Urteil
23 K 1950/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0412.23K1950.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger hielt mindestens ab dem Jahr 2005 zahlreiche Kaninchen sowohl in Wohnungen wie in Freigehegen. Im November 2005 stellte der Beklagte erstmals eine nicht tierschutzgerechte Haltung fest, die zu mündlichen Auflagen bezüglich der Haltungsbedingungen der Kaninchen führten. Bei einer Kontrolle am 26. Oktober 2006 auf dem Gelände Hstraße 62 in M fand der Beklagte wiederum eine nicht tierschutzgerechte Haltung von Kaninchen vor. Er nahm dem Kläger im Wege des Sofortvollzuges insgesamt 156 Kaninchen weg und brachte sie anderweitig pfleglich unter. Grund hierfür waren mangelnde Hygiene, unzureichende Tränkung, starker Überbesatz, die gemeinsame Haltung von nicht kastrierten Böcken mit Weibchen sowie eine fehlende tierärztliche Behandlung. Mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrte der Kläger die Rückgabe aller weggenommen Tiere (23 L 2458/06). In einem Erörterungstermin bei dem erkennenden Gericht am 30. Januar 2007 verpflichtete sich der Kläger, bis zur Fertigstellung einer neuen Anlage seinen Kaninchenbestand auf 20 Tiere zu begrenzen und nach Fertigstellung nicht mehr als 40 Tiere zu halten. Das gerichtliche Verfahren wurde daraufhin eingestellt. 3 Bei einer Kontrolle der Kaninchenhaltung des Klägers am 14. Mai 2007 nahm der Beklagte dem Kläger im Wege des Sofortvollzuges insgesamt 71 Kaninchen weg und brachte sie anderweitig pfleglich unter. Die Haltungsbedingungen wiesen die gleichen Mängel auf, die bereits zur Wegnahme im Oktober 2006 geführt hatten. Diese Maßnahme bestätigte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2007. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Gericht mit Beschluss vom 21. September 2007 als unbegründet zurück (23 L 1416/07). 4 Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2007 untersagte der Beklagte dem Kläger, mehr als zehn nicht vermehrungsfähige Kaninchen zu halten und machte Auflagen zur deren Haltung. 5 Bei einer Kontrolle in der Wohnung des Klägers in E stellten Mitarbeiter des Veterinäramtes der Stadt E am 13. August 2008 fest, dass dort 12 Kaninchen in einem völlig verschmutzten Raum lebten, der mit Kot und Urin durchtränktem Streu ausgelegt war. Aufgrund der vorgefundenen Zustände veranlassten sie die Wegnahme der Tiere und deren Unterbringung im Tierheim. Den hiergegen eingelegten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (23 L 1476/08) wies das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. November 2008 zurück. Die Klage (23 K 6308/08) wurde durch Gerichtsbescheid vom 6. April 2009 abgewiesen. 6 Ende des Jahres 2008 war der Kläger im Rahmen des Vereins "S" mit der Haltung und Betreuung von jedenfalls mehr als 180 Kaninchen befasst. Am 11. November 2008 trat der Verein sämtliche sich auf dem Gelände Tstraße 67 in M befindlichen Tiere an die B für Tiere (B) ab. In der entsprechenden Vereinbarung verpflichtete sich die B, die rückständige Pacht von ca. 1.400,00 Euro sowie aufgelaufene Tierarztkosten von ca. 1.350,00 Euro zu zahlen. Die B wandte sich, nachdem sie über 100 Tiere aus der Haltung entfernt hatte, an den Beklagten mit der Bitte um weitere Veranlassung, da ihr der weitere Zutritt zu dem Gelände nunmehr verweigert werde. Bei einer Kontrolle am 2. Dezember 2008 stellte der Beklagte dann fest, dass sich auf dem Gelände Tstraße 67 in M ein völlig ungeeignetes Kaninchenhaltungssystem befand. Eine Trennung zwischen männlichen und weiblichen Tieren war nicht vorhanden. Verletzte und geschwächte Kaninchen wurden ebenfalls nicht getrennt gehalten. Wegen der Größe des Geländes und dessen - durch das dort befindliche Tunnelsystem verstärkten - Unübersichtlichkeit waren die Möglichkeiten auf einzelne, etwa erkrankte Tiere zuzugreifen, stark eingeschränkt. Der Beklagte entfernte insgesamt 83 Tiere aus der Anlage. Bei einer erneuten Kontrolle am 23. Dezember 2008 sichtete der Beklagte weitere 13 Tiere, von denen aber nur zwei eingefangen werden konnten. Mit Ordnungsverfügung vom gleichen Tag gab er daraufhin dem Kläger auf, bis zum 5. Januar 2009 sämtliche Kaninchen vom Gelände zu entfernen und verlangte hierfür entsprechende Nachweise. Bei einer Kontrolle am 9. Januar 2009 stellte der Beklagte fest, dass immer noch mindestens sechs Tiere vorhanden waren. 7 Mit Bescheid vom 19. Januar 2009 bestätigte der Beklagte die Wegnahme der beiden Kaninchen vom 23. Dezember 2008 und ordnete zugleich an, die Veräußerung der Tiere zu dulden. 8 Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 hörte der Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsverbot für Kaninchen an. Mit Ordnungsverfügung vom 11. März 2009 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Kaninchen und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. 9 Den hiergegen eingelegten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das erkennende Gericht im Verfahren 23 L 374/09 durch Beschuss vom 14. Mai 2009 zurück. Mit Beschluss vom 14. August 2009 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Beschluss Prozesskostenhilfe zu gewähren, mit der Begründung ab, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (20 B 1022/09). Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des erkennenden Gerichts vom 1. Dezember 2009 wies das OVG NRW durch Beschluss vom 28. Dezember 2009 zurück (20 E 1665/09). 10 Der Kläger hat am 16. März 2009 Klage erhoben. 11 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: 12 Der Beklagte arbeite mit der Aktionsgemeinschaft für Tiere (B) zusammen und führe das aus, was dieser Verein verlange. Auf Antrag der B sei am 28. November 2008 die S aufgebrochen und stark beschädigt worden. Die Verhältnisse auf dem Gelände gingen entscheidend auf Maßnahmen der B zurück. Die Trächtigkeit vieler weiblicher Tiere sei allein auf ein Fehlverhalten der Vorsitzenden der B, Frau C, zurückzuführen. Obwohl es auf dem Gelände ein ausgeprägtes Tunnelsystem gegeben habe, habe Frau C einen tonnenschweren Bagger auffahren lassen und viele Tiere zu Tode gedrückt. Desweiteren sei dabei ein Sachschaden von über 3.000,00 Euro verursacht worden. Es ließe sich problemlos nachweisen, dass der Beklage es mit gesetzlichen Vorschriften nicht so genau nehme. Obwohl der Beklagte ihm in einem Termin beim Verwaltungsgericht die Rückgabe bestimmter Kaninchen fest zugesichert habe, habe er sich nicht daran gehalten. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er macht hierzu im Wesentlichen geltend: 18 Die Voraussetzungen für ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Kaninchen seien beim Kläger erfüllt, da er der Regelung des § 2 Tierschutzgesetz wiederholt und grob zuwider gehandelt habe. Wegen der einzelnen Zuwiderhandlungen verweise er auf die entsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei notwendig gewesen, um eine weitere Gefährdung von Kaninchen auszuschließen. 19 Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2010 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagen Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 24 Das ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot für Kaninchen findet seine Rechtfertigung in § 16 a Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Anforderungen an eine artgerechte Haltung nach § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß Nr. 3 dieser Norm kann sie demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. 25 Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Der Kläger hat sowohl Anordnungen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG als auch den Anforderungen des § 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt. 26 Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2007 untersagte der Beklagte dem Kläger, mehr als zehn nicht vermehrungsfähige Kaninchen zu halten. Am 13. August 2008 wurden durch die Ordnungsbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt E wegen nicht tierschutzgerechter Unterbringung zwölf Kaninchen aus der Wohnung des Klägers weggenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. 27 Der Kläger hat auch wiederholt und grob den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwidergehandelt. Nach § 2 TierSchG muss der Tierhalter oder Tierbetreuer ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Zur artgerechten Pflege gehören u. a. Fütterung, Reinhaltung, Reinigung und Gesundheitsfürsorge. Diesen Anforderungen hat der Kläger in mehrfacher Hinsicht zuwidergehandelt. Hinsichtlich der mangelnde Pflege und der nicht artgerechten Haltung wird auf die in der Ordnungsverfügung dargelegten Zustände verwiesen. So wurden dem Kläger aufgrund nicht tierschutzgerechter Haltungsbedingungen am 26. Oktober 2006 insgesamt 156 Kaninchen und am 14. Mai 2007 insgesamt 71 Kaninchen weggenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Die hygienischen Verhältnisse waren bei beiden Haltungen in keiner Weise art- und tierschutzgerecht. Darüber hinaus lag starker Überbesatz vor; eine Trennung von nicht kastrierten Böcken und Weibchen fand nicht statt. Jedes mal wies eine große Anzahl von Tieren Krankheiten und Verletzungen auf, die nicht tierärztlich behandelt worden waren. Die Haltungsbedingungen der auf dem Gelände Tstraße 67 in M gehaltenen Kaninchen entsprachen ebenfalls in keiner Weise den Anforderungen des § 2 TierSchG. Durch die vom Beklagten vor Ort getroffenen Feststellungen ist nachgewiesen, dass die Verhältnisse, unter denen die Kaninchen gehalten wurden, in mehrfacher Hinsicht und ganz beträchtlich hinter den tierschutzrechtlichen Anforderungen zurückblieben. Es war wiederum keine Trennung zwischen den Geschlechtern vorgenommen worden. Eine Vielzahl an Tieren war daher trächtig. Das vorhandene Tunnelsystem ließ keine tierschutzgerechte Behandlung zu, da ein Einfangen der Tiere und damit eine Behandlung erkrankter Tiere unmöglich war. Es wurde eine Vielzahl von Tieren mit Kaninchenschnupfen, Augenentzündungen und Bissverletzungen vorgefunden, die nicht tierärztliche behandelt worden waren. Für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die Verhältnisse gingen entscheidend auf Maßnahmen der Aktionsgemeinschaft für Tiere (B) zurück, gibt es keine aussagekräftigen Anhaltspunkte. Der Kläger hat hierzu keinerlei substantiierte Angaben gemacht. Der Verein "S" hat in einem vom Kläger mitunterzeichneten Schreiben vom 13. April 2009 die Sachdarstellung des Beklagten vom 2. Dezember 2008 ausdrücklich bestätigt. Die B ist ihren Angaben zufolge, die u.a. durch eine ausführliche Stellungnahme der Tierärztin L vom 28. Januar 2009 bestätigt werden, erst tätig geworden, nachdem die Missstände im November 2008 manifest geworden waren. Die nach dem Aktenvermerk des Beklagten vom 17. Juni 2008 für das Gelände, auf dem Kaninchen gehalten wurden, vorgesehene Bestandsobergrenze von höchstens 100 Tieren war im November/Dezember 2008 wesentlich überschritten, ohne dass Gegenmaßnahmen erkennbar geworden wären. Für das Halten derart vieler Kaninchen, zumal in vielfach schlechtem Gesundheitszustand, fehlten, wie die Abtretungsvereinbarung vom 11. November 2008 und die darin u.a. vorgesehene Übernahme rückständiger Tierarztkosten durch die B zeigen, die erforderlichen Grundlagen, und zwar nicht allein in wirtschaftlicher Hinsicht. 28 Der Vortrag des Klägers, die Sachverhaltsdarstellungen des Beklagten entsprächen nicht der Wahrheit, entbehrt jeder Grundlage. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich in pauschalen Vorwürfen gegen die Mitarbeiter des Beklagten. Der Kläger benennt weder einen konkreten Anhaltspunkt, der für die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen sprechen würde noch gibt er irgendwelche Beweismittel an, deren Erhebung möglicherweise seine Darstellungen tragen könnten. Der Aufforderung des Gerichts in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, ist der Kläger nicht nachgekommen. 29 Der Kläger war als Halter und Betreuer der Tiere auf dem Gelände Tstraße 67 in M auch für deren tierschutzgerechte Haltung verantwortlich. 30 Die Eigenschaft als Halter eines Tieres wird maßgeblich bestimmt durch das Innehaben der tatsächlichen Obhut. Ein solches Obhutsverhältnis ist gekennzeichnet durch die Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen und sonstige für das Tier wesentliche Umstände, ein eigenes Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 – 20 A 3908/06 -, Beschluss vom 30. April 2008 20 A 1945/07 -. 32 Demzufolge kann ein Tier von mehreren Personen gleichzeitig gehalten werden; gleiches gilt für einen größeren Tierbestand. Tierbetreuer ist derjenige, der, ohne Tierhalter zu sein, für das einzelne Tier bestimmte Aufgaben ausführt. Auch wer sich mit der Betreuung eines Tieres befasst, ist den Pflichten nach § 2 TierSchG unterworfen, 33 vgl. Kluge , Tierschutzgesetz § 2 Rn 12. 34 Nach den aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse und den eigenen Einlassungen des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Halter, jedenfalls aber verantwortlicher Betreuer der auf dem Gelände Tstraße 67 vorgefundenen Kaninchen war. Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst Mitglied des Vereins S e.V. war und ob neben ihm noch andere Personen Halter und/oder Betreuer des Kaninchenbestandes waren. 35 Bedenken dagegen, die nach den Feststellungen des Beklagten begangenen Verstöße gegen § 2 TierSchG als erheblich zu bewerten, bestehen nicht. Insbesondere hat der Kläger die Anforderungen an eine artgerechte Pflege der Kaninchen dadurch grob verletzt, dass er die erforderliche Heilbehandlung verletzter und erkrankter Tiere unterlassen hat. Auf dem Gelände Tstraße 67 wurde eine Vielzahl kranker, zum Teil seit längerer Zeit unbehandelter Tiere vorgefunden. 36 Der Kläger hat durch die genannten Verstöße gegen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung den von ihm gehaltenen bzw. betreuten Tieren erhebliche Leiden und Schmerzen bzw. Schäden zugefügt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die unterlassene Heilfürsorge, die zu Schmerzen und Leiden der erkrankten Tiere geführt hat. Gleiches gilt für die nicht artgerechten Haltungsbedingungen. Insoweit wird auf die ausführlichen Feststellungen des Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung sowie auf die Protokolle der Kontrollen und die hierbei gefertigten Fotos in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen. 37 Die dargelegte Kette von Verstößen bildet zugleich die hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Kläger weiterhin Verstöße gegen die genannten tierschutzrechtlichen Gebote begehen wird. Der vom Beklagten in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegte und in seinen Verwaltungsvorgängen seit dem Jahre 2005 dokumentierte Geschehensablauf rechtfertigt auch nach Auffassung des Gerichts diese Befürchtung. Obwohl ihm in der Vergangenheit bereits zweimal sein gesamter Kaninchenbestand weggenommen wurde und anderweitig pfleglich untergebracht werden musste, fehlt jeder Anhaltspunkt einer Einsichtigkeit des Klägers in diese und die nunmehr getroffenen Maßnahmen. Der Kläger hat trotz Verbotes weit mehr als zehn Kaninchen unter nicht akzeptablen Haltungsbedingungen gehalten und betreut. Die Vielzahl und das Ausmaß der Mängel schließen aus, dass die Missstände das Ergebnis eines lediglich momentanen Unterschreitens eine sonst praktizierten ausreichenden Haltungsstandards sind. Insbesondere spricht nichts für ein Augenblicksversagen bei Zusammentreffen ganz außergewöhnlicher Umstände. Dies lässt insgesamt den Schluss zu auf eine verfestigte Verkennung der tierschutzrechtlichen Maßstäbe und/oder auf einen gravierenden Mangel an Bereitschaft oder Fähigkeit, die eigenen (Fehl-)Vorstellungen von Tierliebe zu überdenken, geschweige denn nachhaltig zu korrigieren. Das beharrliche Ignorieren der objektiv nicht zweifelhaften Unhaltbarkeit der Situation bei gleichzeitig bekundeter Vorstellung, für die Tiere etwas im Grunde äußerst Positives und Anerkennenswertes zu bewirken, zeugt von einem grundlegenden Fehlverständnis von Tierschutz. Die Ausführungen des Klägers zu angeblich strafrechtlich relevantem Verhalten von Mitarbeitern des Beklagten zeigen ebenfalls, dass der Kläger nicht ansatzweise die Einsicht in seine nach Lage der Akten unübersehbare (Mit-)Verantwortlichkeit für die desolaten Verhältnisse im November/Dezember 2008 erkennen lässt, 38 vgl. OVG NW Beschluss vom 14. August 2009, 20 B 1022/09. 39 Der Beklagte hat auch in zutreffender Weise von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und dabei die Belange des Tierschutzes mit denen des Antragstellers ausreichend gegeneinander abgewogen. Angesichts der Sachlage stellt auch nach Auffassung des Gerichts die Untersagung der Haltung und Betreuung von Kaninchen die geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck des Tierschutzgesetzes angemessene Maßnahme dar. Ein in gleicher Weise wie das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot zur Verhinderung tierschutzwidriger Zustände geeignetes, den Kläger indessen weniger belastendes Mittel ist nicht erkennbar, sodass der Beklagte auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausreichend Rechnung getragen hat. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.