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Urteil

13 A 931/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für hoheitlich veranlasste Absonderungsmaßnahmen sind nach Bundesrecht grundsätzlich aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, konkret nach §62 BSeuchG bzw. §69 IfSG. • Kostenträgerschaft richtet sich nach Landesrecht; Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat, ist grundsätzlich Kostenschuldner (§45 OBG). • Eine Maßnahme des Gesundheitsamtes begründet Kostenerstattungsansprüche auch dann, wenn keine förmliche Anordnung vorliegt, sofern das Hoheitsverhältnis zwischen Behörde und Durchführendem erkennbar ist. • Die fiktive Zuschreibung der Maßnahme an die örtlich zuständige Behörde setzt die unverzügliche Unterrichtung nach §10 Abs.7 Satz4 BSeuchG / §16 Abs.7 IfSG voraus; bei Unterlassung haftet die tätig gewordene Behörde als Kostenschuldner.
Entscheidungsgründe
Kostentragung für hoheitlich veranlasste Absonderungsmaßnahmen richtet sich nach dem Träger der eingreifenden Behörde • Kosten für hoheitlich veranlasste Absonderungsmaßnahmen sind nach Bundesrecht grundsätzlich aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, konkret nach §62 BSeuchG bzw. §69 IfSG. • Kostenträgerschaft richtet sich nach Landesrecht; Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat, ist grundsätzlich Kostenschuldner (§45 OBG). • Eine Maßnahme des Gesundheitsamtes begründet Kostenerstattungsansprüche auch dann, wenn keine förmliche Anordnung vorliegt, sofern das Hoheitsverhältnis zwischen Behörde und Durchführendem erkennbar ist. • Die fiktive Zuschreibung der Maßnahme an die örtlich zuständige Behörde setzt die unverzügliche Unterrichtung nach §10 Abs.7 Satz4 BSeuchG / §16 Abs.7 IfSG voraus; bei Unterlassung haftet die tätig gewordene Behörde als Kostenschuldner. Die Klägerin, Nachfolgerin eines Fachkrankenhauses, forderte von der Beklagten Erstattung von Krankenhauskosten für die infektionsschutzrechtlich veranlasste stationäre Absonderung zweier Tuberkulosepatientinnen (Kosten gesamt 7.035,52 EUR). Die Absonderungen erfolgten nach Kontakt mit dem Gesundheitsamt des Rhein-Kreises (Beigeladener zu 2.), das aus seuchenhygienischen Gründen weiteren stationären Aufenthalt für geboten hielt. Die Krankenkasse hatte die Kostenzusage eingeschränkt; die Klinik hielt die Patienten vorerst stationär, forderte schließlich Kostenerstattung vom Kreis, der die Rechnungen an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte lehnte ab mit Hinweis auf örtliche Zuständigkeit anderer Ordnungsbehörden und fehlende unverzügliche Unterrichtung. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beklagte, das OVG änderte und wies die Klage ab. • Tatbestandlich lagen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach §62 Abs.1 Nr.4 BSeuchG (für die vor dem 01.01.2001 liegenden Kosten) bzw. §69 Abs.1 Nr.7 IfSG (für die ab 01.01.2001 entstandenen Kosten) vor, weil die Klinik hoheitlich durch das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. zur Durchführung der Absonderung veranlasst worden war. • Nach bundesrechtlicher Regelung sind die durch hoheitlich veranlasste Schutzmaßnahmen verursachten Absonderungskosten aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten; dies begründet einen unmittelbaren Anspruch des Durchführenden gegen den öffentlichen Kostenträger. • Die Frage, welcher Träger die Kosten zu tragen hat, regelt das Landesrecht; in Nordrhein-Westfalen ergibt sich dies aus §45 OBG: Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat, trägt die Kosten. • Die hier tätige Behörde war das Gesundheitsamt des Rhein-Kreises (Beigeladener zu 2.); die Beklagte hat keine eigene Amtshandlung vorgenommen, so dass sie nicht Kostenschuldnerin wurde. • Die Fiktion, die Maßnahme gelte als eigene der örtlich zuständigen Behörde, setzt eine unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörde voraus (§10 Abs.7 Satz4 BSeuchG / §16 Abs.7 IfSG). Diese Unterrichtung hat nicht unverzüglich stattgefunden (Beklagte erst im August 2001 informiert), daher bleibt der Kreis Kostenträger. • Fehler beim Vollzug (z.B. Zweifel an Gefahr im Verzug oder an der Erforderlichkeit der Absonderung) führen kostenrechtlich zu Lasten des Vollzugsträgers, nicht zu einer Haftung der nicht-informierten örtlich zuständigen Behörde. • Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche kommen nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Beklagte nicht begünstigt wurde. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 7.035,52 EUR, weil die hoheitlich veranlassten Absonderungsmaßnahmen vom Gesundheitsamt des Rhein-Kreises veranlasst wurden und nach Landesrecht der Träger der tätig gewordenen Behörde (der Kreis) Kostenschuldner ist. Eine Zuschreibung der Maßnahmen an die Beklagte hätte nur erfolgen können, wenn diese unverzüglich unterrichtet worden wäre und nicht innerhalb der gesetzten Frist gehandelt hätte; dies ist nicht geschehen. Folglich gehen die Kostenfolgen und etwaige Vollzugsfehler zulasten des für den Gesetzesvollzug handelnden Trägers, nicht der Beklagten.