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Urteil

2 K 4322/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0611.2K4322.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks V.-----straße 0 in Leverkusen-P. (Gemarkung P. , Flur 0, Flurstück 000), auf welchem Herr Z. H. das sogenannte "T. " betreibt, bestehend aus Gastronomie, Kino und Veranstaltungssaal. Südlich des Eckgrundstücks des Beigeladenen verläuft die V.-----straße , östlich die Straße I. . Bisher befand sich direkt vor dem südlichen Eingangsbereich des "T. " eine Parkbucht für das Abstellen von drei Pkw. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00/00 der Stadt Leverkusen, rechtsverbindlich seit dem 20.09.1993. Nach diesem, auch textliche Festsetzungen enthaltenden Plan ist für das Grundstück des Beigeladenen ein Kerngebiet ("MK") nach § 7 BauNVO 1990 festgesetzt. Die Begründung des Bebauungsplans sah als Problemstellung u.a. an, dass "der öffentliche Straßenraum (...) sehr stark durch den ruhenden Verkehr belastet (ist), einmal als Auswirkung fehlender Stellplätze, zum anderen durch den starken Geschäftsbesatz und damit verbundenen Kundenverkehr im Bereich der L. Straße." (vgl. Ziff. 4.7 der Begründung, Bl. 74 der Gerichtsakte). Der Kläger zu 1) ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in der V.-----straße 0, die Klägerin zu 2) Eigentümerin eines Geschäftshauses in der V.-----straße 0. Beide Grundstücke liegen ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Der Beigeladene beantragte im Juni 2011 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Außengastronomie. Nachdem unter dem 01.06.2011 zunächst eine vom 01.06. bis 30.09.2011 befristete Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen im öffentlichen Verkehrsraum für den Betreiber des "T. ", Herrn Z. H. , erteilt wurde (streitgegenständlich im Verfahren 18 K 4031/11), erließ die Beklagte unter dem 13.07.2011 antragsgemäß die hier streitgegenständliche Baugenehmigung (Az. 00-00-0000-00000). Hierdurch wurde dem Beigeladenen gestattet, die Gaststätte im "T. " durch eine Biergartenkonstruktion mit Podest und Einfriedung auf die drei südlich gelegenen Stellplatzflächen zu erweitern. Die hierdurch in Anspruch genommene Fläche betrug ca. 15 m x 2 m. Ausweislich der Baugenehmigung vom 13.07.2011 galt diese nur in Verbindung mit der Sondernutzungserlaubnis und nur befristet vom 01.06. bis 30.09.2011. Zugleich erging unter dem 13.07.2011 ein Befreiungsbescheid, mit dem von der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" für die durch die Biergartenkonstruk-tion in Anspruch genommene Fläche befreit wurde. Begründet wurde die erteilte Befreiung mit der Kompensation des Wegfalls der Stellplätze durch Schaffung neuer Stellplätze auf der Straße I. . Zwischen den Beteiligten ist in der Sache unstreitig, dass die Beklagte auf der Straße I. im Kreuzungsbereich zur V.-----straße vier Stellplätze u.a. durch Entfernen von Sperrpollern einrichtete. Diese Maßnahme finanzierte der Beigeladene. Die Kläger haben am 02.08.2011 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Sie halten die erteilte Baugenehmigung nebst Befreiung für rechtswidrig und sehen sich durch diese in ihren Rechten verletzt. Die Kunden der Mieter ihrer Geschäftshäuser seien auf Stellplätze im räumlichen Bereich der V.-----straße angewiesen; die auch bisher schon schwierige Parksituation werde durch die Errichtung der Außengastronomie auf den Parkflächen noch verschärft. Vor diesem Hintergrund sei die Befreiung nicht unter ordnungsgemäßer Würdigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB erfolgt. Bei der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" handele es sich auch um eine nachbarschützende Festsetzung, denn den Anliegern würden durch sie Vorteile eingeräumt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte umgekehrt auch Erschließungsbeiträge für den Ausbau der Straße (nebst Stellplatzflächen) eingefordert habe. In der Sache könne auch die "Kompensation" des Stellplatzwegfalls nicht durchgreifen. Die Beklagte sei ohnehin zur Einrichtung dieser vier neuen Stellplatzflächen verpflichtet gewesen. Nachdem die Kläger ursprünglich die Aufhebung der Baugenehmigung sowie des Befreiungsbescheids vom 13.07.2011 begehrt hatten, sind sie nach Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung der Ansicht, sie hätten ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da die Beklagte auf den mittlerweile gestellten neuen Antrag des Beigeladenen eine identische Baugenehmigung nebst Befreiung erteilen wolle. Die Kläger beantragen zuletzt, festzustellen, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 13.07.2011 und der Befreiungsbescheid gleichen Datums rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie geht ebenfalls vom Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Wiederholungsgefahr aus, hält die Klage aber im Übrigen für unzulässig, da die Kläger nicht klagebefugt seien. Sie könnten schon die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten nicht geltend machen. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet, da die Befreiung rechtmäßig erteilt worden sei. Dabei sei in den Blick zu nehmen, dass die Kläger bei bilanzierender Betrachtung de facto einen zusätzlichen Stellplatz hinzugewinnen würden, da für den nur viermonatigen Wegfall von drei Stellplätzen dauerhaft und ganzjährig vier neue Stellplätze geschaffen worden seien. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auch der Beigeladene stellt das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung nebst Befreiung nicht in Frage. Die Klage sei aber unbegründet, da die Befreiung aufgrund der Kompensation durch neue Stellplätze schon objektiv rechtmäßig sei. Im Übrigen sei die Beklagte niemals verpflichtet gewesen, die neuen Parkflächen auf der Straße I. einzurichten, dies sei allein auf die Initiative und Finanzierung durch den Beigeladenen zurückzuführen. Zudem sei die Parksituation insgesamt nicht verschärft worden. Schließlich sei auch die Heranziehung der Kläger zu Anliegerbeiträgen im vorliegenden Kontext irrelevant, da hieraus kein Anspruch auf Beibehaltung von Parkplatzflächen folge. Der Berichterstatter hat einen Erörterungs- und Ortstermin durchgeführt und die nähere Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 05.06.2012 und die dort gefertigte Fotodokumentation verwiesen. Im Ortstermin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO sowie ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Das Gericht hat das Rubrum auf Klägerseite in Korrektur des bisherigen gerichtlichen Rubrums von Amts wegen berichtigt. In subjektiver Klagehäufung gemäß § 64 VwGO sind am Verfahren beteiligt nur der Kläger zu 1) sowie die Klägerin zu 2). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Nachdem die Kläger zunächst Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhoben hatten, ist die Klage nach privilegiert zulässiger Beschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Diese Beschränkung des Klageantrags unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO. Die zunächst erhobene Anfechtungsklage war statthaft. Selbige hat sich nach Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung am 30.09.2011 (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach Klageerhebung erledigt. Die Kläger sind auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt, denn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung rechtmäßig nur unter Würdigung der nachbarlichen Interessen erteilt werden. Hierdurch haben die aus Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG folgenden nachbarlichen Abwehrrechte ihre einfachgesetzliche Ausprägung gefunden. Dass die Kläger als Eigentümer von ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00/00 liegenden Grundstücken jedenfalls geltend machen können, durch die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt zu sein, wird man nicht ernsthaft in Abrede stellen können. Den Klägern ist auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Baugenehmigung und Befreiung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zuzubilligen. Das danach als schutzwürdig anzusehende Interesse rechtlicher Art folgt hier aus der konkreten Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat angekündigt, auf den weitgehend identischen Genehmigungs- und Befreiungsantrag des Beklagten auch für den kommenden Sommerzeitraum des Jahres 2012 wie bisher entsprechende Gestattungen auszusprechen. Es entspricht einer Art. 19 Abs. 4 GG gemäßen Prozessökonomie, in einer derartigen Fallgestaltung die Kläger nicht um die Früchte ihrer bisherigen Prozessführung zu bringen, sondern die Rechtsfragen mit Ausstrahlung auf das künftige Verwaltungshandeln der Beklagten einer umfassenden Klärung zuzuführen. Der Klage bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 13.07.2011 (Az. 63-B2-2011-00277) sowie der Befreiungsbescheid gleichen Datums für das Grundstück V.-----straße 0 in Leverkusen-P. (Gemarkung P. , Flur 0, Flurstück 000) verletzten die Kläger nicht in ihren Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO). Zwischen den Beteiligten richtigerweise einzig in Streit steht die Nachbarrechtmäßigkeit der erteilten Befreiung vom 13.07.2011. Dieser Befreiungsbescheid verletzt die Kläger jedoch nicht in ihren Rechten. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn u.a. die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der sich in dieser Befreiungsvoraussetzung ausdrückende Dritt- bzw. Nachbarschutz reicht unterschiedlich weit, je nachdem, ob die konkrete Festsetzung, von der befreit wurde, nachbarschützend ist oder nicht. Handelt es sich um eine nachbarschützende Festsetzung, sind an eine Befreiung hiervon strenge Anforderungen zu stellen, unterwirft doch die planende Entscheidung des Satzungsgebers alle Planunterworfenen, d.h. die im Plangebiet belegenen Grundstückseigentümer, einem einheitlichen städtebaulichen Ordnungsgefüge, das auf einer umfassenden Abwägungsentscheidung beruht (§ 1 Abs. 7 BauGB). In dieses satzungshoheitliche Gefüge und die daraus folgende Entscheidung des Plangebers über Umfang und Reichweite des Nachbarschutzes darf die Baugenehmigungsbehörde nicht ohne Weiteres eingreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409; vgl. auch Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2011, § 31 Rn. 15, 69. Nachbarschutz besteht jedoch im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB auch bei Befreiung von einer nicht-nachbarschützenden Festsetzung, da hierdurch an die Stelle der festgesetzten nunmehr eine andere bauplanungsrechtliche Ordnung tritt und damit ein anderer Interessenausgleich vorgenommen wird. Ob die Befreiung von der nicht-nachbarschützenden Festsetzung die Rechte Dritter verletzt, bemisst sich allein nach den Maßstäben, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409; Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 Denn ob in diesem Fall die Befreiung nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 BauGB im Übrigen objektiv rechtmäßig oder rechtwidrig ist, spielt im Rahmen der hier zurückgenommenen Reichweite des Nachbarschutzes keine Rolle. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8. Einen Abwehranspruch haben die Kläger im vorliegenden Fall nur nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme, denn die erteilte Befreiung vom 13.07.2011 bezog sich ausschließlich auf eine nicht-nachbarschützende Festsetzung. Denn die hier fragliche Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" im Bebauungsplan Nr. 99/II dient nach dem allein ausschlaggebenden Willen des Satzungsgebers nicht dem Schutz individueller Interessen. Für die Beantwortung der Frage nach dem "Ob" und "Wie" des Nachbarschutzes einer planerischen Festsetzung gemäß § 9 BauGB bedarf es des Rückgriffs auf die Begründung des Bebauungsplans. Ob und inwieweit eine Festsetzung ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz nachbarlicher Interessen dient, kann sich aus dem Wortlaut von Festsetzung und Begründung selbst ergeben oder aus Entstehungsgeschichte und Normzweck, die im Wege der Auslegung zu untersuchen sind, um den Willen des Satzungsgebers zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409; OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2007 - 10 A 2947/07 -, juris. Eine ausdrückliche Berücksichtigung individueller Interessen hat der Plangeber vorliegend weder der Festsetzung noch der Begründung zugrundegelegt. Auch eine Auslegung der Begründung des Bebauungsplans ergibt nicht, dass die hier fragliche Festsetzung über den Schutz öffentlicher städtebaulicher Belange hinaus den Schutz individueller Interessen anderer Grundstückseigentümer bezweckt. Die Begründung nimmt im Rahmen der Problemdarstellung die fehlenden Flächen für den ruhenden Verkehr in den Blick (Ziff. 2, Bl. 73 der Gerichtsakte; Ziff. 4.7, Bl. 74 der Gerichtsakte). Die Freihaltung von Flächen für den ruhenden Verkehr (Stellplätze und Tiefgaragen) wird daher als Planungsziel formuliert (Ziff. 3, Bl. 73 der Gerichtsakte). Dass der öffentliche Straßenraum stark durch den ruhenden Verkehr belastet und hier Abhilfe zu schaffen ist, war damit offensichtlich Anlass für entsprechende auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB gestützte Festsetzungen von Flächen für den ruhenden Verkehr in Form von Stellplätzen und Tiefgaragen (Ziff. 5.4, Bl. 76 der Gerichtsakte). Um eine solche Fläche handelt es sich bei dem fraglichen Streifen Verkehrsfläche vor dem streitbefangenen Grundstück jedoch gerade nicht. Diese Fläche ist vielmehr - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - als einfache Verkehrsfläche festgesetzt. Außerdem nimmt die Begründung in den soeben dargelegten Planungsansätzen nur die städtebauliche Problematik fehlender Flächen für den ruhenden Verkehr in den Blick, die im Plangebiet zu erhöhtem Parkdruck führt. Dieses die öffentlichen Belange insgesamt und abstrakt tangierende bebauungsrechtliche Problem steht jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den individuellen Belangen von Grundstückseigentümern in der V.-----straße . Dem entspricht der hergebrachte Grundsatz, dass die Festsetzung von Verkehrsflächen typischerweise nicht dem Nachbarschutz dient. Vgl. Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 54. Anhaltspunkte, die konkret und über das abstrakt-städtebauliche Grundproblem hinaus nahelegen, dass die hier fragliche Festsetzung gerade auch Rücksichtnahme auf Interessen Dritter gebietet, sind der Begründung nicht zu entnehmen. Insbesondere wird die Festsetzung nicht dadurch nachbarschützend, dass von Anliegern Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB erhoben werden. Die Begründung des Bebauungsplans enthält keinerlei Hinweise darauf, dass die Beitragspflicht auch nur im entferntesten im Zusammenhang mit der konkreten planerischen Festsetzung von Verkehrsflächen o.ä. steht. Den danach allein relevanten Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme genügte die erteilte Befreiung vom 13.07.2011. Zu würdigen hatte die Beklagte hierbei die Interessen des Beigeladenen an der Erteilung der Befreiung einerseits und die Interessen der betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Die Beklagte hatte auf Seiten der Kläger damit eine Abwehr von Beeinträchtigungen und Nachteilen durch den Eingriff in das Plangefüge in den Blick zu nehmen. Die Abwägung der gegeneinander stehenden Interessen hat sich an deren Schutzwürdigkeit zu orientieren. Ein Nachbar kann danach umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nimmt, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Schließlich ist hierbei zu berücksichtigen, ob durch die Befreiung und die daraus resultierenden Nachteile das Maß dessen überstiegen wird, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409. Nach diesen Maßstäben kann die streitige Befreiung nicht als rücksichtslos gegenüber den Klägern angesehen werden. Da sowohl auf Seiten der Kläger als auch auf Seiten des Beigeladenen die wirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke, und damit die grundrechtliche Dimension von Art. 14 Abs. 1 GG, im Mittelpunkt steht, lässt sich für das Überwiegen weder der einen noch der anderen Seite ein ohne Weiteres durchgreifendes Argument aufzeigen. Das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen, durch Ausweitung seines gastronomischen Betriebs in den öffentlichen Straßenraum die Attraktivität und Rentabilität der Nutzung seines Grundstücks zu steigern, ist vor allem nicht per se schutzwürdiger als das Interesse der Kläger, die Erhaltung von Stellplatzflächen zur Bedienung der Parkraumbedürfnisse ihrer Mieter bzw. deren Kunden einzufordern. Dies gilt insbesondere, da der Beigeladene von einer plankonformen Bebauung Abstand nimmt, wohingegen die Kläger die Einhaltung des Bebauungsplans für sich in Anspruch nehmen. Denn wer sich auf den Bebauungsplan berufen kann, hat bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343; OVG NRW, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 B 1899/08 -, juris. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts daher, dass die Beklagte im Rahmen der Befreiungsentscheidung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die hier gegenüber stehenden Interessen zum einen gesehen, und zum anderen konkrete Maßnahmen getroffen hat, diese in einen zweckmäßigen Ausgleich zu bringen. Dass auf der Straße I. , und zwar nur wenige Meter von den wegfallenden drei Stellplätzen entfernt, auf Kosten des Beigeladenen vier Stellplätze geschaffen wurden, die der Allgemeinheit und daher auch allen Anliegern zugutekommen, ist eine pragmatische Maßnahme, die der zumindest faktischen Kompensation des Wegfalls der streitigen Fläche dient. Zwar war die Schaffung dieser neuen Stellplätze mit nur vergleichsweise geringem Aufwand (u.a. Entfernung von Sperrpollern) verbunden, doch kommt es entscheidend auf das Ergebnis der Maßnahme an, die durchaus gleichsam bilanzierend dem bisherigen Zustand gegenübergestellt werden kann. Dem - bezogen auf die Baugenehmigung vom 13.07.2011 - Wegfall von drei Stellplätzen nur für einen Zeitraum von vier Monaten im Jahr steht der Zuwachs von vier ganzjährig nutzbaren Stellplätzen gegenüber. Dass damit, wie die Kläger meinen, den Interessen der Nachbarn nach Erhaltung von Parkraum nicht Genüge getan sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Dieser faktische "Gewinn" von öffentlichem Stellplatzraum ist dem Beigeladenen zumindest insoweit zuzurechnen, dass die Beklagte berechtigt war, diesen Umstand zu seinen Gunsten im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen in Anschlag zu bringen. Denn zu der auf Initiative und Finanzierung des Beigeladenen zurückzuführenden Schaffung konkreter zusätzlicher Stellplatzflächen im öffentlichen Verkehrsraum war die Beklagte, anders als die Kläger vorbringen, nicht verpflichtet. Nach alledem kann jedenfalls von einer nennenswerten, unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger nicht die Rede sein. Eine völlig einseitige und damit unbillige Verlagerung derjenigen Nachteile, die den durch die Befreiung geschaffenen Vorteilen des Beigeladenen korrespondieren, zu Lasten der Kläger ist nicht ersichtlich. Ob die Befreiung vom 13.07.2011 im Übrigen einem objektiven Rechtmäßigkeitsmaßstab genügt, ist für den hier eingeschränkten nachbarlichen Abwehranspruch ohne Bedeutung und daher vom Gericht auch nicht zu prüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es ist billig, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattet werden, denn er hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Die Nebenentscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.