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Urteil

20 A 3908/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verein, der Tiere verteilt und über private Pflegestellen dauerhaft entscheidet, ist Halter dieser Tiere im Sinn des TierSchG. • Die Verteilung von Tieren auf ein Netz privater Pflegestellen kann funktional eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung darstellen. • Für das Halten in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG erforderlich.
Entscheidungsgründe
Erlaubnispflicht für dezentrale Pflegestellen als tierheimähnliche Einrichtung • Ein Verein, der Tiere verteilt und über private Pflegestellen dauerhaft entscheidet, ist Halter dieser Tiere im Sinn des TierSchG. • Die Verteilung von Tieren auf ein Netz privater Pflegestellen kann funktional eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung darstellen. • Für das Halten in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG erforderlich. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Tierschutzverein, der Hunde aus dem Ausland vermittelt und diese bis zur Vermittlung in privaten Pflegestellen unterbringt. Die Pflegestellen sind Mitglieder oder Dritte, die einzelne Hunde in ihren Wohnungen betreuen. Der Beklagte betrachtete diese Praxis als erlaubnispflichtig nach § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG und kündigte bei Fortsetzung Untersagung bzw. Bußgeldverfahren an. Der Kläger bestritt, ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung zu betreiben, betonte fehlende eigene Räumlichkeiten und Personal sowie die vorübergehende, meist geringe Anzahl aufgenommener Tiere. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitentscheidend war, ob die von ihm organisierte Nutzung privater Pflegestellen funktional eine Einrichtung i.S.d. § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG darstellt und damit einer Erlaubnis bedarf. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig, weil ein aktueller Meinungsstreit und eine Androhung behördlicher Maßnahmen vorlagen (§ 43 VwGO). • Begriff und Zweck: § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG zielt auf Einrichtungen, deren Funktion es ist, eine größere Anzahl nicht eigener Tiere zum Schutz und zur Pflege aufzunehmen; entscheidend sind Funktion und die Gesamtverknüpfung sachlicher und personeller Mittel, nicht zwingend räumliche Konzentration. • Halterstellung: Durch zentrale Entscheidungsmacht über Annahme, Unterbringung und Abgabe der Tiere sowie Vorgaben und Betreuung der Pflegestellen übt der Kläger tatsächliche Obhut aus und ist daher Halter der in Pflegestellen untergebrachten Tiere. • Tierheimähnlichkeit der Pflegestellen: Die dezentral organisierten Pflegestellen bilden in ihrer Gesamtheit eine funktionale Einheit, die die Merkmale einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung erfüllen kann; private Wohnräume schließen dies nicht aus. • Erlaubnispflicht: Wegen der dargestellten Funktionalität und der Risiken, die § 11 Abs.1 Nr.2 verhindern soll, benötigt der Kläger für die beschriebene Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG. • Keine ausschließende Gewerblichkeit: Eine mögliche Anwendung der Vorschrift über gewerbsmäßigen Handel (§ 11 Abs.1 Nr.3 Buchst. b) steht der Feststellung nicht entgegen; der Beklagte hat nicht bewiesen, dass gewerbsmäßiges Handeln vorliegt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er benötigt für die dauerhafte, zentral organisierten Vermittlungstätigkeit mit Nutzung privater Pflegestellen eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG. Das Gericht stellt fest, dass die funktionale Verknüpfung der Pflegestellen und die vom Verein ausgeübte Entscheidungs- und Betreuungsbefugnis die Voraussetzungen einer tierheimähnlichen Einrichtung erfüllen. Damit ist eine behördliche Vorabkontrolle und Erlaubniserteilung nach § 11 Abs.2 TierSchG erforderlich, um die materiellen Voraussetzungen des tierschutzgerechten Haltens sicherzustellen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.