Beschluss
10 A 4523/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan, der Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausschließt, schließt nicht automatisch die Anwendung von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für in den Abstandflächen zulässige Anlagen aus.
• Wenn das Ermessen der Baubehörde durch planrechtliche Festsetzungen auf null reduziert ist, kann ein Anspruch auf Zulassung einer in den Abstandflächen zulässigen Anlage gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bestehen.
• Gestaltungsvorschriften, die nach Planbegründung nur für Wohn- und Mischgebiete gelten, stehen Zulassungen in Gewerbegebieten nicht entgegen.
• Die Zulassung einer grenzständigen Einfriedung in einem Gewerbegebiet kann wegen besonderer Umstände und behördlicher Verhaltensweisen zu einem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung verdichten.
Entscheidungsgründe
Zulassungspflicht für Zaun in Abstandfläche bei eingeschränktem Ermessen nach BauNVO • Ein Bebauungsplan, der Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausschließt, schließt nicht automatisch die Anwendung von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für in den Abstandflächen zulässige Anlagen aus. • Wenn das Ermessen der Baubehörde durch planrechtliche Festsetzungen auf null reduziert ist, kann ein Anspruch auf Zulassung einer in den Abstandflächen zulässigen Anlage gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bestehen. • Gestaltungsvorschriften, die nach Planbegründung nur für Wohn- und Mischgebiete gelten, stehen Zulassungen in Gewerbegebieten nicht entgegen. • Die Zulassung einer grenzständigen Einfriedung in einem Gewerbegebiet kann wegen besonderer Umstände und behördlicher Verhaltensweisen zu einem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung verdichten. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines 2,50 m hohen Zauns an der Grundstücksgrenze in einem Gewerbegebiet. Die örtliche Bauaufsichtsbehörde (Beklagter) lehnte die Genehmigung mit Verweis auf den Bebauungsplan und Gestaltungsvorschriften ab. Die Klägerin erhob klageweise die Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Daraufhin beantragte der Beklagte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist, ob § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO (Zulassung von Anlagen in Abstandflächen) in der vorliegenden Planregelung anwendbar ist und ob planrechtliche Gestaltungsvorschriften bzw. eine angebliche Plankonzeption der Zulassung entgegenstehen. Relevante Tatsachen sind insbesondere frühere Schreiben des Beklagten und Arbeiten auf Veranlassung des Beklagten, die eine Zaunerstellung an der Grenze ermöglichten. Das Verwaltungsgericht sah insbesondere das Ermessen der Behörde als auf null reduziert und begründete daraus einen Anspruch der Klägerin auf Genehmigung. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. • Der Bebauungsplan schließt nicht die Anwendung von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO aus; der Plan hat Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausgeschlossen, jedoch nicht die in § 23 Abs. 5 Satz 2 privilegierten Anlagen außerhalb überbaubarer Flächen. • Der Plangeber kann ausschließlich den Ausschluss nach § 14 BauNVO regeln, ohne dadurch die Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu verhindern; das Ermessen der Behörde ist dadurch auf null reduziert. • Gestaltungsvorschrift Nr. 4 betrifft nach Planbegründung nur Wohn- und Mischgebiete und greift daher im Gewerbegebiet nicht; der Begriff Vorgarten verlangt städtebaulichen Bezug zur Straße, der hier nicht gegeben ist. • Die Einschätzung, dass das Orts- und Straßenbild im Gewerbegebiet von untergeordneter Bedeutung ist, und das gesteigerte Schutzbedürfnis für Einfriedungen in Gewerbe-/Industriegebieten (vgl. frühere Rechtsprechung) sprechen für Zulassung des Zauns. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, Divergenzen oder Verfahrensmängel liegen nicht vor; die Zulassungsbegründung des Beklagten erschüttert die erstinstanzlichen Annahmen nicht. • Zudem haben sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls, namentlich dem Schreiben des Beklagten und ausgeführten Arbeiten, verfestigende Erwartungen ergeben, die den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verstärken. Der Zulassungsantrag des Beklagten zur Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2006 bleibt bestandskräftig. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung folgt der Auffassung, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den 2,50 m hohen Zaun hat, weil das Ermessen der Baubehörde durch die planrechtliche Konstellation auf null reduziert ist und entgegenstehende Gestaltungsregelungen im Planbereich nicht greifen. Ferner haben veranlasste behördliche Handlungen und Schreiben die Erwartung einer Zulassung gefestigt, sodass die Ablehnung der Genehmigung ermessensfehlerhaft wäre.