Beschluss
13 C 76/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0117.13C76.11.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat mit ihrem am 7. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag nach §123 VwGO die Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester im Fach Psychologie außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt. Für den Erfolg eines gerichtlichen Antrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität ist ausschlaggebend, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist. Sinn und Zweck der Studienzulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist u. a., dem Studienbewerber bei der gebotenen vollen Ausschöpfung der knappen Ausbildungskapazität gleichwohl eine der Studienordnung und dem vorgegebenen Curriculum entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Ein geordnetes, das vorgegebene Curriculum abdeckende Studium setzt deshalb die Teilnahme des zugelassenen Bewerbers an allen für das Bewerbungssemester vorgesehenen Pflichtveranstaltungen über das gesamte Semester voraus und nicht nur die Wahrnehmung nur weniger Ausbildungswochen des Semesters, die Anwesenheit nur in einzelnen Lehrveranstaltungen oder nur die Teilnahme an Leistungsnachweisen etwa am Semesterende. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 13 C 165/08 - und vom 19. Oktober 2007 - 13 C 144/07 -, jeweils juris. In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Wertung des Verwaltungsgerichts, ein sinnvoller Einstieg der Antragstellerin in das Wintersemester 2011/2012 sei am 7. Dezember 2011, dem maßgebenden Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, nicht mehr möglich gewesen, keinen Bedenken. Die Vorlesungen für das Semester haben am 10. Oktober 2011 begonnen, so dass zum Zeitpunkt des Rechtsschutzantrags bei Gericht bereits etwa die Hälfte der Lehrveranstaltungen absolviert war. Ob einzelne Lehrveranstaltungen des begehrten Studiums zu einem späteren Zeitpunkt im Semester begonnen haben, ist nicht von entscheidender Bedeutung und kann den im Grundsatz berechtigten Ansatz des Abstellens auf den Beginn der Vorlesungsbeginn nicht in Frage stellen. Dass die Antragstellerin, die ihre Zulassung für das gesamte Semester und nicht nur für einige wenige Semesterwochen begehrt, mit Datum vom 22. Juni 2011 einen Antrag bei der Hochschule auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt hat, ist - bezogen auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - ebenfalls ohne Bedeutung. Es kommt vielmehr darauf an, dass im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch eine erfolgreiche Semesterteilnahme möglich ist. Im Übrigen gilt, dass ein Studienzulassungsbegehren dann nicht dringlich ist und keinen vorläufigen Rechtsschutz erfordert, wenn der Studienbewerber selbst nicht alles Zumutbare getan hat, um eine ordnungsgemäße Teilnahme an den Studienveranstaltungen zu gewährleisten. In einem solchen Fall ist es dem Studienbewerber auch unter Berücksichtigung der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG zumutbar, sein Studienzulassungsbegehren bei der Hochschule erneut rechtzeitig für das nächste Bewerbungssemester anzubringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 13 C 144/07 -, a. a. O. Die Antragstellerin hat zwar am 22. Juni 2011 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Psychologie-Studium gestellt. Es war ihr zur Wahrung ihrer Rechte aber zuzumuten, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht deutlich früher als am 7. Dezember 2011 und noch vor dem Vorlesungsbeginn im Wintersemester 2011/12 zu stellen. Dies gilt gerade auch angesichts dessen, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin ein Ablehnungsbescheid hinsichtlich einer außerkapazitären Zulassung bis zum Semesterbeginn nicht ergangen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Umstand der zeitgerechten Antragstellung bei Gericht gerade auch der Beweggrund für die Antragsgegnerin zur Zulassung anderer Bewerber zum Studium im Wege des Vergleichs war. Im Übrigen könnte die Antragstellerin aus einer möglichen Rechtswidrigkeit der Zulassung anderer Bewerber nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.