Beschluss
23 K 9350/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0829.23K9350.13.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Behandlung eines Patienten wegen Tuberkulose in einer Klinik ist keine "Untersuchung" oder "Behandlung" im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG. Hierunter fallen nur Untersuchungen und Behandlungen durch das Gesundheitsamt im Sinne von § 19 Abs. 1 IfSG.
Tenor
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 14.745,90 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behandlung eines Patienten wegen Tuberkulose in einer Klinik ist keine "Untersuchung" oder "Behandlung" im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG. Hierunter fallen nur Untersuchungen und Behandlungen durch das Gesundheitsamt im Sinne von § 19 Abs. 1 IfSG. 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 14.745,90 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin betreibt eine Klinik für Pneumologie und Allergologie in T. . Am 25. April 2013 wurde ein nicht krankenversicherter bulgarischer Staatsangehöriger wegen einer zuvor im Krankenhaus N. diagnostizierten ansteckenden Lungentuberkulose in die Klinik der Klägerin eingeliefert. Für die stationäre Behandlung der Tuberkulose entstanden der Klägerin bis zum 20. Juni 2013 Kosten in Höhe von 14.745,90 Euro. Am 26. April 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Behandlungskosten nach Sozialrecht. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2013 ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17. Juli 2013 Widerspruch ein. In der Widerspruchbegründung vertrat sie nunmehr die Auffassung, der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich nicht nur aus Sozialrecht, sondern auch aus § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz (KoG-IfSG). Mit Bescheid vom 8. November 2013 lehnte die Beklagte das auf § 19 IfSG gestützte Kostenübernahmeverlangen, das von ihr als neuer Antrag gewertet wurde, mit Verweis auf örtliche Unzuständigkeit ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich sozialrechtlicher Ansprüche zurück. Am 6. Dezember 2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage wegen Übernahme der Behandlungskosten gemäß § 19 IfSG erhoben. Darüber hinaus hat sie am 3. März 2014 Klage beim Sozialgericht hinsichtlich Kostenerstattung nach Sozialrecht erhoben. Zur Begründung der Klage vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, der Kostenerstattungsanspruch nach § 19 Abs. 2 IfSG bestehe nicht nur bei ambulanten, sondern auch bei stationären Behandlungen. Die Beklagte sei für die Kostenerstattung nach § 3 VwVfG NRW örtlich zuständig. Zumindest sei der Ablehnungsbescheid vom 8. November 2013 wegen „unzulässiger Vorabbescheidung“ rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beklagte hätte einen einheitlichen Bescheid über die Ansprüche aus IfSG und die sozialrechtlichen Ansprüche erlassen müssen. Ursprünglich hat die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2013 zu verpflichten, ihr Erstattung der für die Behandlung vom 25. April bis 20. Juni 2013 entstandenen Kosten in Höhe von 14.745,90 Euro zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass § 19 Abs. 2 IfSG nur bei ambulanten Tuberkulosebehandlungen eine Ersatzpflicht vorsehe und sie zudem örtlich unzuständig sei. Die nach Sozialrecht und Infektionsschutzrecht getrennte Bescheidung der Anträge der Klägerin sei aufgrund der verwaltungsinternen Trennung der beiden Fachgebiete zulässig. Nachdem der Kreis N. der Klägerin die Behandlungskosten erstattet hat, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.Dem entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sie in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Die zulässige Klage ist nach bisherigem Sach- und Streitstand unbegründet. Die Ablehnung der Kostenerstattung aufgrund fehlenden Erstattungsanspruchs ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat aus § 19 Infektionsschutzgesetz keinen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten. Gemäß § 19 Abs. 1 IfSG bietet das Gesundheitsamt bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und können im Einzelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG werden die Kosten der Untersuchung und Behandlung getragen: 1. von den Trägern der Krankenversicherung nach dem fünften Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist, 2. im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht selbst tragen kann (…). Die Klägerin hat vorliegend keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG, weil die stationäre Behandlung des Patienten wegen Tuberkulose im Jahr 2013 keine „Untersuchung“ oder „Behandlung“ im Sinne dieser Anspruchsgrundlage darstellt. § 19 Abs. 2 Satz 1 ist dahingehend auszulegen, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur für Untersuchungen und ambulante Behandlungen durch einen Arzt des Gesundheitsamtes im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG besteht. Für eine entsprechende Einschränkung spricht bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG. Bei isolierter Betrachtung könnten die Begriffe „Untersuchung“ und „Behandlung“ jedwede medizinische Begutachtung und Therapie durch alle möglichen Personen und Institutionen umfassen. Allerdings steht dieser Auslegung der Begriffe entgegen, dass § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG von den Kosten „der“ Untersuchung und Behandlung spricht und damit nur bestimmte Untersuchungen und Behandlungen in den Blick nimmt. Die Verwendung des bestimmten Artikels verdeutlicht, dass damit gerade die vorstehend in Abs. 1 genannten Behandlungen und Untersuchungen gemeint sind. Hierfür spricht auch die Systematik der Vorschrift. Da diese Begriffe bereits in § 19 Abs. 1 IfSG mit Beschränkung auf vom Gesundheitsamt durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen verwendet werden, ist davon auszugehen, dass im nachfolgenden Abs. 2 mit „Untersuchungen“ und „Behandlungen“ dieselben medizinischen Maßnahmen, und nicht alle möglichen Untersuchungen und Behandlungen gemeint sind. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift des § 19 IfSG, nach der die Vorschrift „Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen“ regelt. Diese amtliche Überschrift bezieht sich ersichtlich auf den ganzen § 19 IfSG, d.h. auch auf Abs. 2 der Vorschrift, und spricht daher ebenfalls dafür, dass „Untersuchungen und Behandlungen“ im Sinne von Abs. 2 nur solche des Gesundheitsamtes nach Abs. 1 sind. Die Beschränkung auf Untersuchungen und ambulante Behandlungen durch das Gesundheitsamt entspricht auch dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 19 IfSG: Nach der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000, durch das das IfSG geschaffen wurde, verfügte das Gesundheitsamt bis dato lediglich hinsichtlich des HI-Virus über seuchenschutzrechtliche Beratungs- und Behandlungsbefugnisse. Diese dienten dazu, die Beratung und Behandlung häufig von HIV betroffener Personengruppen zu gewährleisten, da angenommen wurde, dass diese Personengruppen die herkömmlichen medizinischen Versorgungseinrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser) unzureichend in Anspruch nehmen. Aufgrund der guten Erfahrungen bei der HIV-Beratung des Gesundheitsamts hat der Gesetzgeber dessen Beratungs- und Behandlungsbefugnis mit Einführung des IfSG auf Geschlechtskrankheiten im Allgemeinen und Tuberkulose ausgedehnt, weil man annahm, dass nichtstaatliche Gesundheitseinrichtungen auch die von diesen Krankheiten betroffenen Personengruppen schlecht erreichen, vgl. Gesetzesbegründung zum SeuchRNeuG, BT-Drs. 14/2530, S. 70 f. § 19 Abs. 2 IfSG sollte diese neuen Untersuchungs- und Behandlungsaufgaben für die Gesundheitsämter kostenneutral halten. Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 IfSG: „Die Kosten für die Untersuchung und Behandlung (…) bei Tuberkulose in Gesundheitsämtern (§ 19 Abs. 2) werden wie bisher grundsätzlich von den zuständigen Trägern der Krankenkasse getragen.“ Gesetzesbegründung zum SeuchRNeuG, BT-Drs. 14/2530, S. 40. Dagegen findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf, dass auch andere Einrichtungen als die Gesundheitsämter, beispielsweise Kliniken, die Tuberkulosepatienten nicht aufgrund § 19 Abs. 1 IfSG stationär behandeln, durch § 19 Abs. 2 IfSG von den entsprechenden Behandlungskosten entlastet werden sollten. Eine Auslegung hin zu einem allgemeinen Kostenerstattungsanspruch bei jeglicher Art von Tuberkulosebehandlung wäre daher mit der beschriebenen, nur auf Gesundheitsämter bezogenen gesetzgeberischen Zielsetzung unvereinbar. Diese Auslegung der Begriffe „Untersuchung“ und „Behandlung“ entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser hat die Trägerin einer Klinik aus § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Absonderung eines Tuberkulosepatienten, weil § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ausschließlich Kosten, „die anlässlich der vom Gesundheitsamt angebotenen Untersuchung und Behandlung einer Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 IfSG entstehen“, erfasse. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2007 – 13 A 931/05 – Rn. 28, in juris. Entgegen dem klägerischen Vortrag vertrat das Oberverwaltungsgericht diese Ansicht auch im Urteil vom 5. Dezember 2007 im Verfahren 13 A 932/05. Dort hat es ausgeführt, dass § 19 Abs. 2 IfSG nur Kosten erfasse, „die anlässlich der Untersuchung und Behandlung einer Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 IfSG entstanden sind.“ OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2007 – 13 A 931/05 – Rn. 32, in juris. Der Teil „nach § 19 Abs. 1 IfSG“, den die Klägerin bei der schriftsätzlichen Zitierung der Entscheidung weggelassen hat, verdeutlicht die Einschränkung des Erstattungsanspruchs auf Untersuchungs- und Behandlungskosten des Gesundheitsamtes. Da damit ein Kostenerstattungsanspruch schon mangels Untersuchung und Behandlung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG ausscheidet, kann die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Kostenerstattung dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre ihr Antrag ohne die Hauptsachenerledigung auch nicht dahingehend erfolgreich gewesen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 aufgehoben worden wäre, weil die Beklagte über die Ansprüche aus Sozialrecht und IfSG in zwei getrennten Bescheiden entschieden hat. Für die bloße Aufhebung des Ablehnungsbescheides ist bereits kein Rechtschutzbedürfnis erkennbar. Mit der Klage wollte die Klägerin die Erstattung der Behandlungskosten erreichen. Die bloße Aufhebung des Ablehnungsbescheids nur aufgrund der getrennten Bescheidung hätte der Klägerin nichts genützt, weil die begehrte Kostenerstattung alleine aus diesem Grund noch nicht bewilligt worden wäre. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der „isolierten“ Aufhebung des Ablehnungsbescheides nur aufgrund der getrennten Bescheidung ist daher nicht erkennbar. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Ablehnungsbescheid wegen dieser von der Klägerin als „unzulässige Vorabentscheidung“ bezeichneten getrennten Bescheidung rechtswidrig war. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.