Beschluss
7 B 1598/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachbarn können ein behördliches Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nicht durch einen eigenen subjektiven Rechtsanspruch ersetzend kontrollieren.
• Bei atypischem Grundstückszuschnitt kann eine Abweichung von den Abstandflächen nach § 73 BauO NRW rechtmäßig sein.
• Ein Grenzbau, bei dem Abstandflächen teilweise auf Nachbargrundstücken liegen, kann aus bauordnungsrechtlichen Gründen zulässig sein, wenn dadurch Ziel und Zweck der Vorschriften nicht unterlaufen werden.
• Das Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt, wenn die behauptete erdrückende Wirkung und die Einsichtnahme durch einen Balkon im innerörtlichen, bereits vorbelasteten Bereich nicht das Zumutbare überschreiten.
Entscheidungsgründe
Abweichung von Abstandflächen bei atypischem Grundstückszuschnitt zulässig • Nachbarn können ein behördliches Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nicht durch einen eigenen subjektiven Rechtsanspruch ersetzend kontrollieren. • Bei atypischem Grundstückszuschnitt kann eine Abweichung von den Abstandflächen nach § 73 BauO NRW rechtmäßig sein. • Ein Grenzbau, bei dem Abstandflächen teilweise auf Nachbargrundstücken liegen, kann aus bauordnungsrechtlichen Gründen zulässig sein, wenn dadurch Ziel und Zweck der Vorschriften nicht unterlaufen werden. • Das Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt, wenn die behauptete erdrückende Wirkung und die Einsichtnahme durch einen Balkon im innerörtlichen, bereits vorbelasteten Bereich nicht das Zumutbare überschreiten. Die Antragsteller rügen die Baugenehmigung für die Erweiterung des Wohnhauses eines Nachbarn (Beigeladener). Streitig sind ein durch den Bau ausgelöster Überbau bzw. teilweise auf das Nachbargrundstück fallende Abstandflächen sowie eine mögliche erdrückende Wirkung und erhöhte Einsichtnahme durch einen Balkon im 1. Obergeschoss. Die Antragsteller beanstanden außerdem, die Behörde habe eine fehlende privatrechtliche Berechtigung des Bauherrn bei der Genehmigung nicht berücksichtigt. Die Bauaufsichtsbehörde hatte eine Abweichung nach § 73 BauO NRW bewilligt; das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Grenze zwischen den Grundstücken verläuft nicht rechtwinklig, sodass sich auf dem Nachbargrundstück dreieckige Abstandflächen ergeben. Die Antragsteller behaupten, das Vorhaben liege nicht in der Reihe der parallelen Bebauung und führe zu einer erdrückenden Wirkung und unzulässigen Einsichten. • Zulässigkeit der Beschwerde blieb offen, die Beschwerde ist inhaltlich unbegründet. • Kein subjektives Recht der Nachbarn gegen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde: Die Behörde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Genehmigung bei fehlender privatrechtlicher Berechtigung zu versagen; fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens begründet keinen Nachbarrechtsverstoß. • Die Abweichung nach § 73 BauO NRW ist wegen des atypischen Grundstückszuschnitts gerechtfertigt. Der gemeinsame Grenzverlauf weicht vom rechten Winkel ab, wodurch Abstandflächen zwangsläufig teilweise auf dem Grundstück der Antragsteller liegen; eine strikte Anwendung von § 6 BauO NRW würde die Zielrichtung der Norm verfehlen. • Das Bauvorhaben ist nach § 6 Abs.1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW zulässig; der Beigeladene darf an die Grenze bauen oder den Mindestabstand einhalten, hier ist Grenzbau zulässig. • Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots: Die behauptete erdrückende Wirkung ist nicht substantiiert dargelegt; das Bauvorhaben liegt in derselben Bauflucht und überragt die Nachbarhäuser nur geringfügig. • Die durch den genehmigten Balkon mögliche Einsichtnahme ändert nicht die rechtliche Bewertung; im innerörtlichen Bereich mit bereits vorbelastetem Garten sind solche Einsichten regelmäßig hinzunehmen, und Einblicke in Wohnräume sind praktisch ausgeschlossen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs.2, 159 Satz2, 162 Abs.3 VwGO sowie §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Baugenehmigung in Kraft. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die gerichtliche Prüfung ergab, dass die Bauaufsichtsbehörde eine zulässige Abweichung nach § 73 BauO NRW bewilligen durfte und dass dadurch weder das Rücksichtnahmegebot verletzt noch eine unzumutbare erdrückende Wirkung oder unzulässige Einsichtnahmen begründet werden. Ein fehlendes privatrechtliches Berechtigungsinteresse des Bauherrn berechtigt die Nachbarn nicht dazu, behördliches Ermessen zu ihren Gunsten zu ersetzen oder die Genehmigung gerichtlich zu verdrängen.