Beschluss
15 B 1879/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht glaubhaft gemacht, wenn das Bürgerbegehren keinen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag i.S.v. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW enthält.
• Kosten im Sinne der Gemeindeordnung umfassen grundlegend Aufwendungen aus Ressourcen sowie in erweitertem Sinne auch Vermögenseinbußen als Folge unterlassener kostenmindernder Maßnahmen.
• Ein Bürgerbegehren, das hinsichtlich der Defizitabdeckung irreführende oder unklare Angaben macht, ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens mangels Kostendeckungsvorschlags • Ein Anordnungsanspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht glaubhaft gemacht, wenn das Bürgerbegehren keinen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag i.S.v. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW enthält. • Kosten im Sinne der Gemeindeordnung umfassen grundlegend Aufwendungen aus Ressourcen sowie in erweitertem Sinne auch Vermögenseinbußen als Folge unterlassener kostenmindernder Maßnahmen. • Ein Bürgerbegehren, das hinsichtlich der Defizitabdeckung irreführende oder unklare Angaben macht, ist unzulässig. Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Veräußerung eines Großanteils an der städtischen Krankenhaus-GmbH an einen privaten Dritten. Sie verlangten, das Bürgerbegehren mit dem Ziel, die Veräußerung zu verhindern, für zulässig zu erklären. Streitgegenstand war insbesondere, ob das Bürgerbegehren einen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW durchführbaren Vorschlag zur Deckung der durch die Maßnahme entstehenden Kosten enthält. Die Stadt beabsichtigte, durch Veräußerung die Verantwortung zur Defizitabdeckung und Sanierung erheblich auf den privaten Dritten zu verlagern. Die Antragsteller behaupteten, durch Verbleib im städtischen Besitz änderten sich Ertragsverhältnisse zugunsten der Stadt. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz ab; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Relevante Tatsachen betreffen mögliche Defizite der GmbH, die Frage der Haftung für Verluste sowie die fehlende Konkretisierung zur Defizitabdeckung im Begehren. • Prüfung nach § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ergab, dass der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. • Rechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ist ein durchführbarer Vorschlag zur Deckung der durch die geforderte Maßnahme entstehenden Kosten. • Begriff der Kosten umfasst sowohl unmittelbare Aufwendungen als auch mittelbare Vermögenseinbußen durch Unterlassen kostenmindernder Maßnahmen; deshalb muss das Begehren darstellen, wie Defizite der GmbH abgedeckt werden sollen. • Hier fehlen konkrete Angaben zur Defizitabdeckung; die im Begehren enthaltene Aussage, Erträge stünden der Stadt in vollem Umfang zu, beantwortet die Defizitfrage nicht und erweckt den irreführenden Eindruck eines gewinnerwirtschaftenden Betriebs. • Mangels zulässigen Kostendeckungsvorschlags ist das Bürgerbegehren unzulässig und damit der begehrte einstweilige Rechtsschutz zu versagen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Es besteht kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, weil das Bürgerbegehren keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vorschlag zur Deckung der durch das Unterlassen der Veräußerung entstehenden Defizite enthält. Die im Begehren gemachte pauschale Aussage zu Erträgen genügt nicht und ist irreführend, sodass das Begehren unzulässig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.