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Beschluss

13 A 2486/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Zulassungsverfahren nach §124a VwGO. • §14 Abs.6 VergabeVO reduziert die Wartezeit um alle Zeiten der Einschreibung an einer deutschen Hochschule; eine Ausnahme für fachgleiches früheres Studium folgt weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck. • Die Wartezeitreduzierung dient der Verhinderung von Überwälzungs- und Verdrängungseffekten; dies rechtfertigt auch die Anwendung bei Studienunterbrechungen.
Entscheidungsgründe
Wartezeitreduzierung nach §14 Abs.6 VergabeVO erfasst auch fachgleiches früheres Studium • Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Zulassungsverfahren nach §124a VwGO. • §14 Abs.6 VergabeVO reduziert die Wartezeit um alle Zeiten der Einschreibung an einer deutschen Hochschule; eine Ausnahme für fachgleiches früheres Studium folgt weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck. • Die Wartezeitreduzierung dient der Verhinderung von Überwälzungs- und Verdrängungseffekten; dies rechtfertigt auch die Anwendung bei Studienunterbrechungen. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Streitgegenstand war die Frage, ob nach §14 Abs.6 VergabeVO Zeiten einer früheren Immatrikulation in demselben Studiengang die Wartezeit für die Studienplatzvergabe kürzen. Der Kläger hatte zuvor ein Studium unterbrochen und beabsichtigte erneute Bewerbung als Studienanfänger im fachgleichen Studiengang. Im Zulassungsverfahren wiederholte er sein erstinstanzliches Vorbringen, lieferte jedoch keine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils; Umstände der Selbst-Exmatrikulation blieben unklar. Das Verwaltungsgericht hatte seine Klage abgewiesen; der Kläger begehrte nun die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere Wortlaut, Entstehung und Zweck der Vorschrift sowie die einschlägige Verfassungsrechtsprechung. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nicht substantiiert dargelegt; bloße Wiederholung der erstinstanzlichen Argumente und fehlende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen genügen nicht. • §14 Abs.6 VergabeVO zieht von der Gesamtzahl der Halbjahre die Halbjahre ab, in denen der Bewerber an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war; der Wortlaut erfasst Einschreibungszeiten in jedem Studiengang ohne Ausnahme für fachgleiche Studienunterbrechungen. • Genese und Sinn der Regelung (in Verbindung mit §32 Abs.3 Nr.2 HRG 99 und vergleichbaren Regelungen) zeigen, dass der Gesetzgeber keine Beschränkung auf sogenannte Parkstudien vorgesehen hat; die Formulierung wurde bewusst weit gehalten. • Zweck der Vorschrift ist die Verhinderung von Überwälzungs- und Verdrängungseffekten und die Bekämpfung des Verlängerungseffekts der Warteliste; auch Studienunterbrecher, die als Studienanfänger wieder einsteigen, belasten die Warteliste und verdrängen andere Bewerber. • Die verfassungsgerichtliche Würdigung der Vorgängervorschrift steht einer Anwendung auf Studienunterbrecher nicht entgegen; die Regelung ist mit Art.12 GG vereinbar, da sie durch besonders gewichtige Gemeinschaftsinteressen gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. • Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung; die Rechtsfrage ist nicht unklar oder von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung nicht ausreichend dargelegt hat und die Rechtsfrage zur Auslegung des §14 Abs.6 VergabeVO (Wartezeitreduzierung durch frühere Einschreibungszeiten) eindeutig nach Wortlaut, Genese und Zweck zu beantworten ist. Danach sind Zeiten einer früheren Immatrikulation an einer deutschen Hochschule, auch wenn das frühere und das angestrebte Studium fachgleich sind und das frühere Studium unterbrochen wurde, bei der Berechnung der Wartezeit zu berücksichtigen. Die Vorschrift dient dem legitimen Ziel, Überwälzungs-, Verdrängungs- und Verlängerungseffekte zu verhindern, und ist mit höherrangigem Recht vereinbar; daher besteht kein Raum für die vom Kläger begehrte abweichende Auslegung.