Urteil
13 A 932/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 69 Abs.1 Satz1 Nr.7 IfSG setzt voraus, dass die geltend gemachten Kosten durch hoheitliches Veranlassen einer zuständigen Behörde bei Durchführung von Schutzmaßnahmen entstanden sind.
• Die Zuständigkeit und die Kostenträgerschaft richten sich nach Landesrecht; die Verantwortlichkeit des Vollzugsträgers bewirkt, dass Fehler im Gesetzesvollzug kostenrechtlich zu Lasten des Verursachers gehen.
• Die Fiktionswirkung des § 16 Abs.7 Satz4 IfSG tritt nur ein, wenn das Gesundheitsamt die örtlich zuständige Ordnungsbehörde unverzüglich unterrichtet hat und diese die Maßnahme nicht binnen zwei Arbeitstagen aufgehoben hat.
• Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder eine analoge Anwendung der GoA kommt nur in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung bei Absonderungsmaßnahmen nach IfSG: Zuständigkeit und Fiktionswirkung • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 69 Abs.1 Satz1 Nr.7 IfSG setzt voraus, dass die geltend gemachten Kosten durch hoheitliches Veranlassen einer zuständigen Behörde bei Durchführung von Schutzmaßnahmen entstanden sind. • Die Zuständigkeit und die Kostenträgerschaft richten sich nach Landesrecht; die Verantwortlichkeit des Vollzugsträgers bewirkt, dass Fehler im Gesetzesvollzug kostenrechtlich zu Lasten des Verursachers gehen. • Die Fiktionswirkung des § 16 Abs.7 Satz4 IfSG tritt nur ein, wenn das Gesundheitsamt die örtlich zuständige Ordnungsbehörde unverzüglich unterrichtet hat und diese die Maßnahme nicht binnen zwei Arbeitstagen aufgehoben hat. • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder eine analoge Anwendung der GoA kommt nur in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht; dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin, Betreiberin einer Fachklinik, forderte von der Beklagten Erstattung von 16.872,34 EUR für stationäre Kosten eines an offener Lungentuberkulose erkrankten Patienten, der ab November 2001 in der Klinik verblieb. Nach einer medizinischen Einschätzung konnte die Therapie ambulant erfolgen; die AOK begrenzte Kostenzusage bis 4.12.2001. Das Gesundheitsamt des Landkreises (Beigeladener zu 2) forderte aus seuchenhygienischen Gründen einen weiteren stationären Verbleib an und informierte per Fax verschiedene Behörden; Beklagte und weitere kommunale Behörde behaupteten jeweils, nicht zuständig zu sein. Die Klinik bat mehrfach um Kostenzusage; die Beklagte wies Zuständigkeit zurück. Die Klägerin klagte auf Erstattung nach IfSG. Das VG verurteilte die Beklagte, das OVG änderte und wies die Klage ab. • Rechtliche Einordnung: Kosten für Schutzmaßnahmen (§§29,30 IfSG) sind nach §69 Abs.1 Nr.7 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten; wer Kostenschuldner ist, bestimmt das Landesrecht (hier KoG-IfSG NRW). • Voraussetzungen des §69 IfSG: Kostenerstattungsanspruch entsteht nur, wenn die Kosten durch hoheitliches Veranlassen einer zuständigen Behörde im Rahmen der Durchführung von Schutzmaßnahmen verursacht wurden. • Hoheitliche Inanspruchnahme vorliegend: Das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2 hat die Klinik deutlich veranlasst, den Patienten wegen Infektionsgefahr stationär zu belassen; ab 13.12.2001 dienten die Aufwendungen seuchenhygienischer Absonderung. • Zeitraum und Abgrenzung: Kosten bis 12.12.2001 sind nicht Erstattungsgegenstand, weil sie auf ärztlicher Entscheidung bzw. der erwarteten Kostenübernahme durch die AOK beruhten; erst ab 13.12.2001 erfolgte die Absonderung auf Veranlassung des Gesundheitsamtes. • Zuständigkeit und Kostenträgerschaft nach Landesrecht: Nach §2 Abs.2 KoG-IfSG NRW tragen Städte und Gemeinden die Kosten für Schutzmaßnahmen; der Kostenträger knüpft an die eingreifende Behörde (den Vollzugsträger). • Fiktionswirkung des §16 Abs.7 Satz4 IfSG: Damit die Maßnahme des Gesundheitsamtes als Maßnahme der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde gilt (und deren Kostentragung auslöst), muss das Gesundheitsamt die örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich unterrichten; diese Fiktion ist hier nicht eingetreten, weil die Beklagte nicht unverzüglich informiert wurde. • Folgen von Fehlverhalten: Fehler beim Gesetzesvollzug führen kostenrechtlich zu Lasten des für den Vollzug verantwortlichen Vollzugsträgers; insoweit wäre der Veranlasser Kostenschuldner. • Keine analoge GoA- oder öffentlich-rechtliche Erstattungsgrundlage: Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor; ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil keine ungerechtfertigte Vermögensbegünstigung der Beklagten vorliegt. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 16.872,34 EUR, da die Beklagte nicht der richtige Kostenschuldner ist. Die Kosten für die Absonderung sind zwar grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie von einer zum Vollzug ermächtigten Behörde hoheitlich veranlasst wurden; hier kann die Kostenträgerschaft jedoch nur nach Landesrecht derjenigen Behörde zugerechnet werden, die die Maßnahme getroffen oder gemäß §16 Abs.7 IfSG von der Maßnahme unverzüglich unterrichtet und nicht binnen zwei Arbeitstagen aufgehoben hat. Weil diese Voraussetzungen gegenüber der Beklagten nicht erfüllt sind, besteht gegen sie kein Erstattungsanspruch; Kosten und Zinsen bleiben damit nicht durchsetzbar.