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Urteil

2 K 2244/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0918.2K2244.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. 3 Der am 31. März 1943 geborene Kläger stand im Schuldienst des beklagten Landes. Nachdem der Kläger bereits seit November 1974 ausschließlich in der Lehrerausbildung tätig gewesen war und Ende 1983 die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erworben hatte, leitete er zunächst das Studienseminar für das Lehramt für die Sekundarstufe I in I. und wurde in dieser Funktion am 21. September 1994 zum Realschulrektor - als Leiter eines Studienseminars - ernannt und in eine Planstelle der BesGr. A 15 LBesO NRW eingewiesen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 versetzte ihn die Bezirksregierung B. an das Studienseminar für Lehrämter an Schulen in M. . Zugleich wurde ihm die Leitung für dieses Studienseminar übertragen. Aus diesem Amt und dieser Besoldung trat der Kläger nach Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31. März 2008 in den Ruhestand. 4 Zum 1. Januar 2005 trat das 8. Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - 8. ÄndLBesG - vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 775 f.) in Kraft. Danach handelte es sich bei dem vom Kläger inngehabten Amt eines Realschulrektors - als Leiter eines Studienseminars - (BesGr. A 15 LBesO NRW) um ein „künftig wegfallendes“ Amt. Stattdessen wurde unter der Besoldungsgruppe A 15 LBesO das Amt eines „Direktors - als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes -„ eingefügt. In der Fußnote 10 zur BesGr. A 15 ist ausgeführt: 5 „ Erhält als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220 Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach Anlage 2.“ 6 Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung B. gab es zum 1. Januar 2005 zwei Studienseminare des gehobenen Dienstes und zwar in E. und in M. . Beide Studienseminare hatten mehr als 220 Lehramtsanwärter. 7 Auf telefonische Anfrage des Klägers teilte ihm die Bezirksregierung B. mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 mit, dass in seinem Fall die Gewährung einer Zulage nach A 15 Fn. 10 LBesO nicht mehr erfolgen könne, da dies eine Beförderung darstelle und diese innerhalb von 2 Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 12. November 2007 teilte der Kläger mit, dass er seit Errichtung der Studienseminare im Jahr 2003 in der Funktion des Studienseminarleiters am Studienseminar für Lehrämter in M. tätig sei und bat um Erläuterung, warum bei ihm eine entsprechende Anhebung nicht erfolgt sei. Daraufhin teilte ihm die Bezirksregierung B. mit Schreiben vom 21. November 2007 mit, dass aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2005 die Übertragung der höherwertigen Ämter nach der Landesbesoldungsordnung nur im Rahmen des ab dem 1. Januar 2006 zur Verfügung stehenden Personalausgabenbudgets möglich sei. Die statusrechtliche Übertragung des ausgeschriebenen Amtes könne erst nach Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen. Diese haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen erst seit dem Jahr 2007 vor, so dass erst ab diesem Jahr mit der Anhebung der Stellen habe begonnen werden können. Eine Anhebung der Stelle des Klägers sei aus den mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 dargelegten Gründen nicht möglich. Mit Schreiben vom 6. Januar 2008 wies der Kläger nochmals auf seine langjährige Tätigkeit als Leiter des Studienseminars für Lehrämter an Schulen in M. hin und bat „um eine diesem Sachverhalt gerecht werdende Entscheidung“. Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 teilte die Bezirksregierung B. dem Kläger mit, dass eine Beförderung zum Direktor an einem Studienseminar innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zulässig sei. 8 Daraufhin hat der Kläger am 27. März 2008 vor der erkennenden Kammer Klage erhoben, mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2008 eine Amtszulage nach Fn. 10 zur BesGr. A 15 LBesO NRW zu gewähren. Das erkennende Gericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Oktober 2010 - 2 K 1169/08 - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass der Kläger die in der Fn. 10 umschriebene Funktion faktisch wahrgenommen habe. Die Amtszulage sei an das dem Beamten übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne geknüpft („Zulagenamt“) und von der Wahrnehmung bestimmter Dienstaufgaben losgelöst. Nachdem der Kläger seinen - gegen dieses Urteil gerichteten - Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Zulassungsverfahren durch Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 A 2672/10 - eingestellt. 9 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 machte der Kläger gegenüber der Bezirksregierung B. einen Schadensersatzanspruch geltend und beantragte, ihn im Schadensersatzwege dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 zum Direktor - als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - ernannt worden wäre und ihm zu seiner Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 15 LBesO die Zulage gemäß Fn. 10 gewährt worden wäre. Zur Begründung führte er aus: Bei der Übertragung der Studienseminarleitung ab 1. Februar 2004 habe die Bezirksregierung die Formulierung gewählt: „Übertrage ich Ihnen … die Leitung des Studienseminars für Lehrämter an Schulen M. “. Sie habe ausdrücklich darauf verzichtet, ihn lediglich mit der „Wahrnehmung der Geschäfte des Studienseminarleiters“ zu beauftragen. Auch im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit als Leiter des Studienseminars M. sei nicht erkennbar gewesen, das die Bezirksregierung beabsichtige, ihn bis zum Ende seiner Dienstzeit in dem wegfallenden Amt „Realschulrektor als Leiter eines Studienseminars“ zu belassen und ihn nicht zu befördern, denn die Verfügungen hätten sich stets an den „Leiter des Studienseminars“, nicht jedoch an den „Realschulrektor als Leiter“ gerichtet. Die Anhebung sei auch deshalb für ihn zu erwarten gewesen, da die im Regierungsbezirk durchgeführten Beförderungen der übrigen Studienseminarleiter ohne jegliche Ausschreibung, ohne Bewerbungsverfahren und ohne Leistungsüberprüfung erfolgt seien. Die Bezirksregierung habe ihn überdies nach Abordnung/Versetzung des bereits zum Direktor beförderten Beamten, Herrn L. , in den Jahren 2007 und 2008 in der Funktion des Studienseminarleiters belassen. Sie habe ihn weiterhin für alle Angelegenheiten der Verwaltung und der Ausbildung verantwortlich zeichnen lassen, so dass er als Leiter des Studienseminars auch gegenüber Herrn L. weisungsbefugt gewesen sei. Auch aus diesem Grund sei es nicht hinnehmbar, dass ihm eine funktionsgerechte Besoldung versagt worden sei. Erst gegen Ende seiner vierjährigen Tätigkeit als Studienseminarleiter habe die Bezirksregierung bekundet, dass sie beabsichtige, ihn in seinem bisherigen Status zu belassen und ihn - im Gegensatz zu allen übrigen Studienseminarleitern des Bezirks - schlechter zu stellen. Die Begründung, der Stellenplan und das Budget habe eine rechtzeitige Beförderung nicht zugelassen, treffe nicht zu. Bereits im Jahr 2005 seien im Regierungsbezirk zwei Beförderungen zu Seminardirektoren realisiert worden. Weitere Beförderungen von Studienseminarleitern seien zu Beginn des Jahres 2006 erfolgt. 10 Die Bezirksregierung B. lehnte mit Schreiben vom 22. Februar 2011 den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ab. Zur Begründung führte sie aus: Es sei nicht erkennbar, dass man dem Kläger das in Rede stehende Amt hätte übertragen müssen, mit der Folge, dass die Beförderung rechtswidrig versagt worden sei. 11 Am 20. August 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen aus: Ihm stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Dieser sei herzuleiten aus einer Verletzung von Pflichten aus einer beamtenrechtlichen Sonderverbindung. Die Bezirksregierung habe es schuldhaft unterlassen, ihn zu befördern. Ihm sei vor seiner Zurruhesetzung zunächst mündlich mitgeteilt worden, dass man ihn eigentlich hätte befördern müssen. Der Vortrag der Bezirksregierung, die haushaltsrechtliche Situation habe eine Beförderung nicht zugelassen, treffe nicht zu. Sowohl im Jahre 2005 als auch im Jahre 2006 seien die leitenden Beamtinnen und Beamten an den Studienseminaren für Lehrämter in B. , C. , E. , I. , I1. und T. im Rahmen der Überleitung befördert worden. An den Studienseminaren B. und I1. habe die Bezirksregierung die zwei freigewordenen Leitungsstellen sogar durch zwei neu berufene Leitungskräfte besetzt anstatt zunächst die bereits mit der Leitungsaufgabe betrauten Beamten des Regierungsbezirks zu versorgen. Am Studienseminar I. seien im Jahr 2006 darüber hinaus zwei Beamten gleichzeitig das neue Amt des Direktors übertragen worden, obwohl dort nur eine Stelle vorhanden gewesen sei. Dies sei mit der Weisung erfolgt, das Studienseminar im jährlichen Wechsel zu leiten. Demnach habe die Bezirksregierung frühzeitig vorhandene Stellen anderweitig vergeben und könne nicht anführen, es seien für seine - des Klägers - Beförderung keine Stellen vorhanden gewesen. Die Bezirksregierung könne auch keine leistungsbezogene oder in seiner Person begründeten Gesichtspunkte für die Unterlassung der Beförderung anführen. Bis zum Jahr 2007 habe die Bezirksregierung B. - mit Ausnahme seiner Person - sämtliche Studienseminarleiterinnen und -leiter im Regierungsbezirk zu Direktoren bzw. leitenden Direktoren befördert. In seinem Fall habe sie die im Änderungsgesetz vorgesehene Überleitung des Studienseminarleiters in das neue Amt ohne hinreichende Begründung unterlassen und dabei auch das Dienstaltersprinzip unbeachtet gelassen. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden, was eine Verletzung von Pflichten aus einer beamtenrechtlichen Sonderverbindung darstelle. Von dieser Vorgehensweise bei der Vergabe der Stellen habe er erst im Nachhinein durch genauere Recherchen Kenntnis erlangt. Erst jetzt sei es ihm möglich geworden, die Vorgehensweise der Bezirksregierung gänzlich zu erfassen und Schadensersatzansprüche darzulegen und zu begründen. Insbesondere sei es entgegen der Ansicht der Bezirksregierung auch nicht so, dass ein Anspruch auf Schadensersatz erst bestehe, wenn ihm das Amt eines Direktors hätte übertragen werden „müssen“, zumal man ihm die Aufgabe der Leitung des Studienseminars ohne zeitliche Beschränkung übertragen habe. 12 Der Kläger beantragt, 13 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 22. Februar 2011 zu verpflichten, ihn im Schadensersatzwege dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 zum Direktor - als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - ernannt worden wäre und ihm Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 15 LBesO zuzüglich Zulage gemäß Fn. 10 gewährt worden wäre. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es erhebt die Einrede der Verjährung und trägt zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen vor: Das 8. ÄndLBesG habe kostenneutral umgesetzt werden müssen. Eine haushaltsrechtliche Umsetzung sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesbesoldungsgesetzes noch nicht erfolgt. Der Stellenplan des Haushaltsjahres 2005 habe die Besoldungsänderung nicht abgebildet, so dass in diesem Jahr weder im Bereich der Seminarleitungen noch der Studienseminarleitungen Beförderungen haben ausgesprochen werden können. Die Bezirksregierung habe als stellenbewirtschaftende Behörde dafür Sorge tragen müssen, dass das zugewiesene Stellensoll eingehalten werde. Im Jahr 2006 sei erstmals eine Personalausgabenbudgetierung erfolgt. Da in diesem Jahr das Budget des Seminarpersonals sogar überschritten worden sei, sei wiederum keine Stellenanhebung möglich gewesen, und zwar weder bei den Seminarleitungen noch bei den Studienseminarleitungen. Hiermit habe erst im Jahr 2007 begonnen werden können. Im April 2007 hätten sowohl Herr L. als auch der Kläger für eine Stellenanhebung angestanden. Hinsichtlich des Klägers sei jedoch eine Beförderung weniger als zwei Jahre vor dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand nicht zulässig gewesen. Die Ausführungen des Klägers, dass sowohl im Jahr 2005 als auch im Jahr 2006 die leitenden Beamtinnen und Beamten an den Studienseminaren für Lehrämter in B. , C. , E. , I. , I1. und T. im Rahmen der Überleitung befördert worden seien, könne nicht nachvollzogen werden. Die infrage kommenden Seminarleiterinnen und -leiter hätten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 8. ÄndLBesG die Besoldung nach BesGr. A 15 Fn. 3 gehabt, so dass in diesen Fällen keine Beförderung notwendig gewesen sei. Im Falle der angesprochenen Stellenbesetzungen in B. und I1. zum 1. Februar 2005 sei zu bemerken, dass es sich in beiden Fällen um Stellen der Leitung eines Studienseminars der BesGr. A 16 im Bereich des höheren - und nicht des gehobenen - Dienstes gehandelt habe, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter die Personalausgabenbudgetierung gefallen seien. Erst mit Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 1. September 2005 sei mitgeteilt worden, dass die Übertragung höherwertiger Ämter nach der Landesbesoldungsordnung nur noch im Rahmen des ab dem 1. Januar 2006 zur Verfügung stehenden Personalausgabenbudgets möglich sei. Am Seminarstandort I. sei die Leitung unter Berücksichtigung des Erlasses zur Errichtung von Studienseminaren wechselweise auf die dort bereits tätigen Oberstudiendirektoren bis zum Ausscheiden einer Person zum 1. Juli 2007 übertragen worden. Beide Personen hätten bereits Besoldung nach der BesGr. A 16 erhalten. Aufgrund der Personalausgabenbudgetierung habe erst zu Beginn des Haushaltsjahres 2007 mit der Anhebung der Stellen für Direktorinnen/Direktoren an einem Studienseminar - als Leiter/Leiterin eines Seminars - nach BesGr. A 15 LBesO begonnen werden können. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht. Voraussetzung hierzu wäre, dass dem Kläger die Beförderung in rechtswidriger Weise versagt worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Erst recht sei die Beförderung nicht schuldhaft - unter Verletzung von Amtspflichten - verzögert worden, so dass ein entsprechender Anspruch ausscheide. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der hinzugezogenen Gerichtsakte 2 K 1169/08 Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 zum Direktor - als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - ernannt worden wäre und ihm Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 15 LBesO zuzüglich Zulage gemäß Fn. 10 gewährt worden wäre. 21 Die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs liegen - unabhängig von der Frage, ob zumindest für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 nach Maßgabe der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BGB bereits Verjährung eingetreten ist, 22 vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit der regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB auch in Bezug auf Ansprüche auf beamtenrechtliche Besoldung und Versorgung bzw. - wie hier - auf aus dem Beamtenverhältnis herzuleitende Schadensersatzansprüche: BayVGH, Urteil vom 10. März 2010 - 14 B 09.630 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13. April 2010 - 10 K 3213/08 -,, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2007 - 13 K 1844/07 -, juris; Fürst, GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 3, Teil 3, BBesG, K § 3 Rdnr. 42; zur alten Fassung des BGB: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33; allgemein zur entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften im öffentlichen Recht: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 6 A 2100/06 -, 23 oder ob durch das Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2010 und dem der Bezirksregierung B. vom 22. Februar 2011 nach § 203 BGB bzw. durch die Klageerhebung im Verfahren 2 K 1169/08 - nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB insoweit eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist - jedenfalls insgesamt dem Grunde nach nicht wie vor, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. 24 Es kann offen bleiben, ob als Rechtsgrundlage für den von einem Beamten wegen einer unterbliebenen Beförderung verfolgten Schadensersatzanspruch die Regelung des § 85 LBG NRW - in der hier bis zum 31. März 2009 maßgeblichen Fassung (a.F.) - bzw. die nunmehr in § 45 BeamtStG getroffene Regelung, die den Dienstherrn zur Fürsorge gegenüber seinen Bediensteten verpflichtet, in Betracht kommt, oder ob der Dienstherr in einem derartigen Fall wegen einer schuldhaften Verletzung einer eigenen, in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden kann. 25 Vgl. im letzteren Sinne: BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538. 26 In jedem Fall setzt die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung voraus, dass nicht nur ein dem Beamten gegenüber rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn vorliegt; es muss vielmehr weiterhin feststehen, dass dieses Verhalten ursächlich für den von dem Beamten geltend gemachten Schaden gewesen ist. 27 Vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beamten gegen den Dienstherrn: BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 - II C 165.59 -, BVerwGE 13, 17. 28 Zudem darf der Schadensersatzanspruch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB wegen des Unterlassens der Inanspruchnahme von Rechtsschutz ausgeschlossen und auch nicht verwirkt oder verjährt sein. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, ZBR 2013, 246, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361, vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 28. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33, 36. 30 Der klagende Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn vorliegt, ein Vermögensschaden eingetreten ist und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 10 Rdnr. 70. 32 In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, da es im vorliegenden Fall an einer rechtswidrigen und schuldhaften Pflichtverletzung des beklagten Landes gegenüber dem Kläger fehlt. 33 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger bereits seit September 1994 zum Realschulrektor - als Leiter eines Studienseminars - ernannt und in eine Planstelle der BesGr. A 15 LBesO eingewiesen wurde. Soweit er der Ansicht ist, er hätte ab dem 1. Januar 2005 zum Direktor - als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - hätte ernannt werden müssen, handelt es sich insoweit zwar ebenfalls um ein nach der BesGr. A 15 eingestuftes Amt, jedoch ist hieran eine Amtszulage nach Fn. 10 zur BesGr. A 15 LBesO NRW gekoppelt, so dass es sich um eine Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung und damit um eine Beförderung gehandelt hätte, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F, § 3 Abs. 3 Nr. 1 LVO NRW a.F. (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG n.F., § 3 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW n.F.), da nach Satz 2 der jeweiligen vorbezeichneten Vorschrift die Amtszulage als Bestandteil des Grundgehalts gilt. 34 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, 35 vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, NVwZ 1991, 375, und vom 17. September 1964 - II C 121.62 -, BVerwGE 19, 252, 36 der die Kammer folgt, begründen Art. 33 Abs. 2 GG und die hierzu ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften kein subjektiv-öffentliches Recht des Beamten auf Beförderung, und zwar auch dann nicht, wenn der Beamte sämtliche persönlichen Voraussetzungen erfüllt. 37 Vor diesem Hintergrund resultiert ein Beförderungsanspruch des Klägers auch nicht daraus, dass er bereits seit dem 1. Februar 2004 bis zu seiner Zurruhesetzung das Studienseminar in M. geleitet hat und dass es sich bei dem von ihm innegehabten Amt eines Realschulrektors - als Leiter eines Studienseminars - seit dem 1. Januar 2005 aufgrund des 8. ÄndLBesG um ein künftig wegfallendes Amt handelt, an dessen Stelle das Amt des Direktors - als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - getreten ist. 38 Sowohl die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens und die jahrelange Tätigkeit auf diesem Dienstposten als auch die nachträgliche höhere Bewertung eines Dienstpostens begründet grundsätzlich keinen Beförderungsanspruch. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 A 2677/10 -, juris. 40 Es gehört zu den Strukturelementen des Beamtenrechts, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten grundsätzlich nur in den Grenzen des tatsächlich bekleideten statusrechtlichen Amtes besteht. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, a.a.O., m. w. N.; Urteile vom 26. Juni 1986 - 2 C 41.84 -, ZBR 1986, 330, und vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 A 2677/10 -, a. a. O. 42 Der Dienstherr kann einen Beamten ohne Verletzung der Fürsorgepflicht für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt. 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 1975 - 2 C 30.73 -, ZBR 1976, 149, und vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 -, DVBl 1985, 746, sowie Beschluss vom 15. Juli 1994 - 2 B 134.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2002 - 6 A 2048/96 -; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 19. Juli 2007 - 3 LB 28/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2005 - 26 K 1073/75 -, juris; Urteile der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 - und vom 29. Juni 2011 - 2 K 1787/09 -. 44 Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er den klagenden Beamten für den Bestgeeigneten hält. 45 Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris Rn. 18. 46 Bevor das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf eine Beförderung aber nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus § 49 LHO, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf. Der Dienstherr kann die ihm im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen allein nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen bewirtschaften. Es obliegt seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt. 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 6 A 2202/12 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 2 L 209/06 -, juris. 48 Die Schaffung und Besetzung sowie die Bewertung von Planstellen im öffentlichen Dienst dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, a. a. O., vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, und Beschluss vom 29. April 1992 - 2 B 68.92 -, DVBl. 1992, 918. 50 Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen im vorliegenden Fall die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 nicht vor. 51 Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene 8. ÄndLBesG sah zwar nunmehr das Amt eines Direktors - als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - (BesGr. A 15 mit Amtszulage nach Fn. 10 zur BesGr. A 15 LBesO) vor und das Amt des Klägers als Realschulrektor - als Leiter eines Studienseminars - (BesGr. A 15 LBesO) wurde als „künftig wegfallendes Amt“ aufgenommen, eine haushaltsrechtliche Umsetzung erfolgte jedoch nicht zeitgleich. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen wies durch entsprechenden Erlass unter anderem der Bezirksregierung B. - als stellenbewirtschaftende Behörde - für das Haushaltsjahr 2005 für das Kapitel 05 075 (Studienseminare für die Ausbildung der Lehrer und Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik) Planstellen zur Bewirtschaftung zu. In dem Stellenplan 2005 Kapitel 05 075 (Studienseminare) war die neue Ämterstruktur im Bereich der Studienseminare noch nicht abgebildet, mit der Folge, dass entsprechende haushaltsrechtliche Planstellen für eine Beförderung des Klägers noch nicht zur Verfügung standen. So sind in dem vorbezeichneten Stellenplan der Bezirksregierung B. für den Haushalt 2005 zwei Stellen als Realschulrektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt der Sekundarstufe I - („A 15 LR Sekundarstufe I“) zugewiesen worden. Entsprechende haushaltsrechtliche Planstellen für das Amt eines Direktors - als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - waren nicht ausgewiesen. Diese haushaltsrechtliche Situation für das Jahr 2005 wurde durch Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) vom 1. September 2005 - 213-1.19.01.02 - perpetuiert. Das MSW NRW wies die Bezirksregierungen im Land Nordrhein-Westfalen an, im Hinblick auf das 8. ÄndLBesG das Gebot der Kostenneutralität einzuhalten. Ausdrücklich führte das MSW NRW in diesem Erlass aus: 52 „Die Übertragung höherwertiger Ämter nach der LBesO ist nur im Rahmen des ab dem 01.01.2006 zur Verfügung stehenden Personalausgabenbudgets möglich. Das Änderungsgesetz enthält keine Überleitungsregelung für die vorhandenen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Daraus folgt, dass sie zunächst das zuletzt statusrechtlich übertragene Amt weiterführen.“ 53 Vor diesem Hintergrund - der zugewiesenen Planstellen und der die Bezirksregierung B. bindenden Erlasslage - fehlten im Jahr 2005 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung des Klägers. Das MSW NRW hat die haushaltsrechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die zugewiesenen Planstellen gegenüber (u.a.) der Bezirksregierung B. konkretisiert. Es war auch ermächtigt, eine entsprechende Regelung in Vollzug des Haushaltsgesetzes 2004/2005 vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 64) im Erlasswege vorzunehmen, denn nach § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - Haushaltsgrundsätzegesetz - (in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung) können Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Nach Satz 2 dieser Regelung wird dabei die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten - hier: Ministerien - übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Die Bestimmung des § 17a Abs. 1 LHO - in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 2006 - enthält eine identische Regelung. Auf dieser Grundlage konnte das Ministerium im Rahmen seiner ihm übertragenen Finanzverantwortung im Wege des Erlasses auf der Grundlage der für die Stellenzuweisung im Haushaltsgesetz 2004/2005 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Regelungen zur planstellenmäßigen Ausstattung der Leitungsfunktionen an den Studienseminaren treffen. 54 Parallel zur Ausbringung der neuen Amtsbezeichnung gemäß dem 8. ÄndLBesG wurde für den Haushalt 2006 zum 1. Januar 2006 eine flächendeckende Personalausgabenbudgetierung eingeführt. Nach § 6 Entwurf Haushaltsgesetz 2006 waren auch im Rahmen der flächendeckenden Personalausgabenbudgetierung Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte weiterhin verbindlich. Es konnten indes 10 v.H. der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstanden. Für den Bereich der „Studienseminare“ wurde diese Regelung durch Haushaltsvermerk in Kapitel 05 075 Titel 422 01 erweitert (vgl. hierzu: Schreiben des MSW NRW vom 11. September 2013). Durch Erlass des MSW NRW vom 29. Juni 2006 - 112-3.03.05-12416 - wurde aber (u.a.) die Bezirksregierung B. als stellenbewirtschaftende Behörde angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass das zugewiesene Stellensoll und das Personalausgabenbudget eingehalten werden. Entsprechende Stellenanhebungen, die dem Grunde nach dem 8. ÄndLBesG möglich gewesen wären, konnten damit nur im Rahmen dieses Budgets vorgenommen werden. Das MSW NRW hat unter dem Oberpunkt „Umstrukturierung der Studienseminare“ im Hinblick auf die Leitungsfunktionen an den Studienseminaren ausdrücklich angewiesen: „Die besoldungsrechtliche Neubewertung steht allerdings unter dem Gebot der Kostenneutralität“. Da jedoch das für die Bezirksregierung B. im Stellenplan 2006 unter Kapitel 05 075 vorgesehene Personalausgabenbudget für die Studienseminare von Anfang an nicht auskömmlich war und überschritten wurde (vgl. Ergebnisniederschrift der Haushaltsdezernentenbesprechung vom 26./27. Oktober 2006 zu 3.6 Personalausgabenbudgetierung Verwaltungskapitel „Kapitel 05 075“; Schreiben des MSW NRW vom 11. September 2013 - 112 -), konnte im Jahr 2006 eine Stellenanhebung - u.a. im Hinblick auf den Kläger - aus haushaltsrechtlichen Gründen im Rahmen des zur Verfügung stehenden Personalausgabenbudgets nicht erfolgen. Es konnte mithin im Hinblick auf die Stellensituation im Bereich der Seminarleitungen im Jahr 2006 lediglich der Status quo aufrecht erhalten werden. Erst mit Stellenzuweisungserlass des MSW NRW vom 23. März 2007 wurde das Personalausgabenbudget für mögliche Stellenanhebungen zwischen den einzelnen Bezirksregierungen neu verteilt (vgl. Ergebnisniederschrift über die Landesdezernentenkonferenz am 6. November 2006 „TOP 9 Achtes Landesbesoldungsgesetz - Möglichkeiten von Stellenanhebungen für Seminarleiterinnen und Seminarleiter nach Bes. Gr. A 15“; Protokoll über die Dienstbesprechung „TOP 4 Umsetzung des 8. Landesbesoldungsänderungsgesetzes (Beförderungsmöglichkeiten nach Bes.Gr. A 15 für Seminarleiter des gehobenen Dienstes)“. Das Budget der Bezirksregierung B. wurde für das Jahr 2007 im Verhältnis zu 2006 um rund 57.000,00 Euro erhöht (vgl. Schreiben des MSW NRW vom 11. September 2013 - 112 -; Budgetberechnung 2007 Stellenanhebung). 55 An der Feststellung, dass es in den Jahren 2005 und 2006 an einer haushaltsrechtlich besetzbaren Planstelle fehlte, ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, es habe gleichwohl in den Jahren 2005 bis 2007 im Hinblick auf die Studienseminare B. , C. , E. , I. , I1. , M. und T. entsprechende Stellenanhebungen bzw. Beförderungen gegeben. Das beklagte Land hat dem entgegengehalten, dass es sich bei den infrage kommenden Seminarleiterinnen und -leitern um Personen gehandelt habe, die bereits zum 1. Januar 2005 eine Besoldung nach der BesGr. A 15 LBesO nebst Zulage nach Fn. 3 gehandelt habe. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch bieten sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben der Bezirksregierung. Da die jeweilige Ernennung damit keine Erhöhung des Endgrundgehalts zur Folge hatte (nach Anlage 2 zur LBesO sind die Amtszulagen nach Fn. 3 und 10 zu BesGr. A 15 gleich hoch) handelte es sich hier um kostenneutrale Personalmaßnahmen im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorgaben für die Jahre 2005 und 2006. Im Hinblick auf die vom Kläger angesprochenen Stellenbesetzungen zum 1. Februar 2005 in B. und I1. hat die Bezirksregierung - ohne dass dies vom Kläger durchgreifend in Frage gestellt wurde - ergänzend ausgeführt, dass es sich in beiden Fällen um Stellen der Leitung eines Studienseminars der BesGr. A 16 im Bereich des höheren Dienstes gehandelt habe, die im Stellenplan 2005 (7 Stellen A 16 Sekundarstufe II/LIL zusammen) ausgewiesen waren und zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter die Personalausgabenbudgetierung fielen, da dies erst durch Erlass des MSW NRW vom 1. September 2005 - 213-1.19.01.02 - angeordnet wurde. Insofern fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Situation, da die durch das 8. ÄndLBesG geregelte neue Ämterstruktur im Hinblick auf das Amt des Direktors - als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes -, wie bereits oben ausgeführt, im Haushalt 2005 noch nicht ausgewiesen war. Im Hinblick auf die vom Kläger für das Jahr 2006 angeführten Stellenbesetzungen der BesGr. A 16 LBesO fehlt es ebenfalls an einer Vergleichbarkeit der Sachlage, zumal diese Planstellen des höheren Dienstes im Stellenplan 2006 ebenso wie bereits für 2005 im Kapitel 05 075 - Studienseminare ausgewiesen waren und es insofern nicht um Stellenanhebungen nach Maßgabe des 8 ÄndLBesG ging. Im Hinblick auf Stellenanhebungen nach BesGr. A 15 nebst Amtszulage nach Fn. 10 fehlte es - wie bereits oben ausgeführt - an der haushaltsrechtlichen Grundlage, da das Personalausgabenbudget der Bezirksregierung B. für das Haushaltsjahr 2006 bereits ausgeschöpft war. Aber selbst wenn die Stellenbesetzungen der vom Kläger benannten Fälle ohne haushaltsrechtliche Grundlage erfolgt wären - wofür nach den vorstehenden Ausführungen nichts spricht -, könnte der Kläger hieraus auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung herleiten, da es - wie oben ausgeführt - für die von ihm begehrte Beförderung keine haushaltsrechtliche Grundlage gab (§ 49 LHO) und es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt. 56 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 1 A 2187/11 -, juris; Urteil vom 17. Dezember 2010 - 3 A 747/08 -, juris 57 Auch ab dem Jahr 2007 kam eine entsprechende Beförderung des Klägers nicht in Betracht. Gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO NRW - in der hier maßgeblichen bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) - ist eine Beförderung nicht zulässig innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. Dieses Beförderungsverbot zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand ist durch den Wortlaut der Bestimmung klar geregelt. 58 Vgl. im Unterschied zu der mit 3. VO zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) getroffenen Neuregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 6 A 2202/12 -, juris. 59 Der am 31. März 1943 geborene Kläger war gemäß § 44 LBG NRW - in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - mit Ablauf des 31. März 2008 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Da es sich - wie bereits oben ausgeführt - bei der Ernennung zum Direktor - als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - und der hieran besoldungsrechtlich gekoppelten Amtszulage nach Fn. 10 zur BesGr. A 15 LBesO NRW um eine Beförderung nach§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LBG a.F, § 3 Abs. 3 Nr. 1, Satz 2 LVO NRW a.F. gehandelt hätte, war diese nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO NRW nicht zulässig. Die (inzwischen ausgelaufene) Bestimmung des § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO NRW a.F. ist weder verfassungs- noch europarechtlich zu beanstanden. Europarechtlich bestimmt zwar Art. 2 Abs. 2 a) i.V.m. Art. 1 der Richtlinie (RL) 2007/78/EG vom 27. November 2000 (ABl. L 030 S. 16) - die gemäß deren Art. 18 bis zum 2. Dezember 2003 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war -, dass im Beruf ein Beschäftigter u.a. nicht wegen seines Alters diskriminiert werden darf. Auf den ersten Blick erfährt zwar ein älterer Beamter (als Beschäftigter i.S.d. europarechtlichen Bestimmungen) durch die in § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO NRW a.F. getroffene Regelung gegenüber jüngeren Beamten eine weniger günstige Behandlung, da er - zwei Jahre vor Eintritt in den Altersruhestand - allein wegen seines Alters von einer Beförderung ausgeschlossen wird. Nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 RL 2007/78/EG können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, wenn sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und beruflich Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dies entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach gemäß Art. 3 GG für eine unterschiedliche Behandlung wesentlich gleicher Lebenssachverhalte ein - mit den Werten der Verfassung in Einklang stehender - sachlicher Grund vorhanden sein muss. Die 2-jährige Beförderungssperre vor Erreichen der Altersgrenze stellt eine Ausprägung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes dar. Der dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationhoheit grundsätzlich zustehende Spielraum bei der Personalauswahlentscheidung erfährt auf diese Weise eine gesetzliche Einschränkung im Sinne einer sachgerechten Vorauswahl. Das Interesse, Beförderungen zu unterbinden, die nicht allein an den schon in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auslesekriterien orientiert sind, stellt für sich genommen ein eigenständiges und auch vom Grundgesetz anerkanntes Ziel des Gesetzgebers dar. 60 Vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HBG Hess.VGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 1 B 1952/10 -, NVwZ-RR 2011, 651. 61 Sinn und Zweck einer Beförderung ist nicht vorrangig die Belohnung der von dem Beamten in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und das ihm „Zukommenlassen“ einer höheren Versorgung (vgl. insoweit zur 2-Jahresfrist auch: § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, BVerfGE 61, 43), sondern die erfolgreiche Wahrnehmung des neuen angestrebten Beförderungsamtes. Vor diesem Hintergrund bringt der Gesetzgeber mit der 2-jährigen Beförderungssperre vor Erreichen der Altersgrenze - mit Blick auf das Leistungsprinzip - auch die Erwartung zum Ausdruck, dass der Beamte im Interesse seines Dienstherrn und zum Nutzen der Allgemeinheit die ihm übertragenen Aufgaben noch eine längere Zeit wahrnehmen wird. Diese gesetzliche Einschränkung der Beförderung vor Erreichen der Altersgrenze verhindert zugleich, dass in die Auswahlentscheidung im Einzelfall leistungsfremde Gesichtspunkte eingehen. Die Auswahl der übrigen Bewerber erfolgt nach individueller Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Darin liegt zugleich eine deutliche Stärkung des Leistungsprinzips im Sinne einer Personalplanung, die auf eine leistungsrechte Besetzung von Führung- und Leitungsfunktionen bei ausgewogener Altersstruktur gerichtet ist. 62 Vgl. auch: Hess.VGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 1 B 1952/10 -, a. a. O., Beschluss vom 20. August 2002 - 1 TG 1229/02 -, NVwZ 2003, 240; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. November 2002 - 4 S 2281/02 -, VBlBW 2003, 286; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Juli 1981 - 2 A 140/80 -, ZBR 1981, 378; VG Weimar, Beschluss vom 4. September 2012 - 4 E 909/12 We -, ThürVBl. 2013, 94. 63 Vor diesem Hintergrund besteht sowohl mit Blick auf Art. 3 GG als auch in bezug auf Art. 2 Abs. 2 a) und Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 RL 2007/78/EG ein sachlicher Grund für die in § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO NRW a.F. geregelte 2-jährige Beförderungssperre vor Erreichen der Altersgrenze, der seine Rechtfertigung in dem vom Grundgesetz in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG anerkannten Leistungsprinzip findet. Die Regelung ist auch im Übrigen angemessen, um die vorgenannten Ziele zu verwirklichen. Insbesondere erweist sich die 2-jährige Frist angesichts der Dauer der Dienstzeit bzw. der Laufbahn der Beamten, die einerseits durch Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, andererseits durch den Eintritt in den Ruhestand - im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres begrenzt war, nicht als unangemessen, um dem Leistungsprinzip Geltung zu verschaffen. Auch erweist sich die Regelung schon deshalb nicht als unangemessene Benachteiligung, weil § 84 Abs. 1 Nr. 4 LVO NRW - in der bis zum 17. Juli 2009 geltenden Fassung (a.F.) - Ausnahmen vom Verbot der Altersbeförderung vorsieht. 64 Es ist auch weder auf der Grundlage der Klagebegründung noch sonst ersichtlich, dass der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gehabt hätte. Nach Maßgabe des § 84 Abs. 1 Nr. 4 LVO NRW a.F. kann auf Antrag der obersten Dienststelle unter anderem eine Ausnahme vom sog. Altersbeförderungsverbot vorgenommen werden, über die dann nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW a.F. das Innen- und das Finanzministerium zu entscheiden gehabt hätte. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb von 2 Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze sind nach § 84 Abs. 2 LVO NRW a.F. jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig. Zwingende dienstliche Gründe, wonach das Ermessen der Behörden auf „Null reduziert“ gewesen wäre und sie im Hinblick auf den Kläger eine entsprechende Ausnahme hätten erteilen müssen, sind weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal - wie bereits oben dargestellt - der Sinn und Zweck einer Beförderung nicht ausschließlich darin besteht, dem Beamten im Sinne einer Belohnung für in der Vergangenheit erbrachten Leistungen eine höhere Beamtenversorgung zukommen zu lassen. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 66 Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.