Beschluss
6 A 2100/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs erlassen wird, hemmt die Verjährung nach § 53 Abs.1 Satz1 VwVfG NRW.
• Kenntnis des Dienstherrn im Sinne des § 84 Abs.2 LBG NRW setzt voraus, dass das zuständige Organ die zur Verfolgung des Schadensanspruchs erforderlichen Tatsachen kennt; dies kann auch der Fachaufsichtsbehörde zugerechnet werden.
• Die Einrede der Verjährung muss in der Zulassungsbegründung für jede Anspruchskomponente (z. B. Hauptanspruch und Zinsschaden) substantiiert dargetan werden, damit ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet werden können.
• Mangelnde Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn konkret dargelegt wird, welche Beweisanträge das Gericht zu erheben unterlassen hat und warum die Erhebung naheliegend war.
Entscheidungsgründe
Verjährung und Hemmung durch Verwaltungsakt bei Dienstherrenschadensersatz • Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs erlassen wird, hemmt die Verjährung nach § 53 Abs.1 Satz1 VwVfG NRW. • Kenntnis des Dienstherrn im Sinne des § 84 Abs.2 LBG NRW setzt voraus, dass das zuständige Organ die zur Verfolgung des Schadensanspruchs erforderlichen Tatsachen kennt; dies kann auch der Fachaufsichtsbehörde zugerechnet werden. • Die Einrede der Verjährung muss in der Zulassungsbegründung für jede Anspruchskomponente (z. B. Hauptanspruch und Zinsschaden) substantiiert dargetan werden, damit ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet werden können. • Mangelnde Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn konkret dargelegt wird, welche Beweisanträge das Gericht zu erheben unterlassen hat und warum die Erhebung naheliegend war. Der Kläger war als Beamter beschuldigt, Gelder veruntreut zu haben. Das beklagte Land setzte Schadensersatzansprüche nach § 84 Abs.1 LBG NRW fest, bestehend aus den veruntreuten Summen und einem Zinsschaden aufgrund notwendiger Kassenkredite. Die Ermittlungsberichte datieren vom 18.10.1996; Polizei, Bezirksregierung und Innenministerium nahmen den Bericht am 21.10.1996 zur Kenntnis. Das Land erließ am 18.08.1999 erstmals einen Schadensersatzbescheid, hob diesen jedoch später auf und machte den Anspruch erneut mit Bescheid vom 24.03.2000 geltend. Der Kläger rügte Verjährung und verlangte Berufungszulassung mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Sachaufklärung unzureichend betrieben. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Land gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 84 Abs.1 LBG NRW zusteht, bestehend aus veruntreuten Beträgen und einem sich täglich aufbauenden Zinsschaden. • Kenntnis des Dienstherrn über Schaden und Ersatzpflichtigen im Sinne des § 84 Abs.2 LBG NRW war bereits am 21.10.1996 gegeben, weil die Ermittlungsberichte die Entnahme- und Falschbelegvorgänge im Einzelnen beschrieben und den zuständigen Dienstvorgesetzten und Aufsichtsbehörden eine Klage oder Feststellung ermöglichten. • Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist begann mit der Kenntnisnahme und endete demnach am 21.10.1999; ein zunächst erlassener Schadensersatzbescheid vom 18.08.1999 hemmte jedoch die Verjährung gemäß § 53 Abs.1 Satz1 VwVfG NRW, und die zwischenzeitliche Aufhebung mit gleichzeitiger Neugeltendmachung des Anspruchs setzte die Verjährung nicht wieder außer Lauf. • Der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, weil der Kläger den Grund und die Höhe des Hauptanspruchs nicht in Frage stellt und insbesondere die Einrede der Verjährung gegen den separat zu betrachtenden Zinsschaden nicht ausreichend konkretisiert hat; für jeden Zinstag entstand ein eigener Anspruchsanteil, sodass genauere Darlegungen erforderlich gewesen wären. • Die Rüge mangelnder Amtsermittlung ist unbegründet, weil der Zulassungsantrag nicht konkret darlegt, welche Beweiserhebungen das Verwaltungsgericht unterlassen haben soll, und der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine förmlichen Beweisanträge gestellt hatte. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs.1 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar und mit der Ablehnung der Berufungszulassung wird das Urteil rechtskräftig gemäß § 124a Abs.5 Satz4 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger verliert. Das Verwaltungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Landes nach § 84 Abs.1 LBG NRW zu Recht bejaht und die Verjährung korrekt berücksichtigt, insbesondere wegen der Hemmung durch den binnen der Verjährungsfrist erlassenen Schadensersatzbescheid. Die Einrede der Verjährung ist nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere hinsichtlich des täglich entstehenden Zinsschadens, sodass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird bis zur Wertstufe 16.000 Euro festgesetzt.