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Beschluss

1 L 2053/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1210.1L2053.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der heute gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner zu verpflichten, die Prüfung der Unterschriften des Bürgerbegehrens "Der K-Platz gehört uns allen!" kurzfristig, bis vor der nächsten Ratssitzung am 13.12.2007, 9°° Uhr, vorzunehmen und das Amt für Statistik und Wahlen derart auszustatten, dass diese Tätigkeiten innerhalb der genannten Frist erledigt werden können, notfalls auch unter Einsatz von Personal anderer Sachgebiete, 4 ist erfolglos. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW stellt der Rat unverzüglich - d.h. gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern - fest, ob das Begehren zulässig ist. Nähere Maßgaben hierzu gibt die "Satzung der Landeshauptstadt E über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden" vom 28.05.2005 (Eer Amtsblatt Nr. 27 vom 09.07.2005), nach deren § 2 Abs. 2 Satz 5 die sich auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erstreckende Vorprüfung durch den Antragsgegner - die neben der Prüfung des erforderlichen Unterschriftenquorums auch die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Übrigen umfasst - spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein muss. Diese Frist ist noch nicht annähernd abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Antragsteller annimmt, sie habe bereits vor der nach den Angaben der Antragssteller am 04.12.2007 erfolgten endgültigen Einreichung mit der Übergabe des ersten Ordners mit Unterschriftenlisten am 08.11.2007 begonnen. 7 Die zweimonatige Prüfungsfrist, die ihre Parallele im Satzungsrecht anderer Gemeinden findet, 8 vgl. etwa § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Aachen über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 13.04.2005 (http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/politik_verwaltung/stadtrecht/pdfs_stadtrecht/160.pdf), § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 23.05.1997 (Amtsblatt Münster 1997, S. 67), wonach ebenfalls eine zweimonatige Frist vorgesehen ist sowie § 7 Satz 2 der Satzung der Stadt Hamm über das Verfahren bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 14.11.2000 (http://www.ortsrecht.hamm.de/satzung.php?id=226&stichtag=2007-08-28), wonach eine sechswöchige Frist gilt, 9 ist nicht unangemessen lang. Bei der Einwohnerzahl der Stadt E sind über 13.000 gültige Unterschriften erforderlich. Wie die Antragsteller selbst mitteilen, ist die Quote ungültiger Unterschriften nicht unbeträchtlich. Dies hat sich bereits bei der Auswertung des ersten Ordners mit Unterschriftenlisten bestätigt. Ausweislich der Antragsschrift waren dort von 4.576 Unterschriften - je nach Rechenweise - über 700 ungültig. 10 Vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller einen Teil der unter Berücksichtigung eines gewissen Anteils ungültiger Unterschriften zur Erreichung des nach § 26 Abs. 4 GO NRW notwendigen Quorums erforderlichen Unterschriften erst heute eingereicht haben, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie einen Anspruch auf abschließende Prüfung bereits bis zum Donnerstag dieser Woche haben könnten. Dies gilt umso mehr, als die frühzeitige Auswertung nur dann Sinn macht, wenn ihr noch weitere Schritte folgen. Zwar hebt der Wortlaut des gestellten Antrags nur auf die Prüfung der Unterschriften ab. Dies greift allerdings für das von den Antragstellern verfolgte Begehren, die Vorprüfung aller mit der Zulässigkeit "ihres" Bürgerbegehrens verbundenen Fragen vor der kommenden Ratssitzung am 13.12.2007 zum Abschluss zu bringen, ersichtlich zu kurz. Allein aufgrund der Auswertung der Unterschriften könnte eine Ratsentscheidung über die Zulässigkeit - wie sie von den Antragstellern in ihrem weiteren heute bei Gericht anhängig gemachten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 2054/07) im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt wird - mangels Prüfung der weiteren sich aus § 26 GO NRW ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfolgen. Inhaltlich verkennen auch die Antragsteller solche weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen ausweislich ihrer Ausführungen in der Antragsschrift (2.2.2 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hinsichtlich der gewählten Thematik) nicht, wenn sie sie auch mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG NRW für unproblematisch halten. 11 Demnach setzte die von den Antragstellern begehrte Prüfung nicht nur die ausdrücklich angesprochene Auszählung und Überprüfung von (nach den Angaben der Antragsteller) über 16.000 Unterschriften voraus, sondern erforderte auch die fachliche Bewertung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Übrigen nach Maßgabe der weiteren in § 26 GO NRW enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Deren Erfüllung ist entgegen dem Antragsvorbringen nicht etwa evident. Einer näheren Prüfung bedarf hier u.a. der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 u.a. erforderliche Kostendeckungsvorschlag, der sich möglicherweise auch zur anderweitigen Finanzierung der beabsichtigten verkehrsplanerischen Änderungen (u.a. Untertunnelung) im Bereich des K-Platzes verhalten müsste oder wo jedenfalls ein Hinweis auf die Abhängigkeit dieser geplanten Änderungen von dem zu unterbinden gesuchten Gründstücksverkauf erforderlich sein könnte. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2007 - 15 B 1879/07 -. 13 Weiterhin ist es auch im Rahmen einer unverzüglichen Behandlung der Sache erforderlich, der Verwaltung angemessen Gelegenheit zur Ausarbeitung einer geeigneten Beschlussvorlage für die zu treffende Ratsentscheidung zu geben, die die Ratsmitglieder im notwendigen Umfang über die für die Entscheidung des Rates maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen informiert. 14 Dementsprechend kann nicht geschlussfolgert werden, nur eine bis zum 13.12.2007 erfolgende Entscheidung des Rates der Stadt E erfülle die Voraussetzungen einer unverzüglichen Entscheidung i.S.d. § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW. 15 Angesichts der Organisationshoheit des Antragsgegners und der eingangs geschilderten normativen Interessenbewertung besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner unter Zurückstellung anderer Aufgaben der Gemeinde zusätzliches Personal für eine Eilauswertung der Unterschriftenlisten bereitstellt. Auch sind keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die von den Antragsgegnern geäußerte Vermutung ersichtlich, die Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens solle möglicherweise zielgerichtet verzögert werden. Ob beschleunigende Maßnahmen organisatorisch derart kurzfristig umsetzbar wären - sie setzten mit der Materie vertraute Bedienstete voraus - kann daher offen bleiben. 16 Ferner fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die gerichtliche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen (ebenso schwerwiegenden) Gründen notwendig erscheint. Dass den Antragstellern solche Nachteile drohen, wenn die Stimmen erst später ausgewertet werden und damit über die Zulässigkeit ihres Begehrens auch erst später entschieden wird, ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie befürchten, ihr Begehren könne sich durch gegenteilige Entscheidungen des Rates überholen, steht ihnen gegenüber jenen Maßnahmen einstweiliger Rechtsschutz zu, den sie in einem gesonderten Antragsverfahren auch geltend gemacht haben. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG erfolgt. 19