichen Qualifikationen der Antragstellerin. Die Antragstellerin besitzt eine Lehramtsbefähigung für Wirtschaftswissenschaften, nicht jedoch für die im Berufskolleg vertretenen beruflichen Fachrichtungen, und konnte auch keine einschlägige langjährige Unterrichtstätigkeit an einem vergleichbar ausgerichteten Berufskolleg nachweisen. • Die Beschwerde ist unzulässig nicht und in der Sache nicht begründet; es wurde kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch dargetan. • Rechtliche Grundlage: Organisationsermessen des Dienstherrn bei Besetzung von Beförderungsämtern; schulspezifisches Anforderungsprofil gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sowie die gesetzlichen Anforderungen des SchulG (insbesondere § 61 Abs. 6) sind zu beachten. • Der Dienstherr darf zusätzliche, nicht gesetzlich normierte Voraussetzungen verlangen, wenn diese sachlich zum Amt passen; es besteht ein weites organisatorisches Ermessen. • Der Ausschreibungstext verlangte entweder Lehrbefähigung für eine am Berufskolleg vertretene berufliche Fachrichtung oder langjährige Unterrichtstätigkeit an einem entsprechend ausgerichteten Berufskolleg. • Die Antragstellerin erfüllt diese Alternativen nicht: Ihre Lehramtsbefähigung betrifft Wirtschaftswissenschaften, eine am betreffenden Berufskolleg nicht vertretene Fachrichtung, und es fehlt der Nachweis einschlägiger langjähriger Unterrichtstätigkeit. • Mangels glaubhaft gemachtem Anspruch war auch der weitergehende Eilantrag, die Stelle bis zur Klärung nicht zu besetzen, abzuweisen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO; wegen vorläufigen Charakters wurde der Wert reduziert. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht musste nicht anordnen, die Schulleiterstelle freizuhalten oder die Antragstellerin am Auswahlverfahren zu beteiligen, weil sie keinen glaubhaften Anspruch vorgetragen hat. Das im Ausschreibungsverfahren verwendete schulspezifische Anforderungsprofil ist nicht rechtswidrig, soweit es sachlich gerechtfertigte, am Amt ausgerichtete Anforderungen enthält. Die Antragstellerin erfüllt die geforderten Alternativvoraussetzungen nicht, da ihre Lehrbefähigung nicht den am Berufskolleg vertretenen Fachrichtungen entspricht und sie keine einschlägige langjährige Unterrichtstätigkeit nachweist. Deshalb besteht kein vorläufiger Beteiligungs- oder Freihaltungsanspruch und der Eilantrag ist daher erfolglos.