Beschluss
13 C 144/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist nicht dringlich, wenn der Bewerber sein Zulassungsbegehren bei der Hochschule nicht rechtzeitig geltend gemacht hat und das Studium im Wesentlichen nicht mehr erfüllbar ist.
• Ziel der Studienzulassung ist die Teilnahme an allen für das Semester vorgesehenen Pflichtveranstaltungen; Teilnahmen an wenigen Wochen oder nur an Leistungsnachweisen rechtfertigen in der Regel keine Zulassung nach Semesterbeginn.
• Eine nachträgliche Einschreibung in ein laufendes Semester setzt in zulassungsbeschränkten Studiengängen regelmäßig die Wiedereinsetzung in die Einschreibefristen voraus; diese ist zu versagen, wenn die späte Antragstellung erhebliche Beeinträchtigungen des Ausbildungsbetriebs und ein Nichterreichen des Ausbildungsziels erwarten lässt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung nach versäumtem Studienbeginn • Ein Antrag auf einstweilige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist nicht dringlich, wenn der Bewerber sein Zulassungsbegehren bei der Hochschule nicht rechtzeitig geltend gemacht hat und das Studium im Wesentlichen nicht mehr erfüllbar ist. • Ziel der Studienzulassung ist die Teilnahme an allen für das Semester vorgesehenen Pflichtveranstaltungen; Teilnahmen an wenigen Wochen oder nur an Leistungsnachweisen rechtfertigen in der Regel keine Zulassung nach Semesterbeginn. • Eine nachträgliche Einschreibung in ein laufendes Semester setzt in zulassungsbeschränkten Studiengängen regelmäßig die Wiedereinsetzung in die Einschreibefristen voraus; diese ist zu versagen, wenn die späte Antragstellung erhebliche Beeinträchtigungen des Ausbildungsbetriebs und ein Nichterreichen des Ausbildungsziels erwarten lässt. Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Zulassung zum Lehramtsstudium (1. Fachsemester) für das Sommersemester 2007. Sie stellte ihren Zulassungsantrag am 16.05.2007, der erst am 23.05.2007 bei der Hochschule einging, bereits nach Beginn des Ausbildungsbetriebs (ca. ab 10.04.2007). Die Antragstellerin verlangt die Zulassung für das gesamte Semester, nicht nur für einzelne Veranstaltungen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag wegen fehlender Anordnungsgründe abgelehnt; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Die Hochschule und das Gericht gehen davon aus, dass durch die verspätete Antragstellung eine ordnungsgemäße Teilnahme am Curriculum des ersten Semesters nicht mehr möglich ist. • Dringlichkeit entfällt, wenn der Bewerber nicht alles Zumutbare unternommen hat, sein Zulassungsbegehren rechtzeitig bei der Hochschule geltend zu machen, und das Studium zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Wesentlichen nicht mehr erfüllbar ist (Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 GG sind zu berücksichtigen). • Sinn der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist die Ermöglichung eines geordneten, dem Curriculum entsprechenden Studiums; dies setzt Teilnahme an allen Pflichtveranstaltungen des Semesters voraus, nicht nur an einzelnen Wochen oder Prüfungen. • Weil die Antragstellerin etwa die Hälfte des Ausbildungsbetriebs versäumt hatte, ist ein geordnetes erstes Semester nicht mehr möglich; eine Anerkennung des 1. Fachsemesters käme nicht in Betracht. • Für eine Einschreibung in das laufende Semester wäre Wiedereinsetzung in die Einschreibefristen erforderlich. Diese ist zu versagen, wenn die späte Antragstellung die Eingliederung in den Ausbildungsbetrieb der Hochschule und der Studierenden erheblich beeinträchtigt und das Ausbildungsziel des Semesters für den Bewerber nicht mehr erreichbar ist. • Mangels Dringlichkeit und angesichts erheblicher Zweifel an einem sicherungsbedürftigen Zulassungsanspruch der Antragstellerin war einstweiliger Rechtsschutz nicht geboten. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht den Antrag auf einstweilige Zulassung wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt. Die Antragstellerin hatte ihren Zulassungsantrag erst nach Beginn des Semesters gestellt und damit die Möglichkeit eines geordneten, dem Curriculum entsprechenden ersten Semesters wesentlich vereitelt. Eine nachträgliche Einschreibung setzt Wiedereinsetzung in die Einschreibefristen voraus, die hier zu versagen war, weil die späte Antragstellung erhebliche Beeinträchtigungen des Ausbildungsbetriebs und das Nichterreichen des Semesterziels erwarten ließ. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG und § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 3.750 EUR festgesetzt.