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Beschluss

4 L 610/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:1223.4L610.16.00
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Leitsätze

Die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter setzt auch die Befähigung voraus, an der Schule als Lehrerin bzw. Lehrer unterrichten zu können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter setzt auch die Befähigung voraus, an der Schule als Lehrerin bzw. Lehrer unterrichten zu können. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Anträge des Antragstellers, „1. dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in B. am Städtischen Gymnasium zu besetzende Schulleiterstelle mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis erneut über die Bewerbung des Antragstellers auf die vorgenannte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes entschieden worden ist. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Antragsteller der erweiterten Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums in B. als geeignete Person zu benennen und als geeignete Person zur Wahl vorzuschlagen.“, sind als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) jedenfalls unbegründet. Dabei bedarf keiner näheren Erörterung, ob ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) vorliegt. Vgl. dazu VG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2012 ‑ 4 L 230/12 -, juris, einerseits und VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 2 L 2049/15 -, juris, andererseits. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners die Schulleiterstelle am Städtischen Gymnasium in B. nicht zu besetzen noch einen Anspruch darauf, ihn der erweiterten Schulkonferenz des Gymnasiums als geeignete Person zu benennen und zur Wahl vorzuschlagen. Damit kann dahinstehen, ob die dahingehenden Anträge des Antragstellers nebeneinander gestellt werden können. Bei der auch im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Bewerberauswahl des Antragsgegners, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 ‑ 2 C 16.09 ‑ juris, Rdn. 32, ist die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Münster zu Gunsten des Beigeladenen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hierdurch wird der auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung gerichtete Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Dabei kann offenbleiben, ob die Auswahlerwägungen der Bezirksregierung Münster im Auswahlvermerk vom 29. Februar 2016 fehlerfrei sind. Zweifel daran ergeben sich daraus, dass zunächst (S. 3 f. des Vermerks) der stellvertretenden Schulleitertätigkeit des Beigeladenen kein Gewicht beigemessen wird, weil der Antragsteller eine solche Funktion im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht ausgeübt habe, am Ende der Auswahlerwägungen (S. 7 des Vermerks) aber den praktischen Erfahrungen des Beigeladenen mit Schulleitungsaufgaben im engeren Sinne mitentscheidendes Gewicht zugemessen wird. Darüber hinaus ist nicht zweifelsfrei erkennbar, auf welche dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers abgestellt wird. Sämtlichen in den Akten enthaltenen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen lässt sich im Übrigen zumindest nicht ohne Weiteres der jeweilige Beurteilungszeitraum entnehmen. Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Münster verletzt jedenfalls deshalb den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht, weil er die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Funktion des Schulleiters am Städtischen Gymnasium in B. nicht erfüllt. Er hat 1984 die erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in dem ersten Fach Sozialpädagogik und dem zweiten Fach Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten bestanden. Seinen Vorbereitungsdienst leistete der Antragsteller von Juni 1985 bis Mai 1987 mit dem Schwerpunkt in berufsbildenden Schulen. Die zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit den Fächern Sozialpädagogik sowie Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten legte er im Mai 1987 erfolgreich ab. Diese Vorbildung des Antragstellers ist laufbahnrechtlich keine hinreichende Befähigung für die Übernahme des Amtes als Schulleiter in der Schulform Gymnasium. Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, ist die Befähigung für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen. Das folgt aus § 61 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des nordrheinwestfälischen Schulgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (SchulG a. F.). Diese Vorschrift ist hier anzuwenden, weil die Neuregelung des § 61 SchulG durch das 12. Schulrechtsänderungsgesetz (SchulRÄndG) vom 25. Juni 2015, GV. NRW. S. 499, erst für nach dem 1. Januar 2016 eingeleitete Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 SchulRÄndG). So liegt es hier. Das vorliegende Schulleiterbesetzungsverfahren ist bereits 2015 eingeleitet worden. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG a. F. Er besitzt die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II (§ 31 Nr. 10 LVO NRW) und damit eine am Gymnasium vorhandene Schulstufe (§ 10 Abs. 4 SchulG). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) kann er mit seiner Lehramtsbefähigung in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II in allen Schulformen verwendet werden. Weitere Voraussetzung für die Bestellung zum Schulleiter am Gymnasium ist, dass der Antragsteller aufgrund seiner Lehramtsbefähigung dort auch unterrichten kann. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2007 - 6 B 853/07 -, juris, Rdn. 9. Das folgt (jedenfalls) aus § 59 Abs. 1 SchulG. Danach hat eine Schule eine Schulleiterin oder Schulleiter, die oder der zugleich Lehrerin oder Lehrer der Schule ist. Die Formulierung „zugleich“ bringt zum Ausdruck, dass die Bewerber um eine Schulleiterstelle nicht nur die Aufgaben der Schulleitung gemäß § 59 Abs. 2 bis 11 SchulG wahrnehmen und hierzu befähigt sein müssen. Schuleiterinnen und Schulleiter sind darüber hinaus Lehrerin bzw. Lehrer der Schule, die sie leiten. Diese zwingend mit der Schulleitung verknüpfte Aufgabe können sie nur wahrnehmen, wenn sie nach ihrer Vorbildung an der Schule auch die Aufgaben als Lehrerin oder Lehrer (§ 57 Abs. 1 und 2 SchulG) wahrnehmen können, also unter anderem zur Unterrichtung an der Schule befähigt sind. Diese Voraussetzung für die Bestellung zum Schulleiter erfüllt der Antragsteller nicht. Er kann aufgrund seiner Vorbildung nicht am Gymnasium unterrichten. Nach der Stundentafel für die Sekundarstufe I des Gymnasiums (Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I) wird in der Sekundarstufe I des Gymnasiums weder das Fach Sozialpädagogik noch das Fach Sondererziehung und Rehabilitation für Lernbehinderte unterrichtet. Das gilt auch für die Sekundarstufe II des Gymnasiums. Die Fächer Sozialpädagogik und Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gehören nicht zu den in § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) genannten Fächern, die in der Oberstufe des Gymnasiums unterrichtet werden. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Fach Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten mit einem der in den Sekundarstufen I und II des Gymnasiums unterrichteten Fächern vergleichbar wäre. In Betracht kommt allenfalls eine Vergleichbarkeit des Faches Sozialpädagogik mit den in der Sekundarstufe II des Gymnasiums unterrichteten Fächern Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften. Allerdings gibt es keine normative Regelung, die das Fach Sozialpädagogik mit den Fächern Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften in der Weise gleichstellt, dass der Antragsteller die letztgenannten Fächer mit seiner Lehramtsbefähigung im Fach Sozialpädagogik unterrichten könnte. §§ 4, 19 LABG enthalten Regelungen über die Verwendung der Lehrkräfte in den Schulstufen und -formen, nicht aber über die Verwendung in den Fächern. Auch der Antragsteller hat keine normative Regelung angeführt, nach der seine Vorbildung im Fach Pädagogik die Befähigung umfasst, die Fächer Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften am Gymnasium zu unterrichten. Ob das Fehlen einer normativen Regelung zur Folge hat, dass der Antragsteller schon deshalb aufgrund seiner erworbenen Lehramtsbefähigung auch die Fächer Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften in der Oberstufe des Gymnasiums nicht unterrichten kann, kann dahinstehen. Auch bei einer ‑ allenfalls - in Betracht kommende entsprechende Anwendung der Regelungen in § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 LABG ergibt sich nicht, dass der Antragsteller aufgrund der von ihm erworbenen Befähigung die Fächer Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften in der Sekundarstufe II des Gymnasiums unterrichten darf. Nach § 19 Abs. 1 bis 3 LABG können außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigungen oder andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Lehramtsbefähigung anerkannt werden, wenn sie einem entsprechenden nordrhein-westfälischen Lehramt gleichwertig sind. Gleichwertigkeit setzt ein wesentliches Maß an Übereinstimmung voraus. Entscheidend ist, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang durch den Abschluss des durchlaufenden Bildungsgangs erworben werden, und ob die erworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch die nordrhein-westfälischen Lehramtsprüfungen vermittelt wird. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2009 - 129 A 819/08 -, juris, Rdn. 25 ff., m. w. N. Ein solches Maß an Übereinstimmung besteht zwischen dem Fach Sozialpädagogik einerseits und den Fächern Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften andererseits nicht. Nach dem Vortrag des Antragsgegners richtet sich das Fach Sozialpädagogik im Rahmen der Erweiterung von bereits erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen an Fachkräfte in der beruflichen Praxis an Fachschulen. Gemäß den Richtlinien und Lehrplänen zur Erprobung für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen sei das Ausbildungsziel die Befähigung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Fachkraft in den sozialpädagogischen Arbeitsfeldern Kindertageseinrichtungen, Kinder und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung und zu sozialpädagogischen Tätigkeiten in der Schule. Darüber hinaus qualifiziere sie für die pädagogische Arbeit mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Der Fokus liege auf der Vermittlung von praxisorientierten beruflichen Kompetenzen. Demgegenüber führten in der gymnasialen Oberstufe individuelle Schwerpunktsetzungen und vertiefte allgemeine Bildung auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiteten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Schon diese berufliche Ausrichtung des Faches Sozialpädagogik schließt eine Gleichwertigkeit mit den in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten Fächern Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften aus. Der Antragsteller hat substantiiert keine Aspekte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Soweit er mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 geltend macht, auch am Beruflichen Gymnasium des Berufskollegs könne die allgemeine Hochschulreife erworben werden, wird dadurch die berufsbildende Ausrichtung des Faches Sozialpädagogik nicht in Frage gestellt. Der weitere Vortrag des Antragstellers, „mein Fach befindet sich im Aufgabenfeld zwei: Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) Erziehungswissenschaften, …“ ist so unzutreffend. Das Aufgabenfeld II umfasst nicht das Fach Sozialpädagogik, für das der Antragsteller eine Lehramtsbefähigung erworben hat (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 der Anlage D zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg). Soweit der Antragsteller mit seinem Vortrag zugleich zum Ausdruck bringt, das Fach Erziehungswissenschaft im Beruflichen Gymnasium sei mit dem Fach Erziehungswissenschaft in der gymnasialen Oberstufe vergleichbar, ist damit die für die Befähigung des Antragstellers allein relevante Frage der Vergleichbarkeit des Faches Sozialpädagogik mit dem Fach Erziehungswissenschaft nicht dargetan. Dass diese Fächer auch im Sinne des § 19 Abs. 1 bis 3 LABG nicht gleichwertig sind, bestätigt vielmehr das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2016. Danach hat er das Fach Erziehungswissenschaften (auch) im Beruflichen Gymnasium wiederholt fachfremd unterrichtet. Eine solche fachfremde Unterrichtung wäre nicht notwendig, wenn der Antragsteller, worauf es für seine Eignung zur Bestellung eines Schulleiters am Gymnasium ankommt, aufgrund der erworbenen Lehramtsbefähigung im Fach Sozialpädagogik das Fach Erziehungswissenschaften im Beruflichen Gymnasium unterrichten könnte. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller auch am Gymnasium fachfremd etwa das Fach Erziehungswissenschaft unterrichten kann (§ 12 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter). Darauf kommt es für die Frage, ob der Antragsteller die Befähigung besitzt, im Sinne des § 59 Abs. 1 SchulG als Lehrer am Gymnasium unterrichten zu können, nicht an. Die Tätigkeit einer Lehrerin und eines Lehrers ist in erster Linie von der Erteilung überwiegend regulären Unterrichts geprägt. Ist das nicht der Fall, steht der Unterrichtseinsatz nicht mit dem Grundsatz amtsangemessener Beschäftigung in Einklang. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 6 B 1577/00 -, juris, Rdn. 12 f.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 2 LB 301/14 -, juris, Rdn. 67. Demgegenüber müsste der Antragsteller im Rahmen einer Tätigkeit als Lehrer am Gymnasium nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich fachfremd eingesetzt werden. Denn die Fächer Sozialpädagogik sowie Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gehören nicht zum Fächerkanon des Gymnasiums. Unergiebig ist auch der Vortrag des Antragstellers, er könne aufgrund seiner erworbenen sonderpädagogischen Qualifikation das Städtische Gymnasium auf dem Weg der inklusiven Bildung und „in diesem Rahmen“ auch in der Sekundarstufe I und II unterrichten. Mit der Einführung inklusiver Bildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1 SchulG) durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz ist keine Änderung der Voraussetzungen für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter einhergegangen. Es mag sein, dass die Lehramtsbefähigung des Antragstellers im Fach Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben, etwa im Rahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG) oder der Schulentwicklung (§ 59 Abs. 3 SchulG) förderlich ist. Dies ändert aber nichts daran, dass er am Gymnasium als Lehrer nur fachfremd eingesetzt werden kann. Unerheblich ist schließlich, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag als Schulleiter nur in geringem Umfang unterrichten müsse. Dieser Aspekt allein ist kein rechtfertigender Grund dafür, vollständig von der gesetzlichen Vorgabe in § 59 Abs. 1 SchulG abzusehen, dass der Antragsteller als Schulleiter zugleich als Lehrer tätig sein muss. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und knüpft an einem Viertel der für ein Jahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 16 an, weil der Antragsteller ein Beförderungsamt dieser Besoldungsgruppe anstrebt.