Beschluss
10 A 2947/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt sind.
• Grob verfahrensfehlerhaftes Verhalten eines maßgeblichen Sachbearbeiters begründet nicht ohne Weiteres einen nachbarlichen Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung; es kann jedoch ein Einschreiten von Amts wegen veranlassen.
• Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan sind regelmäßig nicht nachbarschützend; Nachbarschutz bei Abweichungen ohne Befreiung kann nur entsprechend § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 2 BauGB geprüft werden.
• Bei Anwendung des Rücksichtnahmegebots ist die Entfernung, die Bautiefe und die konkrete Ausgestaltung der Anlage im Verhältnis zum Nachbarinteresse maßgeblich für die Beurteilung des Nachbarschutzes.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Baugenehmigung trotz Verfahrensfehler • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt sind. • Grob verfahrensfehlerhaftes Verhalten eines maßgeblichen Sachbearbeiters begründet nicht ohne Weiteres einen nachbarlichen Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung; es kann jedoch ein Einschreiten von Amts wegen veranlassen. • Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan sind regelmäßig nicht nachbarschützend; Nachbarschutz bei Abweichungen ohne Befreiung kann nur entsprechend § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 2 BauGB geprüft werden. • Bei Anwendung des Rücksichtnahmegebots ist die Entfernung, die Bautiefe und die konkrete Ausgestaltung der Anlage im Verhältnis zum Nachbarinteresse maßgeblich für die Beurteilung des Nachbarschutzes. Die Kläger wendeten sich gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens der Beigeladenen durch die Beklagte und beantragten die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Kläger rügten insbesondere, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, der zuvor die Bauzeichnung gefertigt und beim Bauantrag geholfen hatte, das Genehmigungsverfahren als Sachbearbeiter betreut habe. Die Genehmigung betraf unter anderem eine Dachterrasse, die außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Die Kläger behaupteten, dadurch würden nachbarliche Schutzrechte verletzt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die vorgebrachten Gründe genügen nicht, den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen zu lassen. • Verfahrensfehler des Sachbearbeiters: Zwar ist die Bearbeitung durch einen zuvor beteiligten Mitarbeiter als grob verfahrensfehlerhaft und offensichtlich rechtswidrig anzusehen (Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG NRW), doch begründet diese Pflichtverletzung keinen direkten nachbarlichen Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung; sie kann jedoch ein behördliches Einschreiten veranlassen. • Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz: Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan sind in der Regel nicht nachbarschützend; aus Begründung und Entstehung des Bebauungsplans ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen nachbarschützenden Zweck dieser Festsetzung. • Rechtsfolge bei Abweichung ohne Befreiung: Bei Abweichungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen kann Nachbarschutz nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenabwägung des § 31 Abs. 2 BauGB geprüft werden. • Anwendung des Rücksichtnahmegebots: Das Vorhaben verletzte das Rücksichtnahmegebot nicht. Maßgeblich sind hier Abstandswerte (ca. 30 m zum Wohnhaus, ca. 12,50 m zur Grundstücksgrenze) und die geringe Bautiefe der genehmigten Terrasse (1,50 m), sodass keine rücksichtslos beeinträchtigende Wirkung vorliegt. • Zulassungsgrund Nr. 2 (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht erfüllt: Es liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, die den Ausgang offen erscheinen lassen; die Inanspruchnahme externen Rechtsrats der Behörde ist unbeachtlich für die Zulassungsvoraussetzung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2007 wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil rechtskräftig. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Obwohl das Verhalten des maßgeblichen Sachbearbeiters als grob verfahrensfehlerhaft und offensichtlich rechtswidrig beurteilt wurde, führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil kein nachbarlicher Abwehranspruch gegen die erteilte Baugenehmigung begründet ist und das Vorhaben dem Rücksichtnahmegebot nicht widerspricht.