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Beschluss

4 A 2657/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gewährung vierteljährlicher Raten im Tilgungsplan bestimmt die Formulierung 'zu leisten' den Fälligkeitszeitpunkt der Vierteljahresrate, nicht nur die kassenmäßige Abwicklung. • Wird die Darlehensschuld vor dem Ende des Vierteljahreszeitraums zurückgezahlt, in dem die erste Vierteljahresrate fällig geworden wäre, liegt vorzeitige Tilgung i.S.v. § 18 Abs. 5b BAföG vor. • Anspruch auf den Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung bemisst sich nach der in der Anlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV aufgeführten Staffel und ist entsprechend zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Nachlass bei vorzeitiger BAföG-Darlehenstilgung trotz vierteljährlicher Raten • Bei Gewährung vierteljährlicher Raten im Tilgungsplan bestimmt die Formulierung 'zu leisten' den Fälligkeitszeitpunkt der Vierteljahresrate, nicht nur die kassenmäßige Abwicklung. • Wird die Darlehensschuld vor dem Ende des Vierteljahreszeitraums zurückgezahlt, in dem die erste Vierteljahresrate fällig geworden wäre, liegt vorzeitige Tilgung i.S.v. § 18 Abs. 5b BAföG vor. • Anspruch auf den Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung bemisst sich nach der in der Anlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV aufgeführten Staffel und ist entsprechend zu gewähren. Der Kläger hatte ein BAföG-Darlehen, für das das Bundesverwaltungsamt im Rückzahlungsbescheid eine vierteljährliche Zahlungsweise anstelle monatlicher Raten festgelegt hat. Streitgegenstand ist, ob diese vierteljährliche Regelung die Fälligkeit der in den ersten beiden Monaten des Vierteljahres anfallenden Monatsraten auf das Ende des Dreimonatszeitraums verschiebt. Der Kläger zahlte die Restschuld vor dem Ende des betreffenden Vierteljahres und beantragt einen Nachlass wegen vorzeitiger Tilgung gemäß § 18 Abs. 5b BAföG in bestimmter Höhe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Tilgungsplan im Bescheid des Bundesverwaltungsamts bündelte drei Monatsraten zu einer Vierteljahresrate, die 'zu leisten' sei. Die Beklagte vertrat, die Formulierung betreffe lediglich die Abwicklung, nicht die Fälligkeit. • Rechtliche Grundlage ist § 18 Abs. 3 und 4 BAföG sowie § 18 Abs. 5b BAföG und die Anlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV; bei Erlass eines Rückzahlungsbescheids nach § 10 DarlehensV richtet sich die Fälligkeit nach dem dortigen Tilgungsablauf. • Die Formulierung 'zu leisten' im Tilgungsplan (§ 11 Abs.1, 2. Altern. DarlehensV) bestimmt den Zahlungszeitpunkt und damit die Fälligkeit der Vierteljahresrate; sie ist nicht lediglich kassenmäßige Regelung. • Daraus folgt, dass die Fälligkeit der für die ersten beiden Monate des Vierteljahres vorgesehenen Monatsraten auf das Ende des Dreimonatszeitraums verschoben wird; dies entspricht auch früherer Rechtsprechung des Senats. • Wird die Darlehensschuld vor dem Ende des betreffenden Vierteljahres zurückgezahlt, liegt vorzeitige Tilgung i.S.v. § 18 Abs. 5b BAföG vor und berechtigt zum in der Anlage zu § 6 Abs.1 DarlehensV bestimmten Nachlass. • Der Kläger hat die Darlehensschuld vor dem Ende des Vierteljahres getilgt; die von ihm geltend gemachte Nachlassberechnung ist rechnerisch richtig. Der angefochtene Urteilsspruch wird zugunsten des Klägers geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den begehrten Nachlass wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung in Höhe von 1.879,31 Euro zu gewähren, weil die vierteljährliche Zahlungsanordnung die Fälligkeit der ersten beiden Monatsraten auf das Ende des Vierteljahres verschiebt und die Rückzahlung somit vor Fälligkeit erfolgte. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten beider Instanzen zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.