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Beschluss

21 E 745/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Streitwerts ist auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Fassung des Gerichtskostengesetzes abzustellen. • Bei wiederkehrenden Zahlungsansprüchen kann für den Streitwert der Monatsbetrag maßgeblich sein, was zur Wertstufe bis 8.000 EUR führen kann. • Nebenentscheidungen können nach § 25 Abs. 4 GKG a.F. getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei wiederkehrenden Zulagen: Wertstufe bis 8.000 EUR • Bei der Festsetzung des Streitwerts ist auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Fassung des Gerichtskostengesetzes abzustellen. • Bei wiederkehrenden Zahlungsansprüchen kann für den Streitwert der Monatsbetrag maßgeblich sein, was zur Wertstufe bis 8.000 EUR führen kann. • Nebenentscheidungen können nach § 25 Abs. 4 GKG a.F. getroffen werden. Die Klägerin focht einen Rücknahmebescheid an, durch den eine monatliche Zulage betroffen war. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten eine Heraufsetzung des Streitwerts unter Berücksichtigung bereits abgeschlossener Zeiträume und künftig wiederkehrender Zahlungen und hielten mindestens die Wertstufe bis 13.000 EUR für angemessen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war unter dem Aktenzeichen 12 K 2786/03 anhängig. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde gegen die zuvor getroffene Streitwertfestsetzung. Maßgeblich war die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltende Fassung des Gerichtskostengesetzes (bis 30. Juni 2004). Es ging insbesondere um die Frage, welcher Monatsbetrag der Zulage für die Bestimmung der Streitwertstufe heranzuziehen ist. • Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes (GKG n.F. bis 30.06.2004). • Für wiederkehrende Zahlungen ist nach der einschlägigen Rechtsprechung der Monatsbetrag maßgeblich; die bisherige Rechtsprechung zum Teilstatus ist auch für die vorliegende Rechtslage anzuwenden. • Zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrug die vom Rücknahmebescheid betroffene monatliche Zulage 308,74 EUR; dieser Betrag führt nach der angewendeten Wertfestsetzungspraxis zur Wertstufe bis 8.000 EUR. • Die Beschwerde der Klägerin hatte daher nur zum Teil Erfolg: eine Heraufsetzung auf die von ihr begehrte höhere Wertstufe war nicht gerechtfertigt. • Die Nebenentscheidungen über Gebühren und Kostenerstattung stützen sich auf § 25 Abs. 4 GKG a.F. Der angefochtene Beschluss wurde geändert: Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht geführte Verfahren wurde auf die Wertstufe bis 8.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hatte nur teilweisen Erfolg, da die maßgebliche Monatszulage von 308,74 EUR die Wertstufe bis 8.000 EUR ergibt und eine höhere Bemessung nicht gerechtfertigt ist. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet. Die Nebenentscheidungen wurden auf Grundlage des § 25 Abs. 4 GKG a.F. getroffen.