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Beschluss

13 B 1458/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0227.13B1458.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die durch die Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage (6z K 4273/19) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2019 wiederherzustellen, mit dem diese den der Antragstellerin zunächst erteilten Zulassungsbescheid vom 13. August 2019 für die Aufnahme eines Studiums der Medizin an der Universität Regensburg zum Wintersemester 2019/2020 wieder zurückgenommen hat. 1. Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Rücknahmeentscheidung entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ordnungsgemäß begründet, ist zurückzuweisen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vielmehr trifft das Gericht im Rahmen eines Antrags auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägungsentscheidung. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 13 B 1397/17 –, juris, Rn. 3 ff. m.w.N. Hieran gemessen ist die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nämlich sinngemäß angeführt, dass eine sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung geboten sei, um den der Antragstellerin rechtsfehlerhaft aufgrund falscher Angaben im Bewerbungsverfahren zugeteilten Studienplatz noch innerhalb des laufenden Vergabeverfahrens, d.h. rechtzeitig vor Beginn des Wintersemesters 2019/2020, an einen anderen Studienplatzbewerber vergeben zu können. Hieraus wird in hinreichendem Maß deutlich, dass die Antragsgegnerin den gesetzlichen Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs erkannt hat, aber aus den angeführten einzelfallbezogenen Gründen der Auffassung ist, den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht abwarten zu können. 2. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand, die der Antragstellerin vor Erlass des Rücknahmebescheids mit Anhörungsschreiben vom 28. August 2019 gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 4. September 2019 sei zu kurz bemessen gewesen, so dass der Rücknahmebescheid bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sei und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO vorzunehmende Abwägung daher zugunsten des Suspensivinteresses der Antragstellerin ausfallen müsse. Dabei kann offenbleiben, ob die tatsächlich sehr knapp bemessene Frist, von der auch noch die Postlaufzeiten in Abzug zu bringen sind, wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rücknahmeentscheidung noch als angemessen angesehen werden kann. Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass aufgrund der Eilbedürftigkeit einer beabsichtigten behördlichen Maßnahme nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW auch die Gewährung kürzester Anhörungsfristen gerechtfertigt sein kann. Vgl. sinngemäß etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, BVerwGE 142, 205 = juris, Rn. 14 zu § 28 Abs. 1 VwVfG (Bund). Die Erkenntnislage im Beschwerdeverfahren ermöglicht aber keine abschließende Beurteilung, ob die durch die Antragsgegnerin beabsichtigte Neuvergabe des Studienplatzes schon bei einer nur wenige Tage längeren Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr rechtzeitig möglich und der bei ordnungsgemäßem Ablauf des Vergabeverfahrens auszuwählende Studienplatzbewerber etwa auf einen späteren Studienbeginn im Folgesemester zu verweisen gewesen wäre. Dazu hätte es näherer Darlegungen der Antragsgegnerin zu den administrativen Abläufen des Vergabeverfahrens einschließlich etwaiger Folgewirkungen von Verzögerungen auf die Durchführung des Auswahlverfahrens durch die Hochschulen bedurft. Selbst eine etwaige Verkürzung des Anhörungsrechts der Antragstellerin wäre jedoch rechtlich unerheblich, weil sie offensichtlich aus den nachfolgend unter Ziffer 3 dieses Beschlusses wiedergegebenen Gründen keinen Einfluss auf die durch die Antragsgegnerin getroffene Entscheidung gehabt haben kann (§ 46 VwVfG NRW). 3. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der der Antragstellerin erteilte Zulassungsbescheid gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 – Staatsvertrag – ohne ein der Antragsgegnerin hierbei zustehendes Ermessen zurückzunehmen war, weil die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag zu den bei der Berechnung der Wartezeit gemäß § 14 Abs. 6 der ländereinheitlichen Verordnungen über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Abzug zu bringenden Zeiten eines Studiums beruhte. Der hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die Antragstellerin habe für das Sommersemester 2012 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angeben dürfen, nicht studiert zu haben, weil eine tatsächlich existierende Einschreibung für das Sommersemester 2012 an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg nur für den relativ kurzen Zeitraum von Semesterbeginn am 1. April 2012 bis zur Exmatrikulation am 18. April 2012 bestanden habe und dies unerheblich sei, greift nicht durch. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags bestimmt, dass die nach Abzug der sog. Vorabquoten verbleibenden Studienplätze zu einem Fünftel nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang vergeben, dabei aber Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule nicht auf die Wartezeit angerechnet werden. Der Zweck dieser Regelung besteht insbesondere darin, ein Übergreifen von Zulassungsbeschränkungen auf andere Studienfächer (Überwälzeffekt) und einer darin liegenden Behinderung schutzwürdiger Bewerber am Studium ihrer Wahl (Verdrängungseffekt) entgegen zu wirken und darüber hinaus eine Entlastung der ständig länger werdenden Warteliste von Bewerbern, die sich definitiv für das zweite Fach entscheiden (Bekämpfung des Verlängerungseffekts) zu bewirken. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 13 A 2486/07 –, juris, Rn. 8. Die Einzelheiten des Verfahrens und die dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage und ohne inhaltlichen Widerspruch zu den Regelungen in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags sieht § 14 Abs. 1 VergabeVO vor, dass die Rangfolge durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt wird. Es zählen dabei nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre in diesem Sinne sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Nach § 14 Abs. 6 VergabeVO wird wiederum von der Gesamtzahl der Halbjahre die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war. Nach Wortlaut und Zweck dieser aus Gründen der Effektivität eines Massenverwaltungsfahrens weitgehend schematisierenden Regelung kommt es – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – gerade nicht darauf, ob die nach § 14 Abs. 6 VergabeVO zu einem Abzug des jeweiligen Halbjahres führende Einschreibung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student für das gesamte Halbjahr oder – wie hier – nur für einen Teil des Halbjahres bis zu einer vorzeitigen Exmatrikulation bestanden hat. Auch ist nicht maßgeblich, was die Beweggründe des Studienplatzbewerbers für die Einschreibung oder Exmatrikulation waren oder ob er tatsächlich an den Lehrveranstaltungen der Hochschule teilgenommen hat. Nach § 14 Abs. 6 VergabeVO ist vielmehr jedes Halbjahr von der Gesamtzahl der nach § 14 Abs. 1 VergabeVO ermittelten Zahl der Halbjahre abzuziehen, „in“ dem der Studienplatzbewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war, weil der jeweilige Studienplatz bereits aufgrund dieser – ggf. auch nur zu Beginn des Semesters bestehenden – Einschreibung anderen Studienplatzbewerbern für die Aufnahme ihres Studiums zu diesem Semester nicht zur Verfügung gestanden hat. Auch findet § 14 Abs. 6 VergabeVO unabhängig davon Anwendung, ob es im Einzelfall tatsächlich zur einer unerwünschten Verschiebung der in den medizinischen Studiengängen bestehenden Kapazitätsengpässe auf einen anderen Studiengang gekommen ist, was die Antragstellerin hier mit einem Hinweis auf angeblich noch freie Studienplätze in dem von ihr seinerzeit belegten Studiengang bestreitet. Als abstrakt-generelle Regelung soll § 14 Abs. 6 VergabeVO bereits der Möglichkeit eines Überwälz- und Verdrängungseffekts auf anderer Studiengänge entgegenwirken. Unbeachtlich ist schließlich, ob die Antragstellerin die in diesem Sinne zu interpretierende Ausfüllanleitung der Antragsgegnerin in vorwerfbarer Weise falsch verstanden hat oder ob sie aufgrund der nicht ausdrücklich auf den Umstand der Einschreibung selbst abstellenden Fragestellung davon ausgehen konnte, dass allein nach der tatsächlichen Fortsetzung des Studiums gefragt worden oder eine Einschreibung von nur wenigen Wochen am Beginn des Semesters unschädlich wäre. Eine Rücknahme der Zulassung nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 des Staatsvertrags ist bereits dann geboten, wenn diese – wie hier – auf objektiv falschen Angaben im Zulassungsantrag beruht. Auf ein Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.