Urteil
8 K 3036/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0521.8K3036.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung E. , Flur 0, Flurstück 0000, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Es grenzt sowohl an die Straße Am Dichbach als auch an einen davon rechtwinklig abzweigenden Weg, der durch einen Pfosten für Kraftfahrzeuge versperrt ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0000-00 „E1. “, der unter Nr. 2 der „Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB und § 86 Abs. 4 BauO NRW“ bestimmt: „Einfriedungen der Vorgärten sind nur bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m zulässig.“. In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es unter „4.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen“: „Über die in Kapitel 4.3 erläuterten Festsetzungen zur Dachform und Dachneigung hinaus sind Einfriedigungen der Vorgartenbereiche zur besseren Integration der Neubauten in das Orts- und Landschaftsbild sowie zur Schaffung eines ruhigen, harmonischen Straßenbildes nur bis zu einer Höhe von 1 m zulässig. Höhere, trennende Einfriedungen, die einem Zusammenwirken von öffentlichem Straßenraum und privaten Vorgärten entgegenstehen, sind insoweit ausgeschlossen.“ Ziffer 3 der Begründung betrifft „Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung”, dort heißt es: „Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die im Plangebiet gelegenen Freiflächen einer geordneten, am Wohnbedarf der Bevölkerung orientierten Wohnbebauung zugeführt werden. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung tragen dabei dem Charakter der Umgebungsbebauung Rechnung und ermöglichen die Realisierung von ca. 80 neuen Wohneinheiten. Darüber hinaus soll zum einen eine Integration der noch unbebauten Flächen im Innenbereich bezogen auf die weitgehend bebauten Randbereiche hergestellt und zum anderen der vorhandene Konfliktbereich -Tischlerei Feuser- in eine für alle vertretbare planungsrechtliche Lösung einbezogen werden. Die städtebaulichen Ziele für den Planbereich betreffen im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte: Ausweisung der Randbereiche als Allgemeines Wohngebiet (WA) und der inneren Bereiche als Reines Wohngebiet (WR) Sicherung und Aufwertung des vorhandenen Bachlaufes - E1. - ; weitestgehende Offenlage und Renaturierung. Sicherung eines vorhandenen gewerblichen Betriebes im Bestand (Tischlerei Feuser, Alte Straße 43-45).” Die Kläger beantragten am 20.6.2013 die Baugenehmigung für die Errichtung zweier Einfriedungen. Dieser Antrag war lediglich von den Klägern unterschrieben worden. Mit Schreiben vom 17.2.2014 hörte die Beklagte die Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Am 10.3.2014 ging ein seitens der Kläger als Ergänzung ihrer Antragsunterlagen bezeichneter Bauantrag bei der Beklagten ein, der diesmal die Unterschriften der Kläger und eines vorlageberechtigten Entwurfsverfassers trug. Unter „Bezeichnung des Vorhabens” heißt es in diesem Antragsformular: „Einfriedung mit Hecke und dahinterliegendem Doppelstabgitterzaun (anthrazit) in 2 m Höhe an Strasse und 2 m Höhe an Wohnweg / 2 m Höhe absteigend bis 1,30 m Höhe an Brücke gemäß Lageplan”. Unter dem 24.3.2014 wies die Beklagte darauf hin, dass auch auf der Grundlage der zuletzt eingereichten Pläne eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Sie kündigte für den Fall, dass bis zum 11.4.2014 keine anderen Pläne vorgelegt würden, die Ablehnung des Antrages an. Die Kläger legten keine neuen Pläne vor, kündigten aber für den Fall der Ablehnung ihres Antrages an, den Rechtsweg zu beschreiten und den Bebauungsplan aufheben zu lassen. Die Beklagte lehnte unter dem 30.4.2014 den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die geplante Höhe der Einfriedung verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Als Vorgarten im Sinne des Bebauungsplanes sei die Gehfläche auf dem Grundstück zu verstehen, die zwischen der Baugrenze und der Erschließungsanlage liege. Die Kläger haben am 30.5.2014 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, denn die angeblich entgegenstehende textliche Festsetzung sei unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei. Im Plan finde sich keine zeichnerische Klarstellung, welcher Grundstücksteil damit gemeint sei. Die Angabe der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, es handele sich um die „Gehfläche“ zwischen Straße und Haus, sei ebenso unverständlich. Es werde auch ansonsten nicht erklärt, was ein Vorgarten sei. Das sei im Allgemeinen der Bereich vor der Haustür. Diese Definition versage allerdings bei einem Eckgrundstück ebenso wie bei einem unbebauten. Ihre Haustür befinde sich zudem nicht zur Straße E1. sondern zu dem Wohnweg hin. Die Frage der Erschließung helfe nicht weiter, weil das bebaute Grundstück vom Wohnweg an der südlichen Grenze erschlossen werde. Dies sei an der Ausrichtung des Gebäudes, insbesondere der Lage des Hauseingangs erkennbar. Weder die Regelung noch deren Begründung würden von der Beklagten bei der Erteilung von Baugenehmigungen beachtet. So gebe es in dem Plangebiet größere Bereiche, in denen diese Forderung nicht umgesetzt werde, z. B. bei den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke B.- Straße 00 - 00. Angesichts der höheren Einzäunungen der Parzellen in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks (Nrn. 000, 000, 000, 0000 und 0000) sei der Hinweis der Beklagten auf eine vermeintliche Vorbildwirkung nicht berechtigt. Außerdem werde das Straßenbild allein schon durch die unterschiedlichen Flächen zwischen Gebäuden und Straße von 3 - 11 m entgegen der Forderung in der Begründung unruhig und unharmonisch. Wenn die Festsetzung trotz alledem rechtmäßig sein sollte, lägen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Abweichung vor. Die Durchführung des Plans führe bei einem Eckgrundstück grundsätzlich zu einer nicht beabsichtigten Härte. Auch die Grundzüge der Planung stünden dem Vorhaben nicht entgegen, denn sie seien bereits in zahlreichen anderen Fällen durch die Erteilung von Befreiungen aller Art aufgeweicht worden. Unabhängig von alledem müsse die Einfriedung zwei Meter hoch sein, weil sie einen Hund hätten, der problemlos über eine 1 m hohe Einfriedung springen könne. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.4.2014 zu verpflichten, ihnen eine sofortige Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Einfriedung entlang des Wohnweges zu erteilen; 2. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.4.2014 zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Höhenbegrenzung sei wirksam, weil der Begriff des Vorgartens allgemeinverständlich sei. Mit Vorgarten sei - unabhängig davon ob oder wie ein Grundstück bebaut sei - der Grundstücksbereich an der Straße gemeint. Das ergebe sich auch aus Ziff. 4.1 der Begründung des Bebauungsplanes. Die Angabe im Ablehnungsbescheid, es handele sich um eine „Gehfläche“, sei offensichtlich ein Schreibfehler; gemeint sei schlicht „Fläche“, alles andere ergebe keinen Sinn. Selbst wenn die Bestimmung nichtig sein sollte, müsse sich das Vorhaben dann gemäß § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches -BauGB- in die maßgebliche Umgebungsbebauung einfügen. Das sei jedoch nicht der Fall. Soweit brachliegende Grundstücke in dem Baugebiet noch eine höhere Einfriedung als die erlaubte hätten, werde dies bei der zukünftigen Erteilung von Baugenehmigungen berücksichtigt. Die Bebauung und Einfriedung der Grundstücke entlang der Alte Straße sei Altbestand und habe deswegen keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Höhenbegrenzung, die sich auf die Neubauten beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung haben (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt nach § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -BauO NRW- voraus, dass das geplante Vorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Das ist allerdings der Fall, weil das Vorhaben gegen Bauplanungsrecht verstößt. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist gemäß § 30 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der hier einschlägige Bebauungsplan Nr. 0000-00 ist ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB. Das Vorhaben der Kläger steht nicht in Einklang mit dessen Vorgaben, weil der Plan eine Einfriedung von Vorgärten ausschließt, die höher als ein Meter ist. Unter Vorgarten ist der Bereich zwischen einem vorhandenen Gebäude und der angrenzenden Verkehrsfläche, bei unbebauten Grundstücken derjenige zwischen der vorderen Baulinie und der angrenzenden Verkehrsfläche zu verstehen. Der Begriff des Vorgartens verlangt einen städtebaulichen Bezug zu der angrenzenden Straßenfläche; er muss sich als ortsbildprägendes verbindendes Element zwischen Gebäude und Verkehrsfläche darstellen; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 26. August 2007 - 10 A 4523/06 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 2 B 97.1393 -, BayVBl 2002, 766.; Urteil vom 15. Februar 1999 - 2 B 95.1500 -, alle aus juris. Unter Straßenfläche ist, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, die das Grundstück erschließende Straße zu verstehen. Ein Wohnhausgrundstück wird dann durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn es im Hinblick auf seine Lage an dieser Straße bebaubar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn auf der Straße bis an die Grundstücksgrenze mit einem Kraftfahrzeug herangefahren und es von da ab - ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann, ohne dass dem rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen; vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, juris. Diese Voraussetzungen erfüllt zumindest die Straße E1. . Ob das Grundstück der Kläger daneben (auch) von dem Weg entlang der südöstlichen Grenze erschlossen wird, ist zweifelhaft, bedarf im vorliegenden Zusammenhang aber keiner Klärung; wenn dem so wäre, hätte das Eckgrundstück zwei Vorgartenbereiche. In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass jedenfalls der Bereich zwischen dem Haus der Kläger und der Straße E1. als Vorgarten im Sinne dieser Festsetzung zu begreifen ist. Folglich ist eine Einfriedung dieses Vorgartens nicht genehmigungsfähig, wenn sie höher sein soll als ein Meter. Dies gilt sowohl für die beantragte Einfriedung entlang der Straße E1. als auch für diejenige entlang des Weges. Die Festsetzung, dass Vorgärten nur mit einer ein Meter hohen Einfriedung versehen werden dürfen, ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass Vorgärten insgesamt, also auch auf den seitlichen Grundstücksgrenzen bis auf Höhe der Bebauung oder Baulinie nur ein Meter hoch eingefriedet werden dürfen. Die Kammer hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. 0000-00 ist nicht insgesamt funktionslos geworden. Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Planungskonzeption, die einer bauplanerischen Festsetzung zugrunde liegt, wird allerdings nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, muss sie bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 - und vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, alle aus juris. In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass ein Abweichen auf mehreren Grundstücken im Plangebiet eine oder mehrere Festsetzungen des Plans hat sinnlos werden lassen. Dies wäre erst dann zu bejahen, wenn die planwidrige Bebauung einen sehr hohen Anteil der Vorhandenen ausmachte; vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1999 - 7a D 107/96.NE (Funktionslosigkeit verneint bei planwidriger Wohnnutzung in 73 von 217 Gebäuden) und Urteil vom 25. November 2005 - 7 A 2687/04 (Funktionslosigkeit bejaht bei 75 % planwidriger Wohnnutzung und fehlender Erwartung einer Trendwende); Urteil vom 26. Juni 2006 - 7 A 3730/04 -, alle aus juris. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Vortrag der Kläger beschränkt sich darauf, verschiedene Einzelfälle aufzuzeigen, bei denen von ganz unterschiedlichen Festsetzungen des Plans befreit worden sein soll. Damit lässt sich indessen nicht eine bewusste Nichtbeachtung des ganzen Bebauungsplanes belegen. Auch wenn die Kläger auf vereinzelte Fälle verweisen, in denen Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als einem Meter vorhanden sind, ist deren geringe Anzahl nicht im Ansatz geeignet, eine fortgesetzte Nichtbeachtung der entsprechenden Festsetzung zu belegen. Soweit sie sich auf die Bebauung entlang der Alte Straße beziehen, ist dem entgegen zu halten, dass es sich um Altbebauung handelt, die direkt an die Alte Straße grenzt, so dass dort keinerlei Platz verbleibt für die Anlegung eines Vorgartens. Die Grundstücksflächen dieser Parzellen hinter der Bebauung wurden bei Aufstellung des Bebauungsplanes als Hausgärten, zum Teil sogar landwirtschaftlich genutzt, wie sich aus dem im Ortstermin vorgelegten Luftbild ergibt. Dass es in diesem Bereich und in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks (noch) Einfriedungen gibt, die höher sind als ein Meter, ist dem hohen Altbestand im Bereich des Bebauungsplanes geschuldet und beruht nicht auf der Erteilung von Befreiungen durch die Beklagte. Anhaltspunkte, die für eine anhaltende Nichtbeachtung einzelner Festsetzungen des Plans, insbesondere der Höhenbegrenzung für die Einfriedungen der Vorgärten sprechen, haben die Kläger damit nicht aufgezeigt. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zulassung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung.Bei den unter 4.10 des Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen handelte es sich um örtliche Gestaltungsvorschriften im Sinne des § 86 BauO NRW. Ob von diesen Vorschriften abgewichen werden kann, entscheidet sich nach §§ 86 Abs. 5, 73 BauO NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 – 7 A 4459/96 –, BRS 62 Nr. 155. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der BauO NRW und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist nicht der Fall. Eine Abweichung wäre mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Die ausdrückliche Festsetzung der maximalen Höhe einer Einfriedung stellt eine Grundsatzentscheidung des Plangebers dar, die eine bessere Integration der Neubauten in das Orts- und Landschaftsbild und ein ruhiges und harmonischen Straßenbildes schaffen soll. Der Plangeber wollte ein Straßenbild verwirklichen, das den Blick nicht auf den Straßenkörper verengt. Erkennbar ist beabsichtigt, dass die tatsächlichen Begrenzungen der Grundstücke nicht störend ins Auge fallen sollen; auch die zulässigen Nebenanlagen sollen einen Abstand zur Straße von fünf Metern einhalten (vgl. die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter A. 1.3). Zusammen mit der planerischen Vorgabe, nur eine aufgelockerte Bebauung zuzulassen, sollte trotz der Hanglage des Geländes eine optische Harmonie hergestellt werden, die auch durch die strikte Höhenbegrenzung der Gebäude in dem Neubaugebiet (vgl. Ziff. 4.2 der Begründung) gewahrt bleiben soll. Diesem Konzept der Weite stehen Einfriedungen in einer Höhe von 2 m entgegen, weil sie die Sicht versperren. Vor diesem Hintergrund kommt eine Abweichung von der entsprechenden Vorschrift regelmäßig nicht in Betracht. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1 und 711 der Zivilprozessordnung.